Deutschland–Schweiz · Vermögensnachfolge
Erbschaft · Schenkung · Schweizer AGSchweizer AG-Anteile erben oder geschenkt bekommen: deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbt oder erhält eine in Deutschland wohnende Person Aktien einer Schweizer AG, kann Deutschland grundsätzlich den Wert der Beteiligung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterwerfen. Bei einem Erbfall koordiniert das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz die Besteuerungsrechte. Bei einer gewöhnlichen Schenkung gilt dieses Abkommen dagegen grundsätzlich nicht. Besonders wichtig ist außerdem eine häufig übersehene Besonderheit: Anteile an einer typischen Schweizer AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz erfüllen grundsätzlich nicht die geografischen Voraussetzungen der deutschen Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG.
Ausgangslage
Schweizer Gesellschaft – Anteilseigner oder Erwerber in Deutschland
Schweizer AG-Anteile können im Rahmen einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, eines Erbvorbezugs oder einer Schenkung auf eine in Deutschland lebende Person übergehen.
Für die deutsche Steuer ist zunächst nicht entscheidend, dass die Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Hat der Erwerber in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, kann bereits dadurch unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht entstehen.
Anschließend müssen die Beteiligung bewertet, persönliche Freibeträge und frühere Erwerbe berücksichtigt sowie mögliche Schweizer Steuern und internationale Entlastungsregeln geprüft werden.
§ 2 ErbStG
Deutscher Wohnsitz des Erwerbers kann die gesamte Beteiligung erfassen
Sowohl bei einer Erbschaft als auch bei einer Schenkung kann unbeschränkte deutsche Steuerpflicht entstehen, wenn der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist.
Bei einer natürlichen Person genügt hierfür insbesondere ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
Damit kann Deutschland grundsätzlich auch Aktien einer ausschließlich in der Schweiz ansässigen Gesellschaft in die Steuerbemessung einbeziehen.
- deutscher Erwerber
- Schweizer AG
- ausländische Beteiligung
- grundsätzlich deutscher Steuerzugriff
- DBA bei Erbschaften zusätzlich prüfen
Erbfall
Bei einer Erbschaft ist das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz zentral
Für Nachlässe besteht zwischen Deutschland und der Schweiz ein besonderes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.
Aktien einer Schweizer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich weder allein wegen des Sitzes der Gesellschaft Schweizer unbewegliches Vermögen noch automatisch Betriebsstättenvermögen des Aktionärs.
Bei einer normalen Beteiligung an einer Schweizer AG handelt es sich daher grundsätzlich um sonstiges Vermögen im Sinne von Artikel 8 des Erbschaftsteuer-DBA.
Artikel 8 Absatz 1 weist solches Vermögen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Erblassers zu. War der Erblasser in der Schweiz ansässig, liegt das primäre Abkommensbesteuerungsrecht damit grundsätzlich bei der Schweiz.
Deutscher Erbe kann dennoch ein zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht auslösen
Artikel 8 Absatz 2 erlaubt Deutschland grundsätzlich eine zusätzliche Besteuerung, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die nach dem Abkommen zulässige Schweizer Besteuerung bleibt dabei bestehen.
DBA-Zuordnung
Schweizer AG-Anteile sind grundsätzlich kein Schweizer Betriebsstättenvermögen des Aktionärs
Artikel 6 des Erbschaftsteuer-DBA betrifft Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens des Erblassers.
Eine Kapitalgesellschaft ist jedoch rechtlich vom Aktionär zu unterscheiden. Hält eine Privatperson Aktien einer Schweizer AG, werden die Vermögenswerte und Betriebsstätten der AG deshalb nicht allein aufgrund der Beteiligung dem Aktionär zugerechnet.
Der Umstand, dass die Schweizer AG ein operatives Unternehmen betreibt, macht die Aktien beim Aktionär daher nicht automatisch zu Betriebsstättenvermögen im Sinne von Artikel 6.
| Vermögen | Typische DBA-Norm im Erbfall | Einordnung |
|---|---|---|
| Aktien einer Schweizer AG | Art. 8 | grundsätzlich sonstiges Vermögen |
| Schweizer Grundstück des Erblassers | Art. 5 | unbewegliches Vermögen |
| Betriebsvermögen einer eigenen Schweizer Betriebsstätte des Erblassers | Art. 6 | Betriebsstättenvermögen |
| Anteil an Personengesellschaft mit Betriebsstätte | Art. 6 | besondere Regel ausdrücklich vorgesehen |
AG und Personengesellschaft nicht gleichsetzen
Artikel 6 des Erbschaftsteuer-DBA erstreckt die Betriebsstättenregel ausdrücklich auf Beteiligungen an Personengesellschaften. Eine entsprechende pauschale Zurechnung für Aktien einer Kapitalgesellschaft besteht nicht.
