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Betriebsstätte durch Arbeitnehmer oder Homeoffice in Deutschland
Kann ein U.S.-Unternehmen allein dadurch in Deutschland steuerpflichtig werden, dass ein Arbeitnehmer dauerhaft aus einem deutschen Homeoffice arbeitet? Gewöhnliches Arbeitnehmer-Homeoffice begründet nach deutscher Verwaltungsauffassung regelmäßig keine Betriebsstätte. Anders kann es bei Verfügungsmacht über Räume, Leitungsfunktionen, Vertragsabschluss oder einer Vertreterbetriebsstätte aussehen.
Betriebsstättenprüfung
Ein Arbeitnehmer in Deutschland führt nicht automatisch zu einer deutschen Betriebsstätte
Für eine feste Betriebsstätte ist grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung erforderlich, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Bei einem häuslichen Homeoffice des Arbeitnehmers fehlt dem Arbeitgeber typischerweise die ausreichende Verfügungsmacht über die privaten Räume.
Deshalb begründet gewöhnliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus seiner Wohnung nach deutscher Verwaltungsauffassung regelmäßig keine Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber Kosten übernimmt, Arbeitsmittel stellt oder dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Die Prüfung endet damit jedoch nicht. Bei leitenden Mitarbeitern, Vertriebsmitarbeitern, Personen mit Abschlussvollmacht oder tatsächlicher Verfügungsmacht des Unternehmens über die Räume können andere Betriebsstättenformen relevant werden.
Drei Risikobereiche
Feste Betriebsstätte, Vertreterbetriebsstätte und Geschäftsleitung getrennt prüfen
Feste Betriebsstätte
Hat das Unternehmen tatsächlich Verfügungsmacht über dauerhaft genutzte Räume in Deutschland, kann eine feste Geschäftseinrichtung vorliegen.
Vertreterbetriebsstätte
Wer für das Unternehmen regelmäßig Verträge abschließt oder eine maßgebliche Rolle bei deren Abschluss spielt, kann ein eigenständiges Betriebsstättenrisiko auslösen.
Geschäftsleitung
Werden wesentliche laufende Unternehmensentscheidungen dauerhaft aus Deutschland getroffen, kann sogar eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte oder steuerliche Ansässigkeit entstehen.
Gewöhnliches Homeoffice
Die deutsche Verwaltung verlangt regelmäßig Verfügungsmacht des Unternehmens
Nach dem Anwendungserlass zu § 12 AO begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Grund ist insbesondere, dass dem Unternehmen typischerweise keine ausreichende Verfügungsmacht über die Privaträume zusteht.
Selbst einzelne Maßnahmen des Arbeitgebers ändern das Ergebnis nicht automatisch.
- Kostenerstattung für das Homeoffice reicht allein nicht aus
- Bereitstellung von Computer, Möbeln oder Ausstattung reicht allein nicht aus
- fehlender Alternativarbeitsplatz beim Arbeitgeber reicht allein nicht aus
- selbst ein Mietvertrag über Räume kann ohne tatsächliche Nutzungsrechte unzureichend sein
- entscheidend ist die tatsächliche Verfügungs- und Nutzungsmacht
- Leitungs- und Vertreterfunktionen bleiben separat zu prüfen
Wann Verfügungsmacht entstehen kann
Nicht jeder Mietvertrag ist harmlos
Nur Kostenerstattung
Erstattet der Arbeitgeber Internet, Strom oder Büromöbel, erhält er dadurch regelmäßig noch keine Verfügungsmacht über die Wohnung.
Mietvertrag ohne echte Nutzung
Auch die formale Anmietung eines Arbeitszimmers führt nach deutscher Verwaltung nicht zwingend zu einer Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber die Räume tatsächlich nicht anderweitig nutzen darf.
Eigenes Nutzungs- oder Zutrittsrecht
Kann das Unternehmen selbst auf die Räume zugreifen, andere Mitarbeiter dort einsetzen oder die Räume betrieblich disponieren, steigt das Betriebsstättenrisiko deutlich.
Kunden- oder Geschäftsräume
Werden die Räume dauerhaft als vom Unternehmen erwarteter Ort für Kundenkontakte, Vertragsverhandlungen oder andere wesentliche Geschäftstätigkeiten eingesetzt, ist eine vertiefte Prüfung erforderlich.
OECD-Kommentierung 2025 / BMF-Entwurf 2026
Unter 50% Homeoffice grundsätzlich keine abkommensrechtliche feste Betriebsstätte
Die im November 2025 aktualisierte OECD-Kommentierung enthält für grenzüberschreitendes Homeoffice einen quantitativen Ausgangspunkt: Wird das häusliche Homeoffice für weniger als 50% der gesamten Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers für diesen Arbeitgeber genutzt, entsteht dadurch grundsätzlich keine feste Geschäftseinrichtung des Unternehmens.
Der deutsche BMF-Entwurf zu den Betriebsstättengrundsätzen vom 13. Februar 2026 greift diese Systematik für die abkommensrechtliche Beurteilung auf.
Bei einer Nutzung von mindestens 50% entsteht umgekehrt nicht automatisch eine Betriebsstätte. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Tätigkeit aus dem betreffenden Staat einen geschäftlichen bzw. kommerziellen Grund für das Unternehmen hat und ob die übrigen Voraussetzungen des jeweiligen DBA erfüllt sind.
