Deutschland–Schweiz · Dividenden
35 % Verrechnungssteuer · DBA 15 % · deutsche BesteuerungSchweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz
Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und Dividenden aus Schweizer Aktien erhält, muss die Schweizer Verrechnungssteuer und die deutsche Besteuerung miteinander koordinieren. Die Schweiz behält zunächst grundsätzlich 35 % Verrechnungssteuer ein. Bei gewöhnlichen Portfolioaktien darf nach dem DBA Deutschland–Schweiz grundsätzlich nur eine Quellensteuer von 15 % verbleiben. Der darüber hinausgehende Anteil kann grundsätzlich in der Schweiz zurückgefordert werden.
Grundsystem
Deutschland besteuert die Dividende – die Schweiz darf Quellensteuer erheben
Ist der Anleger in Deutschland steuerlich ansässig, unterliegt eine Dividende einer Schweizer Aktiengesellschaft grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer.
Gleichzeitig darf die Schweiz als Staat der ausschüttenden Gesellschaft eine Quellensteuer auf die Dividende erheben.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz koordiniert beide Besteuerungsrechte.
Portfolioaktien
35 % Abzug bedeuten nicht 35 % endgültige Schweizer Steuer
Bei einer gewöhnlichen Schweizer Dividende werden zunächst 35 % Schweizer Verrechnungssteuer abgezogen.
Für einen in Deutschland ansässigen privaten Portfolioanleger reduziert das DBA die endgültige Schweizer Belastung grundsätzlich auf 15 %.
- Bruttodividende: 100 %
- Schweizer Einbehalt: 35 %
- DBA-Reststeuer grundsätzlich: 15 %
- Rückforderung grundsätzlich: 20 Prozentpunkte
- deutsche Besteuerung zusätzlich
- DBA-Reststeuer grundsätzlich in Deutschland anrechenbar
Schweizer Verrechnungssteuer
Die Schweiz erhebt zunächst 35 % Verrechnungssteuer
Auf Dividenden einer Schweizer Aktiengesellschaft wird grundsätzlich Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % erhoben.
Der Anleger erhält deshalb bei einer Bruttodividende von beispielsweise 10.000 CHF zunächst regelmäßig nur 6.500 CHF ausgezahlt.
Bruttodividende
Ausgangspunkt für die steuerliche Beurteilung ist die vollständige Ausschüttung.
Schweizer Abzug
Die Schweizer Gesellschaft beziehungsweise Zahlstelle berücksichtigt zunächst die Verrechnungssteuer.
Nettogutschrift
Der zunächst ausgezahlte Nettobetrag ist nicht mit dem steuerpflichtigen deutschen Ertrag gleichzusetzen.
In Deutschland nicht nur die Nettogutschrift erklären
Für die deutsche Besteuerung ist grundsätzlich die Bruttodividende vor Abzug der Schweizer Verrechnungssteuer relevant. Der Steuerabzug wird anschließend getrennt behandelt.
Art. 10 DBA
Bei gewöhnlichen Portfolioaktien darf die Schweiz grundsätzlich 15 % behalten
Art. 10 DBA Deutschland–Schweiz erlaubt sowohl dem Ansässigkeitsstaat als auch dem Quellenstaat eine Besteuerung der Dividende.
Für den typischen privaten Anleger mit einer gewöhnlichen Portfolioanlage wird die Schweizer Quellensteuer durch das DBA grundsätzlich auf 15 % der Bruttodividende begrenzt.
| Schritt | Steuer auf Bruttodividende | Behandlung |
|---|---|---|
| Schweizer Einbehalt | 35 % | zunächst aufgrund des Schweizer Verrechnungssteuerrechts |
| DBA-Restbelastung | 15 % | bei gewöhnlicher Portfolio-Dividende grundsätzlich in der Schweiz verbleibend |
| DBA-Rückerstattung | 20 Prozentpunkte | grundsätzlich gegenüber der Schweizer ESTV geltend zu machen |
Andere Beteiligungskonstellationen können andere DBA-Sätze haben
Für wesentliche Beteiligungen, bestimmte Gesellschaftsstrukturen und besondere Ausschüttungskonstellationen können andere Regeln gelten. Diese Seite behandelt primär den privaten Portfolioanleger.
Deutsche Besteuerung
Schweizer Dividenden sind in Deutschland grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen
Für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanleger gehören Dividenden aus Schweizer Aktien grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Soweit keine Sonderregel greift, beträgt der gesonderte Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG grundsätzlich 25 %. Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Kapitalertrag
Die Dividende wird grundsätzlich als Einkunft aus Kapitalvermögen erfasst.
