Deutschland–Schweiz · Nachfolge
Erbschaft · Schenkung · Unternehmen · BeteiligungenUnternehmensnachfolge zwischen Deutschland und der Schweiz
Bei der grenzüberschreitenden Unternehmensnachfolge reicht es nicht, nur die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu betrachten. Entscheidend ist, ob ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine deutsche GmbH oder eine Schweizer AG übertragen wird, wo sich Betriebsstätten befinden, wo Erblasser, Schenker und Erwerber wohnen und ob die deutsche Betriebsvermögensverschonung überhaupt anwendbar ist. Im Erbfall kann zusätzlich das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz eingreifen. Bei Schenkungen gilt dieses Abkommen grundsätzlich nicht, wobei für die Schenkung von Geschäftsbetrieben eine besondere deutsch-schweizerische Regelung zu beachten ist.
Ausgangslage
Nicht jede Unternehmensnachfolge wird steuerlich gleich behandelt
Bei einer Unternehmensnachfolge zwischen Deutschland und der Schweiz muss zunächst geklärt werden, was genau übertragen wird.
Ein Einzelunternehmen mit Schweizer Betriebsstätte, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft und Aktien einer Schweizer AG können erbschaftsteuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden.
Ebenso unterscheiden sich die Folgen, je nachdem, ob die Übertragung durch Erbschaft, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung erfolgt.
Erst nach dieser Einordnung können Doppelbesteuerungsabkommen, deutsche Verschonungsregeln, Schweizer kantonale Steuern und mögliche Einkommensteuerfolgen richtig geprüft werden.
Unternehmensform
Der erste Schritt ist die genaue rechtliche Einordnung
Einzelunternehmen
Das Betriebsvermögen ist unmittelbar dem Unternehmer zuzurechnen. Betriebsstätten und Belegenheitsregeln können daher direkt eingreifen.
Personengesellschaft
Beteiligungen an Personengesellschaften können im Erbschaftsteuer-DBA eng mit dem Betriebsstättenvermögen verknüpft sein.
Kapitalgesellschaft
Aktien oder GmbH-Anteile sind grundsätzlich vom Vermögen der Gesellschaft zu trennen. Die Betriebsstätten der Gesellschaft werden nicht automatisch dem Aktionär zugerechnet.
„Unternehmen“ ist keine ausreichende steuerliche Kategorie
Für die internationale Nachfolgeplanung muss geklärt werden, ob ein Betrieb selbst, eine Mitunternehmerbeteiligung oder lediglich Anteile an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand der Übertragung sind.
Deutsche Steuerpflicht
Ein deutscher Wohnsitz auf einer Seite kann den gesamten Erwerb erfassen
Nach § 2 ErbStG besteht grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht, wenn Erblasser beziehungsweise Schenker oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt als Inländer gilt.
Damit kann Deutschland auch Schweizer Unternehmensvermögen oder Beteiligungen in die Steuerbemessung einbeziehen.
Erst im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen dieses Besteuerungsrecht begrenzt oder eine ausländische Steuer anzurechnen ist.
- deutscher Wohnsitz des Erwerbers kann genügen
- Welteinkommensprinzip gilt nicht, aber weltweiter Erwerb kann erfasst werden
- Schweizer Unternehmensvermögen wird nicht automatisch ausgenommen
- Erbfall und Schenkung getrennt prüfen
- DBA erst nach nationaler Steuerpflicht anwenden
Unternehmensnachfolge von Todes wegen
Im Erbfall kann das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz eingreifen
Für Erbschaften besteht zwischen Deutschland und der Schweiz ein besonderes Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern.
Dieses Abkommen unterscheidet unter anderem zwischen unbeweglichem Vermögen, Betriebsstättenvermögen und sonstigem Vermögen.
Für Unternehmensnachfolgen ist insbesondere die Betriebsstättenregel relevant. Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat zuzurechnen ist, kann grundsätzlich dort besteuert werden.
Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden dagegen grundsätzlich nicht allein deshalb Betriebsstättenvermögen, weil die Gesellschaft selbst einen operativen Betrieb unterhält.
Erbe in Deutschland kann ein zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht auslösen
Selbst wenn der Erblasser in der Schweiz ansässig war, kann Deutschland aufgrund des in Deutschland ansässigen Erwerbers nach den besonderen Regeln des Erbschaftsteuer-DBA zusätzlich besteuern. Die Doppelbesteuerung wird anschließend nach den Entlastungsregeln des Abkommens koordiniert.
Vorweggenommene Nachfolge
Für normale Schenkungen gilt das Erbschaftsteuer-DBA grundsätzlich nicht
Wird ein Unternehmen bereits zu Lebzeiten übertragen, ist zunächst das nationale deutsche und Schweizer Schenkungsteuerrecht maßgeblich.
