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U.S. Trusts aus deutscher steuerlicher Sicht

Ein U.S. Trust ist aus deutscher Sicht keine einheitliche Steuerkategorie. Entscheidend sind die konkrete Trust-Urkunde, die tatsächlichen Befugnisse von Settlor, Trustee und Beneficiaries, die Verselbständigung des Vermögens sowie die jeweilige Steuerart. Dieselbe Struktur kann deshalb für Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie § 15 AStG unterschiedlich einzuordnen sein.

Kein automatischer Gleichlauf

Grantor Trust, Non-Grantor Trust, Revocable und Irrevocable sind nur der Ausgangspunkt

Die U.S.-Bezeichnungen sind für die deutsche Prüfung wichtig, aber nicht entscheidend. Deutschland übernimmt die U.S.-Qualifikation nicht automatisch. Ein als Grantor Trust behandelter Trust kann aus deutscher Sicht anders einzuordnen sein; umgekehrt beantwortet die U.S.-Kategorie „Non-Grantor Trust“ noch nicht, ob Deutschland eine eigenständige Vermögensmasse, eine transparente Struktur oder eine mit einer Stiftung vergleichbare Einheit annimmt.

Im Mittelpunkt stehen deshalb die Rechtspositionen: Wer kann über das Vermögen verfügen? Kann der Settlor Vermögen zurückfordern, Trustees austauschen oder Anlage- und Ausschüttungsentscheidungen beherrschen? Haben Beneficiaries bereits eigene, nicht ohne Weiteres entziehbare Rechte? Und wann geht gebundenes Vermögen tatsächlich auf einen Berechtigten über?

Schritt 1

Wie wird ein U.S. Trust in Deutschland eingeordnet?

Für deutsche Zwecke ist zuerst zu bestimmen, ob das Trustvermögen tatsächlich verselbständigt ist oder weiterhin einer anderen Person zugerechnet werden muss. Erst danach lässt sich sinnvoll über Ausschüttungen, Erbfälle, Schenkungen und laufende Einkünfte sprechen.

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Trust-Recht und Trust-Urkunde

Maßgeblich sind das anwendbare ausländische Recht und die konkrete Ausgestaltung des Trusts. Standardbegriffe ersetzen diese Prüfung nicht.

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Herrschaft des Settlors

Vorbehaltene Anlage-, Rückforderungs-, Weisungs- oder Widerrufsrechte können dafür sprechen, dass das Vermögen steuerlich nicht wirksam verselbständigt ist.

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Stellung der Trustees

Entscheidend ist, ob Trustees tatsächlich eigenständig über das gebundene Vermögen verfügen oder rechtlich beziehungsweise faktisch vom Settlor beherrscht werden.

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Rechte der Beneficiaries

Eine bloße Aussicht auf eine discretionary distribution ist anders zu beurteilen als ein bereits bestehender schuldrechtlicher oder dinglicher Anspruch auf Vermögen oder Erträge.

U.S.-Terminologie

Grantor Trust

Die U.S. income-tax attribution zum Grantor ist ein wichtiges Indiz für die Struktur, aber kein deutscher Qualifikationstatbestand. Deutschland prüft eigenständig, wem Vermögen und Einkünfte nach deutschem Recht zuzurechnen sind.

U.S.-Terminologie

Non-Grantor Trust

Auch eine in den USA selbständig besteuerte Trust-Struktur ist in Deutschland nicht automatisch als steuerlich vollständig verselbständigte Einheit anzuerkennen. Die konkrete Rechts- und Vermögensbindung bleibt entscheidend.

Gestaltungsmerkmal

Revocable oder Irrevocable

Widerruflichkeit ist besonders relevant, aber nicht das einzige Kriterium. Auch ein formal irrevocable Trust kann dem Settlor weitreichende Herrschaftsrechte belassen; ein revocable Trust spricht regelmäßig gegen eine endgültige Vermögensverselbständigung.