Doppelbesteuerung im Erbfall
Schweizer Erbschaftsteuer wird bei zusätzlicher deutscher Besteuerung grundsätzlich angerechnet
Wohnt der Erblasser in der Schweiz und der Erbe in Deutschland, kann die Schweiz die AG-Anteile nach der Grundregel des Artikels 8 besteuern.
Deutschland kann aufgrund des Wohnsitzes des Erwerbers nach Artikel 8 Absatz 2 ebenfalls ein Besteuerungsrecht haben.
Für diese Konstellation verweist das Abkommen auf die Entlastungsregeln des Artikels 10 Absatz 1. Bei AG-Anteilen kommt dabei grundsätzlich die Anrechnungsmethode in Betracht.
Die in der Schweiz zulässigerweise erhobene Erbschaftsteuer wird innerhalb der abkommensrechtlichen Grenzen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
Praktisch häufig keine Schweizer Steuer bei Kindern
Schweizer Erbschaftsteuer wird auf beweglichem Vermögen grundsätzlich im letzten Wohnsitzkanton des Erblassers erhoben. Direkte Nachkommen sind in vielen Kantonen steuerbefreit. Entsteht dort keine Schweizer Steuer, gibt es entsprechend auch keine ausländische Steuer, die auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden könnte.
Sonderfall: Erblasser und Erwerber sind beide Schweizer Staatsangehörige
Das zusätzliche deutsche Besteuerungsrecht nach Artikel 8 Absatz 2 gilt nicht, wenn Erblasser und Erwerber im Todeszeitpunkt beide Schweizer Staatsangehörige waren. Die gesamte persönliche und abkommensrechtliche Situation sollte in solchen Fällen gesondert geprüft werden.
Schenkung unter Lebenden
Bei der Schenkung von Schweizer AG-Anteilen gilt das Erbschaftsteuer-DBA grundsätzlich nicht
Das deutsch-schweizerische Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern erfasst grundsätzlich Erwerbe von Todes wegen, nicht jedoch normale Schenkungen unter Lebenden.
Schenkt beispielsweise ein in der Schweiz lebender Elternteil Aktien seiner Schweizer AG an ein in Deutschland lebendes Kind, richtet sich die deutsche Besteuerung deshalb grundsätzlich unmittelbar nach dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.
Gleichzeitig kann nach Schweizer kantonalem Recht Schenkungsteuer entstehen. Bei beweglichem Vermögen ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton des Schenkers zuständig.
Die Sonderregel für Schenkungen von Geschäftsbetrieben nicht pauschal auf AG-Aktien übertragen
Die deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung ordnet für Schenkungen von Geschäftsbetrieben eine entsprechende Anwendung des Erbschaftsteuerabkommens an. Ob eine konkrete Übertragung darunter fällt, ist gesondert zu prüfen. Die bloße Schenkung von Aktien einer Schweizer AG sollte nicht ohne weitere Analyse automatisch als Schenkung eines Geschäftsbetriebs behandelt werden.
Schweizer Steuer
AG-Anteile sind für Schweizer Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich bewegliches Vermögen
Erbschaft- und Schenkungsteuern werden in der Schweiz grundsätzlich von den Kantonen, nicht vom Bund erhoben.
Bei Aktien und anderen beweglichen Vermögenswerten ist bei einer Erbschaft grundsätzlich der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers zuständig.
Bei einer Schenkung beweglichen Vermögens knüpft die kantonale Steuer grundsätzlich an den Wohnsitz des Schenkers im Zeitpunkt der Schenkung an.
Erbschaft
Bewegliches Vermögen wird grundsätzlich im letzten Wohnsitzkanton des Erblassers besteuert.
Schenkung
Bei beweglichem Vermögen ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton des Schenkers zuständig.
Sitz der AG
Der Sitzkanton der Gesellschaft ist bei einer normalen Aktienübertragung nicht automatisch der für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständige Kanton.
§§ 13a, 13b ErbStG
Schweizer AG-Anteile sind regelmäßig nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Die deutsche Betriebsvermögensverschonung kann grundsätzlich auch Anteile an Kapitalgesellschaften erfassen. Dafür gelten jedoch konkrete Voraussetzungen.
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG müssen Sitz oder Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.
Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Bei einer typischen Schweizer AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz ist diese Voraussetzung daher nicht erfüllt.
- Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat
- Schweiz gehört nicht zum EWR
- 25-%-Beteiligung allein genügt nicht
- Poolvereinbarung heilt die geografische Voraussetzung nicht
- Regelverschonung daher typischerweise nicht verfügbar
Eine Beteiligung von mehr als 25 % reicht bei einer Schweizer AG nicht aus
Die häufig bekannte Mindestbeteiligung von mehr als 25 % ist nur eine der Voraussetzungen des § 13b ErbStG. Liegen Sitz und Geschäftsleitung der AG ausschließlich in der Schweiz, fehlt bereits die erforderliche Inland-/EU-/EWR-Verbindung.
Ausnahmefälle separat prüfen
Hat eine Schweizer Gesellschaft ihren tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung beispielsweise in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat, kann die Einordnung anders ausfallen. Dies wäre jedoch zugleich gesellschafts- und ertragsteuerlich eine erheblich andere Ausgangslage als bei einer normal in der Schweiz geführten AG.
Unternehmensbewertung
Für die deutsche Steuer ist der gemeine Wert der Schweizer AG-Anteile maßgeblich
Für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer müssen die übertragenen Aktien auf den maßgeblichen Bewertungsstichtag bewertet werden.
Bei nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich der gemeine Wert nach § 11 BewG maßgeblich.
Kann dieser Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des relevanten Zeitraums abgeleitet werden, können diese Transaktionen eine unmittelbare Bewertungsgrundlage bieten.
Anderenfalls ist der Unternehmenswert insbesondere anhand der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Bewertungsmethode zu ermitteln.
| Situation | Deutscher Bewertungsansatz |
|---|---|
| zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten | kann den gemeinen Wert unmittelbar ableiten |
| nicht börsennotierte operative AG | Ertragswert oder andere anerkannte marktübliche Methode |
| Holding- oder vermögensverwaltende AG | Vermögensstruktur und marktübliche Bewertungsmethode besonders relevant |
| Minderheitsbeteiligung | konkrete Rechte und Beteiligungsstruktur berücksichtigen |
| beherrschende Beteiligung | Beherrschung kann den Wert der Beteiligung beeinflussen |
Schweizer Steuerwert ist nicht automatisch deutscher Erbschaftsteuerwert
Eine Schweizer kantonale Steuerbewertung von nicht kotierten Aktien kann für deutsche Zwecke ein wichtiger Informationspunkt sein, ersetzt aber nicht die eigenständige Bewertung nach dem deutschen Bewertungsgesetz.
Persönliche Freibeträge
Die normalen deutschen Freibeträge bleiben bei Schweizer AG-Anteilen grundsätzlich anwendbar
Besteht unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht, gelten grundsätzlich die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG.
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | 500.000 EUR |
| Kind | 400.000 EUR |
| Enkel bei lebendem Elternteil | 200.000 EUR |
| Enkel bei vorverstorbenem Elternteil | grundsätzlich 400.000 EUR |
| übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 EUR |
| Steuerklasse II | 20.000 EUR |
| Steuerklasse III | 20.000 EUR |
Bei Schenkungen Vorerwerbe der letzten zehn Jahre berücksichtigen
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG grundsätzlich zusammengerechnet. Bei einer geplanten Unternehmensnachfolge sollte die Übertragung deshalb nicht isoliert betrachtet werden.
Beispiel
Schweizer Unternehmer überträgt 100 % seiner AG auf ein Kind in Deutschland
Ein Unternehmer lebt in der Schweiz und hält sämtliche Aktien einer Schweizer AG. Sein erwachsenes Kind lebt dauerhaft in Deutschland.
Die Aktien sollen entweder zu Lebzeiten geschenkt oder später vererbt werden.
Deutschland
Der deutsche Wohnsitz des Kindes führt grundsätzlich zu unbeschränkter Steuerpflicht.
Bewertung
Der gemeine Wert der 100-%-Beteiligung muss ermittelt werden.
Verschonung
Eine typische Schweizer AG erfüllt nicht die EU-/EWR-Voraussetzung des § 13b ErbStG.
International
Bei Erbschaft DBA anwenden; bei Schenkung kantonale Steuer und § 21 ErbStG separat prüfen.
Deutsche Compliance
Erwerb der Schweizer AG-Anteile muss regelmäßig angezeigt werden
Steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.
Bei einer Schenkung bestehen grundsätzlich Anzeigepflichten sowohl für den Erwerber als auch für den Schenker.
Bei ausländischen Gesellschaftsanteilen sollte die Anzeige insbesondere Gesellschaft, Beteiligungsquote, Übertragungszeitpunkt, Rechtsgrund des Erwerbs und eine erste Wertangabe enthalten.
Eine Schweizer Nachfolgeabwicklung ersetzt die deutsche Anzeige nicht
Handelsregistereintragungen, schweizerische Nachlassdokumente, Aktionärsregister oder eine Meldung an eine kantonale Steuerbehörde erfüllen nicht automatisch die deutschen erbschaftsteuerlichen Meldepflichten.
