schweizer-ag-dividende-deutscher-gesellschafter

Fachartikel

Verrechnungssteuer · DBA · Teileinkünfteverfahren

Schweizer AG-Dividende bei deutschem Gesellschafter

Erhält eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person eine Dividende aus einer Schweizer AG, treffen Schweizer Verrechnungssteuer, das DBA Deutschland–Schweiz und die deutsche Besteuerung von Kapitalerträgen aufeinander. Bei größeren oder aktiv gehaltenen Beteiligungen ist zusätzlich zu prüfen, ob anstelle der Abgeltungsteuer auf Antrag das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG angewendet werden kann.

Abgrenzung

Nicht jede Schweizer Dividende gehört in diesen Beteiligungsartikel

Eine Schweizer Aktie im gewöhnlichen Wertpapierdepot ist von einer unternehmerisch relevanten Beteiligung an einer Schweizer AG zu unterscheiden.

Bei einer Portfolioanlage stehen vor allem die allgemeine Kapitalertragsbesteuerung, Schweizer Verrechnungssteuer und deren Rückerstattung im Vordergrund.

Bei einem Gesellschafter, der eine größere Beteiligung hält oder aktiv für die Schweizer AG tätig ist, können dagegen zusätzliche deutsche Regeln für Beteiligungserträge greifen.

Gewöhnliche Schweizer Portfolio-Dividenden werden separat behandelt

Für eine normale Depotposition ohne unternehmerische Beteiligung siehe Schweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz .

Grundsystem

Eine Dividende – drei steuerliche Ebenen

Der Schweizer Steuerabzug entscheidet nicht automatisch darüber, wie hoch die endgültige Gesamtsteuerbelastung ist.

Quellensteuer, DBA-Entlastung und deutsche Einkommensteuer müssen nacheinander geprüft werden.

  • 35 % Schweizer Verrechnungssteuer
  • DBA begrenzt die endgültige Schweizer Belastung
  • übersteigender Betrag grundsätzlich rückforderbar
  • Deutschland besteuert grundsätzlich die Bruttodividende
  • verbleibende Schweizer Steuer kann anrechenbar sein
  • bei qualifizierter persönlicher Beteiligung Tarifwahl prüfen

Schweizer Ebene

Die Schweizer AG behält grundsätzlich 35 % Verrechnungssteuer ein

Auf Dividenden einer Schweizer AG wird grundsätzlich Schweizer Verrechnungssteuer erhoben. Der gesetzliche Steuersatz auf Kapitalerträgen beträgt 35 %.

Beispiel

Bruttodividende 100.000 CHF

Die Schweizer AG beschließt eine Dividende von 100.000 CHF.

Bei einem Verrechnungssteuerabzug von 35 % werden zunächst 35.000 CHF einbehalten und 65.000 CHF ausgezahlt.

Damit ist die endgültige Schweizer Belastung für einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter aber noch nicht bestimmt. Im nächsten Schritt ist das DBA zu prüfen.

DBA Deutschland–Schweiz

Bei einer natürlichen Person verbleiben grundsätzlich 15 % Schweizer Residualsteuer

Ist der Empfänger der Dividende eine in Deutschland ansässige natürliche Person, begrenzt Art. 10 DBA Deutschland–Schweiz die Schweizer Besteuerung im Regelfall auf 15 % der Bruttodividende.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die natürliche Person eine erhebliche Beteiligung an der Schweizer AG hält. Die besonderen Entlastungen für qualifizierte Muttergesellschaften sind nicht ohne Weiteres auf einen privaten Gesellschafter übertragbar.

35 %

Einbehalt

Schweizer Verrechnungssteuer bei Ausschüttung.

15 %

DBA-Reststeuer

Typischer maximaler Schweizer Steueranteil bei natürlicher Person.

20 %

Rückforderung

Differenz zwischen 35 % Einbehalt und 15 % DBA-Reststeuer.

Große Beteiligung einer natürlichen Person bedeutet nicht automatisch 0 % Schweizer Quellensteuer

Eine Beteiligungsquote, die in Deutschland für § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG oder § 17 EStG relevant ist, ändert nicht automatisch die DBA-Reststeuer auf eine Dividende. Gesellschafts- und Privatbeteiligungen müssen getrennt betrachtet werden.

Deutsche Ebene

Ausgangspunkt ist die Besteuerung der Bruttodividende

Bei einer privat gehaltenen Beteiligung gehört die Dividende grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.

Ohne besondere Tarifoption unterliegt sie grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG von 25 % zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Die Schweizer Verrechnungssteuer wird dabei nicht einfach vom deutschen steuerpflichtigen Ertrag abgezogen. Vielmehr sind Rückerstattung und deutsche Steueranrechnung getrennt zu bestimmen.

01

Bruttodividende

Deutschen Kapitalertrag vor Schweizer Steuerabzug erfassen.

02

Rückerstattung

Schweizer Steuer auf DBA-Niveau reduzieren.

03

Anrechnung

Verbleibende ausländische Steuer nach deutschen Regeln berücksichtigen.

