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U.S. Trusts aus deutscher steuerlicher Sicht
Ein U.S. Trust ist aus deutscher Sicht keine einheitliche Steuerkategorie. Entscheidend sind die konkrete Trust-Urkunde, die tatsächlichen Befugnisse von Settlor, Trustee und Beneficiaries, die Verselbständigung des Vermögens sowie die jeweilige Steuerart. Dieselbe Struktur kann deshalb für Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie § 15 AStG unterschiedlich einzuordnen sein.
Kein automatischer Gleichlauf
Grantor Trust, Non-Grantor Trust, Revocable und Irrevocable sind nur der Ausgangspunkt
Die U.S.-Bezeichnungen sind für die deutsche Prüfung wichtig, aber nicht entscheidend. Deutschland übernimmt die U.S.-Qualifikation nicht automatisch. Ein als Grantor Trust behandelter Trust kann aus deutscher Sicht anders einzuordnen sein; umgekehrt beantwortet die U.S.-Kategorie „Non-Grantor Trust“ noch nicht, ob Deutschland eine eigenständige Vermögensmasse, eine transparente Struktur oder eine mit einer Stiftung vergleichbare Einheit annimmt.
Im Mittelpunkt stehen deshalb die Rechtspositionen: Wer kann über das Vermögen verfügen? Kann der Settlor Vermögen zurückfordern, Trustees austauschen oder Anlage- und Ausschüttungsentscheidungen beherrschen? Haben Beneficiaries bereits eigene, nicht ohne Weiteres entziehbare Rechte? Und wann geht gebundenes Vermögen tatsächlich auf einen Berechtigten über?
Schritt 1
Wie wird ein U.S. Trust in Deutschland eingeordnet?
Für deutsche Zwecke ist zuerst zu bestimmen, ob das Trustvermögen tatsächlich verselbständigt ist oder weiterhin einer anderen Person zugerechnet werden muss. Erst danach lässt sich sinnvoll über Ausschüttungen, Erbfälle, Schenkungen und laufende Einkünfte sprechen.
Trust-Recht und Trust-Urkunde
Maßgeblich sind das anwendbare ausländische Recht und die konkrete Ausgestaltung des Trusts. Standardbegriffe ersetzen diese Prüfung nicht.
Herrschaft des Settlors
Vorbehaltene Anlage-, Rückforderungs-, Weisungs- oder Widerrufsrechte können dafür sprechen, dass das Vermögen steuerlich nicht wirksam verselbständigt ist.
Stellung der Trustees
Entscheidend ist, ob Trustees tatsächlich eigenständig über das gebundene Vermögen verfügen oder rechtlich beziehungsweise faktisch vom Settlor beherrscht werden.
Rechte der Beneficiaries
Eine bloße Aussicht auf eine discretionary distribution ist anders zu beurteilen als ein bereits bestehender schuldrechtlicher oder dinglicher Anspruch auf Vermögen oder Erträge.
Grantor Trust
Die U.S. income-tax attribution zum Grantor ist ein wichtiges Indiz für die Struktur, aber kein deutscher Qualifikationstatbestand. Deutschland prüft eigenständig, wem Vermögen und Einkünfte nach deutschem Recht zuzurechnen sind.
Non-Grantor Trust
Auch eine in den USA selbständig besteuerte Trust-Struktur ist in Deutschland nicht automatisch als steuerlich vollständig verselbständigte Einheit anzuerkennen. Die konkrete Rechts- und Vermögensbindung bleibt entscheidend.
Revocable oder Irrevocable
Widerruflichkeit ist besonders relevant, aber nicht das einzige Kriterium. Auch ein formal irrevocable Trust kann dem Settlor weitreichende Herrschaftsrechte belassen; ein revocable Trust spricht regelmäßig gegen eine endgültige Vermögensverselbständigung.
Schritt 2
Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das ErbStG enthält ausdrücklich Tatbestände für Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Bei Trusts müssen Errichtung, Ausschüttung, Auflösung und Tod des Settlors getrennt betrachtet werden.
Übertragung auf einen verselbständigten Trust
Wird Vermögen wirksam und endgültig auf eine ausländische Vermögensmasse übertragen, kann bereits die Errichtung beziehungsweise Vermögensausstattung einen deutschen erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Tatbestand auslösen. Ob tatsächlich eine verselbständigte Vermögensmasse vorliegt, ist vorgelagert zu prüfen.
