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Deutschland–Schweiz · Aktienverkauf

Art. 13 DBA · § 20 EStG · § 17 EStG

Verkauf Schweizer Aktien bei deutschem Wohnsitz

Verkauft eine in Deutschland steuerlich ansässige Person Schweizer Aktien aus ihrem Privatvermögen, liegt das Besteuerungsrecht für einen gewöhnlichen Portfolioverkauf nach dem DBA Deutschland–Schweiz grundsätzlich allein bei Deutschland. Entscheidend ist anschließend, ob der Gewinn nach § 20 EStG als privater Kapitalertrag oder wegen einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre nach § 17 EStG zu beurteilen ist.

Ausgangspunkt

Der Sitz der Schweizer Gesellschaft entscheidet nicht automatisch über die Besteuerung des Kursgewinns

Bei einem privaten Aktienverkauf muss zwischen dem Staat der Gesellschaft und dem Ansässigkeitsstaat des Aktionärs unterschieden werden.

Eine Aktie an einer Schweizer Gesellschaft führt deshalb nicht allein aufgrund des Schweizer Gesellschaftssitzes dazu, dass ein späterer Veräußerungsgewinn in der Schweiz besteuert wird.

Ist der Verkäufer im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des DBA in Deutschland ansässig, weist Art. 13 DBA den gewöhnlichen Aktiengewinn grundsätzlich Deutschland zu.

Art. 13 DBA Deutschland–Schweiz

Gewöhnlicher Aktienverkauf: grundsätzlich ausschließlich Deutschland

Art. 13 Abs. 3 DBA Deutschland–Schweiz weist Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das nicht unter die besonderen Absätze 1 und 2 fällt, grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu.

Für eine in Deutschland DBA-ansässige Privatperson, die gewöhnliche Schweizer Portfolioaktien verkauft, bedeutet dies grundsätzlich: Deutschland hat das Besteuerungsrecht.

  • Schweizer Aktie
  • privates Portfoliovermögen
  • Verkäufer in Deutschland DBA-ansässig
  • kein Betriebsstättenvermögen
  • kein besonderer Ansässigkeitswechsel-Sachverhalt
  • Besteuerungsrecht grundsätzlich Deutschland

Dividenden und Aktienverkäufe folgen unterschiedlichen DBA-Artikeln

Bei Dividenden darf die Schweiz als Quellenstaat grundsätzlich eine begrenzte Quellensteuer behalten. Beim normalen Veräußerungsgewinn aus Schweizer Aktien liegt das Besteuerungsrecht dagegen grundsätzlich ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat Deutschland.

Portfolioaktien

Unter 1 % Beteiligung fällt der Verkauf grundsätzlich unter § 20 EStG

Der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Bei einer normalen privaten Portfolioanlage gilt grundsätzlich der besondere Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG von 25 %, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

§20

Kapitalvermögen

Gewöhnliche private Aktienverkäufe werden grundsätzlich nach § 20 EStG erfasst.

25%

Gesonderter Tarif

Der steuerpflichtige Kapitalertrag unterliegt grundsätzlich dem 25-%-Tarif.

KAP

Schweizer Depot

Ohne deutschen Steuerabzug ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich über die Steuererklärung zu erfassen.

Gewinnermittlung

Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten und unmittelbare Veräußerungskosten

Für die Besteuerung kommt es nicht auf die Auszahlung des Brokers oder den ursprünglichen CHF-Gewinn allein an.

Maßgeblich ist der nach deutschem Steuerrecht ermittelte Veräußerungsgewinn.

Vereinfachte Grundformel

Veräußerungserlös – Anschaffungskosten – unmittelbare Veräußerungskosten = steuerlicher Veräußerungsgewinn

  • Kaufabrechnung
  • Verkaufsabrechnung
  • Stückzahl
  • Anschaffungsnebenkosten
  • Veräußerungskosten
  • Kapitalmaßnahmen
  • Währungsumrechnung

Kapitalmaßnahmen können die Anschaffungskosten verändern

Aktiensplits, Bezugsrechte, Spin-offs, Fusionen, Anteilstausch oder unentgeltliche Zuteilungen können besondere deutsche Anschaffungskostenregeln auslösen.

Schweizer Franken

Ein Gewinn in CHF ist nicht automatisch der steuerliche Gewinn in Euro

Deutsche Einkommensteuer wird in Euro ermittelt. Werden Schweizer Aktien in CHF gekauft und später in CHF verkauft, müssen die steuerlich relevanten Beträge deshalb in Euro bestimmt werden.

