Fachartikel
Verrechnungssteuer · DBA · TeileinkünfteverfahrenSchweizer AG-Dividende bei deutschem Gesellschafter
Erhält eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person eine Dividende aus einer Schweizer AG, treffen Schweizer Verrechnungssteuer, das DBA Deutschland–Schweiz und die deutsche Besteuerung von Kapitalerträgen aufeinander. Bei größeren oder aktiv gehaltenen Beteiligungen ist zusätzlich zu prüfen, ob anstelle der Abgeltungsteuer auf Antrag das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG angewendet werden kann.
Abgrenzung
Nicht jede Schweizer Dividende gehört in diesen Beteiligungsartikel
Eine Schweizer Aktie im gewöhnlichen Wertpapierdepot ist von einer unternehmerisch relevanten Beteiligung an einer Schweizer AG zu unterscheiden.
Bei einer Portfolioanlage stehen vor allem die allgemeine Kapitalertragsbesteuerung, Schweizer Verrechnungssteuer und deren Rückerstattung im Vordergrund.
Bei einem Gesellschafter, der eine größere Beteiligung hält oder aktiv für die Schweizer AG tätig ist, können dagegen zusätzliche deutsche Regeln für Beteiligungserträge greifen.
Gewöhnliche Schweizer Portfolio-Dividenden werden separat behandelt
Für eine normale Depotposition ohne unternehmerische Beteiligung siehe Schweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz .
Grundsystem
Eine Dividende – drei steuerliche Ebenen
Der Schweizer Steuerabzug entscheidet nicht automatisch darüber, wie hoch die endgültige Gesamtsteuerbelastung ist.
Quellensteuer, DBA-Entlastung und deutsche Einkommensteuer müssen nacheinander geprüft werden.
- 35 % Schweizer Verrechnungssteuer
- DBA begrenzt die endgültige Schweizer Belastung
- übersteigender Betrag grundsätzlich rückforderbar
- Deutschland besteuert grundsätzlich die Bruttodividende
- verbleibende Schweizer Steuer kann anrechenbar sein
- bei qualifizierter persönlicher Beteiligung Tarifwahl prüfen
Schweizer Ebene
Die Schweizer AG behält grundsätzlich 35 % Verrechnungssteuer ein
Auf Dividenden einer Schweizer AG wird grundsätzlich Schweizer Verrechnungssteuer erhoben. Der gesetzliche Steuersatz auf Kapitalerträgen beträgt 35 %.
Bruttodividende 100.000 CHF
Die Schweizer AG beschließt eine Dividende von 100.000 CHF.
Bei einem Verrechnungssteuerabzug von 35 % werden zunächst 35.000 CHF einbehalten und 65.000 CHF ausgezahlt.
Damit ist die endgültige Schweizer Belastung für einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter aber noch nicht bestimmt. Im nächsten Schritt ist das DBA zu prüfen.
DBA Deutschland–Schweiz
Bei einer natürlichen Person verbleiben grundsätzlich 15 % Schweizer Residualsteuer
Ist der Empfänger der Dividende eine in Deutschland ansässige natürliche Person, begrenzt Art. 10 DBA Deutschland–Schweiz die Schweizer Besteuerung im Regelfall auf 15 % der Bruttodividende.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die natürliche Person eine erhebliche Beteiligung an der Schweizer AG hält. Die besonderen Entlastungen für qualifizierte Muttergesellschaften sind nicht ohne Weiteres auf einen privaten Gesellschafter übertragbar.
Einbehalt
Schweizer Verrechnungssteuer bei Ausschüttung.
DBA-Reststeuer
Typischer maximaler Schweizer Steueranteil bei natürlicher Person.
Rückforderung
Differenz zwischen 35 % Einbehalt und 15 % DBA-Reststeuer.
Große Beteiligung einer natürlichen Person bedeutet nicht automatisch 0 % Schweizer Quellensteuer
Eine Beteiligungsquote, die in Deutschland für § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG oder § 17 EStG relevant ist, ändert nicht automatisch die DBA-Reststeuer auf eine Dividende. Gesellschafts- und Privatbeteiligungen müssen getrennt betrachtet werden.
Deutsche Ebene
Ausgangspunkt ist die Besteuerung der Bruttodividende
Bei einer privat gehaltenen Beteiligung gehört die Dividende grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
Ohne besondere Tarifoption unterliegt sie grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG von 25 % zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Die Schweizer Verrechnungssteuer wird dabei nicht einfach vom deutschen steuerpflichtigen Ertrag abgezogen. Vielmehr sind Rückerstattung und deutsche Steueranrechnung getrennt zu bestimmen.
Bruttodividende
Deutschen Kapitalertrag vor Schweizer Steuerabzug erfassen.