Vertreterbetriebsstätte
Vertragsfunktionen können wichtiger sein als das Homeoffice selbst
Auch wenn die Wohnung keine feste Betriebsstätte darstellt, kann ein Mitarbeiter in Deutschland als abhängiger Vertreter eine Betriebsstätte des U.S.-Unternehmens begründen.
Besonders relevant sind Mitarbeiter, die Verträge regelmäßig abschließen oder eine wesentliche Rolle im Abschlussprozess spielen, sodass die Verträge anschließend routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch das ausländische Unternehmen abgeschlossen werden.
- regelmäßiger Abschluss von Verträgen für das Unternehmen
- maßgebliche Rolle bei der Herbeiführung von Vertragsabschlüssen
- Sales Director, Business Development oder Country Manager besonders prüfen
- formale Unterschriftsvollmacht ist nicht immer allein entscheidend
- vorbereitende oder reine Hilfstätigkeiten können anders zu beurteilen sein
- das konkrete DBA Deutschland–USA ist maßgeblich
Vertrieb und Kundenkontakt
Bei Sales-Mitarbeitern reicht die Frage „Wo steht der Schreibtisch?“ nicht
Reine interne Tätigkeit
Ein Mitarbeiter ohne Außenvertretung, Vertragsverhandlungen oder geschäftsleitende Funktionen birgt regelmäßig ein deutlich geringeres Vertreterbetriebsstättenrisiko.
Vertragsverhandlungen
Wer wesentliche Vertragsbedingungen mit Kunden verhandelt, kann auch ohne formale Abschlussvollmacht in den abkommensrechtlichen Vertretertatbestand hineinreichen.
Regelmäßiger Vertragsabschluss
Schließt ein deutscher Mitarbeiter regelmäßig Verträge im Namen des ausländischen Unternehmens ab, ist die Vertreterbetriebsstätte zentral zu prüfen.
Unabhängiger Vertreter
Ein rechtlich und wirtschaftlich unabhängiger Vertreter, der im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handelt, kann unter den DBA-Regeln anders behandelt werden als ein abhängiger Mitarbeiter.
Leitende Mitarbeiter
Geschäftsleitung aus dem Homeoffice kann wesentlich weiter gehen als eine normale Betriebsstätte
Werden die laufenden wesentlichen Unternehmensentscheidungen dauerhaft aus einem deutschen Homeoffice getroffen, kann dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegen. Nach deutschem Recht ist hierfür nicht zwingend erforderlich, dass das Unternehmen über besondere Geschäftsräume mit eigener Verfügungsmacht verfügt.
Bei Geschäftsführern, CEOs oder anderen Personen, die das Tagesgeschäft tatsächlich von Deutschland aus leiten, ist deshalb nicht nur eine Betriebsstätte, sondern gegebenenfalls auch der Ort der Geschäftsleitung und damit die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft zu prüfen.
Das Risiko ist qualitativ höher als bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer, der lediglich seine eigene operative Tätigkeit aus Deutschland erbringt.
Folgen einer Betriebsstätte
Was eine deutsche Betriebsstätte für ein U.S.-Unternehmen auslösen kann
Deutsche Unternehmensbesteuerung
Der Betriebsstätte ist ein fremdüblicher Gewinn zuzurechnen. Dieser kann in Deutschland der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer unterliegen.
Registrierung und Steuererklärungen
Eine deutsche Betriebsstätte kann Registrierungs-, Buchführungs-, Steuererklärungs- und Dokumentationspflichten des ausländischen Unternehmens auslösen.
Payroll
Eine deutsche Betriebsstätte kann zusätzlich dafür sorgen, dass der ausländische Arbeitgeber für Zwecke des deutschen Lohnsteuerabzugs als inländischer Arbeitgeber behandelt wird.
Transfer Pricing
Bei grenzüberschreitenden Unternehmen muss die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach fremdüblichen Grundsätzen erfolgen.
Typische Situationen
Arbeitnehmer und Homeoffice in der Praxis
Softwareentwickler arbeitet dauerhaft aus Deutschland
Gewöhnliches Homeoffice ohne Verfügungsmacht, Kundenkontakte oder Leitungsfunktion begründet aus deutscher Sicht regelmäßig keine feste Betriebsstätte.
U.S.-Sales-Director arbeitet aus Deutschland
Auch ohne feste Homeoffice-Betriebsstätte können Vertragsverhandlungen oder eine maßgebliche Rolle bei Abschlüssen eine Vertreterbetriebsstätte auslösen.
CEO führt Tagesgeschäft aus Deutschland
Hier ist neben einer Betriebsstätte insbesondere der Ort der Geschäftsleitung und damit die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft zu prüfen.
Arbeitgeber mietet Arbeitszimmer an
Ein Mietvertrag allein genügt nicht zwingend. Hat das Unternehmen jedoch tatsächliche eigene Nutzungsrechte an den Räumen, steigt das Risiko einer festen Betriebsstätte.
40% Homeoffice in Deutschland
Nach der aktualisierten OECD-Systematik führt weniger als 50% Nutzung grundsätzlich nicht allein zu einer abkommensrechtlichen festen Homeoffice-Betriebsstätte.
80% Homeoffice mit deutschem Marktauftrag
Mehr als 50% bedeutet nicht automatisch Betriebsstätte, erhöht aber die Relevanz der Prüfung von Dauerhaftigkeit, geschäftlichem Grund und konkreter Funktion.
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Häufige Fragen
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