Deutschland–Schweiz · Doppelbesteuerungsabkommen
Artikel 18 · Artikel 19 · Artikel 21 DBAWelcher Staat besteuert Renten zwischen Deutschland und der Schweiz?
Für Renten zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es keine einheitliche DBA-Regel. Eine private Betriebsrente kann unter Artikel 18 DBA fallen, eine Pension für öffentlichen Dienst unter Artikel 19, während gesetzliche Sozialversicherungsleistungen und bestimmte Schweizer Pensionskassenleistungen nach der Rechtsprechung unter Artikel 21 eingeordnet werden können. Erst nach dieser abkommensrechtlichen Qualifikation lässt sich bestimmen, ob Deutschland oder die Schweiz die Leistung besteuern darf.
Ausgangspunkt
Nicht das Herkunftsland der Zahlung entscheidet, sondern die DBA-Qualifikation
Eine Rente aus Deutschland muss nicht automatisch in Deutschland besteuert werden. Ebenso führt eine Schweizer Rente nicht automatisch zu einer Besteuerung in der Schweiz.
Das DBA Deutschland–Schweiz verteilt Besteuerungsrechte nach der Art der jeweiligen Leistung. Deshalb muss zunächst festgestellt werden, auf welchem Rechtsverhältnis die Zahlung beruht.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit, staatlichen beziehungsweise öffentlich-rechtlichen Versorgungsleistungen und Einkünften, die von den speziellen Rentenartikeln des DBA nicht ausdrücklich erfasst werden.
„Rente“ ist kein eigener einheitlicher DBA-Tatbestand
Die Bezeichnung auf einer Abrechnung oder einem Vorsorgeausweis entscheidet nicht über das Besteuerungsrecht. Auch zwei Zahlungen, die wirtschaftlich beide der Altersversorgung dienen, können unterschiedlichen DBA-Artikeln unterliegen.
Orientierung
DBA-Matrix für typische Renten zwischen Deutschland und der Schweiz
Die folgende Übersicht zeigt die typische Ausgangsprüfung. Sonderregeln, konkrete Versorgungseinrichtungen und die tatsächliche Rechtsnatur der Leistung können zu einer abweichenden Einordnung führen.
| Leistung | Typische DBA-Norm | Grundprinzip | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| private Betriebsrente | Art. 18 | grundsätzlich Besteuerung im Ansässigkeitsstaat | öffentlicher Dienst und Sonderversorgung gesondert prüfen |
| private Ruhegehaltszahlung aus früherem Arbeitsverhältnis | Art. 18 | grundsätzlich Ansässigkeitsstaat | rechtlichen Ursprung der Zahlung feststellen |
| öffentliche Pension | Art. 19 | grundsätzlich besondere Kassenstaatsregel | Grenzgänger- und Sonderregelungen beachten |
| Schweizer AHV bei deutschem Wohnsitz | regelmäßig Art. 21 | grundsätzlich Besteuerung in Deutschland | gesetzliche Sozialversicherung fällt nicht automatisch unter Art. 18 |
| deutsche gesetzliche Rente bei Schweizer Wohnsitz | regelmäßig Art. 21 | grundsätzlich Besteuerung in der Schweiz | besondere Wegzugsregeln des DBA zusätzlich prüfen |
| bestimmte Schweizer Pensionskassenleistungen | je nach Struktur Art. 21 oder Art. 19 | Einordnung der konkreten Einrichtung erforderlich | private und öffentlich-rechtliche Kassen unterscheiden |
| Säule 3a | produktabhängig | keine pauschale Rentenartikel-Zuordnung | Bank-, Fonds- und Versicherungsstruktur unterscheiden |
Artikel 18 DBA
Ruhegehälter aus früherer unselbständiger Arbeit
Artikel 18 DBA betrifft Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden.
Vorbehaltlich der Sonderregel des Artikels 19 dürfen solche Leistungen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.
