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Deutschland–Schweiz · Quellensteuer

Pensionskasse · Freizügigkeit · Säule 3a · Q-IS

Schweizer Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen zurückfordern

Zahlt eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung eine Kapitalleistung an eine in Deutschland ansässige Person aus, wird in der Schweiz grundsätzlich zunächst Quellensteuer einbehalten. Bei privatrechtlicher beruflicher Vorsorge und bei Säule 3a sieht die aktuelle Schweizer DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit vor. Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch: Sie wird grundsätzlich mit dem Formular Q-IS, einer Bestätigung der deutschen Steuerbehörde und der Auszahlungsabrechnung bei der Steuerverwaltung des Sitzkantons der Vorsorgeeinrichtung beantragt.

Grundprinzip

Quellensteuerabzug und endgültiges Besteuerungsrecht sind zwei verschiedene Fragen

Bei einem Schweizer Vorsorgebezug können zwei Steuerordnungen gleichzeitig sichtbar werden: Die Schweizer Vorsorgeeinrichtung behält zunächst Quellensteuer ein, während Deutschland die Leistung aufgrund des deutschen Wohnsitzes steuerlich erfasst.

Das bedeutet noch nicht, dass beide Staaten die Vorsorgeleistung endgültig besteuern dürfen. Ob die Schweiz die einbehaltene Quellensteuer behalten darf, richtet sich insbesondere nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen und nach der Art der Vorsorgeleistung.

Für in Deutschland ansässige Empfänger privatrechtlicher Vorsorgeleistungen der zweiten Säule und von Leistungen der Säule 3a weist die schweizerische DBA-Übersicht grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit für Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus.

Schweizer Quellensteuer

Bei Kapitalleistungen wird zunächst Quellensteuer erhoben

Nach den Schweizer Quellensteuerregeln wird bei Kapitalleistungen aus privatrechtlicher beruflicher Vorsorge an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich Quellensteuer einbehalten.

Dies gilt bei Kapitalleistungen zunächst auch dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz das endgültige Besteuerungsrecht nicht belässt. Die DBA-Entlastung erfolgt dann gegebenenfalls über ein nachgelagertes Rückerstattungsverfahren.

  • Wohnsitz außerhalb der Schweiz
  • Schweizer Vorsorgeeinrichtung
  • Kapitalleistung wird ausgezahlt
  • Quellensteuer wird zunächst abgezogen
  • DBA-Entlastung gegebenenfalls anschließend

Auch Auszahlung auf ein Schweizer Konto verhindert den Abzug nicht

Entscheidend ist bei einer Kapitalleistung grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Auszahlung. Die Überweisung auf ein Bankkonto in der Schweiz macht aus einer im Ausland ansässigen Person keine in der Schweiz ansässige Person.

Wohnsitz Deutschland

Für Deutschland ist zunächst zwischen privater und öffentlicher Vorsorge zu unterscheiden

Die Schweizer Quellensteuerregeln und DBA-Übersichten unterscheiden insbesondere zwischen Vorsorgeleistungen aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und Leistungen aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.

Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil sich die Rückforderungsmöglichkeiten bei deutschem Wohnsitz deutlich unterscheiden können.

Leistung Schweizer Behandlung bei Wohnsitz Deutschland Rückforderung?
private 2. Säule – Kapitalleistung Quellensteuer zunächst einbehalten grundsätzlich ja
Säule 3a – Kapitalleistung Quellensteuer zunächst einbehalten grundsätzlich ja
private 2. Säule – laufende Rente nach aktueller DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich kein Schweizer Quellensteuerabzug regelmäßig kein Rückerstattungsverfahren nötig
Säule 3a – laufende Leistung, soweit einschlägig nach aktueller DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich kein Quellensteuerabzug regelmäßig kein Rückerstattungsverfahren nötig
öffentlicher Dienst – Kapitalleistung eigene DBA-Systematik für Deutschland nach aktueller Schweizer Übersicht grundsätzlich keine Rückforderungsmöglichkeit
öffentlicher Dienst – Rente Schweizer Quellensteuer grundsätzlich vorgesehen gesonderte Art.-19-/DBA-Prüfung

Q-IS bedeutet nicht automatisch, dass ein Erstattungsanspruch besteht

Das Formular Q-IS ist das Verfahrensformular für die Rückerstattung von Quellensteuer auf Leistungen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen. Ob die Quellensteuer tatsächlich zurückerstattet werden kann, hängt jedoch von der konkreten Vorsorgeleistung und der DBA-Zuordnung ab.

