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Deutschland–Schweiz · Rückerstattung

eF85 · 35 % → 15 % · ESTV

Schweizer Verrechnungssteuer aus Deutschland zurückfordern

Auf Schweizer Dividenden werden grundsätzlich 35 % Verrechnungssteuer einbehalten. Bei einem in Deutschland ansässigen privaten Portfolioanleger darf die Schweiz nach dem DBA Deutschland–Schweiz grundsätzlich nur 15 % der Bruttodividende behalten. Die Differenz von 20 Prozentpunkten kann grundsätzlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Für Erträge mit Fälligkeit seit dem 1. Januar 2020 erfolgt der Antrag für in Deutschland ansässige Personen online.

Rückerstattungsanspruch

Das DBA begrenzt die Schweizer Quellensteuer im Regelfall auf 15 %

Schweizer Kapitalgesellschaften unterliegen bei Dividendenausschüttungen grundsätzlich der Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %.

Ist der Empfänger der Dividende in Deutschland ansässig und nach dem DBA zur Entlastung berechtigt, darf die Schweiz bei gewöhnlichen Portfolio-Dividenden grundsätzlich nur 15 % der Bruttodividende endgültig besteuern.

Der darüber hinausgehende Betrag wird nicht automatisch bei der Auszahlung reduziert, sondern muss grundsätzlich gegenüber der Schweiz zurückgefordert werden.

Das Grundprinzip

35 % werden abgezogen – 15 % sollen im Regelfall verbleiben

Der Rückerstattungsantrag betrifft beim typischen privaten Anleger nicht die gesamte Schweizer Verrechnungssteuer.

Die Schweiz darf nach dem DBA grundsätzlich einen Quellensteueranteil von 15 % behalten.

  • Bruttodividende 100 %
  • Verrechnungssteuer 35 %
  • DBA-Restbelastung 15 %
  • Entlastung um 20 Prozentpunkte
  • Rückerstattung durch die ESTV
  • 15 % grundsätzlich für deutsche Anrechnung relevant

Höhe der Rückerstattung

Bei normalen Portfolio-Dividenden sind grundsätzlich 20 % der Bruttodividende rückforderbar

Die Rechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Schweizer gesetzlichen Steuerabzug und dem nach DBA zulässigen Quellensteuersatz.

35%

Einbehalt

Schweizer Verrechnungssteuer auf die Bruttodividende.

15%

DBA-Reststeuer

Im normalen Portfoliofall grundsätzlich zulässiger Schweizer Quellensteueranteil.

20%

Rückerstattung

Differenz, die grundsätzlich bei der ESTV zurückgefordert wird.

Die 20-%-Regel ist kein universeller Satz für jede Beteiligung

Bei wesentlichen Unternehmensbeteiligungen, Vorsorgeeinrichtungen, besonderen Gesellschaftsstrukturen oder fehlender DBA-Berechtigung kann die Entlastung anders ausfallen.

Elektronisches Verfahren

Seit Fälligkeiten ab 1. Januar 2020 wird der deutsche Rückerstattungsantrag online gestellt

Für in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen werden Rückerstattungsanträge für Schweizer Verrechnungssteuer auf Erträge mit Fälligkeit ab dem 1. Januar 2020 elektronisch eingereicht.

Die ESTV bezeichnet das Verfahren als elektronisches Formular 85 beziehungsweise eF85. Der Antrag wird über den Schweizer Online-Service für Verrechnungssteuer Deutschland eingereicht.

01

Registrieren

Zugang zum elektronischen ESTV-Service einrichten.

02

Antrag anlegen

Rückerstattungsfall für Deutschland im VSt-Service auswählen.

03

Erträge erfassen

Schweizer Dividenden und Steuerabzüge vollständig eingeben.

04

Nachweise

Erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen bereitstellen.

05

Ansässigkeit

Deutsche steuerliche Ansässigkeit nachweisen.

06

Einreichen

Antrag elektronisch an die ESTV übermitteln.

07

Status verfolgen

Bearbeitungsstand in der elektronischen Geschäftsfallübersicht prüfen.

08

Erstattung abstimmen

Rückzahlung mit deutscher Steuererklärung und Anrechnung abstimmen.

Altfälle bis 31. Dezember 2019

Für Erträge mit Fälligkeit bis einschließlich 31. Dezember 2019 verweist die ESTV weiterhin auf das frühere Formular 85. Für aktuelle Fälle ist dagegen das elektronische Verfahren maßgeblich.

Antragsfrist

Der Rückerstattungsanspruch kann nach drei Jahren endgültig verloren gehen

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt grundsätzlich, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.

