Deutschland–USA · Homeoffice & Remote Work
Remote Work zwischen Deutschland und den USA
Welche Steuer-, Payroll-, Sozialversicherungs- und Betriebsstättenfragen entstehen, wenn ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber des einen Staates dauerhaft oder vorübergehend aus dem anderen Staat arbeitet? Bei Remote Work ist der tatsächliche Arbeitsort regelmäßig der Ausgangspunkt.
Grenzüberschreitendes Homeoffice
Der Arbeitsort verlagert sich – der Arbeitgeber nicht automatisch
Remote Work trennt häufig Arbeitgeberstaat, Wohnsitzstaat und tatsächlichen Tätigkeitsstaat voneinander. Für die Besteuerung des Arbeitslohns ist nach Art. 15 DBA Deutschland–USA grundsätzlich entscheidend, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeit physisch ausübt.
Arbeitet beispielsweise ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer dauerhaft aus seinem deutschen Homeoffice für einen US-Arbeitgeber, sind diese Arbeitstage grundsätzlich Deutschland zuzuordnen. Zugleich können deutsche Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Pflichten des US-Arbeitgebers entstehen.
Umgekehrt können Arbeitstage eines deutschen Arbeitnehmers, die physisch aus den USA erbracht werden, US-Steuer- und Payroll-Fragen auslösen. Bei kurzen Aufenthalten ist zusätzlich die 183-Tage-Klausel des DBA zu prüfen.
Arbeitslohn
Art. 15 DBA folgt dem tatsächlichen Tätigkeitsort
Homeoffice in Deutschland
Physisch in Deutschland ausgeübte Arbeit ist grundsätzlich deutscher Tätigkeitslohn – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber in den USA sitzt.
Remote Work aus den USA
Physisch in den USA ausgeübte Arbeit kann dort steuerbar sein. Bei kurzfristiger Tätigkeit ist die 183-Tage-Ausnahme gesondert zu prüfen.
Hybrid in beiden Staaten
Bei regelmäßiger Tätigkeit in Deutschland und den USA wird der Arbeitslohn regelmäßig anhand tatsächlicher Arbeitstage aufgeteilt.
183-Tage-Regel
Kurzes Remote Work im anderen Staat kann steuerlich privilegiert sein
Arbeitet eine in Deutschland ansässige Person vorübergehend in den USA, darf die USA den Arbeitslohn grundsätzlich als Tätigkeitsstaat besteuern. Das Besteuerungsrecht verbleibt jedoch ausschließlich bei Deutschland, wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 erfüllt sind.
Beim DBA Deutschland–USA wird die Aufenthaltsgrenze auf das betreffende Kalenderjahr bezogen.
- höchstens 183 Aufenthaltstage in den USA im betreffenden Kalenderjahr
- Arbeitgeber ist nicht in den USA ansässig
- Vergütung wird nicht von einer US-Betriebsstätte getragen
- alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein
- Workation und klassische Entsendung sind deshalb nicht automatisch steuerfrei
Payroll & Arbeitgeberpflichten
Ein ausländischer Arbeitgeber kann im Wohn- und Tätigkeitsstaat Pflichten bekommen
US-Arbeitgeber mit Arbeitnehmer in Deutschland
Arbeitet ein Arbeitnehmer dauerhaft in Deutschland, muss geprüft werden, ob der US-Arbeitgeber deutsche Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten erfüllt oder andere lokale Registrierungs- und Abwicklungsmaßnahmen erforderlich werden.
Deutscher Arbeitgeber mit Arbeitnehmer in den USA
Bei längerfristiger oder regelmäßiger US-Tätigkeit können Federal-, State- und lokale Payroll-Pflichten entstehen. Die Prüfung ist nicht auf Federal Income Tax beschränkt.
State Tax
Das DBA Deutschland–USA bindet US-Bundesstaaten grundsätzlich nicht automatisch. Bei Remote Work in den USA muss deshalb zusätzlich das Steuerrecht des jeweiligen Bundesstaats geprüft werden.
Payroll folgt nicht immer der endgültigen Steuer
Lohnsteuer- oder Withholding-Pflichten können von der endgültigen Einkommensteuer abweichen. Fehlender Abzug bedeutet nicht automatisch fehlende Steuerpflicht – und umgekehrt.
Sozialversicherung
Grundsätzlich gilt das System des Staates, in dem gearbeitet wird
Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen folgt grundsätzlich dem Territorialitätsprinzip: Wer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich dem deutschen System; wer in den USA arbeitet, grundsätzlich dem US-System.
Eine wichtige Ausnahme gilt bei einer echten vorübergehenden Entsendung. Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den anderen Staat entsandt und soll der Einsatz fünf Jahre nicht überschreiten, kann grundsätzlich das bisherige System weitergelten.
- Grundregel: Sozialversicherung des Tätigkeitsstaats
- Entsendung kann bisheriges System bis zu fünf Jahre fortführen
- Deutschland → USA: Nachweis insbesondere über D/USA 101
- USA → Deutschland: U.S. Certificate of Coverage
- dauerhaft eingestellte Remote Worker fallen nicht automatisch unter die Entsenderegel
- Steuer und Sozialversicherung immer getrennt prüfen
Remote Work vs. Entsendung
Nicht jedes Homeoffice-Modell ist eine Entsendung
Arbeitgeber schickt Arbeitnehmer vorübergehend
Eine klassische Entsendung setzt typischerweise ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis und einen vorübergehenden Einsatz im anderen Staat voraus. Dann kann die Fünfjahresregel des Sozialversicherungsabkommens greifen.
