rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung in Deutschland

Deutsches Steuerrecht · Altersbezüge

Rentenbesteuerung in Deutschland

Renten sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig, werden aber nicht alle nach denselben Regeln besteuert. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Basisrenten richtet sich der steuerpflichtige Anteil insbesondere nach dem Jahr des Rentenbeginns. Daneben bestehen eigene Regeln für Betriebsrenten, private Renten und ausländische Altersvorsorgeleistungen.

Nachgelagerte Besteuerung

Beiträge werden zunehmend steuerlich entlastet – die spätere Rente wird besteuert

Seit 2005 wurde die deutsche Altersvorsorge schrittweise auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmten anderen Basisversorgungssystemen werden steuerlich entlastet. Im Gegenzug unterliegen spätere Rentenzahlungen zunehmend der Einkommensteuer.

Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und bestimmten Basisrenten bestimmt § 22 EStG den steuerpflichtigen Anteil anhand des Jahres, in dem die Rente beginnt.

§ 22 EStG

Bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent

Der maßgebende Besteuerungsanteil wird einmal anhand des Jahres des Rentenbeginns bestimmt. Für einen erstmaligen Rentenbezug im Jahr 2026 beträgt er 84 Prozent.

Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte. Die vollständige Besteuerung für Neurentner wird damit im Jahr 2058 erreicht.

  • 2023: 82,5 %
  • 2024: 83,0 %
  • 2025: 83,5 %
  • 2026: 84,0 %
  • 2027: 84,5 %
  • vollständige Besteuerung ab Rentenbeginn 2058
Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteil
202080,0 %
202181,0 %
202282,0 %
202382,5 %
202483,0 %
202583,5 %
202684,0 %
202784,5 %
202885,0 %
202985,5 %
203086,0 %

Individueller Rentenfreibetrag

Der steuerfreie Teil wird grundsätzlich als fester Eurobetrag festgeschrieben

Der Besteuerungsanteil bedeutet nicht, dass jedes Jahr einfach derselbe Prozentsatz der aktuellen Rentenzahlung steuerpflichtig und der Rest steuerfrei ist. Aus dem nicht steuerpflichtigen Teil wird vielmehr grundsätzlich ein individueller Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag ermittelt.

Der Rentenfreibetrag wird regelmäßig auf Grundlage des Jahresbetrags der Rente im Jahr nach Rentenbeginn festgestellt. Dieser Betrag bleibt grundsätzlich für die weitere Laufzeit der Rente unverändert.

Beispiel

Wie der Rentenfreibetrag praktisch funktioniert

Beginnt eine gesetzliche Altersrente im Jahr 2026, beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. Der nicht steuerpflichtige Anteil beträgt damit zunächst 16 Prozent.

Wird beispielsweise für das erste volle Rentenjahr ein Jahresbetrag von 30.000 Euro zugrunde gelegt, ergibt sich daraus grundsätzlich ein Rentenfreibetrag von 4.800 Euro. Dieser feste Eurobetrag wird auch in späteren Jahren berücksichtigt. Steigt die Jahresrente später etwa auf 32.000 Euro, steigt der steuerpflichtige Betrag entsprechend.

Jahresrente

30.000 EUR im maßgebenden ersten vollen Rentenjahr.

Besteuerungsanteil 2026

84 Prozent beziehungsweise zunächst 25.200 EUR steuerpflichtiger Anteil.

Rentenfreibetrag

16 Prozent beziehungsweise grundsätzlich 4.800 EUR als dauerhaft festgeschriebener Betrag.

Spätere Rentenerhöhung

Der Freibetrag bleibt grundsätzlich 4.800 EUR; die zusätzliche reguläre Rente erhöht damit den steuerpflichtigen Betrag.

Welche Rente?

Nicht jede Altersversorgung wird nach dem Besteuerungsanteil versteuert

Vor jeder Berechnung muss zunächst bestimmt werden, welche Art von Altersversorgung vorliegt. Die deutsche Einkommensteuer kennt mehrere unterschiedliche Besteuerungssysteme.