Das deutsch-schweizerische Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern gilt grundsätzlich nicht für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden.
Bei Doppelbelastungen kann daher insbesondere die innerstaatliche Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG relevant werden.
Besonderheit für Geschäftsbetriebe
Für die Schenkung von Geschäftsbetrieben besteht zwischen Deutschland und der Schweiz eine besondere Verständigungsregelung, nach der die Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens entsprechend angewendet werden können. Ob eine konkrete Übertragung hierunter fällt, sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Aktienübertragung und Übertragung eines Geschäftsbetriebs nicht gleichsetzen
Die Übertragung von Aktien einer Schweizer AG ist rechtlich nicht automatisch dasselbe wie die Übertragung des Geschäftsbetriebs, den diese AG betreibt. Diese Abgrenzung kann für die internationale Schenkungsteuer erheblich sein.
DBA-Systematik
Betriebsstätte, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft müssen getrennt werden
| Vermögensart | Typische Einordnung im Erbfall | Besonderheit |
|---|---|---|
| deutsches Einzelunternehmen | Betriebsstättenvermögen | Deutschland kann als Betriebsstättenstaat besteuern |
| Schweizer Einzelunternehmen | Betriebsstättenvermögen | Schweiz kann als Betriebsstättenstaat besteuern |
| Mitunternehmeranteil / Personengesellschaft | Betriebsstättenregel kann eingreifen | DBA enthält besondere Behandlung von Personengesellschaftsbeteiligungen |
| Aktien einer Schweizer AG | grundsätzlich sonstiges Vermögen | Betriebsvermögen der AG wird dem Aktionär nicht automatisch zugerechnet |
| Anteile an deutscher GmbH | grundsätzlich sonstiges Vermögen | deutsche nationale Steuer und Verschonung gesondert prüfen |
| betriebsnotwendige Immobilie | unbewegliches Vermögen kann eigene DBA-Regel auslösen | Belegenheitsstaat kann zusätzlich relevant sein |
GmbH & Schweizer AG
Kapitalgesellschaftsanteile sind ein eigener Nachfolgetyp
Bei einer Kapitalgesellschaft wird nicht das Unternehmen selbst übertragen, sondern die Beteiligung des Gesellschafters.
Das ist insbesondere bei einer Schweizer AG oder GmbH wichtig: Die Gesellschaft besitzt ihr Betriebsvermögen selbst. Der Aktionär besitzt lediglich seine Aktien beziehungsweise Gesellschaftsanteile.
Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke muss daher der Wert der Beteiligung bestimmt werden.
Eine operative Schweizer Gesellschaft wird nicht allein wegen ihrer operativen Tätigkeit zu begünstigtem Betriebsvermögen im Sinne des deutschen § 13b ErbStG.
Schweizer Kapitalgesellschaften scheitern regelmäßig an der EU-/EWR-Grenze des § 13b ErbStG
Für Anteile an Kapitalgesellschaften verlangt § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, dass Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR liegen. Eine typische Schweizer AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Betriebsstättenvermögen
Bei echten Betrieben kann der Standort der Betriebsstätte entscheidend sein
Anders als bei Kapitalgesellschaftsanteilen kann bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft tatsächlich Betriebsstättenvermögen übertragen werden.
Im Erbfall kann das Erbschaftsteuer-DBA solches Vermögen grundsätzlich dem Staat der Betriebsstätte zur Besteuerung zuweisen.
Für die deutsche Betriebsvermögensverschonung besteht jedoch eine weitere geografische Grenze. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst neben inländischem Betriebsvermögen nur entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem EU- oder EWR-Staat dient.
Schweizer Betriebsstätte
DBA-Besteuerungsrecht bedeutet nicht automatisch deutsche Betriebsvermögensverschonung
Eine Schweizer Betriebsstätte kann nach dem Erbschaftsteuer-DBA der Schweizer Besteuerung zugeordnet sein.
Für die deutschen Begünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob das Vermögen überhaupt als begünstigungsfähiges Vermögen qualifiziert.
- DBA und § 13b sind unterschiedliche Ebenen
- Schweiz ist kein EU-/EWR-Staat
- Schweizer Betriebsstättenvermögen kann daher problematisch sein
- keine automatische 85-%- oder 100-%-Verschonung
§§ 13a, 13b ErbStG
Deutsche Betriebsvermögensverschonung muss bei Schweiz-Fällen besonders sorgfältig geprüft werden
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht für begünstigtes Unternehmensvermögen grundsätzlich erhebliche Verschonungen vor.
Die bekannte Regelverschonung von 85 % und die Optionsverschonung von 100 % setzen jedoch zunächst voraus, dass überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG vorliegt.
