Deutschland–Schweiz · Schenkungsteuer
Schweizer Schenker · deutscher WohnsitzSchenkung aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz
Erhält eine in Deutschland wohnende Person eine Schenkung aus der Schweiz, kann Deutschland grundsätzlich den gesamten Erwerb der deutschen Schenkungsteuer unterwerfen. Gleichzeitig kann in der Schweiz kantonale Schenkungsteuer entstehen. Anders als bei Erbfällen gilt das deutsch-schweizerische Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern grundsätzlich nicht für normale Schenkungen unter Lebenden. Eine Doppelbelastung wird daher regelmäßig nach den innerstaatlichen Anrechnungsregeln des § 21 ErbStG geprüft. Eine besondere Ausnahme besteht für Schenkungen von Geschäftsbetrieben.
Ausgangslage
Schenker in der Schweiz – Beschenkter in Deutschland
Ein typischer grenzüberschreitender Schenkungsfall liegt vor, wenn Eltern oder andere Angehörige in der Schweiz leben und Vermögen auf ein Kind oder einen anderen Erwerber mit Wohnsitz in Deutschland übertragen.
Dabei kann es sich beispielsweise um Schweizer Bankguthaben, ein Wertschriftendepot, eine Immobilie, Unternehmensanteile oder eine unmittelbare Geldschenkung handeln.
Für die deutsche Schenkungsteuer ist nicht entscheidend, dass das Vermögen aus der Schweiz stammt. Bereits der deutsche Wohnsitz des Beschenkten kann eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht für den gesamten Erwerb auslösen.
§ 2 ErbStG
Deutscher Wohnsitz des Beschenkten kann den gesamten Erwerb erfassen
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht, wenn bei Ausführung der Schenkung der Schenker oder der Erwerber Inländer ist.
Eine natürliche Person ist insbesondere dann Inländer, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Lebt der Beschenkte in Deutschland, kann damit grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall der deutschen Schenkungsteuer unterliegen.
- deutscher Wohnsitz des Erwerbers genügt grundsätzlich
- Schweizer Herkunft des Vermögens schützt nicht vor deutscher Steuer
- Bankguthaben und Depots können erfasst werden
- Schweizer Immobilien können ebenfalls relevant sein
- deutsche Bewertungsvorschriften sind maßgeblich
Schweizer Schenkungsteuer
Die Schweiz kennt grundsätzlich kantonale Schenkungsteuern
Eine allgemeine Schenkungsteuer des Bundes gibt es in der Schweiz nicht. Die Besteuerung von Schenkungen richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht.
Ob und in welcher Höhe Schweizer Schenkungsteuer entsteht, hängt daher insbesondere vom zuständigen Kanton, dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie von der übertragenen Vermögensart ab.
Ehegatten und direkte Nachkommen sind in vielen Kantonen von der Schenkungsteuer befreit oder besonders begünstigt. Für Geschwister, entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen kann die Belastung erheblich höher sein.
Kanton entscheidet
Steuersätze, Freibeträge und Befreiungen unterscheiden sich erheblich.
Verwandtschaft
Direkte Nachkommen sind vielerorts günstiger gestellt als andere Erwerber.
Vermögensart
Bei Immobilien und Unternehmen können besondere Zuständigkeitsregeln greifen.
Deutschland–Schweiz
Das Erbschaftsteuer-DBA gilt grundsätzlich nicht für normale Schenkungen
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht zwar ein besonderes Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.
Dieses Abkommen erstreckt sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Schenkungsteuer. Normale Schenkungen unter Lebenden werden daher nicht nach derselben DBA-Systematik behandelt wie Erbfälle.
Das hat praktische Bedeutung: Können sowohl Deutschland als auch ein Schweizer Kanton dieselbe Schenkung besteuern, muss die Doppelbelastung grundsätzlich über innerstaatliche Anrechnungsvorschriften gelöst werden.
