pensionskasse-kapitalbezug-deutscher-wohnsitz

Deutschland–Schweiz · Altersvorsorge

Schweizer Pensionskasse · Kapitalleistung · Deutschland

Schweizer Pensionskasse: Kapitalbezug bei deutschem Wohnsitz

Eine Kapitalleistung aus einer Schweizer Pensionskasse ist bei deutschem Wohnsitz nicht automatisch in voller Höhe steuerpflichtig und auch nicht einheitlich zu behandeln. Für die deutsche Einkommensteuer muss insbesondere zwischen dem BVG-Obligatorium und einem eigenständigen Überobligatorium unterschieden werden. Vertragsbeginn, Rechtsform der Pensionskasse, frühere Beiträge und eine mögliche Schweizer Quellensteuer können das Ergebnis erheblich beeinflussen.

Ausgangspunkt

Der Bruttobetrag der Auszahlung ist noch nicht die deutsche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

Zahlt eine Schweizer Pensionskasse beispielsweise CHF 300.000 oder CHF 500.000 an eine in Deutschland wohnhafte Person aus, lässt sich die deutsche Einkommensteuer nicht allein aus diesem Auszahlungsbetrag ableiten.

Zunächst muss geklärt werden, aus welchen Vorsorgebestandteilen das Kapital stammt. Bei schweizerischen privatrechtlichen Pensionskassen unterscheidet die deutsche Rechtsprechung insbesondere zwischen dem obligatorischen Bereich und einem eigenständigen überobligatorischen Vorsorgeverhältnis.

Diese beiden Komponenten können unterschiedlichen deutschen Besteuerungsregeln folgen.

Schweizer Perspektive

Diese Seite behandelt die deutsche Einkommensteuer bei deutschem Wohnsitz. Schweizer Bezugsbedingungen, Kapitalleistungssteuer und Quellensteuer werden auf TaxRep Schweiz aus Schweizer Sicht betrachtet.

Schweizer Perspektive

Zentrale deutsche Steuerfrage

Obligatorium und Überobligatorium können getrennte Steuerregime bilden

Der Bundesfinanzhof hat für Leistungen aus privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen Obligatorium und einem davon eigenständigen Überobligatorium unterschieden.

Voraussetzung für eine eigenständige Behandlung des Überobligatoriums ist jedoch, dass tatsächlich ein vom Obligatorium trennbares privatrechtliches Vorsorgeverhältnis besteht. Es genügt nicht allein, dass die Pensionskasse Leistungen oberhalb des gesetzlichen BVG-Minimums verspricht.

  • Obligatorium grundsätzlich gesetzlicher Altersversorgung vergleichbar
  • Überobligatorium kann eigenständiges privates Rechtsverhältnis sein
  • gesonderte überobligatorische Beiträge müssen nachweisbar sein
  • Vertrags- und Reglementsstruktur ist entscheidend
  • eine pauschale Besteuerung des Gesamtbetrags ist regelmäßig zu grob

BVG-Obligatorium

Kapital aus dem Obligatorium ist grundsätzlich als „andere Leistung“ nach § 22 EStG zu prüfen

Das schweizerische BVG-Obligatorium beruht auf der gesetzlichen beruflichen Mindestvorsorge. Der Bundesfinanzhof behandelt diesen Bereich grundsätzlich als mit einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.

Eine Kapitalabfindung aus diesem Bereich kann deshalb als „andere Leistung“ im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG steuerbar sein.

Dabei bedeutet die Einmalzahlung nicht, dass automatisch der gesamte obligatorische Kapitalbetrag mit dem persönlichen Steuersatz als voll steuerpflichtiges Einkommen behandelt wird. Vielmehr ist die gesetzliche Rentenbesteuerung für das betreffende Leistungsjahr anzuwenden.

Kapitalauszahlung bleibt Vorsorgeleistung

Die Wahl einer Einmalzahlung statt einer lebenslangen Rente verwandelt den obligatorischen Teil nicht in eine gewöhnliche Kapitalanlage. Der Ursprung aus der gesetzlich geprägten Schweizer Altersvorsorge bleibt für die deutsche Einordnung relevant.