Gerade hier liegt bei Schweizer Unternehmen häufig das erste Problem: § 13b enthält für Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile eine geografische Beschränkung auf Deutschland, EU und EWR.
| Übertragungsobjekt | Begünstigungsfähigkeit nach § 13b ErbStG | Typischer Punkt |
|---|---|---|
| deutsches Einzelunternehmen | grundsätzlich möglich | weitere Voraussetzungen und Verwaltungsvermögen prüfen |
| deutsche GmbH > 25 % | grundsätzlich möglich | Quote, Verwaltungsvermögen und Behaltensregeln beachten |
| Schweizer AG mit Sitz und Leitung Schweiz | grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 | Schweiz liegt außerhalb EU/EWR |
| Schweizer Betriebsstätte eines Einzelunternehmens | grundsätzlich problematisch | § 13b Abs. 1 Nr. 2 begünstigt ausländische Betriebsstätten nur in EU/EWR |
| EU-/EWR-Betriebsstätte | grundsätzlich möglich | weitere Verschonungsvoraussetzungen prüfen |
Die 25-%-Grenze löst das Schweiz-Problem nicht
Eine Beteiligung von mehr als 25 % kann bei Kapitalgesellschaften eine Voraussetzung für § 13b ErbStG erfüllen. Sie ersetzt jedoch nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR liegen.
Bewertung
Vor jeder Nachfolgeplanung steht die Unternehmensbewertung
Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpfen nicht an Buchwerte, Nominalwerte oder historische Anschaffungskosten an, sondern grundsätzlich an den steuerlich maßgeblichen Unternehmenswert.
Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich der gemeine Wert der Beteiligung nach dem Bewertungsgesetz zu bestimmen.
Dieser kann aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden. Fehlen solche Transaktionen, kommen insbesondere Ertragswertverfahren oder andere anerkannte marktübliche Bewertungsmethoden in Betracht.
Ertragswert
Zukunftserträge und nachhaltige Ertragskraft können die Bewertung bestimmen.
Fremdverkauf
Geeignete zeitnahe Verkäufe können unmittelbar den gemeinen Wert liefern.
Vermögensstruktur
Bei Holdings oder vermögensverwaltenden Gesellschaften kann die Vermögenssubstanz besonders relevant sein.
Schweizer Steuerwert ersetzt die deutsche Bewertung nicht automatisch
Schweizer kantonale Werte nicht kotierter Aktien können für die Analyse nützlich sein. Für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer muss jedoch nach den deutschen Bewertungsvorschriften geprüft werden.
Nachfolgeplanung
Erbschaft oder Schenkung?
| Thema | Erbschaft | Schenkung |
|---|---|---|
| Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz | grundsätzlich anwendbar | grundsätzlich nicht auf normale Schenkungen anwendbar |
| Zeitpunkt steuerlich steuerbar | nur begrenzt planbar | Übertragungszeitpunkt aktiv gestaltbar |
| Freibeträge | einmal im Erbfall unter Berücksichtigung von Vorerwerben | mehrfach im Abstand von zehn Jahren planbar |
| Unternehmensbewertung | Wert am Todestag | Wert im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung |
| Nachfolger schrittweise einbinden | regelmäßig nein | durch Teilübertragungen möglich |
| Schweizer kantonale Schenkungsteuer | nicht relevant | je nach Kanton und Verhältnis prüfen |
Wegzug & Nachfolge
Unternehmensnachfolge und Wegzug in die Schweiz sollten nicht getrennt geplant werden
Bei deutschen Unternehmern, die zugleich einen Umzug in die Schweiz planen, überschneiden sich mehrere Steuerbereiche.
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann beim Wegzug nach § 6 AStG eine Wegzugsbesteuerung auslösen.
Wird die Beteiligung vorher verschenkt, kann stattdessen Schenkungsteuer entstehen und die spätere Wegzugsbesteuerung eine andere Person oder gar nicht mehr in derselben Form betreffen.
Gleichzeitig bestehen bei deutschen Staatsangehörigen nach dem Wegzug besondere Nachwirkungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Keine isolierte Optimierung einzelner Steuerarten
Eine vorgezogene Schenkung kann Wegzugsbesteuerung verändern, gleichzeitig aber Schenkungsteuer auslösen oder Verschonungspotenzial verlieren. Deshalb sollten Einkommensteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer, DBA und Schweizer Steuer gemeinsam modelliert werden.
Besonders kritisch: deutsche GmbH vor Wegzug und Schweizer AG nach Umstrukturierung
Wird vor einer Nachfolge zusätzlich die Unternehmensstruktur verändert, können neben Erbschaft- und Schenkungsteuer auch Umwandlungssteuerrecht, verdeckte Einlagen oder Ausschüttungen, Wegzugsbesteuerung und internationale Verrechnungspreisfragen relevant werden.