Schritt 2

Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das ErbStG enthält ausdrücklich Tatbestände für Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Bei Trusts müssen Errichtung, Ausschüttung, Auflösung und Tod des Settlors getrennt betrachtet werden.

Errichtung

Übertragung auf einen verselbständigten Trust

Wird Vermögen wirksam und endgültig auf eine ausländische Vermögensmasse übertragen, kann bereits die Errichtung beziehungsweise Vermögensausstattung einen deutschen erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Tatbestand auslösen. Ob tatsächlich eine verselbständigte Vermögensmasse vorliegt, ist vorgelagert zu prüfen.

Während des Bestehens

Ausschüttungen und Zwischenberechtigung

Ausschüttungen können nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG als Erwerb eines Zwischenberechtigten steuerbar sein. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung kommt es wesentlich darauf an, ob der Empfänger unabhängig vom konkreten Ausschüttungsbeschluss bereits eine hinreichende Rechtsposition am Vermögen oder an den Erträgen besitzt.

Auflösung

Vermögensanfall beim Beneficiary

Bei Auflösung ist nicht allein der interne Auflösungsbeschluss entscheidend. Der steuerliche Erwerb knüpft an den zivilrechtlich wirksamen Übergang des gebundenen Vermögens auf den Anfallsberechtigten an.

Tod des Settlors

Gehört das Trustvermögen zum Nachlass?

Ist das Vermögen wirksam verselbständigt, gehört es grundsätzlich nicht mehr zum Vermögen des Settlors. Hat sich der Settlor dagegen umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, kann das Vermögen weiterhin ihm zugerechnet werden und beim Tod in den Nachlass fallen.

DBA Deutschland–USA

Der Wohnsitz des Erwerbers kann selbständig relevant sein

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen muss zusätzlich das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–USA geprüft werden. Die treaty-rechtliche Behandlung des Erwerbers folgt nicht automatisch derjenigen des Erblassers oder des Trusts.

Doppelbelastung

U.S. Income Tax ist nicht automatisch deutsche ErbSt-Gutschrift

Eine in den USA erhobene Einkommen- oder Quellensteuer wird nicht allein deshalb auf deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, weil beide Belastungen denselben Vermögenszufluss wirtschaftlich betreffen. Steuerart, Anrechnungsvorschriften und DBA-Regeln sind gesondert zu prüfen.

Wichtig: § 15 AStG ersetzt das ErbStG nicht Die laufende Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG betrifft Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer. § 15 Abs. 1 AStG ordnet ausdrücklich an, dass die Zurechnung nicht für die Erbschaftsteuer gilt. Deshalb müssen AStG und ErbStG nebeneinander geprüft und Doppelbelastungsfragen auf der jeweils einschlägigen Ebene gelöst werden.

Schritt 3

Deutsche Einkommensteuer

Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zu klären, wem die laufenden Erträge des Trustvermögens zugerechnet werden und wie tatsächliche Ausschüttungen behandelt werden. Dabei können allgemeine Zurechnungsregeln und § 15 AStG zusammentreffen.

Laufende Erträge

Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne

Die deutsche Besteuerung beginnt mit der Frage, wem die zugrunde liegenden Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Bei transparenten Strukturen kann dies unmittelbar der Settlor oder eine andere Person sein.

Zurechnungsbesteuerung

§ 15 AStG kann ohne Ausschüttung greifen

Bei einer ausländischen Familienstiftung oder einer vergleichbaren Vermögensmasse können Vermögen und Einkünfte nach geltendem § 15 AStG zugerechnet werden, obwohl der deutsche Steuerpflichtige tatsächlich noch keine Ausschüttung erhalten hat.

Spätere Ausschüttung

Bereits zugerechnete Einkünfte dokumentieren

§ 15 AStG enthält eine Entlastungsregel für spätere Zuwendungen, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits zugerechnet wurden. Eine saubere year-by-year Dokumentation ist deshalb praktisch entscheidend.