Rückerstattung
Schweizer Steuer auf DBA-Niveau reduzieren.
Anrechnung
Verbleibende ausländische Steuer nach deutschen Regeln berücksichtigen.
Tarif
Abgeltungsteuer oder mögliche Option zum Teileinkünfteverfahren prüfen.
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Bei qualifizierter Beteiligung kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren gewählt werden
Der gesonderte Steuertarif von 25 % muss bei Beteiligungsdividenden nicht in jedem Fall angewendet werden.
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ermöglicht auf Antrag eine Besteuerung außerhalb des Abgeltungsteuertarifs, wenn eine der gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt ist.
| Konstellation | Voraussetzung | Folge bei wirksamem Antrag |
|---|---|---|
| größere Beteiligung | unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % Beteiligung | Abgeltungsteuertarif entfällt; tarifliche Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens |
| aktive Beteiligung | mindestens 1 % Beteiligung und berufliche Tätigkeit, durch die maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft genommen werden kann | ebenfalls mögliche Anwendung des Teileinkünfteverfahrens |
| keine Voraussetzung erfüllt | Beteiligungsgrenzen beziehungsweise Einflussvoraussetzungen fehlen | grundsätzlich Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG |
Die 1-%-Variante verlangt mehr als nur irgendeine berufliche Tätigkeit
Die berufliche Tätigkeit muss dem Gesellschafter ermöglichen, maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu nehmen.
Steuerwirkung
Teileinkünfteverfahren bedeutet: 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei
Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sind nach § 3 Nr. 40 EStG grundsätzlich 40 % der begünstigten Dividende steuerfrei. 60 % werden mit dem persönlichen Einkommensteuertarif erfasst.
Gleichzeitig können mit der Beteiligung zusammenhängende Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich zu 60 % berücksichtigt werden.
steuerpflichtige Dividende
Dieser Anteil fließt in die tarifliche Einkommensteuer ein.
steuerfreier Anteil
Dieser Anteil bleibt im Teileinkünfteverfahren grundsätzlich steuerfrei.
Aufwendungen
Beteiligungsbezogene Aufwendungen können grundsätzlich anteilig berücksichtigt werden.
Das Teileinkünfteverfahren ist nicht automatisch günstiger
Die Wirkung hängt insbesondere vom persönlichen Grenzsteuersatz, Finanzierungskosten, sonstigen Beteiligungsaufwendungen und der konkreten Höhe der Ausschüttung ab. Deshalb sollte die Option vor Antragstellung gerechnet werden.
Tarifvergleich
Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren verfolgen unterschiedliche Systeme
| Abgeltungsteuer | Teileinkünfteverfahren | |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Dividende | grundsätzlich 100 % | grundsätzlich 60 % |
| Steuersatz | 25 % zzgl. Zuschläge | persönlicher Einkommensteuertarif |
| Werbungskosten | grundsätzlich kein tatsächlicher Werbungskostenabzug; Sparer-Pauschbetrag | beteiligungsbezogene Aufwendungen grundsätzlich zu 60 % berücksichtigungsfähig |
| Voraussetzung | Regelfall | Antrag und Beteiligungsvoraussetzungen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG |
| Schweizer DBA-Frage | separat zu prüfen | ebenfalls separat zu prüfen |
Beispiel
Deutscher Gesellschafter hält 30 % einer Schweizer AG
Ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter hält privat 30 % einer Schweizer AG. Die AG schüttet ihm eine Bruttodividende von 100.000 CHF aus.
Die Schweiz behält zunächst 35.000 CHF Verrechnungssteuer ein. Bei einer natürlichen Person beträgt die DBA-Reststeuer im Regelfall 15.000 CHF. Der darüber hinausgehende Betrag von 20.000 CHF ist grundsätzlich in der Schweiz rückforderbar.
In Deutschland wird die Dividende ebenfalls erfasst. Wegen der Beteiligung von mindestens 25 % kann der Gesellschafter grundsätzlich die Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG prüfen.
Ob das Teileinkünfteverfahren wirtschaftlich günstiger ist als die Abgeltungsteuer, hängt vom persönlichen Steuersatz und insbesondere von möglichen Beteiligungsaufwendungen ab.
Antrag
Die Option zum Teileinkünfteverfahren muss fristgerecht ausgeübt werden
Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen.
Wird der Antrag wirksam gestellt, gilt er für die betreffende Beteiligung grundsätzlich auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Voraussetzungen jedes Jahr erneut nachgewiesen werden müssen.
Ein Widerruf wirkt nach den gesetzlichen Regeln für die Zukunft. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung nicht mehr zulässig.
