Deutschland–Schweiz · Rückerstattung
eF85 · 35 % → 15 % · ESTVSchweizer Verrechnungssteuer aus Deutschland zurückfordern
Auf Schweizer Dividenden werden grundsätzlich 35 % Verrechnungssteuer einbehalten. Bei einem in Deutschland ansässigen privaten Portfolioanleger darf die Schweiz nach dem DBA Deutschland–Schweiz grundsätzlich nur 15 % der Bruttodividende behalten. Die Differenz von 20 Prozentpunkten kann grundsätzlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Für Erträge mit Fälligkeit seit dem 1. Januar 2020 erfolgt der Antrag für in Deutschland ansässige Personen online.
Rückerstattungsanspruch
Das DBA begrenzt die Schweizer Quellensteuer im Regelfall auf 15 %
Schweizer Kapitalgesellschaften unterliegen bei Dividendenausschüttungen grundsätzlich der Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %.
Ist der Empfänger der Dividende in Deutschland ansässig und nach dem DBA zur Entlastung berechtigt, darf die Schweiz bei gewöhnlichen Portfolio-Dividenden grundsätzlich nur 15 % der Bruttodividende endgültig besteuern.
Der darüber hinausgehende Betrag wird nicht automatisch bei der Auszahlung reduziert, sondern muss grundsätzlich gegenüber der Schweiz zurückgefordert werden.
Das Grundprinzip
35 % werden abgezogen – 15 % sollen im Regelfall verbleiben
Der Rückerstattungsantrag betrifft beim typischen privaten Anleger nicht die gesamte Schweizer Verrechnungssteuer.
Die Schweiz darf nach dem DBA grundsätzlich einen Quellensteueranteil von 15 % behalten.
- Bruttodividende 100 %
- Verrechnungssteuer 35 %
- DBA-Restbelastung 15 %
- Entlastung um 20 Prozentpunkte
- Rückerstattung durch die ESTV
- 15 % grundsätzlich für deutsche Anrechnung relevant
Höhe der Rückerstattung
Bei normalen Portfolio-Dividenden sind grundsätzlich 20 % der Bruttodividende rückforderbar
Die Rechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Schweizer gesetzlichen Steuerabzug und dem nach DBA zulässigen Quellensteuersatz.
Einbehalt
Schweizer Verrechnungssteuer auf die Bruttodividende.
DBA-Reststeuer
Im normalen Portfoliofall grundsätzlich zulässiger Schweizer Quellensteueranteil.
Rückerstattung
Differenz, die grundsätzlich bei der ESTV zurückgefordert wird.
Die 20-%-Regel ist kein universeller Satz für jede Beteiligung
Bei wesentlichen Unternehmensbeteiligungen, Vorsorgeeinrichtungen, besonderen Gesellschaftsstrukturen oder fehlender DBA-Berechtigung kann die Entlastung anders ausfallen.
Elektronisches Verfahren
Seit Fälligkeiten ab 1. Januar 2020 wird der deutsche Rückerstattungsantrag online gestellt
Für in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen werden Rückerstattungsanträge für Schweizer Verrechnungssteuer auf Erträge mit Fälligkeit ab dem 1. Januar 2020 elektronisch eingereicht.
Die ESTV bezeichnet das Verfahren als elektronisches Formular 85 beziehungsweise eF85. Der Antrag wird über den Schweizer Online-Service für Verrechnungssteuer Deutschland eingereicht.
Registrieren
Zugang zum elektronischen ESTV-Service einrichten.
Antrag anlegen
Rückerstattungsfall für Deutschland im VSt-Service auswählen.
Erträge erfassen
Schweizer Dividenden und Steuerabzüge vollständig eingeben.
Nachweise
Erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen bereitstellen.
Ansässigkeit
Deutsche steuerliche Ansässigkeit nachweisen.
Einreichen
Antrag elektronisch an die ESTV übermitteln.
Status verfolgen
Bearbeitungsstand in der elektronischen Geschäftsfallübersicht prüfen.
Erstattung abstimmen
Rückzahlung mit deutscher Steuererklärung und Anrechnung abstimmen.
Altfälle bis 31. Dezember 2019
Für Erträge mit Fälligkeit bis einschließlich 31. Dezember 2019 verweist die ESTV weiterhin auf das frühere Formular 85. Für aktuelle Fälle ist dagegen das elektronische Verfahren maßgeblich.
Antragsfrist
Der Rückerstattungsanspruch kann nach drei Jahren endgültig verloren gehen
Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt grundsätzlich, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.
Dividende mit Fälligkeit im Jahr 2026
Wird eine Schweizer Dividende im Kalenderjahr 2026 fällig, läuft die reguläre Dreijahresfrist nach Ablauf des Jahres 2026.
Der Antrag muss danach grundsätzlich spätestens innerhalb der folgenden drei Jahre gestellt werden.
Die Dreijahresfrist ist grundsätzlich eine Verwirkungsfrist
Sie kann deshalb grundsätzlich weder einfach unterbrochen noch verlängert werden. Rückerstattungsansprüche sollten nicht bis zum Ende der Frist liegen gelassen werden.
Unterlagen
Welche Informationen für die Rückerstattung benötigt werden
Antragsteller
Name, Anschrift, Steueransässigkeit und weitere Identifikationsdaten.
Dividende
Bruttobetrag, Fälligkeit und Ausschüttungsdatum.
Steuerabzug
Tatsächlich einbehaltene Schweizer Verrechnungssteuer.