§ 15 AStG

De lege lata und de lege ferenda sauber trennen

Stand September 2026 gilt weiterhin die derzeitige Fassung des § 15 AStG. Der BMF-Entwurf vom 18. November 2025 ist ein Reformvorschlag und kein geltendes Recht. Für U.S. Trusts ist diese Trennung besonders wichtig, weil der Entwurf die Drittstaatenentlastung und den Kreis der relevanten Berechtigungen deutlich verändern würde.

Geltendes Recht

§ 15 AStG de lege lata

  • Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden grundsätzlich dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.
  • Sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können Stiftungen gleichgestellt sein. Dadurch kann § 15 AStG grundsätzlich auch für U.S. Trusts relevant werden.
  • Die Zurechnung kann ohne tatsächliche Ausschüttung erfolgen.
  • Die U.S.-Einordnung als Grantor oder Non-Grantor Trust entscheidet die Anwendung des deutschen § 15 AStG nicht.
  • Der gesetzliche Entlastungsnachweis des § 15 Abs. 6 AStG ist derzeit seinem Wortlaut nach auf EU-/EWR-Staaten beschränkt und hilft einem U.S. Trust deshalb grundsätzlich nicht unmittelbar.
  • § 15 Abs. 9 und 10 AStG enthält Sonderregeln für nachgeschaltete ausländische Gesellschaften und andere ausländische Stiftungen.
  • Nachweislich bereits nach § 15 Abs. 1 zugerechnete Einkünfte sollen bei späterer Zuwendung nicht nochmals als solche besteuert werden (§ 15 Abs. 11 AStG).
Entwurfsrecht · nicht geltend

BMF-Entwurf vom 18.11.2025

  • Der Entwurf stellt stärker auf niedrig besteuerte Einkünfte ab und sieht eine Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent vor.
  • Als Zurechnungsempfänger sollen neben unmittelbar auch mittelbar Bezugs- und Anfallsberechtigte erfasst werden.
  • Der relevante Familienkreis soll ausgeweitet und mittelbare Berechtigungen bei der Prüfung stärker berücksichtigt werden.
  • Der Entlastungsnachweis soll neu gefasst und auf Drittstaaten ausgeweitet werden. Damit wäre erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Drittstaatenentlastung auch für U.S.-Strukturen möglich.
  • Voraussetzung des Entwurfs ist insbesondere der Nachweis, dass die Einschaltung der ausländischen Familienstiftung nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht; zusätzlich bleibt ausreichender Informationsaustausch relevant.
  • Für nachgeschaltete ausländische Gesellschaften und andere ausländische Stiftungen sind systematisch neu geordnete Zurechnungsregeln vorgesehen.
  • Bereits zugerechnete Einkünfte und spätere Bezüge sollen über Kürzungs- beziehungsweise Vermeidungsregeln gegen Mehrfachbesteuerung koordiniert werden.
Kein Vorgriff auf künftiges Recht Die geplante Drittstaatenentlastung ist für U.S. Trusts praktisch bedeutsam, darf aber in laufenden Fällen nicht wie geltendes Recht behandelt werden. Solange der Gesetzgeber die Reform nicht verabschiedet und in Kraft gesetzt hat, bleibt die bestehende Fassung des § 15 AStG maßgeblich.
Prüfpunkt De lege lata BMF-Entwurf 18.11.2025
Zurechnungsgegenstand Vermögen und Einkünfte der ausländischen Familienstiftung Fokus auf niedrig besteuerte Einkünfte
Berechtigtenkreis Stifter, sonst Bezugs- oder Anfallsberechtigte nach geltendem Tatbestand Ausdrückliche Einbeziehung unmittelbarer und mittelbarer Bezugs- und Anfallsberechtigungen
Entlastungsnachweis Gesetzlich auf EU/EWR zugeschnitten Ausweitung auf Drittstaaten vorgesehen
U.S. Trust Prüfung als vergleichbare Vermögensmasse; Drittstaatenproblem Potentiell ausdrückliche Entlastung bei nicht künstlicher Gestaltung und erfüllten Informationsanforderungen
Nachgeschaltete Einheiten Sonderregeln in § 15 Abs. 9 und 10 AStG Neu geordnete Regeln für Gesellschaften und andere ausländische Stiftungen