Dadurch kann die Entwicklung des CHF gegenüber dem Euro den deutschen steuerlichen Veräußerungsgewinn beeinflussen.

Vereinfachtes Beispiel

Aktie steigt in CHF nur gering – Gewinn in EUR trotzdem höher

Ein Anleger kauft Schweizer Aktien, als der Schweizer Franken gegenüber dem Euro schwächer ist. Später verkauft er die Aktien bei stärkerem CHF.

Selbst wenn der Aktienkurs in CHF nur gering gestiegen ist, kann der in Euro ermittelte deutsche Veräußerungsgewinn deutlich höher ausfallen.

Nicht lediglich CHF-Kursgewinn aus dem Schweizer Steuerreport übernehmen

Eine Schweizer Bankabrechnung kann nach Schweizer Logik oder ausschließlich in CHF erstellt sein. Für die deutsche Erklärung müssen die relevanten Werte nach deutschen Regeln aufbereitet werden.

Aktienverluste

Verluste aus Aktienverkäufen unterliegen einer eigenen deutschen Verlustverrechnung

Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nach § 20 Abs. 6 EStG grundsätzlich nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Bei einem Schweizer Depot erfolgt regelmäßig keine automatische deutsche Verlusttopfführung. Gewinne und Verluste müssen deshalb für die deutsche Steuererklärung sachgerecht aufbereitet werden.

+

Aktiengewinn

Kann grundsätzlich mit steuerlich berücksichtigungsfähigen Aktienverlusten verrechnet werden.

Aktienverlust

Unterliegt grundsätzlich dem besonderen Aktienverlustverrechnungskreis.

CH

Schweizer Bank

Ein Schweizer Verlustreport ersetzt nicht automatisch die deutsche steuerliche Berechnung.

Wesentliche Beteiligung

Ab mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre kann § 17 EStG gelten

§ 17 EStG ist zu prüfen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Schweizer Gesellschaft beteiligt war.

Dann handelt es sich steuerlich nicht mehr um den normalen Portfolioverkauf nach § 20 EStG.

Merkmal Portfolioaktien § 17 EStG
Beteiligung typischerweise unter 1 % mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre
Einkunftsart Kapitalvermögen Gewerbebetrieb kraft Gesetzes
Grundnorm § 20 EStG § 17 EStG
Besteuerung grundsätzlich 25-%-Tarif grundsätzlich Teileinkünfteverfahren
Kosten nach den besonderen Regeln des Kapitalvermögens im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens grundsätzlich nur anteilig abzugsfähig

Die Grenze beträgt für § 17 EStG bereits 1 % – nicht 25 %

Beteiligungsgrenzen in DBA, Dividendenregelungen oder anderen Vorschriften dürfen nicht auf § 17 EStG übertragen werden. Für § 17 EStG genügt, dass innerhalb der letzten fünf Jahre eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % bestand.

DBA und größere Beteiligungen

Die deutsche 1-%-Grenze und Art. 13 DBA beantworten unterschiedliche Fragen

§ 17 EStG bestimmt, wie Deutschland einen Gewinn nach innerstaatlichem Recht besteuert.

Art. 13 DBA bestimmt dagegen, welcher Staat den Veräußerungsgewinn international besteuern darf.

Auch bei einer Beteiligung von mindestens 1 % muss daher zusätzlich die DBA-Zuordnung geprüft werden.

Ansässigkeitswechsel besonders beachten

Das DBA enthält für Anteile besondere Regeln, wenn eine natürliche Person zwischen Deutschland und der Schweiz den Ansässigkeitsstaat gewechselt hat und der frühere Staat Wertzuwächse bis zum Ansässigkeitswechsel nach seinem innerstaatlichen Recht besteuert.

Zuzug Schweiz → Deutschland

Ein Zuzug nach Deutschland setzt die Anschaffungskosten nicht automatisch auf den Börsenwert des Zuzugstags

Besonders sorgfältig muss gerechnet werden, wenn die Schweizer Aktien bereits vor dem Zuzug nach Deutschland erworben wurden.

Ein deutscher Steuerpflichtiger kann beim späteren Verkauf deshalb nicht ohne Weiteres den Marktwert am Zuzugstag als neue Anschaffungskosten ansetzen.

