Deutschland–Schweiz · Quellensteuer
Pensionskasse · Freizügigkeit · Säule 3a · Q-ISSchweizer Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen zurückfordern
Zahlt eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung eine Kapitalleistung an eine in Deutschland ansässige Person aus, wird in der Schweiz grundsätzlich zunächst Quellensteuer einbehalten. Bei privatrechtlicher beruflicher Vorsorge und bei Säule 3a sieht die aktuelle Schweizer DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit vor. Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch: Sie wird grundsätzlich mit dem Formular Q-IS, einer Bestätigung der deutschen Steuerbehörde und der Auszahlungsabrechnung bei der Steuerverwaltung des Sitzkantons der Vorsorgeeinrichtung beantragt.
Grundprinzip
Quellensteuerabzug und endgültiges Besteuerungsrecht sind zwei verschiedene Fragen
Bei einem Schweizer Vorsorgebezug können zwei Steuerordnungen gleichzeitig sichtbar werden: Die Schweizer Vorsorgeeinrichtung behält zunächst Quellensteuer ein, während Deutschland die Leistung aufgrund des deutschen Wohnsitzes steuerlich erfasst.
Das bedeutet noch nicht, dass beide Staaten die Vorsorgeleistung endgültig besteuern dürfen. Ob die Schweiz die einbehaltene Quellensteuer behalten darf, richtet sich insbesondere nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen und nach der Art der Vorsorgeleistung.
Für in Deutschland ansässige Empfänger privatrechtlicher Vorsorgeleistungen der zweiten Säule und von Leistungen der Säule 3a weist die schweizerische DBA-Übersicht grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit für Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus.
Schweizer Quellensteuer
Bei Kapitalleistungen wird zunächst Quellensteuer erhoben
Nach den Schweizer Quellensteuerregeln wird bei Kapitalleistungen aus privatrechtlicher beruflicher Vorsorge an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich Quellensteuer einbehalten.
Dies gilt bei Kapitalleistungen zunächst auch dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz das endgültige Besteuerungsrecht nicht belässt. Die DBA-Entlastung erfolgt dann gegebenenfalls über ein nachgelagertes Rückerstattungsverfahren.
- Wohnsitz außerhalb der Schweiz
- Schweizer Vorsorgeeinrichtung
- Kapitalleistung wird ausgezahlt
- Quellensteuer wird zunächst abgezogen
- DBA-Entlastung gegebenenfalls anschließend
Auch Auszahlung auf ein Schweizer Konto verhindert den Abzug nicht
Entscheidend ist bei einer Kapitalleistung grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Auszahlung. Die Überweisung auf ein Bankkonto in der Schweiz macht aus einer im Ausland ansässigen Person keine in der Schweiz ansässige Person.
Wohnsitz Deutschland
Für Deutschland ist zunächst zwischen privater und öffentlicher Vorsorge zu unterscheiden
Die Schweizer Quellensteuerregeln und DBA-Übersichten unterscheiden insbesondere zwischen Vorsorgeleistungen aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und Leistungen aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil sich die Rückforderungsmöglichkeiten bei deutschem Wohnsitz deutlich unterscheiden können.
| Leistung | Schweizer Behandlung bei Wohnsitz Deutschland | Rückforderung? |
|---|---|---|
| private 2. Säule – Kapitalleistung | Quellensteuer zunächst einbehalten | grundsätzlich ja |
| Säule 3a – Kapitalleistung | Quellensteuer zunächst einbehalten | grundsätzlich ja |
| private 2. Säule – laufende Rente | nach aktueller DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich kein Schweizer Quellensteuerabzug | regelmäßig kein Rückerstattungsverfahren nötig |
| Säule 3a – laufende Leistung, soweit einschlägig | nach aktueller DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich kein Quellensteuerabzug | regelmäßig kein Rückerstattungsverfahren nötig |
| öffentlicher Dienst – Kapitalleistung | eigene DBA-Systematik | für Deutschland nach aktueller Schweizer Übersicht grundsätzlich keine Rückforderungsmöglichkeit |
| öffentlicher Dienst – Rente | Schweizer Quellensteuer grundsätzlich vorgesehen | gesonderte Art.-19-/DBA-Prüfung |
Q-IS bedeutet nicht automatisch, dass ein Erstattungsanspruch besteht
Das Formular Q-IS ist das Verfahrensformular für die Rückerstattung von Quellensteuer auf Leistungen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen. Ob die Quellensteuer tatsächlich zurückerstattet werden kann, hängt jedoch von der konkreten Vorsorgeleistung und der DBA-Zuordnung ab.
Privatrechtliche Vorsorge
Zweite Säule und Säule 3a: Deutschland ist in der Schweizer DBA-Übersicht ein Rückerstattungsstaat
Für privatrechtliche Vorsorgeleistungen enthält die Eidgenössische Steuerverwaltung eine länderspezifische Übersicht.
Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland weist diese Übersicht bei privatrechtlichen Kapitalleistungen aus der zweiten Säule eine Rückforderungsmöglichkeit aus. Gleiches gilt grundsätzlich für Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, also der Säule 3a.