Privatrechtliche Vorsorge

Zweite Säule und Säule 3a: Deutschland ist in der Schweizer DBA-Übersicht ein Rückerstattungsstaat

Für privatrechtliche Vorsorgeleistungen enthält die Eidgenössische Steuerverwaltung eine länderspezifische Übersicht.

Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland weist diese Übersicht bei privatrechtlichen Kapitalleistungen aus der zweiten Säule eine Rückforderungsmöglichkeit aus. Gleiches gilt grundsätzlich für Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, also der Säule 3a.

Bei laufenden privatrechtlichen Vorsorgerenten sieht die Übersicht für Deutschland demgegenüber grundsätzlich keinen Schweizer Quellensteuerabzug vor.

2. Säule

Kapitalleistung

Quellensteuer wird zunächst erhoben. Bei deutschem Wohnsitz besteht grundsätzlich eine DBA-Rückforderungsmöglichkeit.

3a

Kapitalleistung

Auch bei Säule 3a kann die Schweizer Quellensteuer bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich zurückgefordert werden.

Rente

Laufende Leistung

Für privatrechtliche Vorsorgerenten sieht die Schweizer DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich keinen Quellensteuerabzug vor.

Öffentlicher Dienst

Bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen gelten andere Regeln

Stammt die Vorsorgeleistung aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, darf die Systematik der privatrechtlichen zweiten Säule nicht automatisch übernommen werden.

Die schweizerische DBA-Übersicht für Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis weist für Deutschland grundsätzlich einen Schweizer Quellensteuerabzug auf Renten aus.

Bei Kapitalleistungen zeigt die aktuelle Schweizer Übersicht für Deutschland grundsätzlich keine Rückforderungsmöglichkeit. Dies entspricht der besonderen DBA-Behandlung öffentlicher Vergütungen und Pensionen.

Vor Antrag die frühere Beschäftigung klären

Nicht allein der Name der Pensionskasse entscheidet. Relevant ist insbesondere, ob die Vorsorgeleistung auf einem früheren privaten oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis beruht und welche DBA-Regel für die konkrete Leistung gilt.

Formular Q-IS

Das zentrale Formular für die Rückerstattung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt das Formular Q-IS für den „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz“ bereit.

Das Formular erfasst sowohl Leistungen aus der zweiten Säule als auch aus der Säule 3a und unterscheidet zwischen Kapitalleistungen und periodischen Renten.

  • 2. Säule
  • Säule 3a
  • Kapitalleistung
  • Rentenleistung
  • ausländische Wohnadresse
  • Vorsorgeeinrichtung und Sitzkanton
  • Bruttoleistung und Quellensteuerabzug

Das aktuelle Q-IS umfasst zwei Seiten

Beide Seiten müssen vollständig ausgefüllt und eingereicht werden. Neben den persönlichen Daten werden insbesondere Vorsorgeeinrichtung, Bruttoleistung, Quellensteuerabzug, Auszahlungsdatum beziehungsweise Rentenperiode sowie die Bankverbindung für die Rückerstattung abgefragt.

Deutsche Bestätigung

Das deutsche Finanzamt bestätigt Ansässigkeit und Kenntnis der Vorsorgeleistung

Q-IS enthält einen eigenen Abschnitt, der von der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auszufüllen ist.

Bei einem in Deutschland ansässigen Leistungsempfänger bestätigt die deutsche Steuerbehörde insbesondere, dass der Empfänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in Deutschland ansässig ist und dass die Behörde von der betreffenden Vorsorgeleistung Kenntnis genommen hat.

Für Deutschland verlangt das aktuelle Formular nicht generell die zusätzliche Bestätigung, dass die Leistung in Deutschland tatsächlich besteuert worden ist. Eine solche Effektivbesteuerungsbestätigung ist im Q-IS nur für bestimmte andere Wohnsitzstaaten vorgesehen.

Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger

Das aktuelle Q-IS weist darauf hin, dass bei in Deutschland ansässigen Personen eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger beigefügt werden soll, soweit eine solche vorhanden ist.

Ablauf

Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer in fünf Schritten

01

Abrechnung sichern

Bruttokapitalleistung und einbehaltene Quellensteuer dokumentieren.

