Deutschland–Schweiz · Wegzug
§ 1 EStG · §§ 8 und 9 AO · Art. 4 DBAWann endet die unbeschränkte Steuerpflicht beim Wegzug in die Schweiz?
Die deutsche unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet nicht bereits mit der Abmeldung oder dem Bezug einer Wohnung in der Schweiz. Entscheidend ist, ob in Deutschland noch ein Wohnsitz im Sinne des § 8 AO oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 AO besteht. Eine zusätzlich begründete Schweizer Ansässigkeit ist davon zunächst getrennt zu beurteilen.
Grundregel
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt genügt für die unbeschränkte Steuerpflicht
Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie hier einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für einen steuerlichen Wegzug reicht es deshalb nicht aus, lediglich einen neuen Wohnsitz in der Schweiz zu begründen. Der deutsche Anknüpfungspunkt muss tatsächlich entfallen.
Erst wenn in Deutschland weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht, endet grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG.
Die Schweizer Anmeldung beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch.
Deutsche und Schweizer Steueranknüpfungspunkte können zeitweise nebeneinander bestehen. Ob Deutschland innerstaatlich weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht annimmt, richtet sich zunächst allein nach deutschem Steuerrecht.
§ 8 AO
Wann bleibt ein deutscher steuerlicher Wohnsitz bestehen?
Ein steuerlicher Wohnsitz besteht dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird.
Eigene Wohnung
Bleibt eine deutsche Wohnung weiterhin für eigene Wohnzwecke verfügbar, kann ein deutscher Wohnsitz fortbestehen.
Nutzung ist entscheidend
Nicht allein Eigentum, Mietvertrag oder Meldestatus entscheiden, sondern die tatsächliche Verfügungsmacht und die Umstände der Nutzung.
Schweizer Wohnung genügt nicht
Eine Person kann gleichzeitig einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland und einen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Eine selten genutzte Wohnung ist nicht automatisch steuerlich bedeutungslos.
Entscheidend ist nicht nur, wie häufig dort übernachtet wird. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Wohnung weiterhin für eigene Wohnzwecke tatsächlich verfügbar und in die Lebensführung einbezogen ist.
Typische Wohnungsfälle
Welche Wohnsituation spricht für oder gegen die Wohnsitzaufgabe?
| Situation | Typische Bedeutung | Prüfung |
|---|---|---|
| Wohnung wird gekündigt und vollständig übergeben | starkes Indiz für Aufgabe des deutschen Wohnsitzes | Übergabezeitpunkt und tatsächlicher Auszug dokumentieren |
| Eigentumswohnung wird verkauft | regelmäßig kein weiterer Wohnsitz aus dieser Wohnung | tatsächliche Übergabe und Ende der Nutzung beachten |
| Wohnung bleibt leer und jederzeit nutzbar | erhebliches Risiko eines fortbestehenden Wohnsitzes | tatsächliche Verfügbarkeit und Nutzungsabsicht prüfen |
| Wohnung wird langfristig fremdvermietet | kann gegen eigene Verfügungsmacht sprechen | Vertragsgestaltung und tatsächliche Zugriffsmöglichkeit prüfen |
| Zimmer im Familienhaushalt bleibt bestehen | Einzelfall; kann steuerlich relevant sein | eigene Verfügungsmacht und tatsächliche Nutzung untersuchen |
| Hotel oder kurzfristige Unterkunft bei Besuchen | regelmäßig schwächerer Wohnsitzanknüpfungspunkt | Dauerhaftigkeit und eigene Verfügungsmacht unterscheiden |
§ 9 AO
Auch ohne Wohnung kann der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bleiben
Die Aufgabe aller deutschen Wohnungen beendet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht zwingend, wenn weiterhin ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht.
Nach § 9 AO liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt.
Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
§ 8 AO
Entscheidend ist eine Wohnung, die unter entsprechenden Umständen beibehalten und benutzt wird.
§ 9 AO
Entscheidend ist die tatsächliche Aufenthaltsdauer und -struktur, auch wenn keine eigene Wohnung besteht.
Zeitpunkt
Entscheidend ist der tatsächliche Tag, an dem der letzte deutsche Anknüpfungspunkt entfällt
Die unbeschränkte Steuerpflicht kann innerhalb eines Kalenderjahres enden. Das Kalenderjahr wird deshalb steuerlich nicht einfach vollständig als „deutsches“ oder „Schweizer“ Jahr behandelt.
Auszug
Tatsächlichen Auszug aus der bisherigen deutschen Wohnung festhalten.
Verfügbarkeit endet
Kündigung, Übergabe, Verkauf oder sonstigen Verlust der Verfügungsmacht dokumentieren.