Erbschaft und Schenkung nicht gleich behandeln
Die Existenz eines deutsch-schweizerischen Erbschaftsteuerabkommens bedeutet nicht, dass jede Schenkung zwischen beiden Staaten von diesem Abkommen erfasst wird.
Besondere Ausnahme: Schenkung von Geschäftsbetrieben
Für Schenkungen von Geschäftsbetrieben besteht eine besondere deutsch-schweizerische Konsultationsregelung. Danach werden die für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens für solche Geschäftsbetriebsschenkungen entsprechend angewendet.
§ 21 ErbStG
Schweizer Schenkungsteuer kann grundsätzlich auf deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden
§ 21 ErbStG gilt trotz seiner Bezeichnung auch für Schenkungen unter Lebenden.
Wird derselbe Erwerb in einem Schweizer Kanton mit einer Steuer belastet, die der deutschen Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer entspricht, kann diese ausländische Steuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden.
Der Bundesfinanzhof hat dies ausdrücklich auch für Schweizer Schenkungsteuer bestätigt. In einem Fall mit einer Schenkerin im Kanton Tessin und einem Erwerber in Deutschland wurde die tessinische Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet.
Voraussetzungen der Anrechnung
Die ausländische Steuer muss insbesondere festgesetzt, auf den Erwerber entfallen, tatsächlich gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen. Außerdem muss das betreffende Vermögen im Sinne des § 21 ErbStG als Auslandsvermögen qualifizieren.
Keine automatische Vollentlastung
Die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt. Unterschiedliche Bewertungsregeln, Freibeträge oder Steuersätze können deshalb dazu führen, dass trotz Anrechnung deutsche Schenkungsteuer verbleibt.
Deutsche Freibeträge
Auch bei einer Schenkung aus der Schweiz gelten grundsätzlich die deutschen persönlichen Freibeträge
Besteht unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht, richten sich die persönlichen Freibeträge grundsätzlich nach § 16 ErbStG.
| Beschenkter | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | 500.000 EUR |
| Kind | 400.000 EUR |
| Enkel bei lebendem Elternteil | 200.000 EUR |
| Enkel, wenn das Elternteil bereits verstorben ist | grundsätzlich 400.000 EUR |
| übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 EUR |
| Steuerklasse II | 20.000 EUR |
| Steuerklasse III | 20.000 EUR |
Freibeträge beziehen sich auf den jeweiligen Schenker
Ein Kind kann beispielsweise gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen eigenen Freibetrag von 400.000 EUR nutzen. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren müssen allerdings berücksichtigt werden.
§ 14 ErbStG
Mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet
Mehrere Vermögensvorteile, die derselbe Erwerber von derselben Person innerhalb von zehn Jahren erhält, werden für die deutsche Schenkungsteuer grundsätzlich zusammengerechnet.
Der persönliche Freibetrag steht daher nicht für jede einzelne Schenkung erneut zur Verfügung. Erst nach Ablauf des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums kann ein neuer Freibetrag vollständig genutzt werden.
Gerade bei grenzüberschreitender Vermögensnachfolge kann deshalb eine zeitliche Planung von Geld-, Depot-, Immobilien- und Unternehmensübertragungen erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Gesamtsteuerbelastung haben.
Schweizer und deutsche Zusammenrechnungsregeln können voneinander abweichen
Eine Schenkung kann deshalb in beiden Staaten zu unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen führen. Auch die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG beseitigt solche systematischen Unterschiede nicht zwingend vollständig.
Schweizer Immobilien
Schenkung einer Schweizer Immobilie kann in beiden Staaten steuerlich relevant sein
Überträgt eine in der Schweiz lebende Person eine Schweizer Immobilie auf einen Erwerber mit deutschem Wohnsitz, ist zunächst die Schweizer kantonale Behandlung der Immobilie zu prüfen.
Gleichzeitig kann Deutschland wegen des deutschen Wohnsitzes des Erwerbers den Erwerb der Immobilie der deutschen Schenkungsteuer unterwerfen.
Eine tatsächlich erhobene Schweizer Schenkungsteuer kann unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG grundsätzlich auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden.