Unterlagen
Welche Dokumente werden für Schweizer AG-Anteile benötigt?
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Statuten der Schweizer AG | Gesellschaft und Beteiligungsrechte einordnen |
| Aktienregister / Beteiligungsnachweis | Beteiligungsquote feststellen |
| Jahresabschlüsse | Unternehmensbewertung vorbereiten |
| aktuelle BWA / Zwischenabschluss | Verhältnisse am Bewertungsstichtag abbilden |
| Unternehmensbewertung oder Transaktionen | gemeinen Wert ableiten |
| Aktionärsbindungsverträge | Verfügungs- und Stimmrechte analysieren |
| Schenkungsvertrag oder Nachlassunterlagen | Rechtsgrund und Erwerbszeitpunkt feststellen |
| Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsnachweise | deutsche Steuerpflicht und DBA prüfen |
| Schweizer Steuerbescheid | mögliche Anrechnung ausländischer Steuer prüfen |
| frühere Schenkungen | § 14 ErbStG und verbleibende Freibeträge prüfen |
Nach der Übertragung
Mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuer endet die steuerliche Prüfung nicht
Nach dem Erwerb ist der in Deutschland wohnende Aktionär Eigentümer einer ausländischen Kapitalgesellschaftsbeteiligung.
Künftige Dividenden der Schweizer AG können Schweizer Verrechnungssteuer und deutsche Einkommensteuer auslösen. Dabei ist das allgemeine DBA Deutschland–Schweiz zu berücksichtigen.
Bei einer späteren Veräußerung kann insbesondere § 17 EStG relevant werden, wenn die gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei größeren oder beherrschenden Beteiligungen sollten außerdem deutsche Meldepflichten sowie mögliche internationale Unternehmenssteuerfragen geprüft werden.
Nachfolgeplanung sollte Erbschaftsteuer und spätere laufende Besteuerung verbinden
Eine steuerlich sinnvolle Übertragung hängt nicht nur von der einmaligen Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab. Auch künftige Dividenden, Veräußerungsgewinne, Unternehmensleitung und die weitere Beteiligungsstruktur können für den deutschen Erwerber wesentlich sein.
Häufige Fragen
Schweizer AG-Anteile bei Erbschaft und Schenkung
Muss ich Schweizer AG-Anteile in Deutschland versteuern, wenn ich sie erbe?
Muss ich Schweizer AG-Anteile in Deutschland versteuern, wenn sie mir geschenkt werden?
Sind Aktien einer Schweizer AG nach dem Erbschaftsteuer-DBA Betriebsvermögen?
Darf Deutschland besteuern, wenn der Erblasser in der Schweiz wohnte?
Was gilt, wenn Erblasser und Erbe beide Schweizer Staatsangehörige sind?
Wird Schweizer Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet?
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA auch für die Schenkung von AG-Anteilen?
Können Schweizer AG-Anteile die deutsche Betriebsvermögensverschonung erhalten?
Hilft eine Beteiligung von mehr als 25 %?
Wie werden nicht börsennotierte Schweizer AG-Anteile bewertet?
Kann der Schweizer Steuerwert der Aktien übernommen werden?
Wie hoch ist der Freibetrag für ein Kind?
Können Eltern Schweizer AG-Anteile in mehreren Tranchen schenken?
Wo wird eine Schenkung der Aktien in der Schweiz besteuert?
Wo werden die Aktien bei einer Schweizer Erbschaft besteuert?
Was passiert mit Dividenden nach der Übertragung?
Weiterführendes Fachwissen
Erbschaft, Schenkung & Beteiligungen Deutschland–Schweiz
Erbschaft aus der Schweiz
Deutsche Erbschaftsteuer, Schweizer Kantonssteuer und DBA.
Schenkung aus der Schweiz
Deutsche Schenkungsteuer, Freibeträge und ausländische Steuer.
Schweizer Immobilie erben
DBA-Belegenheitsregel, Freistellung und Bewertung.
Unternehmen & Beteiligungen
Schweizer Gesellschaften bei deutschen Anteilseignern.
Deutscher Unternehmer in der Schweiz
Beteiligungen, Dividenden, Veräußerung und internationale Struktur.
Nachfolge & Immobilien
Deutsche Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Unternehmensnachfolge.
Erbschaft & Schenkung anzeigen
Deutsche Anzeige- und Erklärungspflichten.
§ 17 EStG
Deutsche Besteuerung einer späteren Beteiligungsveräußerung.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
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Wir prüfen die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer, das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz, eine mögliche Schweizer kantonale Steuer, die deutsche Bewertung der Beteiligung, persönliche Freibeträge und die besonderen Grenzen der Betriebsvermögensverschonung bei Schweizer Kapitalgesellschaften.
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