- frühere unselbständige Tätigkeit erforderlich
- private Betriebsrenten typischer Anwendungsfall
- Ansässigkeitsstaat erhält grundsätzlich Besteuerungsrecht
- öffentlicher Dienst fällt in Art. 19
Beispiel: deutsche Betriebsrente bei Wohnsitz Schweiz
Eine Betriebsrente aus einem früheren privaten deutschen Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich Artikel 18 DBA unterliegen. Ist der Empfänger in der Schweiz DBA-ansässig, liegt das Besteuerungsrecht dann grundsätzlich bei der Schweiz.
Artikel 19 DBA
Öffentlicher Dienst folgt eigenen Regeln
Artikel 19 DBA betrifft Vergütungen einschließlich Ruhegehältern, die von Deutschland, der Schweiz, Ländern, Kantonen, Gemeinden oder bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts für erbrachte Dienste gezahlt werden.
Für solche Leistungen gilt grundsätzlich eine besondere Kassenstaatsregel. Das Besteuerungsrecht kann daher beim Staat verbleiben, aus dessen öffentlichem Dienst die Versorgung stammt.
Zusätzlich enthält das DBA Deutschland–Schweiz Sonderregelungen für bestimmte Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Grenzgängern und Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes.
Öffentliche Pensionskasse nicht mit privater Pensionskasse gleichsetzen
Bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes kann Artikel 19 relevant werden. Deshalb sollte vor der DBA-Zuordnung geklärt werden, ob die Versorgung aus einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigung beziehungsweise Versorgung stammt.
Artikel 21 DBA
Die Auffangregel ist bei gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen besonders wichtig
Artikel 21 DBA erfasst Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln des Abkommens nicht ausdrücklich behandelt werden.
Solche Einkünfte dürfen grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
Der Bundesfinanzhof hat für verschiedene Schweizer Sozialversicherungs- und Pensionskassenleistungen entschieden, dass sie nicht automatisch als Ruhegehälter nach Artikel 18 oder als öffentliche Pensionen nach Artikel 19 einzuordnen sind. In diesen Fällen kann Artikel 21 die maßgebliche DBA-Norm sein.
Folge der Einordnung unter Artikel 21
Ist eine Leistung Artikel 21 zuzuordnen, kommt dem Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Bei deutschem Wohnsitz wäre dies Deutschland, bei Schweizer Wohnsitz grundsätzlich die Schweiz.
Schweizer AHV
AHV bei deutschem Wohnsitz: grundsätzlich Artikel 21
Die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung ist die gesetzliche erste Säule der Schweizer Altersvorsorge.
Für das DBA Deutschland–Schweiz wird eine gesetzliche Sozialversicherungsrente nicht allein deshalb Artikel 18 zugeordnet, weil sie wirtschaftlich eine Altersrente darstellt.
Nach der für das DBA maßgeblichen Rechtsprechung fällt eine solche Sozialversicherungsleistung grundsätzlich unter die Auffangregel des Artikels 21.
Ist der Empfänger in Deutschland DBA-ansässig, darf Deutschland die Schweizer AHV daher grundsätzlich besteuern.
Die deutsche Steuerberechnung ist eine zweite Frage
Das DBA beantwortet nur, welcher Staat besteuern darf. Wie die AHV in Deutschland konkret besteuert wird, richtet sich anschließend nach deutschem Einkommensteuerrecht, insbesondere nach den Regeln zur gesetzlichen Rentenbesteuerung.
Deutsche gesetzliche Rentenversicherung
Deutsche gesetzliche Rente bei Wohnsitz in der Schweiz
Die gleiche Systematik kann in der Gegenrichtung relevant werden. Eine deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente ist nicht automatisch ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 18 DBA.
Bei abkommensrechtlicher Ansässigkeit in der Schweiz wird eine normale deutsche gesetzliche Altersrente grundsätzlich über Artikel 21 dem Ansässigkeitsstaat Schweiz zur Besteuerung zugewiesen.
Das deutsche Einkommensteuerrecht kann zwar zunächst ein innerstaatliches Besteuerungsrecht für deutsche Renten vorsehen. Dieses wird jedoch durch die abkommensrechtliche Zuordnung begrenzt.