04

Tarif

Abgeltungsteuer oder mögliche Option zum Teileinkünfteverfahren prüfen.

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Bei qualifizierter Beteiligung kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren gewählt werden

Der gesonderte Steuertarif von 25 % muss bei Beteiligungsdividenden nicht in jedem Fall angewendet werden.

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ermöglicht auf Antrag eine Besteuerung außerhalb des Abgeltungsteuertarifs, wenn eine der gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt ist.

Konstellation Voraussetzung Folge bei wirksamem Antrag
größere Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % Beteiligung Abgeltungsteuertarif entfällt; tarifliche Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
aktive Beteiligung mindestens 1 % Beteiligung und berufliche Tätigkeit, durch die maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft genommen werden kann ebenfalls mögliche Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
keine Voraussetzung erfüllt Beteiligungsgrenzen beziehungsweise Einflussvoraussetzungen fehlen grundsätzlich Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG

Die 1-%-Variante verlangt mehr als nur irgendeine berufliche Tätigkeit

Die berufliche Tätigkeit muss dem Gesellschafter ermöglichen, maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu nehmen.

Steuerwirkung

Teileinkünfteverfahren bedeutet: 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei

Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sind nach § 3 Nr. 40 EStG grundsätzlich 40 % der begünstigten Dividende steuerfrei. 60 % werden mit dem persönlichen Einkommensteuertarif erfasst.

Gleichzeitig können mit der Beteiligung zusammenhängende Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich zu 60 % berücksichtigt werden.

60 %

steuerpflichtige Dividende

Dieser Anteil fließt in die tarifliche Einkommensteuer ein.

40 %

steuerfreier Anteil

Dieser Anteil bleibt im Teileinkünfteverfahren grundsätzlich steuerfrei.

60 %

Aufwendungen

Beteiligungsbezogene Aufwendungen können grundsätzlich anteilig berücksichtigt werden.

Das Teileinkünfteverfahren ist nicht automatisch günstiger

Die Wirkung hängt insbesondere vom persönlichen Grenzsteuersatz, Finanzierungskosten, sonstigen Beteiligungsaufwendungen und der konkreten Höhe der Ausschüttung ab. Deshalb sollte die Option vor Antragstellung gerechnet werden.

Tarifvergleich

Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren verfolgen unterschiedliche Systeme

Abgeltungsteuer Teileinkünfteverfahren
Steuerpflichtige Dividende grundsätzlich 100 % grundsätzlich 60 %
Steuersatz 25 % zzgl. Zuschläge persönlicher Einkommensteuertarif
Werbungskosten grundsätzlich kein tatsächlicher Werbungskostenabzug; Sparer-Pauschbetrag beteiligungsbezogene Aufwendungen grundsätzlich zu 60 % berücksichtigungsfähig
Voraussetzung Regelfall Antrag und Beteiligungsvoraussetzungen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Schweizer DBA-Frage separat zu prüfen ebenfalls separat zu prüfen

Beispiel

Deutscher Gesellschafter hält 30 % einer Schweizer AG

Ausgangslage

Ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter hält privat 30 % einer Schweizer AG. Die AG schüttet ihm eine Bruttodividende von 100.000 CHF aus.

Die Schweiz behält zunächst 35.000 CHF Verrechnungssteuer ein. Bei einer natürlichen Person beträgt die DBA-Reststeuer im Regelfall 15.000 CHF. Der darüber hinausgehende Betrag von 20.000 CHF ist grundsätzlich in der Schweiz rückforderbar.

In Deutschland wird die Dividende ebenfalls erfasst. Wegen der Beteiligung von mindestens 25 % kann der Gesellschafter grundsätzlich die Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG prüfen.

Ob das Teileinkünfteverfahren wirtschaftlich günstiger ist als die Abgeltungsteuer, hängt vom persönlichen Steuersatz und insbesondere von möglichen Beteiligungsaufwendungen ab.

Antrag

Die Option zum Teileinkünfteverfahren muss fristgerecht ausgeübt werden

Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen.

Wird der Antrag wirksam gestellt, gilt er für die betreffende Beteiligung grundsätzlich auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Voraussetzungen jedes Jahr erneut nachgewiesen werden müssen.

Ein Widerruf wirkt nach den gesetzlichen Regeln für die Zukunft. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung nicht mehr zulässig.

Die Tarifentscheidung sollte nicht nur für ein einzelnes Ausschüttungsjahr betrachtet werden

Bei wiederkehrenden Dividenden, Finanzierungskosten oder geplanten Veränderungen der Beteiligungsstruktur sollte vor Antragstellung eine Mehrjahresbetrachtung erfolgen.

Praktischer Ablauf

Von der Schweizer Ausschüttung zur deutschen Steuererklärung

01

Ausschüttung dokumentieren

Beschluss, Bruttodividende und Verrechnungssteuer sichern.

02

DBA prüfen

Ansässigkeit, Empfängerstellung und Schweizer Reststeuer bestimmen.