Gesetzliche Rentenversicherung

Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung fallen grundsätzlich unter die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Berufsständisches Versorgungswerk

Leistungen etwa an Ärzte, Rechtsanwälte oder andere Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen folgen grundsätzlich demselben System des Besteuerungsanteils.

Basisrente / Rürup

Leistungen aus steuerlich begünstigten Basisrenten können ebenfalls unter das System der nachgelagerten Besteuerung fallen.

Betriebsrente

Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten insbesondere die Regeln des § 22 Nr. 5 EStG. Direktzusagen und Unterstützungskassen können dagegen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Private Leibrente

Bei bestimmten nicht steuerlich geförderten privaten Renten kann lediglich der gesetzlich bestimmte Ertragsanteil steuerpflichtig sein.

Ausländische Rente

Ausländische Renten müssen zunächst nach deutschem Recht mit einer deutschen Renten- oder Vorsorgeform verglichen und gegebenenfalls zusätzlich nach einem DBA beurteilt werden.

Rentenbeginn

Das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns ist für den Besteuerungsanteil entscheidend

Für den Besteuerungsanteil kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Kalenderjahr die jeweilige Rente begonnen hat. Deshalb sollte der ursprüngliche Rentenbescheid auch viele Jahre später noch aufbewahrt werden.

Bei nachträglichen Änderungen, mehreren Renten oder unterschiedlichen Leistungsarten muss gegebenenfalls für jede Leistung gesondert bestimmt werden, welcher Rentenbeginn steuerlich maßgeblich ist.

Einkommensteuererklärung

Eine steuerpflichtige Rente bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer anfällt

Der steuerpflichtige Rentenbetrag ist nur ein Bestandteil der Einkommensteuerberechnung. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen sowie von abzugsfähigen Beträgen ab.

Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Maßgeblich ist jedoch nicht die Bruttorente, sondern das nach den steuerlichen Regeln ermittelte zu versteuernde Einkommen. Weitere Einkünfte können dazu führen, dass auch bei einer vergleichsweise niedrigen gesetzlichen Rente Einkommensteuer entsteht. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Weitere Renten

Betriebsrenten, private Renten und ausländische Altersversorgung können das steuerpflichtige Einkommen erhöhen.

Kapital- und Vermietungseinkünfte

Weitere steuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich gemeinsam mit den Renteneinkünften berücksichtigt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Je nach persönlicher Situation können weitere Abzugsbeträge die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer reduzieren.

Ausländische Renten

Bei ausländischen Renten kommt zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel

Wer in Deutschland lebt und eine Rente aus dem Ausland erhält, muss zunächst prüfen, welcher Staat nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen besteuern darf. Anschließend muss die ausländische Leistung für deutsche Steuerzwecke einer deutschen Einkunftsart zugeordnet werden.

Gerade bei ausländischen Sozialversicherungsrenten, betrieblichen Pension Plans und privaten Altersvorsorgekonten kann die deutsche steuerliche Einordnung erheblich von der Behandlung im Herkunftsstaat abweichen.

Deutschland–USA

U.S. Social Security, 401(k) und IRA folgen unterschiedlichen Regeln

Bei Altersvorsorge aus den USA ist eine besonders sorgfältige Abgrenzung erforderlich. U.S. Social Security fällt unter eine besondere Sozialversicherungsregel des DBA Deutschland–USA. 401(k), Traditional IRA und Roth IRA sind dagegen Pension Plans mit eigenen Treaty- und deutschen Qualifikationsregeln.

U.S. Social Security

Bei deutscher DBA-Ansässigkeit grundsätzlich deutsche Besteuerung nach der besonderen Sozialversicherungsregel des DBA.

401(k)

U.S. Pension Plan mit Treaty-Schutz während der Ansparphase und gesonderter deutscher Besteuerung der Auszahlung.

Traditional IRA

Vom DBA ausdrücklich erfasster U.S. Pension Plan mit eigener Beitrags- und Auszahlungshistorie.

