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Deutschland–Schweiz · Dividenden

35 % Verrechnungssteuer · DBA 15 % · deutsche Besteuerung

Schweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz

Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und Dividenden aus Schweizer Aktien erhält, muss die Schweizer Verrechnungssteuer und die deutsche Besteuerung miteinander koordinieren. Die Schweiz behält zunächst grundsätzlich 35 % Verrechnungssteuer ein. Bei gewöhnlichen Portfolioaktien darf nach dem DBA Deutschland–Schweiz grundsätzlich nur eine Quellensteuer von 15 % verbleiben. Der darüber hinausgehende Anteil kann grundsätzlich in der Schweiz zurückgefordert werden.

Grundsystem

Deutschland besteuert die Dividende – die Schweiz darf Quellensteuer erheben

Ist der Anleger in Deutschland steuerlich ansässig, unterliegt eine Dividende einer Schweizer Aktiengesellschaft grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer.

Gleichzeitig darf die Schweiz als Staat der ausschüttenden Gesellschaft eine Quellensteuer auf die Dividende erheben.

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz koordiniert beide Besteuerungsrechte.

Portfolioaktien

35 % Abzug bedeuten nicht 35 % endgültige Schweizer Steuer

Bei einer gewöhnlichen Schweizer Dividende werden zunächst 35 % Schweizer Verrechnungssteuer abgezogen.

Für einen in Deutschland ansässigen privaten Portfolioanleger reduziert das DBA die endgültige Schweizer Belastung grundsätzlich auf 15 %.

  • Bruttodividende: 100 %
  • Schweizer Einbehalt: 35 %
  • DBA-Reststeuer grundsätzlich: 15 %
  • Rückforderung grundsätzlich: 20 Prozentpunkte
  • deutsche Besteuerung zusätzlich
  • DBA-Reststeuer grundsätzlich in Deutschland anrechenbar

Schweizer Verrechnungssteuer

Die Schweiz erhebt zunächst 35 % Verrechnungssteuer

Auf Dividenden einer Schweizer Aktiengesellschaft wird grundsätzlich Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % erhoben.

Der Anleger erhält deshalb bei einer Bruttodividende von beispielsweise 10.000 CHF zunächst regelmäßig nur 6.500 CHF ausgezahlt.

100%

Bruttodividende

Ausgangspunkt für die steuerliche Beurteilung ist die vollständige Ausschüttung.

35%

Schweizer Abzug

Die Schweizer Gesellschaft beziehungsweise Zahlstelle berücksichtigt zunächst die Verrechnungssteuer.

65%

Nettogutschrift

Der zunächst ausgezahlte Nettobetrag ist nicht mit dem steuerpflichtigen deutschen Ertrag gleichzusetzen.

In Deutschland nicht nur die Nettogutschrift erklären

Für die deutsche Besteuerung ist grundsätzlich die Bruttodividende vor Abzug der Schweizer Verrechnungssteuer relevant. Der Steuerabzug wird anschließend getrennt behandelt.

Art. 10 DBA

Bei gewöhnlichen Portfolioaktien darf die Schweiz grundsätzlich 15 % behalten

Art. 10 DBA Deutschland–Schweiz erlaubt sowohl dem Ansässigkeitsstaat als auch dem Quellenstaat eine Besteuerung der Dividende.

Für den typischen privaten Anleger mit einer gewöhnlichen Portfolioanlage wird die Schweizer Quellensteuer durch das DBA grundsätzlich auf 15 % der Bruttodividende begrenzt.

Schritt Steuer auf Bruttodividende Behandlung
Schweizer Einbehalt 35 % zunächst aufgrund des Schweizer Verrechnungssteuerrechts
DBA-Restbelastung 15 % bei gewöhnlicher Portfolio-Dividende grundsätzlich in der Schweiz verbleibend
DBA-Rückerstattung 20 Prozentpunkte grundsätzlich gegenüber der Schweizer ESTV geltend zu machen

Andere Beteiligungskonstellationen können andere DBA-Sätze haben

Für wesentliche Beteiligungen, bestimmte Gesellschaftsstrukturen und besondere Ausschüttungskonstellationen können andere Regeln gelten. Diese Seite behandelt primär den privaten Portfolioanleger.