Für die deutsche Steuer muss die Immobilie nach deutschen Bewertungsvorschriften bewertet werden. Ein Schweizer Steuer- oder Katasterwert kann daher nicht ohne Weiteres übernommen werden.
| Vermögenswert | Schweizer Prüfung | Deutsche Prüfung |
|---|---|---|
| Schweizer Immobilie | kantonale Schenkungsteuer und Grundstücksfolgen | Schenkungsteuer und deutsche Bewertung |
| Schweizer Bankkonto | kantonale Schenkungsteuer des konkreten Falls | grundsätzlich voller Erwerb bei unbeschränkter Steuerpflicht |
| Schweizer Wertschriftendepot | kantonale Behandlung prüfen | Wert der übertragenen Wertpapiere nach deutschem Recht |
| Schweizer AG-/GmbH-Anteile | kantonale Schenkungsteuer prüfen | Bewertung und mögliche Unternehmensbegünstigung |
Unternehmen & Beteiligungen
Unternehmensschenkungen sind ein besonderer Deutschland–Schweiz-Fall
Wird ein Unternehmen, ein Geschäftsbetrieb oder eine Beteiligung unentgeltlich übertragen, muss zunächst die genaue Vermögensart bestimmt werden.
Für Schenkungen von Geschäftsbetrieben besteht zwischen Deutschland und der Schweiz eine Besonderheit: Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass die Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens für Erbschaftsfälle entsprechend auf solche Schenkungen angewendet werden.
Diese Spezialregel sollte jedoch nicht ohne Weiteres auf jede Übertragung von Gesellschaftsanteilen übertragen werden. Es muss geklärt werden, ob tatsächlich eine Schenkung eines Geschäftsbetriebs im Sinne der Vereinbarung vorliegt.
Auf deutscher Seite können zusätzlich die Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG relevant sein.
Gesellschaftsanteil ist nicht automatisch Geschäftsbetrieb
Die DBA-Sonderbehandlung und die deutsche Betriebsvermögensverschonung haben jeweils eigene Voraussetzungen. Beides muss getrennt geprüft werden.
Beispiel
Elternteil in der Schweiz schenkt deutschem Kind Vermögen
Ein Elternteil lebt dauerhaft in der Schweiz. Das erwachsene Kind wohnt in Deutschland. Der Elternteil schenkt dem Kind ein Schweizer Wertschriftendepot.
Deutschland
Wegen des deutschen Wohnsitzes des Kindes besteht grundsätzlich unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht.
Freibetrag
Als Kind steht grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 400.000 EUR zur Verfügung.
Schweiz
Zu prüfen ist, ob der zuständige Schweizer Kanton die Schenkung besteuert.
Anrechnung
Eine tatsächlich gezahlte Schweizer Schenkungsteuer kann gegebenenfalls nach § 21 ErbStG angerechnet werden.
§ 30 ErbStG
Schenkungen aus der Schweiz müssen regelmäßig dem deutschen Finanzamt angezeigt werden
Ein der deutschen Schenkungsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen deutschen Finanzamt anzuzeigen.
Bei einer Schenkung unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich sowohl den Erwerber als auch den Schenker. Bei grenzüberschreitenden Fällen sollte insbesondere der in Deutschland ansässige Erwerber sicherstellen, dass die deutsche Anzeige ordnungsgemäß erfolgt.
Die Anzeige sollte unter anderem Schenker und Beschenkten, Zeitpunkt und Gegenstand der Schenkung, Wert, Verwandtschaftsverhältnis und relevante frühere Erwerbe nennen.
Anzeige und Schenkungsteuererklärung sind nicht dasselbe
Die Anzeige informiert das Finanzamt zunächst über die Schenkung. Das Finanzamt entscheidet anschließend, ob es eine förmliche Schenkungsteuererklärung anfordert.
Dokumentation
Welche Unterlagen werden bei einer Schenkung aus der Schweiz benötigt?
