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Deutschland–Schweiz · Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 18 · Artikel 19 · Artikel 21 DBA

Welcher Staat besteuert Renten zwischen Deutschland und der Schweiz?

Für Renten zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es keine einheitliche DBA-Regel. Eine private Betriebsrente kann unter Artikel 18 DBA fallen, eine Pension für öffentlichen Dienst unter Artikel 19, während gesetzliche Sozialversicherungsleistungen und bestimmte Schweizer Pensionskassenleistungen nach der Rechtsprechung unter Artikel 21 eingeordnet werden können. Erst nach dieser abkommensrechtlichen Qualifikation lässt sich bestimmen, ob Deutschland oder die Schweiz die Leistung besteuern darf.

Ausgangspunkt

Nicht das Herkunftsland der Zahlung entscheidet, sondern die DBA-Qualifikation

Eine Rente aus Deutschland muss nicht automatisch in Deutschland besteuert werden. Ebenso führt eine Schweizer Rente nicht automatisch zu einer Besteuerung in der Schweiz.

Das DBA Deutschland–Schweiz verteilt Besteuerungsrechte nach der Art der jeweiligen Leistung. Deshalb muss zunächst festgestellt werden, auf welchem Rechtsverhältnis die Zahlung beruht.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit, staatlichen beziehungsweise öffentlich-rechtlichen Versorgungsleistungen und Einkünften, die von den speziellen Rentenartikeln des DBA nicht ausdrücklich erfasst werden.

„Rente“ ist kein eigener einheitlicher DBA-Tatbestand

Die Bezeichnung auf einer Abrechnung oder einem Vorsorgeausweis entscheidet nicht über das Besteuerungsrecht. Auch zwei Zahlungen, die wirtschaftlich beide der Altersversorgung dienen, können unterschiedlichen DBA-Artikeln unterliegen.

Orientierung

DBA-Matrix für typische Renten zwischen Deutschland und der Schweiz

Die folgende Übersicht zeigt die typische Ausgangsprüfung. Sonderregeln, konkrete Versorgungseinrichtungen und die tatsächliche Rechtsnatur der Leistung können zu einer abweichenden Einordnung führen.

Leistung Typische DBA-Norm Grundprinzip Besonderheit
private Betriebsrente Art. 18 grundsätzlich Besteuerung im Ansässigkeitsstaat öffentlicher Dienst und Sonderversorgung gesondert prüfen
private Ruhegehaltszahlung aus früherem Arbeitsverhältnis Art. 18 grundsätzlich Ansässigkeitsstaat rechtlichen Ursprung der Zahlung feststellen
öffentliche Pension Art. 19 grundsätzlich besondere Kassenstaatsregel Grenzgänger- und Sonderregelungen beachten
Schweizer AHV bei deutschem Wohnsitz regelmäßig Art. 21 grundsätzlich Besteuerung in Deutschland gesetzliche Sozialversicherung fällt nicht automatisch unter Art. 18
deutsche gesetzliche Rente bei Schweizer Wohnsitz regelmäßig Art. 21 grundsätzlich Besteuerung in der Schweiz besondere Wegzugsregeln des DBA zusätzlich prüfen
bestimmte Schweizer Pensionskassenleistungen je nach Struktur Art. 21 oder Art. 19 Einordnung der konkreten Einrichtung erforderlich private und öffentlich-rechtliche Kassen unterscheiden
Säule 3a produktabhängig keine pauschale Rentenartikel-Zuordnung Bank-, Fonds- und Versicherungsstruktur unterscheiden

Artikel 18 DBA

Ruhegehälter aus früherer unselbständiger Arbeit

Artikel 18 DBA betrifft Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden.

Vorbehaltlich der Sonderregel des Artikels 19 dürfen solche Leistungen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.

  • frühere unselbständige Tätigkeit erforderlich
  • private Betriebsrenten typischer Anwendungsfall
  • Ansässigkeitsstaat erhält grundsätzlich Besteuerungsrecht
  • öffentlicher Dienst fällt in Art. 19

Beispiel: deutsche Betriebsrente bei Wohnsitz Schweiz

Eine Betriebsrente aus einem früheren privaten deutschen Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich Artikel 18 DBA unterliegen. Ist der Empfänger in der Schweiz DBA-ansässig, liegt das Besteuerungsrecht dann grundsätzlich bei der Schweiz.