Arbeitnehmer zieht auf eigene Initiative um
Zieht ein Arbeitnehmer dauerhaft in den anderen Staat und arbeitet von dort weiter, ist die Entsenderegel nicht automatisch anwendbar. Sozialversicherung und Arbeitgeberpflichten müssen neu geprüft werden.
Lokale Einstellung
Wird eine Person direkt in Deutschland für einen US-Arbeitgeber eingestellt, gilt nach dem Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich das deutsche System; entsprechend gilt bei lokaler Einstellung in den USA grundsätzlich das US-System.
Workation
Bei kurzfristiger freiwilliger Arbeit aus dem anderen Staat können Steuer-, Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Regeln unterschiedlich reagieren. Eine pauschale „30-Tage-“ oder „183-Tage-Freigrenze“ gibt es für alle Rechtsgebiete nicht.
Betriebsstätte
Normales Homeoffice begründet aus deutscher Sicht regelmäßig keine Betriebsstätte
Nach deutscher Verwaltungsauffassung begründet die Tätigkeit eines gewöhnlichen Arbeitnehmers im häuslichen Homeoffice regelmäßig keine Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers. Grund ist insbesondere, dass dem Arbeitgeber typischerweise keine ausreichende Verfügungsmacht über die privaten Räume zusteht.
Dies kann grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber Kosten oder Ausstattung übernimmt oder dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Anders kann der Fall liegen, wenn der Arbeitgeber tatsächlich über die Räume verfügen kann oder besondere Leitungs- bzw. Vertreterfunktionen ausgeübt werden.
Die 2026 veröffentlichten deutschen Verwaltungsgrundsätze greifen für die abkommensrechtliche Homeoffice-Betriebsstätte außerdem die OECD-Systematik auf: Eine Nutzung des häuslichen Homeoffice von weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit für den betreffenden Arbeitgeber führt danach grundsätzlich nicht zu einer diesem Arbeitgeber zuzurechnenden abkommensrechtlichen Betriebsstätte.
Besondere Unternehmensrisiken
Bei leitenden Mitarbeitern reicht die reine Homeoffice-Prüfung nicht
Feste Betriebsstätte
Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit und tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten sind zu prüfen.
Vertreterbetriebsstätte
Wer regelmäßig Verträge abschließt oder die maßgebliche Rolle für deren Abschluss spielt, kann eigenständige Betriebsstättenrisiken auslösen.
Geschäftsleitung
Werden wesentliche Unternehmensentscheidungen dauerhaft aus dem Homeoffice getroffen, können deutlich weitergehende Steueransässigkeitsfragen entstehen.
Typische Situationen
Remote Work Deutschland–USA in der Praxis
US-Arbeitgeber, dauerhafter Wohnsitz Deutschland
Deutscher Tätigkeitslohn, mögliche deutsche Payroll, deutsche Sozialversicherung und Unternehmenspflichten des US-Arbeitgebers müssen geprüft werden.
Deutscher Arbeitgeber, Wohnsitz USA
US Federal und State Tax, Payroll und US Social Security können relevant werden; eine klassische deutsche Entsendung ist gesondert zu prüfen.
Drei Monate Workation in den USA
Art. 15 Abs. 2 kann die US-Bundessteuer vermeiden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. State Tax und Sozialversicherung sind trotzdem separat zu analysieren.
Hybrid: 3 Tage Deutschland, 2 Tage USA
Der Arbeitslohn muss regelmäßig nach tatsächlichen Arbeitstagen aufgeteilt werden. Sozialversicherung und Payroll können zusätzliche Koordination erfordern.
US-Vertriebsleiter arbeitet aus Deutschland
Neben deutscher Lohnsteuer und Sozialversicherung können Vertreterbetriebsstätte, Abschlussvollmacht und Geschäftsleitungsfragen relevant werden.
US Citizen arbeitet remote aus Deutschland
Deutschland besteuert den deutschen Tätigkeitslohn; zusätzlich bleibt grundsätzlich die US-Welteinkommensbesteuerung bestehen und wird über Foreign Tax Credit bzw. andere US-Regeln koordiniert.
Weiterführendes Fachwissen
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Arbeit & Sozialversicherung
Überblick über grenzüberschreitende Beschäftigung.
Arbeitslohn nach DBA
Art. 15 und die 183-Tage-Regel.
Arbeitstage
Aufteilung von Gehalt, Bonus und Equity.
Sozialversicherungsabkommen
Deutschland oder US Social Security.
Certificate of Coverage
D/USA 101 und Nachweis der Versicherungszuordnung.
Entsendung
Vorübergehende Tätigkeit im anderen Staat.
Betriebsstätte
Homeoffice-, Vertreter- und Unternehmensrisiken.
Steuererklärungen
Deutsche und US-Compliance.
Häufige Fragen
Remote Work Deutschland–USA
Wo wird mein Gehalt besteuert, wenn ich in Deutschland für eine US-Firma remote arbeite?
Kann ich 183 Tage steuerfrei aus den USA arbeiten?
Begründet mein deutsches Homeoffice eine Betriebsstätte für den US-Arbeitgeber?
Welches Sozialversicherungssystem gilt bei dauerhaftem Remote Work?
Gilt das DBA auch für US State Tax?
Steuerberatung Deutschland–USA
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Wir prüfen Arbeitslohn und Arbeitstage, 183-Tage-Regel, deutsche und US-amerikanische Payroll, Sozialversicherungszuordnung, Certificate of Coverage sowie mögliche Betriebsstätten- und Arbeitgeberrisiken.
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