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Deutschland–Schweiz · Schenkungsteuer

Schweizer Schenker · deutscher Wohnsitz

Schenkung aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz

Erhält eine in Deutschland wohnende Person eine Schenkung aus der Schweiz, kann Deutschland grundsätzlich den gesamten Erwerb der deutschen Schenkungsteuer unterwerfen. Gleichzeitig kann in der Schweiz kantonale Schenkungsteuer entstehen. Anders als bei Erbfällen gilt das deutsch-schweizerische Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern grundsätzlich nicht für normale Schenkungen unter Lebenden. Eine Doppelbelastung wird daher regelmäßig nach den innerstaatlichen Anrechnungsregeln des § 21 ErbStG geprüft. Eine besondere Ausnahme besteht für Schenkungen von Geschäftsbetrieben.

Ausgangslage

Schenker in der Schweiz – Beschenkter in Deutschland

Ein typischer grenzüberschreitender Schenkungsfall liegt vor, wenn Eltern oder andere Angehörige in der Schweiz leben und Vermögen auf ein Kind oder einen anderen Erwerber mit Wohnsitz in Deutschland übertragen.

Dabei kann es sich beispielsweise um Schweizer Bankguthaben, ein Wertschriftendepot, eine Immobilie, Unternehmensanteile oder eine unmittelbare Geldschenkung handeln.

Für die deutsche Schenkungsteuer ist nicht entscheidend, dass das Vermögen aus der Schweiz stammt. Bereits der deutsche Wohnsitz des Beschenkten kann eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht für den gesamten Erwerb auslösen.

§ 2 ErbStG

Deutscher Wohnsitz des Beschenkten kann den gesamten Erwerb erfassen

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht, wenn bei Ausführung der Schenkung der Schenker oder der Erwerber Inländer ist.

Eine natürliche Person ist insbesondere dann Inländer, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Lebt der Beschenkte in Deutschland, kann damit grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall der deutschen Schenkungsteuer unterliegen.

  • deutscher Wohnsitz des Erwerbers genügt grundsätzlich
  • Schweizer Herkunft des Vermögens schützt nicht vor deutscher Steuer
  • Bankguthaben und Depots können erfasst werden
  • Schweizer Immobilien können ebenfalls relevant sein
  • deutsche Bewertungsvorschriften sind maßgeblich

Schweizer Schenkungsteuer

Die Schweiz kennt grundsätzlich kantonale Schenkungsteuern

Eine allgemeine Schenkungsteuer des Bundes gibt es in der Schweiz nicht. Die Besteuerung von Schenkungen richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht.

Ob und in welcher Höhe Schweizer Schenkungsteuer entsteht, hängt daher insbesondere vom zuständigen Kanton, dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie von der übertragenen Vermögensart ab.

Ehegatten und direkte Nachkommen sind in vielen Kantonen von der Schenkungsteuer befreit oder besonders begünstigt. Für Geschwister, entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen kann die Belastung erheblich höher sein.

Kanton

Kanton entscheidet

Steuersätze, Freibeträge und Befreiungen unterscheiden sich erheblich.

Familie

Verwandtschaft

Direkte Nachkommen sind vielerorts günstiger gestellt als andere Erwerber.

Objekt

Vermögensart

Bei Immobilien und Unternehmen können besondere Zuständigkeitsregeln greifen.

Deutschland–Schweiz

Das Erbschaftsteuer-DBA gilt grundsätzlich nicht für normale Schenkungen

Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht zwar ein besonderes Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.

Dieses Abkommen erstreckt sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Schenkungsteuer. Normale Schenkungen unter Lebenden werden daher nicht nach derselben DBA-Systematik behandelt wie Erbfälle.

Das hat praktische Bedeutung: Können sowohl Deutschland als auch ein Schweizer Kanton dieselbe Schenkung besteuern, muss die Doppelbelastung grundsätzlich über innerstaatliche Anrechnungsvorschriften gelöst werden.

Erbschaft und Schenkung nicht gleich behandeln

Die Existenz eines deutsch-schweizerischen Erbschaftsteuerabkommens bedeutet nicht, dass jede Schenkung zwischen beiden Staaten von diesem Abkommen erfasst wird.