Artikel 19 DBA

Öffentlicher Dienst folgt eigenen Regeln

Artikel 19 DBA betrifft Vergütungen einschließlich Ruhegehältern, die von Deutschland, der Schweiz, Ländern, Kantonen, Gemeinden oder bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts für erbrachte Dienste gezahlt werden.

Für solche Leistungen gilt grundsätzlich eine besondere Kassenstaatsregel. Das Besteuerungsrecht kann daher beim Staat verbleiben, aus dessen öffentlichem Dienst die Versorgung stammt.

Zusätzlich enthält das DBA Deutschland–Schweiz Sonderregelungen für bestimmte Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Grenzgängern und Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Öffentliche Pensionskasse nicht mit privater Pensionskasse gleichsetzen

Bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes kann Artikel 19 relevant werden. Deshalb sollte vor der DBA-Zuordnung geklärt werden, ob die Versorgung aus einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigung beziehungsweise Versorgung stammt.

Artikel 21 DBA

Die Auffangregel ist bei gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen besonders wichtig

Artikel 21 DBA erfasst Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln des Abkommens nicht ausdrücklich behandelt werden.

Solche Einkünfte dürfen grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

Der Bundesfinanzhof hat für verschiedene Schweizer Sozialversicherungs- und Pensionskassenleistungen entschieden, dass sie nicht automatisch als Ruhegehälter nach Artikel 18 oder als öffentliche Pensionen nach Artikel 19 einzuordnen sind. In diesen Fällen kann Artikel 21 die maßgebliche DBA-Norm sein.

Folge der Einordnung unter Artikel 21

Ist eine Leistung Artikel 21 zuzuordnen, kommt dem Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Bei deutschem Wohnsitz wäre dies Deutschland, bei Schweizer Wohnsitz grundsätzlich die Schweiz.

Schweizer AHV

AHV bei deutschem Wohnsitz: grundsätzlich Artikel 21

Die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung ist die gesetzliche erste Säule der Schweizer Altersvorsorge.

Für das DBA Deutschland–Schweiz wird eine gesetzliche Sozialversicherungsrente nicht allein deshalb Artikel 18 zugeordnet, weil sie wirtschaftlich eine Altersrente darstellt.

Nach der für das DBA maßgeblichen Rechtsprechung fällt eine solche Sozialversicherungsleistung grundsätzlich unter die Auffangregel des Artikels 21.

Ist der Empfänger in Deutschland DBA-ansässig, darf Deutschland die Schweizer AHV daher grundsätzlich besteuern.

Die deutsche Steuerberechnung ist eine zweite Frage

Das DBA beantwortet nur, welcher Staat besteuern darf. Wie die AHV in Deutschland konkret besteuert wird, richtet sich anschließend nach deutschem Einkommensteuerrecht, insbesondere nach den Regeln zur gesetzlichen Rentenbesteuerung.

Deutsche gesetzliche Rentenversicherung

Deutsche gesetzliche Rente bei Wohnsitz in der Schweiz

Die gleiche Systematik kann in der Gegenrichtung relevant werden. Eine deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente ist nicht automatisch ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 18 DBA.

Bei abkommensrechtlicher Ansässigkeit in der Schweiz wird eine normale deutsche gesetzliche Altersrente grundsätzlich über Artikel 21 dem Ansässigkeitsstaat Schweiz zur Besteuerung zugewiesen.

Das deutsche Einkommensteuerrecht kann zwar zunächst ein innerstaatliches Besteuerungsrecht für deutsche Renten vorsehen. Dieses wird jedoch durch die abkommensrechtliche Zuordnung begrenzt.

Besondere Wegzugsregeln des DBA zusätzlich prüfen

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält besondere Regeln für bestimmte Personen nach einem Wegzug aus Deutschland. Deshalb sollte die Rentenzuordnung bei einem tatsächlichen Wegzug nicht völlig isoliert von den übrigen deutschen Einkünften und Beziehungen geprüft werden.

Schweizer Pensionskasse

Bei der zweiten Säule reicht der Begriff „Pensionskasse“ für die DBA-Zuordnung nicht aus

Schweizer Pensionskassen gehören zur beruflichen Altersvorsorge. Steuerlich können sie jedoch sehr unterschiedliche Rechtsverhältnisse abbilden.

Der Bundesfinanzhof hat beispielsweise bei Leistungen einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse entschieden, dass die betreffende Leistung weder als Ruhegehalt nach Artikel 18 noch als öffentliche Vergütung nach Artikel 19 einzuordnen war. In diesem Fall griff Artikel 21 DBA.