Ausschüttungen und Zwischenberechtigung
Ausschüttungen können nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG als Erwerb eines Zwischenberechtigten steuerbar sein. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung kommt es wesentlich darauf an, ob der Empfänger unabhängig vom konkreten Ausschüttungsbeschluss bereits eine hinreichende Rechtsposition am Vermögen oder an den Erträgen besitzt.
Vermögensanfall beim Beneficiary
Bei Auflösung ist nicht allein der interne Auflösungsbeschluss entscheidend. Der steuerliche Erwerb knüpft an den zivilrechtlich wirksamen Übergang des gebundenen Vermögens auf den Anfallsberechtigten an.
Gehört das Trustvermögen zum Nachlass?
Ist das Vermögen wirksam verselbständigt, gehört es grundsätzlich nicht mehr zum Vermögen des Settlors. Hat sich der Settlor dagegen umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, kann das Vermögen weiterhin ihm zugerechnet werden und beim Tod in den Nachlass fallen.
Der Wohnsitz des Erwerbers kann selbständig relevant sein
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen muss zusätzlich das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–USA geprüft werden. Die treaty-rechtliche Behandlung des Erwerbers folgt nicht automatisch derjenigen des Erblassers oder des Trusts.
U.S. Income Tax ist nicht automatisch deutsche ErbSt-Gutschrift
Eine in den USA erhobene Einkommen- oder Quellensteuer wird nicht allein deshalb auf deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, weil beide Belastungen denselben Vermögenszufluss wirtschaftlich betreffen. Steuerart, Anrechnungsvorschriften und DBA-Regeln sind gesondert zu prüfen.
Schritt 3
Deutsche Einkommensteuer
Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zu klären, wem die laufenden Erträge des Trustvermögens zugerechnet werden und wie tatsächliche Ausschüttungen behandelt werden. Dabei können allgemeine Zurechnungsregeln und § 15 AStG zusammentreffen.
Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne
Die deutsche Besteuerung beginnt mit der Frage, wem die zugrunde liegenden Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Bei transparenten Strukturen kann dies unmittelbar der Settlor oder eine andere Person sein.
§ 15 AStG kann ohne Ausschüttung greifen
Bei einer ausländischen Familienstiftung oder einer vergleichbaren Vermögensmasse können Vermögen und Einkünfte nach geltendem § 15 AStG zugerechnet werden, obwohl der deutsche Steuerpflichtige tatsächlich noch keine Ausschüttung erhalten hat.
Bereits zugerechnete Einkünfte dokumentieren
§ 15 AStG enthält eine Entlastungsregel für spätere Zuwendungen, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits zugerechnet wurden. Eine saubere year-by-year Dokumentation ist deshalb praktisch entscheidend.
§ 15 AStG
De lege lata und de lege ferenda sauber trennen
Stand September 2026 gilt weiterhin die derzeitige Fassung des § 15 AStG. Der BMF-Entwurf vom 18. November 2025 ist ein Reformvorschlag und kein geltendes Recht. Für U.S. Trusts ist diese Trennung besonders wichtig, weil der Entwurf die Drittstaatenentlastung und den Kreis der relevanten Berechtigungen deutlich verändern würde.
§ 15 AStG de lege lata
- Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden grundsätzlich dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.
- Sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können Stiftungen gleichgestellt sein. Dadurch kann § 15 AStG grundsätzlich auch für U.S. Trusts relevant werden.
- Die Zurechnung kann ohne tatsächliche Ausschüttung erfolgen.
- Die U.S.-Einordnung als Grantor oder Non-Grantor Trust entscheidet die Anwendung des deutschen § 15 AStG nicht.
- Der gesetzliche Entlastungsnachweis des § 15 Abs. 6 AStG ist derzeit seinem Wortlaut nach auf EU-/EWR-Staaten beschränkt und hilft einem U.S. Trust deshalb grundsätzlich nicht unmittelbar.
- § 15 Abs. 9 und 10 AStG enthält Sonderregeln für nachgeschaltete ausländische Gesellschaften und andere ausländische Stiftungen.