Historische Anschaffungskosten, frühere Kapitalmaßnahmen und eine mögliche steuerliche Behandlung im Wegzugsstaat müssen geprüft werden.

Beispiel

Kauf in der Schweiz – späterer Verkauf nach Zuzug nach Deutschland

Ein Anleger kauft Aktien einer Schweizer Gesellschaft während seines Schweizer Wohnsitzes. Jahre später zieht er nach Deutschland und verkauft die Aktien anschließend.

Für den deutschen Veräußerungsgewinn sind nicht automatisch nur die seit dem Zuzug entstandenen Kursgewinne maßgeblich. Es ist zu prüfen, welche Anschaffungskosten nach deutschem Recht und nach den besonderen DBA-Regeln anzusetzen sind.

Altbestände

Bei sehr alten Aktienbeständen kann das Anschaffungsdatum entscheidend sein

Die heutige Besteuerung von Aktienveräußerungen nach § 20 EStG gilt nicht uneingeschränkt für alle historischen Erwerbe.

Bei Aktien, die bereits vor Einführung der heutigen Abgeltungsteuerregeln erworben wurden, können Übergangsregelungen relevant sein.

Bei Erwerb vor 2009 nicht automatisch die heutigen Standardregeln anwenden

Historische Erwerbsdaten sollten bei Altbeständen vor einer Veräußerung gesondert geprüft werden. Dies gilt besonders, wenn das Depot zwischenzeitlich von der Schweiz nach Deutschland oder zwischen verschiedenen Banken übertragen wurde.

Beispiel

Schweizer Portfolioaktien im deutschen Privatvermögen

Vereinfachter Fall

Verkauf bei deutschem Wohnsitz

Ein Anleger ist in Deutschland steuerlich ansässig und hält weniger als 1 % an einer börsennotierten Schweizer AG.

Die Aktien wurden nach 2008 erworben und befinden sich in einem Schweizer Depot.

Die Anschaffungskosten betragen nach deutscher Umrechnung 80.000 EUR. Der Nettoveräußerungserlös nach unmittelbar zurechenbaren Veräußerungskosten beträgt 110.000 EUR.

Position Betrag
Veräußerungserlös nach unmittelbaren Veräußerungskosten 110.000 EUR
Anschaffungskosten 80.000 EUR
Veräußerungsgewinn 30.000 EUR
DBA-Besteuerungsrecht grundsätzlich Deutschland
Deutsche Einkunftsart § 20 EStG

Keine Schweizer Verrechnungssteuer auf den normalen Aktienverkauf

Die 35-%-Verrechnungssteuer, die bei Schweizer Dividenden relevant ist, ist keine allgemeine Steuer auf private Veräußerungsgewinne. Dividende und Aktienverkauf sind steuerlich getrennt zu behandeln.

Schweizer Depot

Bei Schweizer Depotbanken muss der deutsche Gewinn häufig selbst aufbereitet werden

Eine Schweizer Bank berechnet einen Aktiengewinn nicht zwingend nach den deutschen steuerlichen Regeln.

Besonders relevant sind Anschaffungskosten, Kapitalmaßnahmen, Fremdwährungsumrechnung und Verlustverrechnung.

Buy

Kaufbelege

Historische Kaufpreise und Anschaffungsnebenkosten.

Sell

Verkaufsbelege

Verkaufserlös, Gebühren und Valutadatum.

FX

Währung

CHF-Werte für deutsche Steuerzwecke in Euro bestimmen.

CA

Kapitalmaßnahmen

Splits, Spin-offs, Bezugsrechte und Umtausche prüfen.

Prüfreihenfolge

Aktienverkauf Deutschland–Schweiz in acht Schritten

01

Ansässigkeit

DBA-Ansässigkeit im Verkaufszeitpunkt bestimmen.

02

Vermögensbereich

Privatvermögen von Betriebsvermögen unterscheiden.

03

Beteiligungsquote

Aktuelle und historische Beteiligung prüfen.

04

Anschaffungsdatum

Altbestand, Zuzug und Übergangsregeln prüfen.

05

Anschaffungskosten

Kaufpreise und Kapitalmaßnahmen aufbereiten.

06

EUR-Werte

Relevante CHF-Beträge steuerlich korrekt umrechnen.

07

Verluste

Aktienverlusttopf und vorhandene Verlustvorträge prüfen.

08

Deklaration

Gewinn in der deutschen Steuererklärung erfassen.