Rechtsprechung

Die BFH-Linie zu ausländischen Trusts

Die Entscheidungen zeigen, warum eine Trustanalyse nicht mit einer einzigen Typenbezeichnung erledigt werden kann. Der BFH stellt auf Vermögensbindung, Herrschaftsbefugnisse, konkrete Rechtspositionen der Begünstigten und den tatsächlichen Vermögensübergang ab.

BFH 27.09.2012 II R 45/10

Ausschüttungen eines U.S. Trusts

Der BFH befasste sich ausdrücklich mit Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts und der Zwischenberechtigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Die Entscheidung bildet den Ausgangspunkt für die spätere Präzisierung des Begriffs „Zwischenberechtigter“.

BFH 25.06.2021 II R 31/19

Zwischenberechtigter verlangt eine eigenständige Rechtsposition

Nach der neueren Rechtsprechung ist Zwischenberechtigter, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Bei discretionary Strukturen ist deshalb besonders genau zu prüfen, ob überhaupt ein solcher Anspruch besteht.

BFH 25.06.2021 II R 13/19

Verselbständigung des Trustvermögens

Behält sich der Errichter so umfassende Herrschaftsbefugnisse vor, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt das Vermögen dem Errichter zugeordnet. Im Erbfall kann es damit weiterhin Nachlassvermögen sein.

BFH 25.06.2021 II R 40/18

Auflösung und Vermögensanfall

Bei Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse ist der Erwerb erst ausgeführt, wenn das gebundene Vermögen zivilrechtlich wirksam auf den Anfallsberechtigten übergeht. Der bloße interne Auflösungsbeschluss muss daher noch nicht der maßgebliche Erwerbszeitpunkt sein.

BFH 15.06.2016 II R 51/14

U.S. Income Tax nicht automatisch auf deutsche ErbSt anrechenbar

Der BFH entschied für eine in den USA belastete Versicherungsleistung, dass eine U.S. Federal Income Tax nicht automatisch nach § 21 ErbStG oder dem Erbschaftsteuer-DBA auf deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Für Trustfälle zeigt dies die Notwendigkeit, Einkommensteuer- und Erbschaftsteuerbelastungen getrennt zu analysieren.

BFH 20.09.2022 II B 2/22

DBA Deutschland–USA und deutscher Erwerber

Der BFH stellte klar, dass die treaty-rechtliche Position des Erwerbers eigenständig zu prüfen ist. Insbesondere ist Art. 4 Abs. 3 DBA-USA-Erb nicht ohne Weiteres auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber übertragbar, nur weil Deutschland sein Besteuerungsrecht auf dessen Wohnsitz stützt.

Praxisfall

Zuzug nach Deutschland mit bestehendem U.S. Trust

Der kritischste Zeitpunkt ist häufig nicht die Errichtung des Trusts, sondern der spätere Zuzug eines Settlors oder Beneficiary nach Deutschland. Ab diesem Zeitpunkt kann Deutschland auf eine bereits seit Jahren bestehende Struktur zugreifen, deren historische Dokumentation ursprünglich nicht für deutsche Steuerzwecke erstellt wurde.

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Vor dem Zuzug: Dokumente sichern

Trust Deed, Amendments, Letter of Wishes, Trustee Resolutions, Konto- und Depotauszüge, Steuererklärungen, Distribution Statements sowie Unterlagen über Einzahlungen und frühere Ausschüttungen sollten vollständig vorliegen.