Deutsche Besteuerung

Schweizer Dividenden sind in Deutschland grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen

Für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanleger gehören Dividenden aus Schweizer Aktien grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Soweit keine Sonderregel greift, beträgt der gesonderte Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG grundsätzlich 25 %. Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

§20

Kapitalertrag

Die Dividende wird grundsätzlich als Einkunft aus Kapitalvermögen erfasst.

25%

Gesonderter Tarif

Für private Kapitalerträge gilt grundsätzlich der besondere Tarif des § 32d EStG.

SPB

Sparer-Pauschbetrag

Der noch verfügbare Sparer-Pauschbetrag kann die deutsche Steuerbelastung reduzieren.

Günstigerprüfung möglich

Ist der persönliche Einkommensteuersatz niedriger, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG relevant sein.

Deutsche Steueranrechnung

Anrechenbar ist nicht einfach der gesamte Schweizer Steuerabzug

§ 32d Abs. 5 EStG erlaubt grundsätzlich die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Steuer.

Dabei ist jedoch ausdrücklich ein bestehender Ermäßigungs- beziehungsweise Rückerstattungsanspruch zu berücksichtigen.

35 % Schweizer Einbehalt ≠ 35 % deutsche Steueranrechnung

Besteht aufgrund des DBA ein Anspruch darauf, 20 Prozentpunkte in der Schweiz zurückzuerhalten, darf dieser grundsätzlich nicht zusätzlich als ausländische Steuer in Deutschland angerechnet werden.

  • 35 % tatsächlich einbehalten
  • 20 Prozentpunkte grundsätzlich rückforderbar
  • 15 % DBA-Reststeuer
  • grundsätzlich nur verbleibende Steuer anrechenbar
  • Anrechnung zusätzlich durch deutsche Steuer begrenzt

Anrechnung kann niedriger als 15 % sein

Die ausländische Steuer kann nur bis zur Höhe der auf den betreffenden Kapitalertrag entfallenden deutschen Steuer angerechnet werden. Das kann etwa bei einem noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag oder einer niedrigen deutschen Steuerbelastung relevant werden.

Rückerstattung

20 Prozentpunkte der Schweizer Verrechnungssteuer sind beim Portfolioanleger grundsätzlich rückforderbar

Bei einem regulären DBA-Restsatz von 15 % und einem tatsächlichen Schweizer Einbehalt von 35 % ergibt sich grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch von 20 % der Bruttodividende.

Für in Deutschland ansässige Personen erfolgt der Antrag für Erträge mit Fälligkeit ab dem 1. Januar 2020 über das elektronische Schweizer Verfahren für Deutschland.

01

Dividenden erfassen

Ausschüttung, Gesellschaft und Steuerabzug dokumentieren.

02

DBA-Berechtigung

Deutsche Ansässigkeit und Anspruch auf DBA-Entlastung prüfen.

03

Antrag Schweiz

Rückerstattungsantrag über das vorgesehene ESTV-Verfahren erstellen.

04

Deutschland abstimmen

Rückforderbaren und verbleibenden Steueranteil korrekt behandeln.

Das Rückerstattungsverfahren behandeln wir separat

Formulare, Fristen, Ansässigkeitsbestätigung, Nachweise und praktische Einreichung werden im Fachartikel zur Schweizer Verrechnungssteuer im Detail dargestellt.

Deutsche oder Schweizer Depotbank

Der Depotstandort verändert nicht die grundsätzliche Steuerpflicht

Schweizer Aktien können sowohl in einem deutschen als auch in einem Schweizer Depot liegen. Die steuerliche Grundsystematik der Dividende bleibt dieselbe.