Beispiel

Dividende mit Fälligkeit im Jahr 2026

Wird eine Schweizer Dividende im Kalenderjahr 2026 fällig, läuft die reguläre Dreijahresfrist nach Ablauf des Jahres 2026.

Der Antrag muss danach grundsätzlich spätestens innerhalb der folgenden drei Jahre gestellt werden.

Die Dreijahresfrist ist grundsätzlich eine Verwirkungsfrist

Sie kann deshalb grundsätzlich weder einfach unterbrochen noch verlängert werden. Rückerstattungsansprüche sollten nicht bis zum Ende der Frist liegen gelassen werden.

Unterlagen

Welche Informationen für die Rückerstattung benötigt werden

ID

Antragsteller

Name, Anschrift, Steueransässigkeit und weitere Identifikationsdaten.

Div

Dividende

Bruttobetrag, Fälligkeit und Ausschüttungsdatum.

35%

Steuerabzug

Tatsächlich einbehaltene Schweizer Verrechnungssteuer.

ISIN

Wertpapier

Schweizer Gesellschaft, Titelbezeichnung, ISIN oder Valor.

Bank

Bankabrechnung

Dividendengutschrift beziehungsweise Ertragsabrechnung.

Tax

Ansässigkeit

Nachweis, dass der Empfänger in Deutschland steuerlich ansässig ist.

Own

Berechtigung

Nachweis, dass der Antragsteller anspruchsberechtigter Ertragsempfänger ist.

IBAN

Bankverbindung

Konto für die Auszahlung der Schweizer Rückerstattung.

Dividendengutschriften sollten die Bruttodividende und den Steuerabzug erkennen lassen

Bloße Nettogutschriften ohne nachvollziehbare Schweizer Steuerberechnung können die Bearbeitung erschweren.

Auszahlung

Die ESTV zahlt Rückerstattungen grundsätzlich in Schweizer Franken aus

Nach aktueller Information der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgen Rückerstattungen grundsätzlich in Schweizer Franken.

Deshalb sollte eine Bankverbindung angegeben werden, die Zahlungen in CHF empfangen kann.

Bankverbindung vor Antrag prüfen

Ist eine CHF-Auszahlung über die angegebene Bankverbindung nicht möglich, können Fremdwährungsumrechnung, Bankgebühren und Währungsrisiken entstehen.

Deutsche Steuererklärung

Rückerstattung und deutsche Steueranrechnung müssen zusammenpassen

In Deutschland wird grundsätzlich die Schweizer Bruttodividende als Kapitalertrag berücksichtigt.

Der in der Schweiz rückforderbare Steueranteil darf nicht gleichzeitig als endgültig belastende ausländische Steuer in Deutschland angerechnet werden.

Keine doppelte Entlastung

Bei einem Einbehalt von 35 % und einem DBA-Rückerstattungsanspruch von 20 Prozentpunkten verbleibt grundsätzlich eine Schweizer Quellensteuer von 15 %.

Dieser verbleibende Betrag ist grundsätzlich der relevante Ausgangspunkt für die deutsche Anrechnung.

  • Bruttodividende in Deutschland erfassen
  • 35 % tatsächlichen Schweizer Abzug dokumentieren
  • 20 % Rückerstattungsanspruch berücksichtigen
  • 15 % verbleibende Schweizer Steuer
  • deutsche Anrechnungsgrenze prüfen

Beispiel

Rückerstattung bei 10.000 CHF Bruttodividende

Privater Portfolioanleger

Wohnsitz Deutschland – Schweizer Aktien

Position Betrag Behandlung
Bruttodividende 10.000 CHF deutscher Kapitalertrag
35 % Verrechnungssteuer 3.500 CHF zunächst Schweizer Einbehalt
Nettogutschrift 6.500 CHF Bankauszahlung
DBA-Reststeuer 15 % 1.500 CHF grundsätzlich in der Schweiz verbleibend
Rückerstattungsanspruch 2.000 CHF grundsätzlich über eF85 zurückzufordern

Bearbeitung

Rückerstattungen können mehrere Monate dauern

Die ESTV weist aktuell darauf hin, dass sich die Bearbeitung wegen einer gestiegenen Zahl von Rückerstattungsanträgen verzögern kann.

Bei elektronisch eingereichten Anträgen kann der Bearbeitungsstatus in der Geschäftsfallübersicht des Online-Systems verfolgt werden.