Wertpapier
Schweizer Gesellschaft, Titelbezeichnung, ISIN oder Valor.
Bankabrechnung
Dividendengutschrift beziehungsweise Ertragsabrechnung.
Ansässigkeit
Nachweis, dass der Empfänger in Deutschland steuerlich ansässig ist.
Berechtigung
Nachweis, dass der Antragsteller anspruchsberechtigter Ertragsempfänger ist.
Bankverbindung
Konto für die Auszahlung der Schweizer Rückerstattung.
Dividendengutschriften sollten die Bruttodividende und den Steuerabzug erkennen lassen
Bloße Nettogutschriften ohne nachvollziehbare Schweizer Steuerberechnung können die Bearbeitung erschweren.
Auszahlung
Die ESTV zahlt Rückerstattungen grundsätzlich in Schweizer Franken aus
Nach aktueller Information der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgen Rückerstattungen grundsätzlich in Schweizer Franken.
Deshalb sollte eine Bankverbindung angegeben werden, die Zahlungen in CHF empfangen kann.
Bankverbindung vor Antrag prüfen
Ist eine CHF-Auszahlung über die angegebene Bankverbindung nicht möglich, können Fremdwährungsumrechnung, Bankgebühren und Währungsrisiken entstehen.
Deutsche Steuererklärung
Rückerstattung und deutsche Steueranrechnung müssen zusammenpassen
In Deutschland wird grundsätzlich die Schweizer Bruttodividende als Kapitalertrag berücksichtigt.
Der in der Schweiz rückforderbare Steueranteil darf nicht gleichzeitig als endgültig belastende ausländische Steuer in Deutschland angerechnet werden.
Keine doppelte Entlastung
Bei einem Einbehalt von 35 % und einem DBA-Rückerstattungsanspruch von 20 Prozentpunkten verbleibt grundsätzlich eine Schweizer Quellensteuer von 15 %.
Dieser verbleibende Betrag ist grundsätzlich der relevante Ausgangspunkt für die deutsche Anrechnung.
- Bruttodividende in Deutschland erfassen
- 35 % tatsächlichen Schweizer Abzug dokumentieren
- 20 % Rückerstattungsanspruch berücksichtigen
- 15 % verbleibende Schweizer Steuer
- deutsche Anrechnungsgrenze prüfen
Beispiel
Rückerstattung bei 10.000 CHF Bruttodividende
Wohnsitz Deutschland – Schweizer Aktien
| Position | Betrag | Behandlung |
|---|---|---|
| Bruttodividende | 10.000 CHF | deutscher Kapitalertrag |
| 35 % Verrechnungssteuer | 3.500 CHF | zunächst Schweizer Einbehalt |
| Nettogutschrift | 6.500 CHF | Bankauszahlung |
| DBA-Reststeuer 15 % | 1.500 CHF | grundsätzlich in der Schweiz verbleibend |
| Rückerstattungsanspruch | 2.000 CHF | grundsätzlich über eF85 zurückzufordern |
Bearbeitung
Rückerstattungen können mehrere Monate dauern
Die ESTV weist aktuell darauf hin, dass sich die Bearbeitung wegen einer gestiegenen Zahl von Rückerstattungsanträgen verzögern kann.
Bei elektronisch eingereichten Anträgen kann der Bearbeitungsstatus in der Geschäftsfallübersicht des Online-Systems verfolgt werden.
Eine längere Bearbeitungszeit verändert die Antragsfrist nicht
Entscheidend ist, dass der Rückerstattungsanspruch rechtzeitig und vollständig geltend gemacht wird.
Typische Fehler
Was bei der Schweizer Rückerstattung häufig schiefgeht
Nichts zurückfordern
Die volle Belastung von 35 % bleibt wirtschaftlich bestehen.
35 % in Deutschland anrechnen
Der bestehende DBA-Rückerstattungsanspruch wird übersehen.
Frist verpassen
Der Anspruch kann nach Ablauf der gesetzlichen Frist erlöschen.
Nettobetrag verwenden
Bruttodividende und Schweizer Steuer werden nicht getrennt dargestellt.
Falsches Verfahren
Für aktuelle Fälligkeiten wird noch ein altes Papierformular verwendet.
Unvollständige Bankbelege
Dividendengutschrift oder Steuerabzug sind nicht nachvollziehbar.
Sonderbeteiligung übersehen
Eine wesentliche Beteiligung wird wie ein normaler Portfoliofall behandelt.
Erstattung doppelt nutzen
Rückerstatteter Betrag bleibt zusätzlich als deutsche Steueranrechnung stehen.
Häufige Fragen
Schweizer Verrechnungssteuer aus Deutschland zurückfordern
Wie hoch ist die Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden?
Wie viel kann ein deutscher Privatanleger zurückfordern?
Welches Formular wird für Deutschland verwendet?
Kann ich den aktuellen Antrag noch auf Papier einreichen?
Wie lange habe ich für den Rückerstattungsantrag Zeit?
Kann diese Dreijahresfrist verlängert werden?
Muss ich in Deutschland trotzdem die volle Dividende erklären?
Darf ich die vollen 35 % Schweizer Steuer in Deutschland anrechnen?
Muss ich jedes Jahr einen Antrag stellen?
Was passiert bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr?
Wie lange dauert die Schweizer Rückerstattung?
In welcher Währung wird erstattet?
Weiterführendes Fachwissen
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35 % Verrechnungssteuer, DBA und deutsche Besteuerung.
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