Gesonderter Tarif
Für private Kapitalerträge gilt grundsätzlich der besondere Tarif des § 32d EStG.
Sparer-Pauschbetrag
Der noch verfügbare Sparer-Pauschbetrag kann die deutsche Steuerbelastung reduzieren.
Günstigerprüfung möglich
Ist der persönliche Einkommensteuersatz niedriger, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG relevant sein.
Deutsche Steueranrechnung
Anrechenbar ist nicht einfach der gesamte Schweizer Steuerabzug
§ 32d Abs. 5 EStG erlaubt grundsätzlich die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Steuer.
Dabei ist jedoch ausdrücklich ein bestehender Ermäßigungs- beziehungsweise Rückerstattungsanspruch zu berücksichtigen.
35 % Schweizer Einbehalt ≠ 35 % deutsche Steueranrechnung
Besteht aufgrund des DBA ein Anspruch darauf, 20 Prozentpunkte in der Schweiz zurückzuerhalten, darf dieser grundsätzlich nicht zusätzlich als ausländische Steuer in Deutschland angerechnet werden.
- 35 % tatsächlich einbehalten
- 20 Prozentpunkte grundsätzlich rückforderbar
- 15 % DBA-Reststeuer
- grundsätzlich nur verbleibende Steuer anrechenbar
- Anrechnung zusätzlich durch deutsche Steuer begrenzt
Anrechnung kann niedriger als 15 % sein
Die ausländische Steuer kann nur bis zur Höhe der auf den betreffenden Kapitalertrag entfallenden deutschen Steuer angerechnet werden. Das kann etwa bei einem noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag oder einer niedrigen deutschen Steuerbelastung relevant werden.
Rückerstattung
20 Prozentpunkte der Schweizer Verrechnungssteuer sind beim Portfolioanleger grundsätzlich rückforderbar
Bei einem regulären DBA-Restsatz von 15 % und einem tatsächlichen Schweizer Einbehalt von 35 % ergibt sich grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch von 20 % der Bruttodividende.
Für in Deutschland ansässige Personen erfolgt der Antrag für Erträge mit Fälligkeit ab dem 1. Januar 2020 über das elektronische Schweizer Verfahren für Deutschland.
Dividenden erfassen
Ausschüttung, Gesellschaft und Steuerabzug dokumentieren.
DBA-Berechtigung
Deutsche Ansässigkeit und Anspruch auf DBA-Entlastung prüfen.
Antrag Schweiz
Rückerstattungsantrag über das vorgesehene ESTV-Verfahren erstellen.
Deutschland abstimmen
Rückforderbaren und verbleibenden Steueranteil korrekt behandeln.
Das Rückerstattungsverfahren behandeln wir separat
Formulare, Fristen, Ansässigkeitsbestätigung, Nachweise und praktische Einreichung werden im Fachartikel zur Schweizer Verrechnungssteuer im Detail dargestellt.
Deutsche oder Schweizer Depotbank
Der Depotstandort verändert nicht die grundsätzliche Steuerpflicht
Schweizer Aktien können sowohl in einem deutschen als auch in einem Schweizer Depot liegen. Die steuerliche Grundsystematik der Dividende bleibt dieselbe.
Deutsche Depotbank
Eine deutsche Zahlstelle kann deutsche Kapitalertragsteuer und anrechenbare ausländische Steuer bereits im Steuerabzug berücksichtigen.
Schweizer Depotbank
Regelmäßig erfolgt kein deutscher Steuerabzug. Die Dividenden müssen in Deutschland erklärt werden.
Steuererklärung
Nicht dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterliegende steuerpflichtige Kapitalerträge sind grundsätzlich anzugeben.
Schweizer Steuerreport ist nicht automatisch eine deutsche Steuerbescheinigung
Bei einem Schweizer Depot müssen Bruttodividenden, Schweizer Steuerabzug und gegebenenfalls weitere Kapitalerträge nach deutschen steuerlichen Regeln aufbereitet werden.
Beispiel
10.000 CHF Schweizer Dividende bei deutschem Wohnsitz
Schweizer Aktien im Privatvermögen
Ein in Deutschland ansässiger Anleger erhält eine Bruttodividende von 10.000 CHF aus gewöhnlichen Schweizer Portfolioaktien.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 10.000 CHF |
| 35 % Schweizer Verrechnungssteuer | 3.500 CHF |
| Nettogutschrift | 6.500 CHF |
| DBA-Reststeuer 15 % | 1.500 CHF |
| grundsätzlich rückforderbar | 2.000 CHF |
Für die deutsche Besteuerung wird grundsätzlich die vollständige Bruttodividende berücksichtigt. Die nach DBA verbleibende Schweizer Steuer kann im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Das Beispiel zeigt nicht die endgültige deutsche Nettosteuer
Die tatsächliche deutsche Belastung hängt unter anderem vom Sparer-Pauschbetrag, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, möglichen Verlusten, weiteren Kapitalerträgen und gegebenenfalls der Günstigerprüfung ab.