Andererseits können Vorsorgeleistungen des Schweizer öffentlichen Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen Artikel 19 zugeordnet werden. Bei privatrechtlichen Pensionskassen ist außerdem die deutsche Trennung zwischen Obligatorium und eigenständigem Überobligatorium zu beachten.

BVG

Obligatorium

Gesetzlich geprägter Teil der Schweizer zweiten Säule. Deutsche steuerliche Einordnung und DBA-Zuordnung separat prüfen.

ÜOB

Überobligatorium

Bei privatrechtlichen Pensionskassen kann ein eigenständiges privatrechtliches Vorsorgeverhältnis bestehen.

ÖD

Öffentlicher Dienst

Bei Versorgung aus öffentlichem Dienst müssen Artikel 19 und einschlägige Sondervereinbarungen geprüft werden.

DBA und deutsches Einkommensteuerrecht nicht vermischen

Die Frage, ob eine Kapitalleistung in Deutschland nach § 22 EStG oder nach Versicherungsregeln besteuert wird, ist nicht identisch mit der DBA-Frage, welcher Staat überhaupt besteuern darf.

Private Betriebsrenten

Artikel 18 ist der typische Ausgangspunkt für private betriebliche Altersversorgung

Beruht eine Altersleistung auf einem früheren privaten unselbständigen Arbeitsverhältnis, ist Artikel 18 DBA regelmäßig der erste Prüfpunkt.

Wird beispielsweise eine deutsche Betriebsrente an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt, kann das Besteuerungsrecht grundsätzlich der Schweiz als Ansässigkeitsstaat zustehen.

Umgekehrt kann eine private Schweizer Betriebsrente bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich Deutschland zugewiesen werden, soweit tatsächlich Artikel 18 anwendbar ist.

Nicht jede Pensionskassenleistung ist automatisch eine Betriebsrente nach Artikel 18

Gerade bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ist eine eigenständige rechtliche Einordnung erforderlich. Die Bezeichnung als berufliche Vorsorge genügt nicht, um Artikel 18 ohne weitere Prüfung anzuwenden.

Öffentlicher Dienst

Beamten- und vergleichbare öffentliche Pensionen bilden eine eigene Kategorie

Bei Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu Deutschland, der Schweiz oder einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft ist Artikel 19 DBA zu prüfen.

Das Grundprinzip unterscheidet sich damit von Artikel 18. Bei öffentlichen Pensionen kann das Besteuerungsrecht trotz Wohnsitz im anderen Staat beim Kassenstaat verbleiben.

Im Verhältnis Deutschland–Schweiz bestehen zudem besondere Vereinbarungen für bestimmte Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen des Schweizer öffentlichen Dienstes und für bestimmte Grenzgängerkonstellationen.

Art. 19-Fälle immer separat prüfen

Die Staatsangehörigkeit, Art des früheren Dienstverhältnisses, konkrete Vorsorgeeinrichtung und ein möglicher früherer Grenzgängerstatus können die abkommensrechtliche Behandlung beeinflussen.

Kapital statt Rente

Eine Einmalzahlung ändert nicht automatisch den anwendbaren DBA-Artikel

Viele Schweizer Vorsorgesysteme ermöglichen neben einer laufenden Rente auch vollständige oder teilweise Kapitalleistungen.

Für die DBA-Zuordnung ist deshalb nicht allein entscheidend, ob monatlich oder einmalig gezahlt wird. Ausgangspunkt bleibt die rechtliche Herkunft der Leistung.

Der Bundesfinanzhof hat beispielsweise auch einmalige Austritts- und Kapitalleistungen Schweizer Pensionskassen abkommensrechtlich eigenständig eingeordnet.

Frage DBA-Prüfung
laufende private Betriebsrente regelmäßig Art. 18 prüfen
Kapitalabfindung einer privaten Betriebsversorgung prüfen, ob weiterhin Ruhegehalt oder ähnliche Vergütung im Sinne des Art. 18
Kapitalleistung aus Schweizer Pensionskasse Einrichtung und Rechtsverhältnis bestimmen; Art. 21 oder Art. 19 können relevant sein
Kapitalleistung aus öffentlicher Versorgung Art. 19 und Sonderregeln prüfen
Säule 3a-Kapitalauszahlung konkrete Produktstruktur und DBA-Qualifikation eigenständig bestimmen

DBA und nationale Steuer

Das DBA bestimmt den Staat – das nationale Recht bestimmt die Steuer

Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält grundsätzlich keine vollständigen Regeln darüber, wie hoch die Einkommensteuer auf eine Rentenleistung ist.