Bei laufenden privatrechtlichen Vorsorgerenten sieht die Übersicht für Deutschland demgegenüber grundsätzlich keinen Schweizer Quellensteuerabzug vor.
Kapitalleistung
Quellensteuer wird zunächst erhoben. Bei deutschem Wohnsitz besteht grundsätzlich eine DBA-Rückforderungsmöglichkeit.
Kapitalleistung
Auch bei Säule 3a kann die Schweizer Quellensteuer bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich zurückgefordert werden.
Laufende Leistung
Für privatrechtliche Vorsorgerenten sieht die Schweizer DBA-Übersicht für Deutschland grundsätzlich keinen Quellensteuerabzug vor.
Öffentlicher Dienst
Bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen gelten andere Regeln
Stammt die Vorsorgeleistung aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, darf die Systematik der privatrechtlichen zweiten Säule nicht automatisch übernommen werden.
Die schweizerische DBA-Übersicht für Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis weist für Deutschland grundsätzlich einen Schweizer Quellensteuerabzug auf Renten aus.
Bei Kapitalleistungen zeigt die aktuelle Schweizer Übersicht für Deutschland grundsätzlich keine Rückforderungsmöglichkeit. Dies entspricht der besonderen DBA-Behandlung öffentlicher Vergütungen und Pensionen.
Vor Antrag die frühere Beschäftigung klären
Nicht allein der Name der Pensionskasse entscheidet. Relevant ist insbesondere, ob die Vorsorgeleistung auf einem früheren privaten oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis beruht und welche DBA-Regel für die konkrete Leistung gilt.
Formular Q-IS
Das zentrale Formular für die Rückerstattung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt das Formular Q-IS für den „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz“ bereit.
Das Formular erfasst sowohl Leistungen aus der zweiten Säule als auch aus der Säule 3a und unterscheidet zwischen Kapitalleistungen und periodischen Renten.
- 2. Säule
- Säule 3a
- Kapitalleistung
- Rentenleistung
- ausländische Wohnadresse
- Vorsorgeeinrichtung und Sitzkanton
- Bruttoleistung und Quellensteuerabzug
Das aktuelle Q-IS umfasst zwei Seiten
Beide Seiten müssen vollständig ausgefüllt und eingereicht werden. Neben den persönlichen Daten werden insbesondere Vorsorgeeinrichtung, Bruttoleistung, Quellensteuerabzug, Auszahlungsdatum beziehungsweise Rentenperiode sowie die Bankverbindung für die Rückerstattung abgefragt.
Deutsche Bestätigung
Das deutsche Finanzamt bestätigt Ansässigkeit und Kenntnis der Vorsorgeleistung
Q-IS enthält einen eigenen Abschnitt, der von der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auszufüllen ist.
Bei einem in Deutschland ansässigen Leistungsempfänger bestätigt die deutsche Steuerbehörde insbesondere, dass der Empfänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in Deutschland ansässig ist und dass die Behörde von der betreffenden Vorsorgeleistung Kenntnis genommen hat.
Für Deutschland verlangt das aktuelle Formular nicht generell die zusätzliche Bestätigung, dass die Leistung in Deutschland tatsächlich besteuert worden ist. Eine solche Effektivbesteuerungsbestätigung ist im Q-IS nur für bestimmte andere Wohnsitzstaaten vorgesehen.
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger
Das aktuelle Q-IS weist darauf hin, dass bei in Deutschland ansässigen Personen eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger beigefügt werden soll, soweit eine solche vorhanden ist.
Ablauf
Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer in fünf Schritten
Abrechnung sichern
Bruttokapitalleistung und einbehaltene Quellensteuer dokumentieren.
Q-IS ausfüllen
Persönliche Daten, Vorsorgeeinrichtung und Leistungsdaten eintragen.
Finanzamt
Deutsche Ansässigkeit und Kenntnis der Leistung bestätigen lassen.
Kanton
Q-IS mit Belegen an die Steuerverwaltung des Sitzkantons der Vorsorgeeinrichtung senden.
Rückzahlung
Bei anerkanntem Anspruch erfolgt die Erstattung auf die angegebene Bankverbindung.
Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist entscheidend
Der Antrag wird nicht an die Gemeinde des früheren Schweizer Wohnsitzes und grundsätzlich auch nicht an die ESTV zur materiellen Bearbeitung geschickt, sondern an die zuständige Steuerverwaltung des Kantons, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz beziehungsweise ihre Betriebsstätte hat.
Unterlagen
Was wird für den Rückerstattungsantrag benötigt?
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Formular Q-IS – beide Seiten | eigentliche Rückerstattungsanmeldung |
| Bestätigung der deutschen Steuerbehörde | DBA-Ansässigkeit und Kenntnis der Leistung bestätigen |
| Auszahlungsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung | bei Kapitalleistungen Bruttobetrag und Quellensteuer nachweisen |
| Rentenbescheinigung | bei Rückerstattung im Zusammenhang mit Rentenleistungen |
| Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger | bei deutscher Ansässigkeit beifügen, soweit vorhanden |
| Bankverbindung mit IBAN / BIC | Auszahlung der Rückerstattung |
| Vorsorgeunterlagen | bei Zweifeln Einordnung als 2. Säule, 3a oder öffentlich-rechtliche Versorgung |
Bearbeitung
Wann erfolgt die Rückzahlung?