Abgrenzung
Nicht jede Ausschüttung einer Schweizer Gesellschaft ist ein einfacher Portfoliofall
Wesentliche Beteiligung
Größere beziehungsweise unternehmerisch geprägte Beteiligungen müssen gesondert geprüft werden.
Mitarbeiteraktien
Ausschüttung und Aktienbesitz können zusätzlich mit Arbeitslohnfragen verbunden sein.
Gesellschaft als Anleger
Für Beteiligungen zwischen Kapitalgesellschaften gelten andere steuerliche Regeln.
Fonds & ETF
Bei Fondsanteilen ist zusätzlich das deutsche Investmentsteuerrecht zu prüfen.
Schweizer Aktie ist nicht gleich Schweizer Fonds
Eine unmittelbar gehaltene Aktie einer Schweizer Gesellschaft unterliegt nicht denselben deutschen Regeln wie ein Schweizer Fonds oder ETF.
Unterlagen
Welche Angaben für Schweizer Dividenden benötigt werden
Dividendengutschrift
Bruttodividende, Nettobetrag, Valuta und Gesellschaft.
Steuerabzug
Tatsächlich einbehaltene Schweizer Verrechnungssteuer.
Wertpapierdaten
Gesellschaft, ISIN beziehungsweise Valor und Anzahl der Aktien.
Rückerstattung
Gestellte Anträge, Erstattungen und Schweizer Bescheide.
Jahresunterlagen
Deutscher oder Schweizer Jahresdepotauszug beziehungsweise Steuerreport.
Währungsdaten
CHF-Beträge müssen für die deutsche Erklärung in Euro aufbereitet werden.
Typische Fehler
Wo Schweizer Dividenden häufig falsch behandelt werden
Nettodividende erklären
Nur die Auszahlung nach Schweizer Steuerabzug wird in Deutschland erfasst.
35 % vollständig anrechnen
Der bestehende Schweizer Rückerstattungsanspruch wird ignoriert.
Rückerstattung vergessen
Die über den DBA-Satz hinausgehende Verrechnungssteuer bleibt wirtschaftlich hängen.
Schweizer Depot nicht erklären
Fehlender deutscher Steuerabzug wird mit fehlender deutscher Steuerpflicht verwechselt.
DBA-Satz pauschal anwenden
Sonderbeteiligungen werden wie gewöhnliche Portfolioaktien behandelt.
Fonds mit Aktien verwechseln
Investmentsteuerrechtliche Besonderheiten bleiben unberücksichtigt.
CHF nicht aufbereiten
Schweizer Beträge werden ohne belastbare Euro-Umrechnung übernommen.
Erstattung doppelt berücksichtigen
Rückforderbare Steuer wird sowohl angerechnet als auch später erstattet.
Häufige Fragen
Schweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz
Wie hoch ist die Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden?
Wie viel Schweizer Steuer darf bei einem deutschen Anleger endgültig verbleiben?
Wie viel kann ich aus der Schweiz zurückfordern?
Muss ich in Deutschland die Brutto- oder Nettodividende versteuern?
Kann ich die gesamten 35 % in Deutschland anrechnen?
Kann ich die verbleibenden 15 % in Deutschland anrechnen?
Wie hoch ist die deutsche Steuer auf die Dividende?
Was gilt, wenn mein Schweizer Depot keine deutsche Steuer einbehält?
Muss ich die Schweizer Verrechnungssteuer selbst zurückfordern?
Gilt der 15-%-Satz auch bei größeren Beteiligungen?
Gelten dieselben Regeln für Schweizer ETFs?
Ist ein Schweizer Depot in Deutschland steuerfrei?
Weiterführendes Fachwissen
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Gesamtüberblick für Anleger mit deutschem Wohnsitz.
Verrechnungssteuer zurückfordern
Verfahren, Nachweise und DBA-Rückerstattung.
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Veräußerungsgewinn, Anschaffungskosten und Verluste.
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Deutsche Steuererklärung bei Schweizer Depotbank.
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Überblick zu Aktien, Zinsen, Fonds und Depots.
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Konten, Festgeld und Anleihen bei deutschem Wohnsitz.
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Größere Beteiligungen und unternehmerische Sonderfälle.
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