- Nachweislich bereits nach § 15 Abs. 1 zugerechnete Einkünfte sollen bei späterer Zuwendung nicht nochmals als solche besteuert werden (§ 15 Abs. 11 AStG).
BMF-Entwurf vom 18.11.2025
- Der Entwurf stellt stärker auf niedrig besteuerte Einkünfte ab und sieht eine Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent vor.
- Als Zurechnungsempfänger sollen neben unmittelbar auch mittelbar Bezugs- und Anfallsberechtigte erfasst werden.
- Der relevante Familienkreis soll ausgeweitet und mittelbare Berechtigungen bei der Prüfung stärker berücksichtigt werden.
- Der Entlastungsnachweis soll neu gefasst und auf Drittstaaten ausgeweitet werden. Damit wäre erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Drittstaatenentlastung auch für U.S.-Strukturen möglich.
- Voraussetzung des Entwurfs ist insbesondere der Nachweis, dass die Einschaltung der ausländischen Familienstiftung nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht; zusätzlich bleibt ausreichender Informationsaustausch relevant.
- Für nachgeschaltete ausländische Gesellschaften und andere ausländische Stiftungen sind systematisch neu geordnete Zurechnungsregeln vorgesehen.
- Bereits zugerechnete Einkünfte und spätere Bezüge sollen über Kürzungs- beziehungsweise Vermeidungsregeln gegen Mehrfachbesteuerung koordiniert werden.
| Prüfpunkt | De lege lata | BMF-Entwurf 18.11.2025 |
|---|---|---|
| Zurechnungsgegenstand | Vermögen und Einkünfte der ausländischen Familienstiftung | Fokus auf niedrig besteuerte Einkünfte |
| Berechtigtenkreis | Stifter, sonst Bezugs- oder Anfallsberechtigte nach geltendem Tatbestand | Ausdrückliche Einbeziehung unmittelbarer und mittelbarer Bezugs- und Anfallsberechtigungen |
| Entlastungsnachweis | Gesetzlich auf EU/EWR zugeschnitten | Ausweitung auf Drittstaaten vorgesehen |
| U.S. Trust | Prüfung als vergleichbare Vermögensmasse; Drittstaatenproblem | Potentiell ausdrückliche Entlastung bei nicht künstlicher Gestaltung und erfüllten Informationsanforderungen |
| Nachgeschaltete Einheiten | Sonderregeln in § 15 Abs. 9 und 10 AStG | Neu geordnete Regeln für Gesellschaften und andere ausländische Stiftungen |
Rechtsprechung
Die BFH-Linie zu ausländischen Trusts
Die Entscheidungen zeigen, warum eine Trustanalyse nicht mit einer einzigen Typenbezeichnung erledigt werden kann. Der BFH stellt auf Vermögensbindung, Herrschaftsbefugnisse, konkrete Rechtspositionen der Begünstigten und den tatsächlichen Vermögensübergang ab.
Ausschüttungen eines U.S. Trusts
Der BFH befasste sich ausdrücklich mit Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts und der Zwischenberechtigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Die Entscheidung bildet den Ausgangspunkt für die spätere Präzisierung des Begriffs „Zwischenberechtigter“.
Zwischenberechtigter verlangt eine eigenständige Rechtsposition
Nach der neueren Rechtsprechung ist Zwischenberechtigter, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Bei discretionary Strukturen ist deshalb besonders genau zu prüfen, ob überhaupt ein solcher Anspruch besteht.
Verselbständigung des Trustvermögens
Behält sich der Errichter so umfassende Herrschaftsbefugnisse vor, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt das Vermögen dem Errichter zugeordnet. Im Erbfall kann es damit weiterhin Nachlassvermögen sein.
Auflösung und Vermögensanfall
Bei Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse ist der Erwerb erst ausgeführt, wenn das gebundene Vermögen zivilrechtlich wirksam auf den Anfallsberechtigten übergeht. Der bloße interne Auflösungsbeschluss muss daher noch nicht der maßgebliche Erwerbszeitpunkt sein.
U.S. Income Tax nicht automatisch auf deutsche ErbSt anrechenbar
Der BFH entschied für eine in den USA belastete Versicherungsleistung, dass eine U.S. Federal Income Tax nicht automatisch nach § 21 ErbStG oder dem Erbschaftsteuer-DBA auf deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Für Trustfälle zeigt dies die Notwendigkeit, Einkommensteuer- und Erbschaftsteuerbelastungen getrennt zu analysieren.