Überobligatorium

Das eigenständige Überobligatorium kann nach Versicherungsregeln besteuert werden

Leistungen oberhalb des obligatorischen BVG-Bereichs können bei einer privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse auf einem eigenständigen privatrechtlichen Vorsorgeverhältnis beruhen.

Ist diese Trennung tatsächlich gegeben, behandelt die deutsche Rechtsprechung die überobligatorische Kapitalleistung nicht automatisch wie eine Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.

Stattdessen kann insbesondere die einkommensteuerliche Behandlung von Lebens- beziehungsweise Rentenversicherungen maßgeblich sein.

01

Eigenständiges Rechtsverhältnis

Die überobligatorische Leistung muss rechtlich vom Obligatorium trennbar sein.

02

Eigene Beiträge

Überobligatorische Leistungen sollten auf Beiträgen beruhen, die über die obligatorisch geschuldeten Beiträge hinausgehen.

03

Vertragsbeginn

Das Alter des Vorsorgeverhältnisses kann über Alt- oder Neuvertragsregeln entscheiden.

Ältere Vorsorgeverhältnisse

Bei vor 2005 begründeten überobligatorischen Verträgen können alte Versicherungsregeln entscheidend sein

Für ältere eigenständige überobligatorische Vorsorgeverhältnisse können die vor dem Alterseinkünftegesetz geltenden Regeln für Kapitallebens- und Rentenversicherungen relevant sein.

Der Bundesfinanzhof hat in Fällen privatrechtlicher Schweizer Pensionskassen Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium unter den damals geltenden Voraussetzungen als steuerfrei behandelt.

Für solche Fälle sind insbesondere Vertragsbeginn, Beitragsdauer und die damals geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Eine alte Mitgliedschaft in einer Schweizer Pensionskasse kann deshalb steuerlich einen erheblichen Unterschied machen.

„Vor 2005“ allein reicht nicht

Entscheidend ist nicht nur ein frühes Eintrittsdatum. Es muss zusätzlich ein eigenständiges überobligatorisches Vorsorgeverhältnis vorliegen und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen der Altvertragsregelung müssen erfüllt sein.

Neuere Vorsorgeverhältnisse

Bei neueren überobligatorischen Kapitalleistungen kann der Unterschiedsbetrag maßgeblich sein

Für neuere eigenständige privatrechtliche Vorsorgeverhältnisse kann insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG relevant werden.

Dann steht nicht zwingend der gesamte Auszahlungsbetrag im Mittelpunkt. Steuerlich kann vielmehr der Unterschied zwischen der erhaltenen Leistung und den hierauf entfallenden Beiträgen maßgeblich sein.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bei bestimmten Versicherungsleistungen zudem eine teilweise Besteuerung des Unterschiedsbetrags in Betracht kommen. Dafür sind insbesondere Vertragslaufzeit und Alter bei Auszahlung zu prüfen.

Beitragsnachweise können direkt Steuer sparen

Fehlt die historische Beitragsdokumentation, kann die korrekte Ermittlung eines steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags erheblich erschwert werden. Alte Vorsorgeausweise und Pensionskassenabrechnungen sollten deshalb nicht entsorgt werden.

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen

Die BFH-Trennung privater Pensionskassen darf nicht ungeprüft auf jede Schweizer Kasse übertragen werden

Die bekannte Differenzierung zwischen Obligatorium und eigenständigem privatrechtlichen Überobligatorium betrifft insbesondere privatrechtlich organisierte Schweizer Pensionskassen.

Bei öffentlich-rechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen kann die rechtliche Struktur anders sein. Der Bundesfinanzhof hat in solchen Fällen auch obligatorische und überobligatorische Vorsorgebestandteile gemeinsam als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar eingeordnet.

Deshalb muss vor jeder steuerlichen Berechnung zunächst festgestellt werden, welche Vorsorgeeinrichtung tatsächlich vorliegt.

Beispielhafte Analyse

Kapitalleistung von CHF 400.000

Angenommen, eine in Deutschland wohnhafte Person erhält eine Kapitalleistung von insgesamt CHF 400.000. Die Vorsorgeunterlagen weisen davon CHF 250.000 dem BVG-Obligatorium und CHF 150.000 einem eigenständigen Überobligatorium zu.