Roth IRA

Besondere U.S. Vorsorgeform mit bereits versteuerten Beiträgen und eigenständiger deutscher Einordnung.

Typische Fehler

Was bei der Rentenbesteuerung häufig falsch verstanden wird

84 Prozent der Rente bleiben jedes Jahr steuerpflichtig

Der Besteuerungsanteil des Rentenbeginns dient zur Ermittlung des festen Rentenfreibetrags. Spätere Rentenerhöhungen führen deshalb regelmäßig zu einem höheren steuerpflichtigen Betrag.

Bruttorente mit zu versteuerndem Einkommen gleichsetzen

Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, ergibt sich erst nach Berücksichtigung der steuerlichen Einkünfte, Sonderausgaben und weiteren Abzugsbeträge.

Alle Renten gleich behandeln

Gesetzliche Rente, Betriebsrente und private Leibrente können völlig unterschiedlichen Besteuerungsregeln unterliegen.

Rentenbeginn nicht dokumentieren

Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt bei Basisversorgungssystemen dauerhaft den maßgebenden Besteuerungsanteil.

Ausländische Renten wie deutsche Renten behandeln

Vor der deutschen Berechnung müssen DBA und steuerliche Vergleichbarkeit der ausländischen Altersversorgung geprüft werden.

Keine Erklärung abgeben, weil keine Steuer einbehalten wurde

Bei Renten wird häufig keine laufende deutsche Einkommensteuer einbehalten. Daraus folgt nicht, dass keine Erklärungspflicht oder Steuer entstehen kann.

Häufige Fragen

Rentenbesteuerung in Deutschland

Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Sind dann jedes Jahr genau 16 Prozent meiner Rente steuerfrei?
Nein. Aus dem steuerfreien Anteil wird grundsätzlich ein fester persönlicher Rentenfreibetrag in Euro ermittelt. Dieser bleibt anschließend grundsätzlich unverändert, sodass spätere reguläre Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Betrag erhöhen können.
Ab wann werden Renten zu 100 Prozent besteuert?
Nach der aktuellen gesetzlichen Tabelle beträgt der Besteuerungsanteil für Rentenbeginn 2058 erstmals 100 Prozent. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Muss jeder Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Nicht allein wegen des Rentenbezugs in jedem Fall. Ob eine Erklärungspflicht besteht, hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte, weiteren Einkünften und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Ist eine Betriebsrente genauso zu versteuern wie die gesetzliche Rente?
Nein. Betriebsrenten können je nach Durchführungsweg insbesondere nach § 19 EStG oder § 22 Nr. 5 EStG besteuert werden und folgen damit anderen Regeln als die gesetzliche Rentenversicherung.
Wie werden ausländische Renten in Deutschland besteuert?
Zunächst muss das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden. Hat Deutschland ein Besteuerungsrecht, wird die ausländische Leistung anschließend nach deutschem Steuerrecht qualifiziert.
Wird eine U.S. Social Security Benefit wie eine deutsche gesetzliche Rente behandelt?
Das DBA Deutschland–USA enthält für Sozialversicherungsleistungen eine besondere Regel. Bei deutscher Ansässigkeit wird die U.S. Social Security für deutsche Steuerzwecke grundsätzlich in das deutsche System der Rentenbesteuerung eingeordnet.
Warum steigt meine steuerpflichtige Rente nach einer Rentenerhöhung?
Der individuelle Rentenfreibetrag wird grundsätzlich als fester Eurobetrag festgeschrieben. Steigt die laufende Rente später durch reguläre Anpassungen, erhöht sich deshalb grundsätzlich der steuerpflichtige Rentenbetrag.

Steuerberatung

Sie beziehen deutsche oder ausländische Renten?

Wir prüfen Rentenart, Rentenbeginn, Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag sowie die steuerliche Behandlung von Betriebsrenten und ausländischen Altersvorsorgeleistungen. Bei grenzüberschreitenden Fällen berücksichtigen wir zusätzlich das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.

Erstgespräch vereinbaren