DE

Deutsche Depotbank

Eine deutsche Zahlstelle kann deutsche Kapitalertragsteuer und anrechenbare ausländische Steuer bereits im Steuerabzug berücksichtigen.

CH

Schweizer Depotbank

Regelmäßig erfolgt kein deutscher Steuerabzug. Die Dividenden müssen in Deutschland erklärt werden.

KAP

Steuererklärung

Nicht dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterliegende steuerpflichtige Kapitalerträge sind grundsätzlich anzugeben.

Schweizer Steuerreport ist nicht automatisch eine deutsche Steuerbescheinigung

Bei einem Schweizer Depot müssen Bruttodividenden, Schweizer Steuerabzug und gegebenenfalls weitere Kapitalerträge nach deutschen steuerlichen Regeln aufbereitet werden.

Beispiel

10.000 CHF Schweizer Dividende bei deutschem Wohnsitz

Vereinfachtes Beispiel

Schweizer Aktien im Privatvermögen

Ein in Deutschland ansässiger Anleger erhält eine Bruttodividende von 10.000 CHF aus gewöhnlichen Schweizer Portfolioaktien.

Position Betrag
Bruttodividende 10.000 CHF
35 % Schweizer Verrechnungssteuer 3.500 CHF
Nettogutschrift 6.500 CHF
DBA-Reststeuer 15 % 1.500 CHF
grundsätzlich rückforderbar 2.000 CHF

Für die deutsche Besteuerung wird grundsätzlich die vollständige Bruttodividende berücksichtigt. Die nach DBA verbleibende Schweizer Steuer kann im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

Das Beispiel zeigt nicht die endgültige deutsche Nettosteuer

Die tatsächliche deutsche Belastung hängt unter anderem vom Sparer-Pauschbetrag, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, möglichen Verlusten, weiteren Kapitalerträgen und gegebenenfalls der Günstigerprüfung ab.

Abgrenzung

Nicht jede Ausschüttung einer Schweizer Gesellschaft ist ein einfacher Portfoliofall

1%+

Wesentliche Beteiligung

Größere beziehungsweise unternehmerisch geprägte Beteiligungen müssen gesondert geprüft werden.

Job

Mitarbeiteraktien

Ausschüttung und Aktienbesitz können zusätzlich mit Arbeitslohnfragen verbunden sein.

Corp

Gesellschaft als Anleger

Für Beteiligungen zwischen Kapitalgesellschaften gelten andere steuerliche Regeln.

Fund

Fonds & ETF

Bei Fondsanteilen ist zusätzlich das deutsche Investmentsteuerrecht zu prüfen.

Schweizer Aktie ist nicht gleich Schweizer Fonds

Eine unmittelbar gehaltene Aktie einer Schweizer Gesellschaft unterliegt nicht denselben deutschen Regeln wie ein Schweizer Fonds oder ETF.

Unterlagen

Welche Angaben für Schweizer Dividenden benötigt werden

Div

Dividendengutschrift

Bruttodividende, Nettobetrag, Valuta und Gesellschaft.

35%

Steuerabzug

Tatsächlich einbehaltene Schweizer Verrechnungssteuer.

ISIN

Wertpapierdaten

Gesellschaft, ISIN beziehungsweise Valor und Anzahl der Aktien.

85

Rückerstattung

Gestellte Anträge, Erstattungen und Schweizer Bescheide.

Bank

Jahresunterlagen

Deutscher oder Schweizer Jahresdepotauszug beziehungsweise Steuerreport.

EUR

Währungsdaten

CHF-Beträge müssen für die deutsche Erklärung in Euro aufbereitet werden.

Typische Fehler

Wo Schweizer Dividenden häufig falsch behandelt werden

01

Nettodividende erklären

Nur die Auszahlung nach Schweizer Steuerabzug wird in Deutschland erfasst.

02

35 % vollständig anrechnen

Der bestehende Schweizer Rückerstattungsanspruch wird ignoriert.