Teilbetrag Beispiel Deutsche Analyse
Obligatorium CHF 250.000 grundsätzlich als andere Leistung nach § 22 EStG prüfen
Überobligatorium CHF 150.000 eigenständiges privatrechtliches Verhältnis und Versicherungsbesteuerung prüfen
Schweizer Quellensteuer abhängig von Sitzkanton und Auszahlung DBA-Rückerstattung separat prüfen

Aus diesen Zahlen allein lässt sich noch keine deutsche Steuer berechnen. Dafür benötigt man zusätzlich unter anderem Renten- beziehungsweise Leistungsbeginn, Vertragsbeginn, Beitragshistorie, Art der Pensionskasse und gegebenenfalls frühere steuerliche Förderung.

DBA Deutschland–Schweiz

Deutscher Wohnsitz bedeutet: Auch die abkommensrechtliche Zuordnung muss geprüft werden

Neben der deutschen einkommensteuerlichen Qualifikation muss geklärt werden, welchem Staat das DBA Deutschland–Schweiz das Besteuerungsrecht für die konkrete Pensionskassenleistung zuweist.

Schweizer Pensionskassenleistungen dürfen dabei nicht allein aufgrund des Begriffs „Pension“ pauschal einem bestimmten Ruhegehaltsartikel zugeordnet werden.

Bei einer in Deutschland ansässigen Person kann Deutschland für entsprechende schweizerische Vorsorgeleistungen grundsätzlich Besteuerungsrechte besitzen.

  • DBA-Ansässigkeit im Auszahlungszeitpunkt feststellen
  • Art der Pensionskasse bestimmen
  • Art der Kapitalleistung bestimmen
  • deutsche Einkunftsqualifikation separat vornehmen
  • Schweizer Quellensteuer mit DBA koordinieren

Schweizer Quellensteuer

Die Pensionskasse kann bei Auszahlung nach Deutschland zunächst Schweizer Quellensteuer einbehalten

Wird eine Kapitalleistung einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung an eine im Ausland wohnhafte Person ausgezahlt, wird in der Schweiz grundsätzlich zunächst Quellensteuer auf der Vorsorgeleistung erhoben.

Die Höhe richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Quellensteuertarif am Sitz der Vorsorgeeinrichtung.

Soweit das DBA Deutschland–Schweiz der Schweiz kein endgültiges Besteuerungsrecht belässt, kann die einbehaltene Quellensteuer grundsätzlich über das vorgesehene Schweizer Verfahren zurückgefordert werden.

Schritt Typisches Vorgehen
1. Auszahlung Pensionskasse zahlt Bruttokapital abzüglich Schweizer Quellensteuer
2. Deutsche Steuer Kapitalleistung nach Obligatorium und Überobligatorium qualifizieren
3. Q-IS Rückerstattungsantrag für Schweizer Quellensteuer ausfüllen
4. Deutsche Finanzbehörde Ansässigkeit und Kenntnis der Leistung bestätigen lassen
5. Schweiz Antrag mit Abrechnung an den Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung senden

Formular Q-IS

Das aktuelle Schweizer Formular Q-IS umfasst ausdrücklich Kapitalleistungen und Renten aus der zweiten Säule sowie aus der Säule 3a. Für einen in Deutschland ansässigen Leistungsempfänger bestätigt die deutsche Steuerbehörde insbesondere die Ansässigkeit und ihre Kenntnis von der Leistung.

Freizügigkeitskonto

Die Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung ist nicht dasselbe wie der Kapitalbezug

Wird das Pensionskassenguthaben zunächst unmittelbar auf ein Schweizer Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen, erhält der Versicherte das Geld typischerweise noch nicht zur freien Verfügung.

Eine solche gesetzlich gebundene Direktübertragung ist daher von der späteren tatsächlichen Auszahlung zu unterscheiden.

Wird das Guthaben erst Jahre später bei deutschem Wohnsitz ausgezahlt, muss dann die ursprüngliche Herkunft aus Obligatorium und Überobligatorium möglichst noch nachvollziehbar sein.

