Deutschland–USA · Artikel 15 DBA
Arbeitslohn nach dem DBA Deutschland–USA
Welcher Staat darf Arbeitslohn besteuern, wenn Wohnsitz, Arbeitgeber und tatsächlicher Arbeitsort zwischen Deutschland und den USA verteilt sind? Artikel 15 des DBA Deutschland–USA knüpft grundsätzlich an den Ort an, an dem die unselbständige Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.
Artikel 15 Abs. 1
Arbeitslohn folgt grundsätzlich dem tatsächlichen Tätigkeitsort
Vergütungen aus unselbständiger Arbeit werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert, solange die Tätigkeit nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit tatsächlich im anderen Staat ausgeübt, darf auch dieser Tätigkeitsstaat den auf diese Arbeit entfallenden Arbeitslohn besteuern.
Entscheidend ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit körperlich befindet. Wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wohin das Gehalt überwiesen wird oder von welchem Bankkonto es gezahlt wird, bestimmt den Tätigkeitsort nicht.
Arbeitet eine in Deutschland ansässige Person teilweise in Deutschland und teilweise physisch in den USA, ist deshalb regelmäßig eine Aufteilung des Arbeitslohns nach den relevanten Arbeitstagen erforderlich, soweit keine Sonderregel eingreift.
Prüfung
Drei Fragen bestimmen die Zuordnung des Arbeitslohns
Wo ist der Arbeitnehmer ansässig?
Die DBA-Ansässigkeit bestimmt den Ausgangspunkt der Prüfung und den Ansässigkeitsstaat.
Wo wird tatsächlich gearbeitet?
Der physische Tätigkeitsort entscheidet grundsätzlich, welcher Staat nach Art. 15 Abs. 1 zusätzlich besteuern darf.
Greift die 183-Tage-Ausnahme?
Nur wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 erfüllt sind, verbleibt das ausschließliche Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat.
Artikel 15 Abs. 2
Die 183-Tage-Regel ist eine Drei-Voraussetzungen-Regel
Arbeitslohn für eine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat bleibt ausnahmsweise ausschließlich im Ansässigkeitsstaat steuerbar, wenn alle drei Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 gleichzeitig erfüllt sind.
Beim DBA Deutschland–USA wird die Aufenthaltsgrenze ausdrücklich auf das betreffende Kalenderjahr bezogen.
- Aufenthalt im Tätigkeitsstaat insgesamt höchstens 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr
- Vergütung wird von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist
- Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen
- fällt nur eine Voraussetzung weg, kann der Tätigkeitsstaat besteuern
- 183 Tage allein reichen daher niemals für die Prüfung aus
183 Tage
Aufenthaltstage und Arbeitstage sind nicht dasselbe
Aufenthaltstage
Für die 183-Tage-Klausel ist die physische Anwesenheit im Tätigkeitsstaat maßgeblich. Auch Tage ohne Arbeit können deshalb für die Aufenthaltsgrenze relevant sein.
Arbeitstage
Für die Aufteilung des Arbeitslohns kommt es dagegen auf die Tage an, an denen die vergütete Tätigkeit tatsächlich in Deutschland oder den USA ausgeübt wurde.
Kalenderjahr
Das konkrete DBA Deutschland–USA verwendet für Art. 15 Abs. 2 die Formulierung „calendar year concerned“. Deshalb darf nicht ohne Prüfung eine bei anderen DBA verbreitete Zwölfmonatsperiode übernommen werden.
Dokumentation
Reisekalender, Flugunterlagen, Hotelrechnungen, Kalender und Arbeitgeberaufzeichnungen sollten sowohl Aufenthaltstage als auch tatsächliche Arbeitstage nachvollziehbar machen.
Arbeitgeber
Der formale Arbeitsvertrag beantwortet die Arbeitgeberfrage nicht immer vollständig
Formaler Arbeitgeber
Ausgangspunkt ist das Unternehmen, mit dem das Arbeitsverhältnis besteht. Bei grenzüberschreitenden Konzernentsendungen muss jedoch zusätzlich geprüft werden, wer die Vergütung wirtschaftlich trägt.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Die deutsche Finanzverwaltung stellt bei der Anwendung der 183-Tage-Klausel darauf ab, welcher Arbeitgeber die Vergütung wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen. Eine bloße konzerninterne Gehaltszahlung entscheidet deshalb nicht zwingend.
Kostenweiterbelastung
Werden Personalkosten an eine US-Konzerngesellschaft weiterbelastet, kann dies für die Arbeitgeber- und Betriebsstättenprüfung relevant sein. Die konkrete Funktion und Kostentragung müssen geprüft werden.
Betriebsstätte
Wird der Arbeitslohn wirtschaftlich von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen, fällt die Ausnahme des Art. 15 Abs. 2 grundsätzlich weg.
Arbeitslohnaufteilung
Bei Tätigkeit in beiden Staaten wird Arbeitslohn regelmäßig nach Arbeitstagen aufgeteilt
Ist ein Jahresgehalt wirtschaftlich für eine Tätigkeit in Deutschland und den USA gezahlt worden, muss der auf den jeweiligen Tätigkeitsstaat entfallende Anteil bestimmt werden. In vielen Fällen erfolgt dies anhand der tatsächlichen Arbeitstage.
Urlaubs-, Krankheits-, Reise- und sonstige Tage können je nach Vergütungsbestandteil und Sachverhalt gesondert zu beurteilen sein. Auch Bonuszahlungen, Restricted Stock Units oder andere variable Vergütungen können eigene Erdienungszeiträume haben.