Beispiel
Schweizer Unternehmer – Kind lebt in Deutschland
Ein Unternehmer lebt in der Schweiz und hält 100 % einer operativen Schweizer AG. Sein Kind lebt dauerhaft in Deutschland. Das Unternehmen soll auf die nächste Generation übergehen.
Erwerber
Der deutsche Wohnsitz des Kindes kann unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht auslösen.
Bewertung
Die Aktien der Schweizer AG müssen zum Übertragungszeitpunkt mit ihrem gemeinen Wert bewertet werden.
Verschonung
Die typische Schweizer AG erfüllt regelmäßig nicht die EU-/EWR-Voraussetzung des § 13b ErbStG.
Übertragungsweg
Erbschaft und Schenkung führen wegen DBA und Timing zu unterschiedlichen Prüfungen.
Dokumentation
Welche Unterlagen werden für eine grenzüberschreitende Unternehmensnachfolge benötigt?
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Gesellschaftsvertrag / Statuten | Rechtsform und Übertragungsbeschränkungen prüfen |
| Handelsregisterauszüge | Sitz, Geschäftsführung und Gesellschafterstruktur dokumentieren |
| Gesellschafterliste / Aktienregister | Beteiligungsquoten feststellen |
| Jahresabschlüsse mehrerer Jahre | Unternehmensbewertung vorbereiten |
| aktuelle Finanzzahlen | Verhältnisse am Bewertungsstichtag erfassen |
| Betriebsstättenübersicht | DBA-Zuordnung des Betriebsvermögens prüfen |
| Unternehmensbewertung | steuerlichen gemeinen Wert bestimmen |
| Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsnachweise | persönliche Steuerpflicht und DBA bestimmen |
| frühere Schenkungen | § 14 ErbStG und Freibeträge prüfen |
| Nachfolgevereinbarungen | Vermögens- und Stimmrechtsübergang dokumentieren |
Vorgehensweise
Unternehmensnachfolge Deutschland–Schweiz in acht Schritten
Personen
Wohnsitz und Staatsangehörigkeit aller Beteiligten bestimmen.
Rechtsform
Betrieb, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft einordnen.
Standorte
Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätten und Immobilien erfassen.
Bewertung
Steuerlichen Unternehmens- oder Beteiligungswert bestimmen.
Deutschland
Steuerpflicht, Freibeträge und Verschonung prüfen.
Schweiz
Kantonale Erbschaft- oder Schenkungsteuer analysieren.
DBA
Im Erbfall Besteuerungsrechte und Entlastungsmethode bestimmen.
Umsetzung
Vertrag, Register, Steueranzeigen und Nachfolge koordinieren.
Häufige Fragen
Unternehmensnachfolge Deutschland–Schweiz
Muss ein deutsches Kind Schweizer Unternehmensvermögen versteuern?
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz für Unternehmensnachfolgen?
Gilt das DBA auch für Schenkungen?
Sind Aktien einer Schweizer AG Betriebsstättenvermögen?
Was gilt bei einer Personengesellschaft?
Kann eine Schweizer AG die deutsche Betriebsvermögensverschonung erhalten?
Reicht eine Beteiligung von mehr als 25 % für die Verschonung?
Ist Schweizer Betriebsstättenvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt?
Wie wird eine Schweizer AG für deutsche Erbschaftsteuer bewertet?
Kann der Schweizer Steuerwert übernommen werden?
Ist eine Schenkung besser als eine Erbschaft?
Können Freibeträge mehrfach genutzt werden?
Was gilt bei einem geplanten Wegzug des Unternehmers in die Schweiz?
Kann Schweizer Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
Muss die Unternehmensübertragung in Deutschland angezeigt werden?
Weiterführendes Fachwissen
Nachfolge, Unternehmen & Beteiligungen
Schweizer AG-Anteile
Erbschaft, Schenkung, Bewertung und deutsche Verschonung.
Erbschaft aus der Schweiz
Deutsche Erbschaftsteuer, DBA und Schweizer Kantonssteuer.
Schenkung aus der Schweiz
Deutsche Schenkungsteuer, § 21 ErbStG und Schweizer Steuer.
Schenkung vor Wegzug
Timing von Nachfolge und Wohnsitzwechsel.
Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG bei Beteiligungen und Wegzug.
Unternehmen & Beteiligungen
Gesamtüberblick Deutschland–Schweiz.
Nachfolge & Immobilien
Deutsche Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolge.
Erbschaft & Schenkung anzeigen
Deutsche Melde- und Erklärungspflichten.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie planen eine Unternehmensnachfolge zwischen Deutschland und der Schweiz?
Wir prüfen die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz, Schweizer kantonale Steuern, Unternehmensbewertung, die Anwendbarkeit der §§ 13a und 13b ErbStG, Betriebsstätten und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen sowie die Wechselwirkungen mit einem geplanten Wegzug.
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