Aufenthalt prüfen
Sicherstellen, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland fortbesteht.
Folgezeitraum
Danach verbleibende deutsche Einkünfte auf beschränkte Steuerpflicht und DBA-Zuordnung prüfen.
Art. 4 DBA Deutschland–Schweiz
Unbeschränkte Steuerpflicht und DBA-Ansässigkeit sind nicht dasselbe
Behält eine Person in Deutschland einen Wohnsitz und wird zugleich in der Schweiz steuerlich ansässig, kann sie innerstaatlich in beiden Staaten steuerlich erfasst werden.
Für die Anwendung des DBA muss dann bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person als ansässig gilt.
- ständige Wohnstätte
- Mittelpunkt der Lebensinteressen
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
- gegebenenfalls Verständigungsverfahren
DBA-Ansässigkeit in der Schweiz beseitigt den deutschen Wohnsitz nach § 8 AO nicht.
Das DBA verteilt Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten. Es beantwortet aber nicht, ob nach deutschem innerstaatlichem Recht überhaupt noch ein Wohnsitz besteht.
Beispiel
Umzug nach Zürich bei fortbestehender Wohnung in Deutschland
Deutsche Wohnung wird aufgegeben
Die deutsche Mietwohnung wird vollständig geräumt, gekündigt und übergeben. Die Person zieht dauerhaft in eine Wohnung in Zürich und hält sich anschließend nur noch vorübergehend in Deutschland auf. Dann kann die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht mit Wegfall des letzten deutschen Wohnsitz- beziehungsweise Aufenthaltsanknüpfungspunkts enden.
Deutsche Wohnung bleibt verfügbar
Die Person mietet eine Wohnung in Zürich, behält aber ihre bisherige Wohnung in Deutschland möbliert und jederzeit nutzbar. Dann kann trotz Schweizer Wohnsitz weiterhin ein deutscher Wohnsitz nach § 8 AO bestehen. Anschließend ist zusätzlich die DBA-Ansässigkeit zu bestimmen.
Dokumentation
Welche Unterlagen den tatsächlichen Wegzug belegen
Kündigung oder Verkauf
Kündigungsschreiben, Mietvertragsende, Kaufvertrag oder andere Nachweise über die Aufgabe der Wohnung.
Übergabeprotokoll
Datum der Schlüsselübergabe und Ende der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit.
Neue Wohnsituation
Schweizer Miet- oder Kaufvertrag, Anmeldung und tatsächlicher Einzug.
Reisetage
Bei häufigen Deutschlandaufenthalten kann ein Kalender zur Dokumentation der Aufenthaltstage sinnvoll sein.
Lebensverhältnisse
Umzug der Familie, Schule, berufliche Tätigkeit und andere tatsächliche Lebensumstände.
Stichtag festhalten
Der steuerlich maßgebliche Wegzugstag sollte mit den tatsächlichen Unterlagen konsistent dokumentiert werden.
Typische Fehler
Was beim Ende der deutschen Steuerpflicht häufig verwechselt wird
Abmeldung = Wegzug
Die melderechtliche Abmeldung wird fälschlich mit der steuerlichen Wohnsitzaufgabe gleichgesetzt.
Schweizer Wohnsitz genügt
Die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz beseitigt einen bestehenden deutschen Wohnsitz nicht automatisch.
Wohnung bleibt jederzeit verfügbar
Eine deutsche Wohnung wird behalten, obwohl steuerlich von vollständigem Wegzug ausgegangen wird.
DBA mit innerstaatlichem Recht verwechseln
Die Schweizer DBA-Ansässigkeit wird fälschlich als Ende der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht behandelt.
Aufenthaltstage ignorieren
Trotz Wohnungsaufgabe wird ein möglicher gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nicht geprüft.
Reststeuerpflicht übersehen
Nach Ende der unbeschränkten Steuerpflicht werden verbleibende deutsche Einkünfte nicht auf beschränkte Steuerpflicht geprüft.
Nach dem Ende
Ende der unbeschränkten Steuerpflicht bedeutet nicht Ende jeder deutschen Besteuerung
Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann nach § 1 Abs. 4 EStG weiterhin beschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn deutsche Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen.
Deutsche Vermietung
Deutsche Immobilieneinkünfte können auch nach dem Wegzug weiter in Deutschland steuerpflichtig sein.
Deutsche Einkunftsquellen
Gesellschafts-, Tätigkeits- und Unternehmensbezüge sind gesondert zu prüfen.
Umzugsjahr
Unbeschränkte und gegebenenfalls anschließende beschränkte Steuerpflicht müssen im Wegzugsjahr sauber abgegrenzt werden.
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