Eine längere Bearbeitungszeit verändert die Antragsfrist nicht

Entscheidend ist, dass der Rückerstattungsanspruch rechtzeitig und vollständig geltend gemacht wird.

Typische Fehler

Was bei der Schweizer Rückerstattung häufig schiefgeht

01

Nichts zurückfordern

Die volle Belastung von 35 % bleibt wirtschaftlich bestehen.

02

35 % in Deutschland anrechnen

Der bestehende DBA-Rückerstattungsanspruch wird übersehen.

03

Frist verpassen

Der Anspruch kann nach Ablauf der gesetzlichen Frist erlöschen.

04

Nettobetrag verwenden

Bruttodividende und Schweizer Steuer werden nicht getrennt dargestellt.

05

Falsches Verfahren

Für aktuelle Fälligkeiten wird noch ein altes Papierformular verwendet.

06

Unvollständige Bankbelege

Dividendengutschrift oder Steuerabzug sind nicht nachvollziehbar.

07

Sonderbeteiligung übersehen

Eine wesentliche Beteiligung wird wie ein normaler Portfoliofall behandelt.

08

Erstattung doppelt nutzen

Rückerstatteter Betrag bleibt zusätzlich als deutsche Steueranrechnung stehen.

Häufige Fragen

Schweizer Verrechnungssteuer aus Deutschland zurückfordern

Wie hoch ist die Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden?
Die Schweizer Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen wie Dividenden beträgt grundsätzlich 35 %.
Wie viel kann ein deutscher Privatanleger zurückfordern?
Im gewöhnlichen Portfoliofall begrenzt das DBA die Schweizer Reststeuer grundsätzlich auf 15 %. Von den einbehaltenen 35 % sind damit grundsätzlich 20 Prozentpunkte rückforderbar.
Welches Formular wird für Deutschland verwendet?
Für Erträge mit Fälligkeit ab dem 1. Januar 2020 wird der Rückerstattungsantrag für in Deutschland ansässige Personen elektronisch über das Formular 85 beziehungsweise eF85 eingereicht.
Kann ich den aktuellen Antrag noch auf Papier einreichen?
Für Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2020 sieht die ESTV für in Deutschland ansässige Personen das Online-Verfahren vor.
Wie lange habe ich für den Rückerstattungsantrag Zeit?
Der Anspruch erlischt grundsätzlich, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.
Kann diese Dreijahresfrist verlängert werden?
Die ESTV bezeichnet die Frist grundsätzlich als Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch verlängert werden kann. Gesetzliche Ausnahmefälle bleiben vorbehalten.
Muss ich in Deutschland trotzdem die volle Dividende erklären?
Ja. Bei deutscher Steueransässigkeit ist grundsätzlich die Bruttodividende als Kapitalertrag maßgeblich. Die Schweizer Steuer wird davon getrennt behandelt.
Darf ich die vollen 35 % Schweizer Steuer in Deutschland anrechnen?
Grundsätzlich nein, soweit ein Rückerstattungsanspruch gegen die Schweiz besteht. Der rückforderbare Anteil darf nicht zusätzlich als endgültige ausländische Steuer in Deutschland berücksichtigt werden.
Muss ich jedes Jahr einen Antrag stellen?
Rückerstattungsanträge beziehen sich auf die jeweiligen steuerpflichtigen Erträge. Mehrere relevante Erträge können im vorgesehenen Verfahren entsprechend zusammengefasst werden. Entscheidend sind die jeweiligen Fälligkeiten und Fristen.
Was passiert bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr?
Bei wesentlichen Beteiligungen können andere DBA-Regeln und insbesondere bei gesellschaftlichen Beteiligungen weitergehende Entlastungen gelten. Solche Fälle sollten nicht mit dem normalen privaten Portfoliofall gleichgesetzt werden.
Wie lange dauert die Schweizer Rückerstattung?
Die ESTV weist derzeit ausdrücklich auf Verzögerungen hin. Die Bearbeitung kann daher mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bei Online-Anträgen kann der Status in der Geschäftsfallübersicht verfolgt werden.
In welcher Währung wird erstattet?
Nach aktueller Information der ESTV erfolgen Auszahlungen grundsätzlich in Schweizer Franken. Eine Bankverbindung, die CHF empfangen kann, ist daher zweckmäßig.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie möchten Schweizer Verrechnungssteuer zurückfordern?

Wir prüfen DBA-Berechtigung, Rückerstattungshöhe, Schweizer Dividendennachweise, den elektronischen Rückerstattungsantrag sowie die korrekte Abstimmung mit der deutschen Einkommensteuererklärung und Steueranrechnung.

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