Das aktuelle Q-IS weist darauf hin, dass die Bearbeitung des Antrags bis zu drei Monate in Anspruch nehmen kann.
Eine Rückzahlung kann außerdem noch nicht erfolgen, solange die Vorsorgeeinrichtung die einbehaltene Quellensteuer ihrerseits noch nicht mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde abgerechnet hat.
Praktisch sollte der Antrag deshalb erst auf Grundlage einer vollständigen Auszahlungs- beziehungsweise Rentenabrechnung und mit nachvollziehbarem Quellensteuerabzug gestellt werden.
Rückerstattung und Rechtsmittel nicht verwechseln
Das DBA-Rückerstattungsverfahren über Q-IS ist von einem Rechtsmittel gegen einen als falsch angesehenen Quellensteuerabzug zu unterscheiden. Für eine anfechtbare Verfügung über Bestand oder Umfang einer Quellensteuerpflicht gelten eigene schweizerische Verfahrensfristen.
Deutsche Einkommensteuer
Die Schweizer Rückerstattung ersetzt nicht die deutsche Steuererklärung
Eine Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer bedeutet nicht, dass die Vorsorgeleistung steuerfrei ist.
Vielmehr ist anschließend oder parallel zu prüfen, wie die Leistung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu behandeln ist.
Bei einer Schweizer Pensionskasse können insbesondere Obligatorium und Überobligatorium unterschiedlichen deutschen Regeln folgen. Bei Säule 3a hängt die Einordnung unter anderem von der konkreten Produktstruktur ab.
- DBA bestimmt das Besteuerungsrecht
- deutsches Recht bestimmt die Bemessungsgrundlage
- Obligatorium und Überobligatorium trennen
- 3a-Produktstruktur prüfen
- Bruttoleistung in Deutschland analysieren
Typische Konstellationen
Wann ist Q-IS besonders relevant?
Pensionskassenkapital nach Umzug nach Deutschland
Die Person wohnt bereits in Deutschland und erhält anschließend eine Kapitalleistung aus einer privaten Schweizer Pensionskasse.
Freizügigkeitskonto wird ausgezahlt
Nach dem Zuzug nach Deutschland wird ein zuvor gebundenes Schweizer Freizügigkeitsguthaben tatsächlich ausbezahlt.
Säule 3a nach deutschem Zuzug
Eine 3a-Bankstiftung oder Versicherung zahlt Kapital an eine mittlerweile in Deutschland ansässige Person.
Schweizer Quellensteuer bereits abgezogen
Die Auszahlung ist bereits erfolgt und die Abrechnung zeigt den Schweizer Quellensteuerabzug separat aus.
Häufige Fragen
Schweizer Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen zurückfordern
Wird bei einer Schweizer Pensionskassen-Kapitalauszahlung nach Deutschland Quellensteuer einbehalten?
Kann ich die Quellensteuer bei deutschem Wohnsitz zurückfordern?
Gilt die Rückerstattung auch für Säule 3a?
Wird bei einer laufenden privaten Pensionskassenrente ebenfalls Quellensteuer abgezogen?
Welches Formular brauche ich?
Muss mein deutsches Finanzamt das Q-IS bestätigen?
Muss das Finanzamt bestätigen, dass ich die Leistung in Deutschland versteuert habe?
Wohin schicke ich das bestätigte Q-IS?
Was muss bei einer Kapitalleistung beigefügt werden?
Was gilt bei einer Rentenleistung?
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Kann ich Quellensteuer aus einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ebenfalls zurückfordern?
Ist die Pensionskassenleistung steuerfrei, wenn die Schweizer Quellensteuer zurückgezahlt wird?
Wird der gesamte Pensionskassen-Kapitalbezug in Deutschland besteuert?
Weiterführendes Fachwissen
Schweizer Vorsorge bei deutschem Wohnsitz
Pensionskasse: Kapitalbezug
Deutsche Besteuerung von Obligatorium und Überobligatorium.
Kapitalbezug nach Umzug
Zeitpunkt des Bezugs rund um den Wohnsitzwechsel.
Freizügigkeitskonto
Gebundene Übertragung und spätere Auszahlung.
Säule 3a
Deutsche Behandlung der Schweizer gebundenen Vorsorge.
DBA für Renten
Welcher Staat darf welche Altersleistung besteuern?
Schweizer Pensionskasse
Gesamtüberblick bei deutschem Wohnsitz.
Pensionskasse nach Zuzug
Fortführung und Dokumentation nach dem Umzug.
Vorsorge & Renten
Überblick über den gesamten Themenbereich.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Schweizer Quellensteuer auf Ihre Vorsorgeleistung wurde einbehalten?
Wir prüfen den DBA-Rückerstattungsanspruch, unterscheiden private und öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen, koordinieren das Q-IS-Verfahren mit der deutschen steuerlichen Einordnung und unterstützen bei der Rückforderung der Schweizer Quellensteuer.
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