Vertiefung Freizügigkeitskonto

Die steuerliche Behandlung der Zwischenphase wird auf der Fachseite „Freizügigkeitskonto nach Zuzug nach Deutschland“ ausführlich erläutert.

Steuerplanung

Kapitalbezug sollte vor dem Auszahlungsantrag steuerlich modelliert werden

Bei größeren Schweizer Pensionskassenguthaben sollte die deutsche Analyse nicht erst nach Eingang des Geldes erfolgen.

Besonders wichtig ist dies, wenn unterschiedliche Auszahlungszeitpunkte, Teilkapitalbezüge, Rentenbezug oder ein vorheriger Wohnsitzwechsel denkbar sind.

Die relevante Steuerbelastung ergibt sich nicht allein aus dem nominellen deutschen Einkommensteuertarif. Entscheidend ist, welcher Teil des Kapitals nach der konkreten steuerlichen Qualifikation überhaupt in die deutsche Bemessungsgrundlage eingeht.

1

Kapital oder Rente

Beide Leistungsformen können unterschiedliche steuerliche Ergebnisse erzeugen.

2

Zeitpunkt

Wohnsitz und übriges Einkommen im Auszahlungsjahr können entscheidend sein.

3

Aufteilung

Obligatorium und Überobligatorium vor dem Bezug dokumentieren.

Auszahlungsantrag nicht vorschnell stellen

Sobald eine Kapitalleistung steuerlich tatsächlich zugeflossen ist, lässt sich der relevante Steuerzeitpunkt regelmäßig nicht nachträglich neu gestalten. Eine Analyse sollte deshalb vor der unwiderruflichen Auslösung der Auszahlung erfolgen.

Dokumentation

Welche Unterlagen braucht man für die deutsche Berechnung?

Unterlage Warum sie wichtig ist
aktueller Pensionskassenausweis Gesamtkapital und Vorsorgebestand feststellen
Aufteilung BVG / Überobligatorium steuerlich unterschiedliche Komponenten abgrenzen
Pensionskassenreglement Rechtsstruktur des Vorsorgeverhältnisses beurteilen
Rechtsform der Pensionskasse privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Versorgung unterscheiden
Eintrittsdatum mögliche Altvertragsregeln prüfen
historische Beitragsnachweise überobligatorische Eigen- und Arbeitgeberbeiträge bestimmen
historische Vorsorgeausweise Entwicklung und Trennung der Vorsorgebestandteile nachvollziehen
Kapitalleistungsabrechnung Bruttobetrag, Leistungsdatum und Quellensteuer dokumentieren
Freizügigkeitsunterlagen bei vorheriger Übertragung die Vorsorgehistorie erhalten
deutsche Steuerdaten des Auszahlungsjahres tatsächliche Gesamtsteuerbelastung berechnen

Vorgehensweise

Kapitalbezug in acht Schritten analysieren

01

Ansässigkeit

Deutschen Wohnsitz und DBA-Ansässigkeit feststellen.

02

Pensionskasse

Privat- oder öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung bestimmen.

03

Aufteilung

Obligatorium und Überobligatorium ermitteln.

04

Historie

Vertragsbeginn und Beiträge rekonstruieren.

05

Obligatorium

Besteuerung nach § 22 EStG berechnen.

06

Überobligatorium

Versicherungs- und Altvertragsregeln prüfen.

07

DBA

Deutsches und Schweizer Besteuerungsrecht koordinieren.

08

Quellensteuer

Schweizer Rückerstattung über Q-IS prüfen.