Die Tarifentscheidung sollte nicht nur für ein einzelnes Ausschüttungsjahr betrachtet werden
Bei wiederkehrenden Dividenden, Finanzierungskosten oder geplanten Veränderungen der Beteiligungsstruktur sollte vor Antragstellung eine Mehrjahresbetrachtung erfolgen.
Praktischer Ablauf
Von der Schweizer Ausschüttung zur deutschen Steuererklärung
Ausschüttung dokumentieren
Beschluss, Bruttodividende und Verrechnungssteuer sichern.
DBA prüfen
Ansässigkeit, Empfängerstellung und Schweizer Reststeuer bestimmen.
VSt zurückfordern
Übersteigenden Schweizer Verrechnungssteuerbetrag zurückfordern.
Deutschen Tarif wählen
Abgeltungsteuer mit möglicher TEV-Option vergleichen.
Unterlagen
Was für die steuerliche Prüfung benötigt wird
Beteiligung
Aktienbestand, Beteiligungsquote, Erwerbsdatum und Beteiligungshistorie.
Ausschüttung
Dividendenbeschluss, Abrechnung und Zahlungsnachweis.
Verrechnungssteuer
Nachweis des Schweizer Einbehalts und etwaige Rückerstattungsunterlagen.
Tätigkeit
Arbeitsvertrag, Organfunktion und tatsächlicher unternehmerischer Einfluss.
Aufwendungen
Finanzierungskosten und sonstige mit der Beteiligung zusammenhängende Kosten.
Ansässigkeit
Deutsche Ansässigkeit und erforderliche Nachweise für die DBA-Entlastung.
Typische Fehler
Wo Beteiligungsdividenden häufig falsch behandelt werden
35 % vollständig anrechnen
Rückforderbare Schweizer Steuer wird fälschlich wie endgültige Quellensteuer behandelt.
Portfolio und Beteiligung vermischen
Die besonderen deutschen Beteiligungsregeln werden nicht geprüft.
TEV automatisch anwenden
Das Teileinkünfteverfahren wird ohne erforderlichen Antrag angenommen.
1-%-Grenze isoliert betrachten
Bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wird der erforderliche maßgebliche unternehmerische Einfluss übersehen.
0-%-DBA-Satz annehmen
Regeln für qualifizierte Gesellschaftsbeteiligungen werden auf private Gesellschafter übertragen.
Kosten nicht erfassen
Finanzierungskosten werden beim Tarifvergleich nicht berücksichtigt.
Antrag zu spät prüfen
Die Tarifentscheidung wird erst nach Abschluss der Veranlagung analysiert.
Gesellschaftsebene übersehen
Tätigkeiten des Gesellschafters in Deutschland können zusätzlich Unternehmensfragen auslösen.
Häufige Fragen
Schweizer AG-Dividende bei deutschem Gesellschafter
Wie hoch ist die Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden?
Bleiben bei einem deutschen Gesellschafter tatsächlich 35 % in der Schweiz?
Gilt bei einer großen privaten Beteiligung automatisch 0 % Schweizer Quellensteuer?
Muss die Dividende in Deutschland versteuert werden?
Wann kann das Teileinkünfteverfahren gewählt werden?
Wie viel der Dividende wird beim Teileinkünfteverfahren besteuert?
Ist das Teileinkünfteverfahren immer günstiger?
Kann ich den Antrag jedes Jahr neu entscheiden?
Was passiert nach einem Widerruf?
Ist diese Seite auch für normale Schweizer Aktien im Depot gedacht?
Weiterführendes Fachwissen
Beteiligung, Verkauf und Schweizer Verrechnungssteuer
Deutscher Unternehmer investiert in der Schweiz
Beteiligung, Schweizer Gesellschaft, Betriebsstätte, Dividenden, AStG und weitere Investitionsformen.
Schweizer AG-Beteiligung bei deutschem Wohnsitz
Beteiligungsquote, § 20 und § 17 EStG, Dividenden und persönliche Beteiligungsbesteuerung.
Schweizer Aktien bei deutschem Wohnsitz verkaufen
§ 17 oder § 20 EStG, DBA, Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinn.
Schweizer Verrechnungssteuer zurückfordern
Rückerstattungsverfahren, DBA-Entlastung, Nachweise und Fristen.
Schweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz
Schweizer Aktien ohne unternehmerisch relevante Beteiligung: Verrechnungssteuer, Rückerstattung und deutsche Kapitalertragsteuer.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie wohnen in Deutschland und erhalten Dividenden aus einer Schweizer AG?
Wir prüfen Schweizer Verrechnungssteuer, DBA-Rückerstattung, deutsche Besteuerung, Beteiligungsquote und die mögliche Option zum Teileinkünfteverfahren.
Beteiligungsdividende prüfen lassen