Besondere Wegzugsregeln des DBA zusätzlich prüfen
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält besondere Regeln für bestimmte Personen nach einem Wegzug aus Deutschland. Deshalb sollte die Rentenzuordnung bei einem tatsächlichen Wegzug nicht völlig isoliert von den übrigen deutschen Einkünften und Beziehungen geprüft werden.
Schweizer Pensionskasse
Bei der zweiten Säule reicht der Begriff „Pensionskasse“ für die DBA-Zuordnung nicht aus
Schweizer Pensionskassen gehören zur beruflichen Altersvorsorge. Steuerlich können sie jedoch sehr unterschiedliche Rechtsverhältnisse abbilden.
Der Bundesfinanzhof hat beispielsweise bei Leistungen einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse entschieden, dass die betreffende Leistung weder als Ruhegehalt nach Artikel 18 noch als öffentliche Vergütung nach Artikel 19 einzuordnen war. In diesem Fall griff Artikel 21 DBA.
Andererseits können Vorsorgeleistungen des Schweizer öffentlichen Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen Artikel 19 zugeordnet werden. Bei privatrechtlichen Pensionskassen ist außerdem die deutsche Trennung zwischen Obligatorium und eigenständigem Überobligatorium zu beachten.
Obligatorium
Gesetzlich geprägter Teil der Schweizer zweiten Säule. Deutsche steuerliche Einordnung und DBA-Zuordnung separat prüfen.
Überobligatorium
Bei privatrechtlichen Pensionskassen kann ein eigenständiges privatrechtliches Vorsorgeverhältnis bestehen.
Öffentlicher Dienst
Bei Versorgung aus öffentlichem Dienst müssen Artikel 19 und einschlägige Sondervereinbarungen geprüft werden.
DBA und deutsches Einkommensteuerrecht nicht vermischen
Die Frage, ob eine Kapitalleistung in Deutschland nach § 22 EStG oder nach Versicherungsregeln besteuert wird, ist nicht identisch mit der DBA-Frage, welcher Staat überhaupt besteuern darf.
Private Betriebsrenten
Artikel 18 ist der typische Ausgangspunkt für private betriebliche Altersversorgung
Beruht eine Altersleistung auf einem früheren privaten unselbständigen Arbeitsverhältnis, ist Artikel 18 DBA regelmäßig der erste Prüfpunkt.
Wird beispielsweise eine deutsche Betriebsrente an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt, kann das Besteuerungsrecht grundsätzlich der Schweiz als Ansässigkeitsstaat zustehen.
Umgekehrt kann eine private Schweizer Betriebsrente bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich Deutschland zugewiesen werden, soweit tatsächlich Artikel 18 anwendbar ist.
Nicht jede Pensionskassenleistung ist automatisch eine Betriebsrente nach Artikel 18
Gerade bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ist eine eigenständige rechtliche Einordnung erforderlich. Die Bezeichnung als berufliche Vorsorge genügt nicht, um Artikel 18 ohne weitere Prüfung anzuwenden.
Öffentlicher Dienst
Beamten- und vergleichbare öffentliche Pensionen bilden eine eigene Kategorie
Bei Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu Deutschland, der Schweiz oder einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft ist Artikel 19 DBA zu prüfen.
Das Grundprinzip unterscheidet sich damit von Artikel 18. Bei öffentlichen Pensionen kann das Besteuerungsrecht trotz Wohnsitz im anderen Staat beim Kassenstaat verbleiben.
Im Verhältnis Deutschland–Schweiz bestehen zudem besondere Vereinbarungen für bestimmte Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen des Schweizer öffentlichen Dienstes und für bestimmte Grenzgängerkonstellationen.
Art. 19-Fälle immer separat prüfen
Die Staatsangehörigkeit, Art des früheren Dienstverhältnisses, konkrete Vorsorgeeinrichtung und ein möglicher früherer Grenzgängerstatus können die abkommensrechtliche Behandlung beeinflussen.