02

Q-IS ausfüllen

Persönliche Daten, Vorsorgeeinrichtung und Leistungsdaten eintragen.

03

Finanzamt

Deutsche Ansässigkeit und Kenntnis der Leistung bestätigen lassen.

04

Kanton

Q-IS mit Belegen an die Steuerverwaltung des Sitzkantons der Vorsorgeeinrichtung senden.

05

Rückzahlung

Bei anerkanntem Anspruch erfolgt die Erstattung auf die angegebene Bankverbindung.

Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist entscheidend

Der Antrag wird nicht an die Gemeinde des früheren Schweizer Wohnsitzes und grundsätzlich auch nicht an die ESTV zur materiellen Bearbeitung geschickt, sondern an die zuständige Steuerverwaltung des Kantons, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz beziehungsweise ihre Betriebsstätte hat.

Unterlagen

Was wird für den Rückerstattungsantrag benötigt?

Unterlage Zweck
Formular Q-IS – beide Seiten eigentliche Rückerstattungsanmeldung
Bestätigung der deutschen Steuerbehörde DBA-Ansässigkeit und Kenntnis der Leistung bestätigen
Auszahlungsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung bei Kapitalleistungen Bruttobetrag und Quellensteuer nachweisen
Rentenbescheinigung bei Rückerstattung im Zusammenhang mit Rentenleistungen
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger bei deutscher Ansässigkeit beifügen, soweit vorhanden
Bankverbindung mit IBAN / BIC Auszahlung der Rückerstattung
Vorsorgeunterlagen bei Zweifeln Einordnung als 2. Säule, 3a oder öffentlich-rechtliche Versorgung

Bearbeitung

Wann erfolgt die Rückzahlung?

Das aktuelle Q-IS weist darauf hin, dass die Bearbeitung des Antrags bis zu drei Monate in Anspruch nehmen kann.

Eine Rückzahlung kann außerdem noch nicht erfolgen, solange die Vorsorgeeinrichtung die einbehaltene Quellensteuer ihrerseits noch nicht mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde abgerechnet hat.

Praktisch sollte der Antrag deshalb erst auf Grundlage einer vollständigen Auszahlungs- beziehungsweise Rentenabrechnung und mit nachvollziehbarem Quellensteuerabzug gestellt werden.

Rückerstattung und Rechtsmittel nicht verwechseln

Das DBA-Rückerstattungsverfahren über Q-IS ist von einem Rechtsmittel gegen einen als falsch angesehenen Quellensteuerabzug zu unterscheiden. Für eine anfechtbare Verfügung über Bestand oder Umfang einer Quellensteuerpflicht gelten eigene schweizerische Verfahrensfristen.

Deutsche Einkommensteuer

Die Schweizer Rückerstattung ersetzt nicht die deutsche Steuererklärung

Eine Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer bedeutet nicht, dass die Vorsorgeleistung steuerfrei ist.

Vielmehr ist anschließend oder parallel zu prüfen, wie die Leistung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu behandeln ist.

Bei einer Schweizer Pensionskasse können insbesondere Obligatorium und Überobligatorium unterschiedlichen deutschen Regeln folgen. Bei Säule 3a hängt die Einordnung unter anderem von der konkreten Produktstruktur ab.

  • DBA bestimmt das Besteuerungsrecht
  • deutsches Recht bestimmt die Bemessungsgrundlage
  • Obligatorium und Überobligatorium trennen
  • 3a-Produktstruktur prüfen
  • Bruttoleistung in Deutschland analysieren

Typische Konstellationen

Wann ist Q-IS besonders relevant?

Pensionskassenkapital nach Umzug nach Deutschland

Die Person wohnt bereits in Deutschland und erhält anschließend eine Kapitalleistung aus einer privaten Schweizer Pensionskasse.

Freizügigkeitskonto wird ausgezahlt

Nach dem Zuzug nach Deutschland wird ein zuvor gebundenes Schweizer Freizügigkeitsguthaben tatsächlich ausbezahlt.

Säule 3a nach deutschem Zuzug

Eine 3a-Bankstiftung oder Versicherung zahlt Kapital an eine mittlerweile in Deutschland ansässige Person.

Schweizer Quellensteuer bereits abgezogen

Die Auszahlung ist bereits erfolgt und die Abrechnung zeigt den Schweizer Quellensteuerabzug separat aus.