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Schenkungsvertrag oder Übertragungsnachweis | Gegenstand und Zeitpunkt der Zuwendung feststellen |
| Wohnsitznachweis des Schenkers | Schweizer kantonale Zuständigkeit prüfen |
| Wohnsitznachweis des Erwerbers | deutsche persönliche Steuerpflicht bestimmen |
| Bank- oder Depotabrechnung | Wert von Geld- und Wertpapierübertragungen nachweisen |
| Immobilienunterlagen | deutsche Bewertung und Schweizer Grundstücksfolgen prüfen |
| Gesellschaftsunterlagen | Beteiligung oder Geschäftsbetrieb einordnen |
| Schweizer Schenkungsteuerbescheid | ausländische Steuer für § 21 ErbStG nachweisen |
| Zahlungsnachweis Schweizer Steuer | Voraussetzung für die deutsche Anrechnung dokumentieren |
| frühere Schenkungen derselben Person | Zehnjahreszusammenrechnung nach § 14 ErbStG prüfen |
Prüfreihenfolge
Schenkung aus der Schweiz in acht Schritten prüfen
Schenker
Schweizer Wohnsitz, Kanton und Staatsangehörigkeit feststellen.
Erwerber
Deutschen Wohnsitz und persönliche Steuerpflicht prüfen.
Vermögen
Geld, Depot, Immobilie, Beteiligung oder Betrieb einordnen.
Vorerwerbe
Schenkungen der vergangenen zehn Jahre erfassen.
Schweiz
Kantonale Schenkungsteuer und lokale Folgen bestimmen.
Deutschland
Freibetrag, Bewertung und Steuer berechnen.
Anrechnung
Schweizer Steuer nach § 21 ErbStG prüfen.
Anzeige
Deutsche Melde- und Erklärungspflichten erfüllen.
Häufige Fragen
Schenkung aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz
Muss ich in Deutschland Schenkungsteuer zahlen, wenn der Schenker in der Schweiz lebt?
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz auch für Schenkungen?
Gibt es eine Ausnahme für Unternehmensschenkungen?
Kann Schweizer Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
Muss die Schweizer Schenkungsteuer bereits bezahlt sein?
Wird die Schweizer Steuer immer vollständig angerechnet?
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung von Eltern an Kinder?
Wie hoch ist der Freibetrag zwischen Ehegatten?
Kann der Freibetrag alle zehn Jahre erneut genutzt werden?
Ist eine Geldschenkung aus der Schweiz in Deutschland steuerpflichtig?
Was gilt für ein Schweizer Wertschriftendepot?
Was gilt für eine Schweizer Immobilie?
Muss eine Schenkung aus der Schweiz dem deutschen Finanzamt gemeldet werden?
Muss ich auch melden, wenn wegen des Freibetrags keine Steuer entsteht?
Welche Bewertung gilt für Schweizer Vermögen?
Wer zahlt in Deutschland die Schenkungsteuer?
Weiterführendes Fachwissen
Weitere Themen Deutschland–Schweiz
Erbschaft aus der Schweiz
Deutsche Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuer-DBA und Anrechnung.
Nachfolge & Immobilien
Erbschaften, Schenkungen, Immobilien und Unternehmensnachfolge.
Anzeige von Erbschaften & Schenkungen
Deutsche Meldepflichten und Drei-Monats-Frist.
Unternehmen & Beteiligungen
Grenzüberschreitende Gesellschaften und Beteiligungsstrukturen.
Kapitalanlagen
Schweizer Konten, Depots und Wertschriften.
Ansässigkeit & Umzug
Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit Deutschland–Schweiz.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie erhalten eine Schenkung aus der Schweiz?
Wir prüfen die deutsche Schenkungsteuerpflicht, persönliche Freibeträge und Vorerwerbe, Schweizer kantonale Schenkungsteuer, die Anrechnung nach § 21 ErbStG sowie besondere Regeln für Immobilien, Unternehmensvermögen und Beteiligungen.
Erstgespräch vereinbaren