Kapital statt Rente
Eine Einmalzahlung ändert nicht automatisch den anwendbaren DBA-Artikel
Viele Schweizer Vorsorgesysteme ermöglichen neben einer laufenden Rente auch vollständige oder teilweise Kapitalleistungen.
Für die DBA-Zuordnung ist deshalb nicht allein entscheidend, ob monatlich oder einmalig gezahlt wird. Ausgangspunkt bleibt die rechtliche Herkunft der Leistung.
Der Bundesfinanzhof hat beispielsweise auch einmalige Austritts- und Kapitalleistungen Schweizer Pensionskassen abkommensrechtlich eigenständig eingeordnet.
| Frage | DBA-Prüfung |
|---|---|
| laufende private Betriebsrente | regelmäßig Art. 18 prüfen |
| Kapitalabfindung einer privaten Betriebsversorgung | prüfen, ob weiterhin Ruhegehalt oder ähnliche Vergütung im Sinne des Art. 18 |
| Kapitalleistung aus Schweizer Pensionskasse | Einrichtung und Rechtsverhältnis bestimmen; Art. 21 oder Art. 19 können relevant sein |
| Kapitalleistung aus öffentlicher Versorgung | Art. 19 und Sonderregeln prüfen |
| Säule 3a-Kapitalauszahlung | konkrete Produktstruktur und DBA-Qualifikation eigenständig bestimmen |
DBA und nationale Steuer
Das DBA bestimmt den Staat – das nationale Recht bestimmt die Steuer
Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält grundsätzlich keine vollständigen Regeln darüber, wie hoch die Einkommensteuer auf eine Rentenleistung ist.
Es verteilt vielmehr Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und der Schweiz. Erst nachdem feststeht, welcher Staat besteuern darf, ist die Leistung nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht zu berechnen.
Ansässigkeit
DBA-Ansässigkeitsstaat im Leistungszeitpunkt bestimmen.
Leistungsart
Gesetzliche Rente, Betriebsrente oder öffentliche Pension einordnen.
DBA-Artikel
Art. 18, Art. 19, Art. 21 oder Sonderregel bestimmen.
Nationale Steuer
Besteuerung im berechtigten Staat berechnen.
Häufige Fragen
DBA Deutschland–Schweiz für Renten
Werden alle Renten nach dem DBA gleich behandelt?
Was regelt Artikel 18 DBA Deutschland–Schweiz?
Was regelt Artikel 19 DBA?
Was regelt Artikel 21 DBA?
Wo wird Schweizer AHV bei deutschem Wohnsitz besteuert?
Wo wird eine deutsche gesetzliche Rente bei Wohnsitz in der Schweiz besteuert?
Gilt Artikel 18 für eine Schweizer Pensionskasse?
Wo wird eine private deutsche Betriebsrente bei Schweizer Wohnsitz besteuert?
Wo wird eine öffentliche Pension besteuert?
Ändert eine Kapitalauszahlung das DBA?
Regelt das DBA auch die Höhe der Steuer?
Kann bei einer Schweizer Vorsorgeleistung trotzdem zunächst Quellensteuer entstehen?
Weiterführendes Fachwissen
Renten und Vorsorge Deutschland–Schweiz
Schweizer AHV in Deutschland
DBA, § 22 EStG, Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag.
Schweizer Pensionskasse
Deutsche Besteuerung der Schweizer zweiten Säule.
Pensionskasse: Kapitalbezug
Obligatorium, Überobligatorium, deutsches Steuerrecht und Quellensteuer.
Rückkehr in die Schweiz mit deutscher Rente
Deutsche gesetzliche Rente bei Schweizer Wohnsitz.
Säule 3a
Schweizer gebundene Vorsorge bei deutschem Wohnsitz.
Freizügigkeitskonto
Gebundene Übertragung und spätere Auszahlung.
Quellensteuer zurückfordern
Schweizer Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen bei deutschem Wohnsitz.
Vorsorge & Renten
Überblick über den gesamten Deutschland–Schweiz-Vorsorgebereich.
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