Es verteilt vielmehr Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und der Schweiz. Erst nachdem feststeht, welcher Staat besteuern darf, ist die Leistung nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht zu berechnen.

01

Ansässigkeit

DBA-Ansässigkeitsstaat im Leistungszeitpunkt bestimmen.

02

Leistungsart

Gesetzliche Rente, Betriebsrente oder öffentliche Pension einordnen.

03

DBA-Artikel

Art. 18, Art. 19, Art. 21 oder Sonderregel bestimmen.

04

Nationale Steuer

Besteuerung im berechtigten Staat berechnen.

Häufige Fragen

DBA Deutschland–Schweiz für Renten

Werden alle Renten nach dem DBA gleich behandelt?
Nein. Private Ruhegehälter, gesetzliche Sozialversicherungsrenten, öffentliche Pensionen und Schweizer Pensionskassenleistungen können unterschiedlichen DBA-Artikeln unterliegen.
Was regelt Artikel 18 DBA Deutschland–Schweiz?
Artikel 18 betrifft grundsätzlich Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit. Vorbehaltlich Artikel 19 dürfen solche Leistungen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Was regelt Artikel 19 DBA?
Artikel 19 enthält besondere Regeln für Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst. Hier kann das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Staat verbleiben, aus dessen öffentlichem Dienst die Versorgung stammt.
Was regelt Artikel 21 DBA?
Artikel 21 ist die Auffangregel für Einkünfte, die von den vorhergehenden DBA-Artikeln nicht ausdrücklich erfasst werden. Solche Einkünfte dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Wo wird Schweizer AHV bei deutschem Wohnsitz besteuert?
Eine Schweizer AHV-Rente wird bei deutscher DBA-Ansässigkeit grundsätzlich Deutschland zur Besteuerung zugewiesen. Die Einordnung erfolgt regelmäßig über Artikel 21 DBA.
Wo wird eine deutsche gesetzliche Rente bei Wohnsitz in der Schweiz besteuert?
Bei Schweizer DBA-Ansässigkeit wird eine normale deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente grundsätzlich der Schweiz zur Besteuerung zugewiesen. Besondere Wegzugsregeln des DBA sollten zusätzlich geprüft werden.
Gilt Artikel 18 für eine Schweizer Pensionskasse?
Nicht automatisch. Schweizer Pensionskassenleistungen müssen nach der konkreten Einrichtung, dem Rechtsverhältnis und gegebenenfalls dem öffentlichen oder privaten Charakter der Versorgung eingeordnet werden.
Wo wird eine private deutsche Betriebsrente bei Schweizer Wohnsitz besteuert?
Soweit die Leistung als Ruhegehalt oder ähnliche Vergütung aus einem früheren privaten Arbeitsverhältnis unter Artikel 18 fällt, liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat Schweiz.
Wo wird eine öffentliche Pension besteuert?
Öffentliche Pensionen fallen grundsätzlich unter Artikel 19 DBA und folgen einer besonderen Kassenstaatsregel. Sonderregelungen und konkrete Versorgungseinrichtungen müssen jedoch berücksichtigt werden.
Ändert eine Kapitalauszahlung das DBA?
Nicht automatisch. Auch bei einer Einmalzahlung muss zunächst festgestellt werden, aus welchem Vorsorge- oder Dienstverhältnis die Kapitalleistung stammt.
Regelt das DBA auch die Höhe der Steuer?
Grundsätzlich nein. Das DBA verteilt hauptsächlich das Besteuerungsrecht zwischen Deutschland und der Schweiz. Die konkrete Steuerberechnung richtet sich anschließend nach dem nationalen Recht des besteuerungsberechtigten Staates.
Kann bei einer Schweizer Vorsorgeleistung trotzdem zunächst Quellensteuer entstehen?
Ja. Nach Schweizer innerstaatlichem Recht kann bei bestimmten Leistungen zunächst Quellensteuer erhoben werden. Weist das DBA das endgültige Besteuerungsrecht Deutschland zu, kann anschließend ein Rückerstattungsverfahren erforderlich sein.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

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Wir bestimmen die DBA-Ansässigkeit, qualifizieren gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Pensionskassen- und öffentliche Versorgungsleistungen und koordinieren das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht mit der deutschen und Schweizer Steuerbehandlung.

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