Häufige Fragen

Kapitalbezug aus Schweizer Pensionskasse bei deutschem Wohnsitz

Muss ich eine Schweizer Pensionskassen-Kapitalauszahlung in Deutschland versteuern?
Bei deutschem Wohnsitz muss die Kapitalleistung grundsätzlich in die deutsche Steueranalyse einbezogen werden. Wie hoch der tatsächlich steuerpflichtige Betrag ist, hängt jedoch insbesondere von Obligatorium, Überobligatorium, Pensionskassenart und Vertragshistorie ab.
Ist die gesamte Kapitalauszahlung steuerpflichtig?
Nicht automatisch. Die Kapitalleistung kann aus steuerlich unterschiedlich zu behandelnden Vorsorgebestandteilen bestehen. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Obligatorium und einem eigenständigen Überobligatorium.
Wie wird der obligatorische Teil besteuert?
Eine Kapitalleistung aus dem BVG-Obligatorium einer Schweizer Pensionskasse wird grundsätzlich als andere Leistung aus einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Versorgung nach § 22 EStG geprüft.
Wie wird das Überobligatorium besteuert?
Liegt bei einer privatrechtlichen Pensionskasse ein eigenständiges überobligatorisches Vorsorgeverhältnis vor, kann die Leistung insbesondere nach den deutschen Regeln für Versicherungsverträge zu beurteilen sein.
Wann liegt ein eigenständiges Überobligatorium vor?
Nach der BFH-Rechtsprechung reicht es nicht, dass lediglich höhere Leistungen versprochen werden. Das Überobligatorium muss auf einem eigenständigen privatrechtlichen Verhältnis beruhen und grundsätzlich auch durch Beiträge finanziert werden, die über die obligatorisch geschuldeten Beiträge hinausgehen.
Kann eine alte Schweizer Pensionskassenleistung steuerfrei sein?
Für bestimmte ältere eigenständige überobligatorische Vorsorgeverhältnisse können die früheren deutschen Regeln für Lebens- und Rentenversicherungen relevant sein. Ob tatsächlich Steuerfreiheit eintritt, hängt von Vertragsbeginn, Laufzeit, Beiträgen und weiteren Voraussetzungen ab.
Was gilt bei einer Pensionskasse aus dem öffentlichen Dienst?
Öffentlich-rechtliche Schweizer Vorsorgeeinrichtungen müssen eigenständig geprüft werden. Die für private Pensionskassen bekannte Trennung von Obligatorium und eigenständigem privatrechtlichem Überobligatorium lässt sich nicht ohne Weiteres übertragen.
Was passiert, wenn das Geld vorher auf einem Freizügigkeitskonto lag?
Die Zwischenlagerung auf einer Freizügigkeitseinrichtung beseitigt die ursprüngliche Vorsorgehistorie grundsätzlich nicht. Bei der späteren Auszahlung sollte weiterhin nachvollziehbar sein, welche Teile aus Obligatorium und Überobligatorium stammen.
Behält die Schweiz bei der Auszahlung Quellensteuer ein?
Bei einer Kapitalleistung an eine im Ausland wohnhafte Person wird in der Schweiz grundsätzlich zunächst Quellensteuer erhoben. Die Höhe richtet sich insbesondere nach dem Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung.
Kann ich die Schweizer Quellensteuer zurückfordern?
Soweit das DBA Deutschland–Schweiz das endgültige Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, kann grundsätzlich eine Rückerstattung beantragt werden. Für Leistungen aus Schweizer Vorsorgeeinrichtungen wird hierfür insbesondere das Formular Q-IS verwendet.
Muss das deutsche Finanzamt das Q-IS bestätigen?
Das Formular sieht eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitzstaates vor. Bei deutschem Wohnsitz wird insbesondere bestätigt, dass der Leistungsempfänger im Sinne des DBA in Deutschland ansässig ist und die Steuerbehörde von der Vorsorgeleistung Kenntnis genommen hat.
Sollte ich den Kapitalbezug vorab berechnen lassen?
Bei größeren Guthaben ist das regelmäßig sinnvoll. Die tatsächliche deutsche Steuer kann erheblich davon abhängen, wie das Kapital aufgeteilt wird, welches übrige Einkommen im Auszahlungsjahr besteht und welche historischen Vertragsregeln eingreifen.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie wohnen in Deutschland und planen einen Kapitalbezug aus Ihrer Schweizer Pensionskasse?

Wir analysieren Obligatorium und Überobligatorium, prüfen die Pensionskassen- und Vertragshistorie, berechnen die deutsche steuerliche Behandlung der Kapitalleistung und koordinieren die Schweizer Quellensteuer einschließlich einer möglichen Rückerstattung.

Erstgespräch vereinbaren