Häufige Fragen

Schweizer Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen zurückfordern

Wird bei einer Schweizer Pensionskassen-Kapitalauszahlung nach Deutschland Quellensteuer einbehalten?
Bei einer Kapitalleistung an eine Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird grundsätzlich zunächst Schweizer Quellensteuer einbehalten.
Kann ich die Quellensteuer bei deutschem Wohnsitz zurückfordern?
Bei Kapitalleistungen aus privatrechtlicher beruflicher Vorsorge sieht die aktuelle Schweizer DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit vor.
Gilt die Rückerstattung auch für Säule 3a?
Ja. Für Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge weist die aktuelle Schweizer DBA-Übersicht für Deutschland ebenfalls grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit aus.
Wird bei einer laufenden privaten Pensionskassenrente ebenfalls Quellensteuer abgezogen?
Für privatrechtliche Vorsorgerenten an in Deutschland ansässige Personen sieht die aktuelle Schweizer DBA-Übersicht grundsätzlich keinen Schweizer Quellensteuerabzug vor.
Welches Formular brauche ich?
Für die Rückerstattung wird grundsätzlich das Formular Q-IS der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet. Es erfasst Leistungen aus der zweiten Säule und Säule 3a sowie Kapital- und Rentenleistungen.
Muss mein deutsches Finanzamt das Q-IS bestätigen?
Ja. Das Formular enthält einen Abschnitt für die ausländische Steuerbehörde. Bei deutschem Wohnsitz bestätigt diese insbesondere die DBA-Ansässigkeit in Deutschland und dass sie von der Vorsorgeleistung Kenntnis genommen hat.
Muss das Finanzamt bestätigen, dass ich die Leistung in Deutschland versteuert habe?
Für Deutschland verlangt das aktuelle Q-IS grundsätzlich keine gesonderte Effektivbesteuerungsbestätigung. Eine solche zusätzliche Voraussetzung ist im Formular nur für bestimmte andere Staaten vorgesehen.
Wohin schicke ich das bestätigte Q-IS?
Der vollständig ausgefüllte und bestätigte Antrag wird grundsätzlich an die Steuerverwaltung des Kantons geschickt, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz beziehungsweise ihre Betriebsstätte hat.
Was muss bei einer Kapitalleistung beigefügt werden?
Dem Antrag ist insbesondere eine Kopie der Auszahlungsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung beizulegen.
Was gilt bei einer Rentenleistung?
Bei Rentenleistungen sieht das Q-IS grundsätzlich eine Kopie der Rentenbescheinigung als Anlage vor.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das aktuelle Q-IS weist darauf hin, dass die Bearbeitung bis zu drei Monate in Anspruch nehmen kann. Eine Auszahlung kann außerdem erst erfolgen, nachdem die Vorsorgeeinrichtung die Quellensteuer mit der zuständigen Behörde abgerechnet hat.
Kann ich Quellensteuer aus einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ebenfalls zurückfordern?
Nicht nach denselben Regeln wie bei privatrechtlicher Vorsorge. Für Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis gilt eine eigene DBA-Systematik. Die aktuelle Schweizer Übersicht weist für Deutschland bei solchen Kapitalleistungen grundsätzlich keine Rückforderungsmöglichkeit aus.
Ist die Pensionskassenleistung steuerfrei, wenn die Schweizer Quellensteuer zurückgezahlt wird?
Nein. Die Rückerstattung beseitigt lediglich die Schweizer Quellensteuer, soweit der Schweiz nach dem DBA kein endgültiges Besteuerungsrecht zusteht. Die deutsche steuerliche Behandlung muss unabhängig davon ermittelt werden.
Wird der gesamte Pensionskassen-Kapitalbezug in Deutschland besteuert?
Nicht zwingend nach einer einheitlichen Regel. Bei Schweizer Pensionskassen können insbesondere Obligatorium, Überobligatorium, Rechtsform der Pensionskasse und Vertragshistorie für die deutsche Bemessungsgrundlage relevant sein.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Schweizer Quellensteuer auf Ihre Vorsorgeleistung wurde einbehalten?

Wir prüfen den DBA-Rückerstattungsanspruch, unterscheiden private und öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen, koordinieren das Q-IS-Verfahren mit der deutschen steuerlichen Einordnung und unterstützen bei der Rückforderung der Schweizer Quellensteuer.

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