03

VSt zurückfordern

Übersteigenden Schweizer Verrechnungssteuerbetrag zurückfordern.

04

Deutschen Tarif wählen

Abgeltungsteuer mit möglicher TEV-Option vergleichen.

Unterlagen

Was für die steuerliche Prüfung benötigt wird

AG

Beteiligung

Aktienbestand, Beteiligungsquote, Erwerbsdatum und Beteiligungshistorie.

DIV

Ausschüttung

Dividendenbeschluss, Abrechnung und Zahlungsnachweis.

VST

Verrechnungssteuer

Nachweis des Schweizer Einbehalts und etwaige Rückerstattungsunterlagen.

JOB

Tätigkeit

Arbeitsvertrag, Organfunktion und tatsächlicher unternehmerischer Einfluss.

COST

Aufwendungen

Finanzierungskosten und sonstige mit der Beteiligung zusammenhängende Kosten.

DBA

Ansässigkeit

Deutsche Ansässigkeit und erforderliche Nachweise für die DBA-Entlastung.

Typische Fehler

Wo Beteiligungsdividenden häufig falsch behandelt werden

01

35 % vollständig anrechnen

Rückforderbare Schweizer Steuer wird fälschlich wie endgültige Quellensteuer behandelt.

02

Portfolio und Beteiligung vermischen

Die besonderen deutschen Beteiligungsregeln werden nicht geprüft.

03

TEV automatisch anwenden

Das Teileinkünfteverfahren wird ohne erforderlichen Antrag angenommen.

04

1-%-Grenze isoliert betrachten

Bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wird der erforderliche maßgebliche unternehmerische Einfluss übersehen.

05

0-%-DBA-Satz annehmen

Regeln für qualifizierte Gesellschaftsbeteiligungen werden auf private Gesellschafter übertragen.

06

Kosten nicht erfassen

Finanzierungskosten werden beim Tarifvergleich nicht berücksichtigt.

07

Antrag zu spät prüfen

Die Tarifentscheidung wird erst nach Abschluss der Veranlagung analysiert.

08

Gesellschaftsebene übersehen

Tätigkeiten des Gesellschafters in Deutschland können zusätzlich Unternehmensfragen auslösen.

Häufige Fragen

Schweizer AG-Dividende bei deutschem Gesellschafter

Wie hoch ist die Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden?
Der Schweizer Verrechnungssteuersatz auf Kapitalerträgen beträgt grundsätzlich 35 %.
Bleiben bei einem deutschen Gesellschafter tatsächlich 35 % in der Schweiz?
Regelmäßig nein. Bei einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person begrenzt das DBA Deutschland–Schweiz die Schweizer Belastung im Regelfall auf 15 % der Bruttodividende. Der darüber hinausgehende Einbehalt ist grundsätzlich rückforderbar.
Gilt bei einer großen privaten Beteiligung automatisch 0 % Schweizer Quellensteuer?
Nein. Besondere DBA-Entlastungen für qualifizierte Beteiligungen von Gesellschaften sind nicht automatisch auf natürliche Personen übertragbar.
Muss die Dividende in Deutschland versteuert werden?
Ja. Bei deutscher Steueransässigkeit wird die Schweizer Dividende grundsätzlich auch in Deutschland erfasst.
Wann kann das Teileinkünfteverfahren gewählt werden?
Ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft hält oder mindestens 1 % hält und durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft nehmen kann.
Wie viel der Dividende wird beim Teileinkünfteverfahren besteuert?
Grundsätzlich sind 60 % der begünstigten Dividende steuerpflichtig und 40 % steuerfrei. Zusammenhängende Aufwendungen können grundsätzlich ebenfalls zu 60 % berücksichtigt werden.
Ist das Teileinkünfteverfahren immer günstiger?
Nein. Die Vorteilhaftigkeit hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz, Beteiligungsaufwendungen und der konkreten Ausschüttungshöhe ab.
Kann ich den Antrag jedes Jahr neu entscheiden?
Nein. Der Antrag hat eine mehrjährige Wirkung. Nach wirksamer Antragstellung gilt die Regelung grundsätzlich auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, solange sie nicht nach den gesetzlichen Regeln widerrufen wird.
Was passiert nach einem Widerruf?
Nach dem gesetzlichen System ist für dieselbe Beteiligung nach einem Widerruf ein erneuter Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht mehr zulässig.
Ist diese Seite auch für normale Schweizer Aktien im Depot gedacht?
Nein. Gewöhnliche Portfolio-Dividenden werden auf der Fachseite „Schweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz“ behandelt. Diese Seite konzentriert sich auf unternehmerisch relevante Beteiligungen an Schweizer Kapitalgesellschaften.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie wohnen in Deutschland und erhalten Dividenden aus einer Schweizer AG?

Wir prüfen Schweizer Verrechnungssteuer, DBA-Rückerstattung, deutsche Besteuerung, Beteiligungsquote und die mögliche Option zum Teileinkünfteverfahren.

Beteiligungsdividende prüfen lassen