Besondere Ausnahme: Schenkung von Geschäftsbetrieben

Für Schenkungen von Geschäftsbetrieben besteht eine besondere deutsch-schweizerische Konsultationsregelung. Danach werden die für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens für solche Geschäftsbetriebsschenkungen entsprechend angewendet.

§ 21 ErbStG

Schweizer Schenkungsteuer kann grundsätzlich auf deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden

§ 21 ErbStG gilt trotz seiner Bezeichnung auch für Schenkungen unter Lebenden.

Wird derselbe Erwerb in einem Schweizer Kanton mit einer Steuer belastet, die der deutschen Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer entspricht, kann diese ausländische Steuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof hat dies ausdrücklich auch für Schweizer Schenkungsteuer bestätigt. In einem Fall mit einer Schenkerin im Kanton Tessin und einem Erwerber in Deutschland wurde die tessinische Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet.

Voraussetzungen der Anrechnung

Die ausländische Steuer muss insbesondere festgesetzt, auf den Erwerber entfallen, tatsächlich gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen. Außerdem muss das betreffende Vermögen im Sinne des § 21 ErbStG als Auslandsvermögen qualifizieren.

Keine automatische Vollentlastung

Die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt. Unterschiedliche Bewertungsregeln, Freibeträge oder Steuersätze können deshalb dazu führen, dass trotz Anrechnung deutsche Schenkungsteuer verbleibt.

Deutsche Freibeträge

Auch bei einer Schenkung aus der Schweiz gelten grundsätzlich die deutschen persönlichen Freibeträge

Besteht unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht, richten sich die persönlichen Freibeträge grundsätzlich nach § 16 ErbStG.

Beschenkter Persönlicher Freibetrag
Ehegatte / Lebenspartner 500.000 EUR
Kind 400.000 EUR
Enkel bei lebendem Elternteil 200.000 EUR
Enkel, wenn das Elternteil bereits verstorben ist grundsätzlich 400.000 EUR
übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 EUR
Steuerklasse II 20.000 EUR
Steuerklasse III 20.000 EUR

Freibeträge beziehen sich auf den jeweiligen Schenker

Ein Kind kann beispielsweise gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen eigenen Freibetrag von 400.000 EUR nutzen. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren müssen allerdings berücksichtigt werden.

§ 14 ErbStG

Mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet

Mehrere Vermögensvorteile, die derselbe Erwerber von derselben Person innerhalb von zehn Jahren erhält, werden für die deutsche Schenkungsteuer grundsätzlich zusammengerechnet.

Der persönliche Freibetrag steht daher nicht für jede einzelne Schenkung erneut zur Verfügung. Erst nach Ablauf des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums kann ein neuer Freibetrag vollständig genutzt werden.

Gerade bei grenzüberschreitender Vermögensnachfolge kann deshalb eine zeitliche Planung von Geld-, Depot-, Immobilien- und Unternehmensübertragungen erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Gesamtsteuerbelastung haben.

Schweizer und deutsche Zusammenrechnungsregeln können voneinander abweichen

Eine Schenkung kann deshalb in beiden Staaten zu unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen führen. Auch die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG beseitigt solche systematischen Unterschiede nicht zwingend vollständig.

Schweizer Immobilien

Schenkung einer Schweizer Immobilie kann in beiden Staaten steuerlich relevant sein

Überträgt eine in der Schweiz lebende Person eine Schweizer Immobilie auf einen Erwerber mit deutschem Wohnsitz, ist zunächst die Schweizer kantonale Behandlung der Immobilie zu prüfen.

Gleichzeitig kann Deutschland wegen des deutschen Wohnsitzes des Erwerbers den Erwerb der Immobilie der deutschen Schenkungsteuer unterwerfen.

Eine tatsächlich erhobene Schweizer Schenkungsteuer kann unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG grundsätzlich auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden.

Für die deutsche Steuer muss die Immobilie nach deutschen Bewertungsvorschriften bewertet werden. Ein Schweizer Steuer- oder Katasterwert kann daher nicht ohne Weiteres übernommen werden.