03

Rückerstattung vergessen

Die über den DBA-Satz hinausgehende Verrechnungssteuer bleibt wirtschaftlich hängen.

04

Schweizer Depot nicht erklären

Fehlender deutscher Steuerabzug wird mit fehlender deutscher Steuerpflicht verwechselt.

05

DBA-Satz pauschal anwenden

Sonderbeteiligungen werden wie gewöhnliche Portfolioaktien behandelt.

06

Fonds mit Aktien verwechseln

Investmentsteuerrechtliche Besonderheiten bleiben unberücksichtigt.

07

CHF nicht aufbereiten

Schweizer Beträge werden ohne belastbare Euro-Umrechnung übernommen.

08

Erstattung doppelt berücksichtigen

Rückforderbare Steuer wird sowohl angerechnet als auch später erstattet.

Häufige Fragen

Schweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz

Wie hoch ist die Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden?
Die Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden beträgt grundsätzlich 35 % der Bruttodividende.
Wie viel Schweizer Steuer darf bei einem deutschen Anleger endgültig verbleiben?
Bei einer gewöhnlichen Portfolio-Dividende darf die Schweizer Quellensteuer nach dem DBA Deutschland–Schweiz grundsätzlich 15 % der Bruttodividende betragen.
Wie viel kann ich aus der Schweiz zurückfordern?
Beim normalen Portfoliofall werden zunächst 35 % einbehalten, während 15 % nach dem DBA verbleiben dürfen. Damit sind grundsätzlich 20 Prozentpunkte rückforderbar.
Muss ich in Deutschland die Brutto- oder Nettodividende versteuern?
Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttodividende vor Abzug der Schweizer Verrechnungssteuer.
Kann ich die gesamten 35 % in Deutschland anrechnen?
Grundsätzlich nein. Nach § 32d Abs. 5 EStG ist die ausländische Steuer um einen bestehenden Ermäßigungs- beziehungsweise Rückerstattungsanspruch zu kürzen.
Kann ich die verbleibenden 15 % in Deutschland anrechnen?
Die nach dem DBA verbleibende Schweizer Steuer ist grundsätzlich im Rahmen des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbar. Die Anrechnung ist jedoch auf die auf den Kapitalertrag entfallende deutsche Steuer begrenzt.
Wie hoch ist die deutsche Steuer auf die Dividende?
Bei privaten Kapitalerträgen gilt grundsätzlich der gesonderte Steuertarif von 25 % nach § 32d Abs. 1 EStG, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Was gilt, wenn mein Schweizer Depot keine deutsche Steuer einbehält?
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, sind grundsätzlich in der deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben.
Muss ich die Schweizer Verrechnungssteuer selbst zurückfordern?
Bei einem Schweizer Einbehalt oberhalb des DBA-Satzes ist grundsätzlich ein Schweizer Rückerstattungsverfahren erforderlich. Für in Deutschland ansässige Personen besteht hierfür ein spezielles elektronisches ESTV-Verfahren.
Gilt der 15-%-Satz auch bei größeren Beteiligungen?
Nicht zwingend. Das DBA enthält für bestimmte Beteiligungs- und Gesellschaftskonstellationen besondere Regelungen. Größere Beteiligungen sollten deshalb gesondert analysiert werden.
Gelten dieselben Regeln für Schweizer ETFs?
Nein. Bei Fonds und ETFs ist zusätzlich das deutsche Investmentsteuerrecht zu berücksichtigen.
Ist ein Schweizer Depot in Deutschland steuerfrei?
Nein. Der ausländische Depotstandort ändert bei deutscher Steueransässigkeit grundsätzlich nichts an der deutschen Besteuerung der Kapitalerträge.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

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Wir prüfen Bruttodividende, Schweizer Verrechnungssteuer, DBA-Rückerstattung, deutsche Besteuerung, Steueranrechnung und die Deklaration von Schweizer Kapitalerträgen.

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