DBA Deutschland–USA und deutscher Erwerber
Der BFH stellte klar, dass die treaty-rechtliche Position des Erwerbers eigenständig zu prüfen ist. Insbesondere ist Art. 4 Abs. 3 DBA-USA-Erb nicht ohne Weiteres auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber übertragbar, nur weil Deutschland sein Besteuerungsrecht auf dessen Wohnsitz stützt.
Praxisfall
Zuzug nach Deutschland mit bestehendem U.S. Trust
Der kritischste Zeitpunkt ist häufig nicht die Errichtung des Trusts, sondern der spätere Zuzug eines Settlors oder Beneficiary nach Deutschland. Ab diesem Zeitpunkt kann Deutschland auf eine bereits seit Jahren bestehende Struktur zugreifen, deren historische Dokumentation ursprünglich nicht für deutsche Steuerzwecke erstellt wurde.
Vor dem Zuzug: Dokumente sichern
Trust Deed, Amendments, Letter of Wishes, Trustee Resolutions, Konto- und Depotauszüge, Steuererklärungen, Distribution Statements sowie Unterlagen über Einzahlungen und frühere Ausschüttungen sollten vollständig vorliegen.
Historische Vermögensbewegungen trennen
Principal, laufende Erträge, realisierte Gewinne und frühere Zurechnungen sollten möglichst year-by-year nachvollziehbar sein. Ohne diese Trennung werden spätere Ausschüttungen in Deutschland unnötig schwer einzuordnen.
Begünstigtenrechte feststellen
Vested, contingent und discretionary interests sind nicht gleichzusetzen. Entscheidend ist die Rechtsposition nach der Urkunde und dem maßgeblichen ausländischen Recht.
§ 15 AStG vor der ersten deutschen Erklärung prüfen
Die Frage einer laufenden Zurechnungsbesteuerung sollte nicht erst bei einer späteren Distribution auftauchen. Sie gehört in die Analyse des ersten deutschen Steuerjahres.
Nachlassplanung Deutschland–USA
Trusts lösen das Cross-Border-Nachlassproblem nicht automatisch
In der U.S.-Nachlassplanung sind Trusts ein Standardinstrument. Sobald Settlor, Trustee, Beneficiary oder Vermögen einen Deutschlandbezug haben, muss zusätzlich geprüft werden, ob die U.S.-Struktur mit dem deutschen Erbschaftsteuerrecht, Einkommensteuerrecht und Außensteuerrecht kompatibel ist.
Trust vor dem deutschen Zuzug
Vor dem Zuzug sollte geklärt werden, ob Änderungen am Trust überhaupt sinnvoll sind, welche Rechte dadurch entstehen oder entfallen und ob dies selbst bereits deutsche oder U.S.-Steuerfolgen auslösen kann.
Trust als Nachlassstruktur
Ein Testamentary Trust oder ein bereits bestehender Living Trust kann deutsche Erbschaftsteuerfolgen auf mehreren Ebenen auslösen. Entscheidend ist nicht, dass probate in den USA vermieden wird, sondern wie Deutschland den Vermögensübergang einordnet.
Distributions an deutsche Beneficiaries
Vor größeren Ausschüttungen sollten Rechtsposition, bisherige Zurechnung, Vermögenssubstanz und Erträge dokumentiert sein. Die deutsche Qualifikation sollte vor Auszahlung feststehen und nicht erst im Rahmen einer späteren Betriebs- oder Steuerprüfung rekonstruiert werden.
U.S.-Compliance
Forms 3520 und 3520-A: wichtig, aber nicht die deutsche Qualifikation
U.S. Trust Reporting – insbesondere Form 3520 und Form 3520-A – gehört zur U.S.-Steuerseite des Falls. Diese Meldungen können wichtige Informationen über Grantor Status, Contributions und Distributions liefern, bestimmen aber nicht automatisch die deutsche steuerliche Behandlung.
In einer abgestimmten Cross-Border-Beratung sollten U.S.-Compliance und deutsche Einordnung deshalb parallel geprüft werden: dieselben Dokumente werden benötigt, die Rechtsfolgen beruhen jedoch auf unterschiedlichen Steuersystemen.
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