Vermögenswert Schweizer Prüfung Deutsche Prüfung
Schweizer Immobilie kantonale Schenkungsteuer und Grundstücksfolgen Schenkungsteuer und deutsche Bewertung
Schweizer Bankkonto kantonale Schenkungsteuer des konkreten Falls grundsätzlich voller Erwerb bei unbeschränkter Steuerpflicht
Schweizer Wertschriftendepot kantonale Behandlung prüfen Wert der übertragenen Wertpapiere nach deutschem Recht
Schweizer AG-/GmbH-Anteile kantonale Schenkungsteuer prüfen Bewertung und mögliche Unternehmensbegünstigung

Unternehmen & Beteiligungen

Unternehmensschenkungen sind ein besonderer Deutschland–Schweiz-Fall

Wird ein Unternehmen, ein Geschäftsbetrieb oder eine Beteiligung unentgeltlich übertragen, muss zunächst die genaue Vermögensart bestimmt werden.

Für Schenkungen von Geschäftsbetrieben besteht zwischen Deutschland und der Schweiz eine Besonderheit: Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass die Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens für Erbschaftsfälle entsprechend auf solche Schenkungen angewendet werden.

Diese Spezialregel sollte jedoch nicht ohne Weiteres auf jede Übertragung von Gesellschaftsanteilen übertragen werden. Es muss geklärt werden, ob tatsächlich eine Schenkung eines Geschäftsbetriebs im Sinne der Vereinbarung vorliegt.

Auf deutscher Seite können zusätzlich die Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG relevant sein.

Gesellschaftsanteil ist nicht automatisch Geschäftsbetrieb

Die DBA-Sonderbehandlung und die deutsche Betriebsvermögensverschonung haben jeweils eigene Voraussetzungen. Beides muss getrennt geprüft werden.

Beispiel

Elternteil in der Schweiz schenkt deutschem Kind Vermögen

Ein Elternteil lebt dauerhaft in der Schweiz. Das erwachsene Kind wohnt in Deutschland. Der Elternteil schenkt dem Kind ein Schweizer Wertschriftendepot.

01

Deutschland

Wegen des deutschen Wohnsitzes des Kindes besteht grundsätzlich unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht.

02

Freibetrag

Als Kind steht grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 400.000 EUR zur Verfügung.

03

Schweiz

Zu prüfen ist, ob der zuständige Schweizer Kanton die Schenkung besteuert.

04

Anrechnung

Eine tatsächlich gezahlte Schweizer Schenkungsteuer kann gegebenenfalls nach § 21 ErbStG angerechnet werden.

§ 30 ErbStG

Schenkungen aus der Schweiz müssen regelmäßig dem deutschen Finanzamt angezeigt werden

Ein der deutschen Schenkungsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen deutschen Finanzamt anzuzeigen.

Bei einer Schenkung unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich sowohl den Erwerber als auch den Schenker. Bei grenzüberschreitenden Fällen sollte insbesondere der in Deutschland ansässige Erwerber sicherstellen, dass die deutsche Anzeige ordnungsgemäß erfolgt.

Die Anzeige sollte unter anderem Schenker und Beschenkten, Zeitpunkt und Gegenstand der Schenkung, Wert, Verwandtschaftsverhältnis und relevante frühere Erwerbe nennen.

Anzeige und Schenkungsteuererklärung sind nicht dasselbe

Die Anzeige informiert das Finanzamt zunächst über die Schenkung. Das Finanzamt entscheidet anschließend, ob es eine förmliche Schenkungsteuererklärung anfordert.

Dokumentation

Welche Unterlagen werden bei einer Schenkung aus der Schweiz benötigt?

Unterlage Zweck
Schenkungsvertrag oder Übertragungsnachweis Gegenstand und Zeitpunkt der Zuwendung feststellen
Wohnsitznachweis des Schenkers Schweizer kantonale Zuständigkeit prüfen
Wohnsitznachweis des Erwerbers deutsche persönliche Steuerpflicht bestimmen
Bank- oder Depotabrechnung Wert von Geld- und Wertpapierübertragungen nachweisen
Immobilienunterlagen deutsche Bewertung und Schweizer Grundstücksfolgen prüfen
Gesellschaftsunterlagen Beteiligung oder Geschäftsbetrieb einordnen
Schweizer Schenkungsteuerbescheid ausländische Steuer für § 21 ErbStG nachweisen
Zahlungsnachweis Schweizer Steuer Voraussetzung für die deutsche Anrechnung dokumentieren
frühere Schenkungen derselben Person Zehnjahreszusammenrechnung nach § 14 ErbStG prüfen

Prüfreihenfolge

Schenkung aus der Schweiz in acht Schritten prüfen

01

Schenker

Schweizer Wohnsitz, Kanton und Staatsangehörigkeit feststellen.