Typische Fehler

Wo Schweizer Aktienverkäufe häufig falsch behandelt werden

01

Schweizer Sitz = Schweizer Steuer

Der Gesellschaftssitz wird mit dem Besteuerungsrecht auf den Verkaufsgewinn verwechselt.

02

CHF-Gewinn übernehmen

Der Schweizer Brokergewinn wird ohne deutsche EUR-Berechnung verwendet.

03

§ 17 übersehen

Eine Beteiligung von mindestens 1 % wird wie ein Portfolioverkauf behandelt.

04

Nur aktuelle Quote prüfen

Die Beteiligungshistorie der letzten fünf Jahre wird nicht berücksichtigt.

05

Zuzugswert verwenden

Der Börsenwert beim Zuzug wird ohne Rechtsgrundlage als Anschaffungskosten angesetzt.

06

Kapitalmaßnahmen vergessen

Splits, Umtausche oder Spin-offs verändern die steuerliche Historie.

07

Verlustverrechnung falsch

Aktienverluste werden mit beliebigen anderen Einkünften verrechnet.

08

Altbestand ignorieren

Vor 2009 erworbene Aktien werden automatisch nach heutigen Standardregeln behandelt.

Häufige Fragen

Verkauf Schweizer Aktien bei deutschem Wohnsitz

Wo wird der Gewinn aus Schweizer Aktien besteuert?
Bei einem gewöhnlichen privaten Aktienverkauf durch eine in Deutschland DBA-ansässige Person weist Art. 13 Abs. 3 DBA das Besteuerungsrecht grundsätzlich Deutschland zu.
Muss ich in der Schweiz Steuer auf den Aktienverkauf zahlen?
Beim normalen Portfolioverkauf einer in Deutschland ansässigen Privatperson besteht nach Art. 13 Abs. 3 DBA grundsätzlich kein Schweizer Besteuerungsrecht auf den Veräußerungsgewinn. Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
Wie wird der Gewinn in Deutschland berechnet?
Vereinfacht ergibt sich der Gewinn aus Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten und den unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängenden Kosten.
Welche Steuer gilt bei normalen Portfolioaktien?
Der Gewinn gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und unterliegt grundsätzlich dem besonderen Tarif von 25 % nach § 32d Abs. 1 EStG.
Wann gilt § 17 EStG?
§ 17 EStG ist grundsätzlich relevant, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
Gilt die 1-%-Grenze auch für eine Schweizer AG?
Ja. § 17 EStG erfasst grundsätzlich auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss ich den Gewinn in CHF oder EUR berechnen?
Für die deutsche Einkommensteuer müssen die steuerlich relevanten Beträge in Euro ermittelt werden. Dadurch kann die Wechselkursentwicklung zwischen Kauf und Verkauf den steuerlichen Gewinn beeinflussen.
Kann ich Verluste aus Schweizer Aktien verrechnen?
Verluste aus privaten Aktienverkäufen können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Was gilt bei einem Schweizer Depot?
Eine Schweizer Depotbank führt regelmäßig keine deutsche Kapitalertragsteuer auf den Gewinn ab. Der Veräußerungsgewinn muss daher grundsätzlich im deutschen Veranlagungsverfahren ermittelt werden.
Bekomme ich beim Zuzug aus der Schweiz automatisch einen neuen steuerlichen Einstandswert?
Nein. Der Marktwert am Zuzugstag ist nicht automatisch der deutsche steuerliche Einstandswert. Historische Anschaffungskosten, frühere Besteuerung und die besonderen DBA-Regeln zum Ansässigkeitswechsel müssen geprüft werden.
Was gilt für Aktien, die vor 2009 gekauft wurden?
Für historische Aktienbestände können Übergangsregeln gelten. Das genaue Anschaffungsdatum und spätere Kapitalmaßnahmen sollten deshalb gesondert geprüft werden.
Wird beim Aktienverkauf Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % erhoben?
Nein. Die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % ist insbesondere für Dividenden relevant. Sie ist keine allgemeine Quellensteuer auf den normalen privaten Verkauf Schweizer Aktien.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie möchten Schweizer Aktien verkaufen und wohnen in Deutschland?

Wir prüfen das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland–Schweiz, § 20 oder § 17 EStG, Anschaffungskosten, CHF-/EUR-Umrechnung, Altbestände, Zuzugssachverhalte, Verlustverrechnung und die deutsche Steuerdeklaration.

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