- physische Arbeitstage nach Deutschland und USA trennen
- Gesamtarbeitstage nachvollziehbar ermitteln
- Urlaubs- und Krankheitstage nicht schematisch zuordnen
- Bonuszahlungen nach ihrem Erdienungszeitraum prüfen
- Equity Compensation kann mehrjährige Zuordnungszeiträume haben
- Kalender und Payroll-Daten abstimmen
Homeoffice & Remote Work
Der Laptop-Standort ist steuerlich wichtiger als der Arbeitgeberstandort
US-Arbeitgeber, Homeoffice Deutschland
Arbeitet der Arbeitnehmer physisch aus Deutschland, sind diese Arbeitstage grundsätzlich Deutschland zuzuordnen. Zusätzlich können deutsche Payroll- und Arbeitgeberpflichten entstehen.
Deutscher Arbeitgeber, Remote Work USA
Arbeitstage, die tatsächlich in den USA ausgeübt werden, können dort nach Art. 15 steuerbar sein. Die 183-Tage-Regel muss anhand aller drei Voraussetzungen geprüft werden.
Workation
Auch nur vorübergehende Arbeit aus dem anderen Staat ist steuerlich grundsätzlich dort ausgeübte Arbeit. Ob tatsächlich Steuer entsteht, hängt anschließend insbesondere von Art. 15 Abs. 2 ab.
Sozialversicherung getrennt prüfen
Die steuerliche Zuordnung nach Art. 15 entscheidet nicht, welchem Sozialversicherungssystem die Tätigkeit unterliegt. Dafür gilt das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen.
Doppelbesteuerung
Der Tätigkeitsstaat darf besteuern – der Ansässigkeitsstaat koordiniert
Erhält der Tätigkeitsstaat nach Art. 15 ein Besteuerungsrecht, muss anschließend geprüft werden, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung beseitigt. Dabei sind die Methodenartikel des DBA sowie bei US-Personen die besonderen US-Regeln zu berücksichtigen.
Bei einer in Deutschland ansässigen Person mit US-Arbeitstagen kann deshalb eine US-Steuererklärung erforderlich werden. Deutschland kann zugleich eine deutsche Erklärung verlangen, in der die US-Einkünfte und die DBA-Entlastung korrekt abgebildet werden.
Bei US Citizens oder Green-Card-Inhabern reicht die klassische Ansässigkeitsstaat-/Tätigkeitsstaat-Logik allein nicht. Die fortbestehende US-Welteinkommensbesteuerung und Foreign Tax Credits müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Sonderfälle
Nicht jeder Arbeitslohn fällt unter die normale Art.-15-Regel
Directors' Fees
Vergütungen für Tätigkeiten als Mitglied des Board of Directors können nach Art. 16 eigenen Regeln folgen.
Öffentlicher Dienst
Vergütungen aus Government Service werden nicht ohne Weiteres nach Art. 15 behandelt; hierfür bestehen besondere DBA-Regeln.
Künstler & Sportler
Für Künstler und Sportler enthält das DBA ebenfalls Sondervorschriften, die Art. 15 verdrängen können.
Typische Situationen
Arbeitslohn Deutschland–USA in der Praxis
Deutscher Resident auf US-Geschäftsreise
Einzelne US-Arbeitstage sind grundsätzlich US-Tätigkeitstage. Bei kurzer Anwesenheit kann Art. 15 Abs. 2 das US-Besteuerungsrecht ausschließen.
Entsendung Deutschland → USA
Bei längerer Tätigkeit in den USA sind Aufenthaltsdauer, Arbeitgeber und Kostentragung zu prüfen. Die 183-Tage-Ausnahme kann schnell entfallen.
US-Arbeitgeber, Wohnsitz Deutschland
Arbeitet die Person überwiegend aus Deutschland, ist der Arbeitslohn für diese Tage grundsätzlich deutscher Tätigkeitslohn.
Hybrid Deutschland und USA
Regelmäßige Arbeit in beiden Staaten erfordert eine belastbare Arbeitstageaufteilung und häufig Steuererklärungen in beiden Staaten.
Bonus nach internationalem Wechsel
Ein Bonus kann sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem die Tätigkeit teilweise in Deutschland und teilweise in den USA ausgeübt wurde.
US Citizen arbeitet in Deutschland
Deutschland kann als Tätigkeitsstaat besteuern; zusätzlich bleibt die US-Besteuerung des Welteinkommens grundsätzlich bestehen und muss über Treaty-/FTC-Regeln koordiniert werden.
Weiterführendes Fachwissen
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Steuern und Sozialversicherung bei vorübergehendem Einsatz.
Steuererklärungen
Deutsche und US-Compliance für Arbeitslohn.
US Employment & Payroll
US-Regeln auf taxrep.us.
Häufige Fragen
Arbeitslohn nach dem DBA Deutschland–USA
Wo wird Arbeitslohn grundsätzlich besteuert?
Bedeutet weniger als 183 Tage automatisch, dass im Tätigkeitsstaat keine Steuer anfällt?
Ist beim DBA Deutschland–USA ein beliebiger Zwölfmonatszeitraum maßgeblich?
Wo wird ein Homeoffice-Tag besteuert?
Wie wird ein Jahresgehalt bei Arbeit in beiden Staaten aufgeteilt?
Steuerberatung Deutschland–USA
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Wir prüfen DBA-Ansässigkeit, Tätigkeitsstaat, 183-Tage-Regel, Arbeitgeber- und Betriebsstättenfragen, Arbeitstageaufteilung sowie die richtige Behandlung des Arbeitslohns in den deutschen und US-amerikanischen Steuererklärungen.
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