02

Erwerber

Deutschen Wohnsitz und persönliche Steuerpflicht prüfen.

03

Vermögen

Geld, Depot, Immobilie, Beteiligung oder Betrieb einordnen.

04

Vorerwerbe

Schenkungen der vergangenen zehn Jahre erfassen.

05

Schweiz

Kantonale Schenkungsteuer und lokale Folgen bestimmen.

06

Deutschland

Freibetrag, Bewertung und Steuer berechnen.

07

Anrechnung

Schweizer Steuer nach § 21 ErbStG prüfen.

08

Anzeige

Deutsche Melde- und Erklärungspflichten erfüllen.

Häufige Fragen

Schenkung aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz

Muss ich in Deutschland Schenkungsteuer zahlen, wenn der Schenker in der Schweiz lebt?
Das ist grundsätzlich möglich. Hat der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, kann der gesamte Erwerb der deutschen Schenkungsteuer unterliegen.
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz auch für Schenkungen?
Grundsätzlich nein. Das deutsch-schweizerische Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern erstreckt sich grundsätzlich nicht auf normale Schenkungen unter Lebenden.
Gibt es eine Ausnahme für Unternehmensschenkungen?
Ja. Für Schenkungen von Geschäftsbetrieben sieht die deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarung eine entsprechende Anwendung der für Erbschaftsfälle geltenden Regeln des Erbschaftsteuerabkommens vor.
Kann Schweizer Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich bestätigt, dass die Vorschrift auch auf ausländische Schenkungsteuer Anwendung findet.
Muss die Schweizer Schenkungsteuer bereits bezahlt sein?
Für die Anrechnung nach § 21 ErbStG muss die ausländische Steuer grundsätzlich festgesetzt und tatsächlich gezahlt sein.
Wird die Schweizer Steuer immer vollständig angerechnet?
Nein. Die Anrechnung ist gesetzlich begrenzt und erfolgt nur insoweit, wie die Voraussetzungen des § 21 ErbStG erfüllt sind und deutsche Steuer auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt.
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung von Eltern an Kinder?
Ein Kind hat gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR.
Wie hoch ist der Freibetrag zwischen Ehegatten?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR.
Kann der Freibetrag alle zehn Jahre erneut genutzt werden?
Grundsätzlich ja. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden jedoch nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Ist eine Geldschenkung aus der Schweiz in Deutschland steuerpflichtig?
Bei deutschem Wohnsitz des Beschenkten kann auch eine Geldschenkung aus der Schweiz grundsätzlich der deutschen Schenkungsteuer unterliegen. Ob tatsächlich Steuer entsteht, hängt insbesondere vom Freibetrag und von früheren Erwerbungen ab.
Was gilt für ein Schweizer Wertschriftendepot?
Auch ein übertragenes Schweizer Depot kann bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht vollständig in die deutsche Schenkungsteuerberechnung eingehen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert der Wertpapiere im Zeitpunkt der Schenkung.
Was gilt für eine Schweizer Immobilie?
Eine Schweizer Immobilie kann sowohl Schweizer kantonale Steuerfolgen als auch deutsche Schenkungsteuer auslösen. Eine Schweizer Schenkungsteuer kann gegebenenfalls nach § 21 ErbStG angerechnet werden.
Muss eine Schenkung aus der Schweiz dem deutschen Finanzamt gemeldet werden?
Ein steuerbarer Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Muss ich auch melden, wenn wegen des Freibetrags keine Steuer entsteht?
Die Anzeigepflicht und die spätere tatsächliche Steuerbelastung sind getrennte Fragen. Auch ein Erwerb innerhalb des persönlichen Freibetrags kann grundsätzlich anzeigepflichtig sein.
Welche Bewertung gilt für Schweizer Vermögen?
Für die deutsche Schenkungsteuer gelten die deutschen Bewertungsvorschriften. Schweizer Steuerwerte können deshalb nicht automatisch übernommen werden.
Wer zahlt in Deutschland die Schenkungsteuer?
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber; bei einer Schenkung ist daneben auch der Schenker Steuerschuldner. In der Praxis wird die Schenkungsteuer regelmäßig beim Beschenkten festgesetzt.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

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