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Historische Vermögensbewegungen trennen

Principal, laufende Erträge, realisierte Gewinne und frühere Zurechnungen sollten möglichst year-by-year nachvollziehbar sein. Ohne diese Trennung werden spätere Ausschüttungen in Deutschland unnötig schwer einzuordnen.

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Begünstigtenrechte feststellen

Vested, contingent und discretionary interests sind nicht gleichzusetzen. Entscheidend ist die Rechtsposition nach der Urkunde und dem maßgeblichen ausländischen Recht.

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§ 15 AStG vor der ersten deutschen Erklärung prüfen

Die Frage einer laufenden Zurechnungsbesteuerung sollte nicht erst bei einer späteren Distribution auftauchen. Sie gehört in die Analyse des ersten deutschen Steuerjahres.

Pre-Move Planning ist bei Trusts besonders wertvoll Ein Trust, der über Jahre ausschließlich nach U.S.-Steuerrecht verwaltet wurde, kann nach dem deutschen Zuzug neue laufende Steuer- und Dokumentationspflichten auslösen. Änderungen an Trustrechten unmittelbar vor oder nach dem Zuzug sollten deshalb nicht ohne abgestimmte deutsche und U.S.-Analyse vorgenommen werden.

Nachlassplanung Deutschland–USA

Trusts lösen das Cross-Border-Nachlassproblem nicht automatisch

In der U.S.-Nachlassplanung sind Trusts ein Standardinstrument. Sobald Settlor, Trustee, Beneficiary oder Vermögen einen Deutschlandbezug haben, muss zusätzlich geprüft werden, ob die U.S.-Struktur mit dem deutschen Erbschaftsteuerrecht, Einkommensteuerrecht und Außensteuerrecht kompatibel ist.

Lebzeitige Planung

Trust vor dem deutschen Zuzug

Vor dem Zuzug sollte geklärt werden, ob Änderungen am Trust überhaupt sinnvoll sind, welche Rechte dadurch entstehen oder entfallen und ob dies selbst bereits deutsche oder U.S.-Steuerfolgen auslösen kann.

Erbfall

Trust als Nachlassstruktur

Ein Testamentary Trust oder ein bereits bestehender Living Trust kann deutsche Erbschaftsteuerfolgen auf mehreren Ebenen auslösen. Entscheidend ist nicht, dass probate in den USA vermieden wird, sondern wie Deutschland den Vermögensübergang einordnet.

Begünstigte in Deutschland

Distributions an deutsche Beneficiaries

Vor größeren Ausschüttungen sollten Rechtsposition, bisherige Zurechnung, Vermögenssubstanz und Erträge dokumentiert sein. Die deutsche Qualifikation sollte vor Auszahlung feststehen und nicht erst im Rahmen einer späteren Betriebs- oder Steuerprüfung rekonstruiert werden.

U.S.-Compliance

Forms 3520 und 3520-A: wichtig, aber nicht die deutsche Qualifikation

U.S. Trust Reporting – insbesondere Form 3520 und Form 3520-A – gehört zur U.S.-Steuerseite des Falls. Diese Meldungen können wichtige Informationen über Grantor Status, Contributions und Distributions liefern, bestimmen aber nicht automatisch die deutsche steuerliche Behandlung.

In einer abgestimmten Cross-Border-Beratung sollten U.S.-Compliance und deutsche Einordnung deshalb parallel geprüft werden: dieselben Dokumente werden benötigt, die Rechtsfolgen beruhen jedoch auf unterschiedlichen Steuersystemen.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie haben einen U.S. Trust und einen Deutschlandbezug?

Wir prüfen die deutsche Einordnung des Trusts, die Rechtsstellung von Settlor, Trustees und Beneficiaries, mögliche Erbschaft- und Schenkungsteuerfolgen, die Einkommensteuer sowie eine mögliche Zurechnung nach § 15 AStG und koordinieren diese Fragen mit der U.S.-Steuerseite.

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