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Deutschland–Schweiz · Vermögensnachfolge

Erbschaft · Schenkung · Schweizer AG

Schweizer AG-Anteile erben oder geschenkt bekommen: deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbt oder erhält eine in Deutschland wohnende Person Aktien einer Schweizer AG, kann Deutschland grundsätzlich den Wert der Beteiligung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterwerfen. Bei einem Erbfall koordiniert das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz die Besteuerungsrechte. Bei einer gewöhnlichen Schenkung gilt dieses Abkommen dagegen grundsätzlich nicht. Besonders wichtig ist außerdem eine häufig übersehene Besonderheit: Anteile an einer typischen Schweizer AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz erfüllen grundsätzlich nicht die geografischen Voraussetzungen der deutschen Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG.

Ausgangslage

Schweizer Gesellschaft – Anteilseigner oder Erwerber in Deutschland

Schweizer AG-Anteile können im Rahmen einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, eines Erbvorbezugs oder einer Schenkung auf eine in Deutschland lebende Person übergehen.

Für die deutsche Steuer ist zunächst nicht entscheidend, dass die Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Hat der Erwerber in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, kann bereits dadurch unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht entstehen.

Anschließend müssen die Beteiligung bewertet, persönliche Freibeträge und frühere Erwerbe berücksichtigt sowie mögliche Schweizer Steuern und internationale Entlastungsregeln geprüft werden.

§ 2 ErbStG

Deutscher Wohnsitz des Erwerbers kann die gesamte Beteiligung erfassen

Sowohl bei einer Erbschaft als auch bei einer Schenkung kann unbeschränkte deutsche Steuerpflicht entstehen, wenn der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist.

Bei einer natürlichen Person genügt hierfür insbesondere ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Damit kann Deutschland grundsätzlich auch Aktien einer ausschließlich in der Schweiz ansässigen Gesellschaft in die Steuerbemessung einbeziehen.

  • deutscher Erwerber
  • Schweizer AG
  • ausländische Beteiligung
  • grundsätzlich deutscher Steuerzugriff
  • DBA bei Erbschaften zusätzlich prüfen

Erbfall

Bei einer Erbschaft ist das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz zentral

Für Nachlässe besteht zwischen Deutschland und der Schweiz ein besonderes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.

Aktien einer Schweizer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich weder allein wegen des Sitzes der Gesellschaft Schweizer unbewegliches Vermögen noch automatisch Betriebsstättenvermögen des Aktionärs.

Bei einer normalen Beteiligung an einer Schweizer AG handelt es sich daher grundsätzlich um sonstiges Vermögen im Sinne von Artikel 8 des Erbschaftsteuer-DBA.

Artikel 8 Absatz 1 weist solches Vermögen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Erblassers zu. War der Erblasser in der Schweiz ansässig, liegt das primäre Abkommensbesteuerungsrecht damit grundsätzlich bei der Schweiz.

Deutscher Erbe kann dennoch ein zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht auslösen

Artikel 8 Absatz 2 erlaubt Deutschland grundsätzlich eine zusätzliche Besteuerung, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die nach dem Abkommen zulässige Schweizer Besteuerung bleibt dabei bestehen.

DBA-Zuordnung

Schweizer AG-Anteile sind grundsätzlich kein Schweizer Betriebsstättenvermögen des Aktionärs

Artikel 6 des Erbschaftsteuer-DBA betrifft Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens des Erblassers.

Eine Kapitalgesellschaft ist jedoch rechtlich vom Aktionär zu unterscheiden. Hält eine Privatperson Aktien einer Schweizer AG, werden die Vermögenswerte und Betriebsstätten der AG deshalb nicht allein aufgrund der Beteiligung dem Aktionär zugerechnet.

Der Umstand, dass die Schweizer AG ein operatives Unternehmen betreibt, macht die Aktien beim Aktionär daher nicht automatisch zu Betriebsstättenvermögen im Sinne von Artikel 6.

Vermögen Typische DBA-Norm im Erbfall Einordnung
Aktien einer Schweizer AG Art. 8 grundsätzlich sonstiges Vermögen
Schweizer Grundstück des Erblassers Art. 5 unbewegliches Vermögen
Betriebsvermögen einer eigenen Schweizer Betriebsstätte des Erblassers Art. 6 Betriebsstättenvermögen
Anteil an Personengesellschaft mit Betriebsstätte Art. 6 besondere Regel ausdrücklich vorgesehen

AG und Personengesellschaft nicht gleichsetzen

Artikel 6 des Erbschaftsteuer-DBA erstreckt die Betriebsstättenregel ausdrücklich auf Beteiligungen an Personengesellschaften. Eine entsprechende pauschale Zurechnung für Aktien einer Kapitalgesellschaft besteht nicht.

Doppelbesteuerung im Erbfall

Schweizer Erbschaftsteuer wird bei zusätzlicher deutscher Besteuerung grundsätzlich angerechnet

Wohnt der Erblasser in der Schweiz und der Erbe in Deutschland, kann die Schweiz die AG-Anteile nach der Grundregel des Artikels 8 besteuern.

Deutschland kann aufgrund des Wohnsitzes des Erwerbers nach Artikel 8 Absatz 2 ebenfalls ein Besteuerungsrecht haben.

Für diese Konstellation verweist das Abkommen auf die Entlastungsregeln des Artikels 10 Absatz 1. Bei AG-Anteilen kommt dabei grundsätzlich die Anrechnungsmethode in Betracht.

Die in der Schweiz zulässigerweise erhobene Erbschaftsteuer wird innerhalb der abkommensrechtlichen Grenzen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.

Praktisch häufig keine Schweizer Steuer bei Kindern

Schweizer Erbschaftsteuer wird auf beweglichem Vermögen grundsätzlich im letzten Wohnsitzkanton des Erblassers erhoben. Direkte Nachkommen sind in vielen Kantonen steuerbefreit. Entsteht dort keine Schweizer Steuer, gibt es entsprechend auch keine ausländische Steuer, die auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden könnte.

Sonderfall: Erblasser und Erwerber sind beide Schweizer Staatsangehörige

Das zusätzliche deutsche Besteuerungsrecht nach Artikel 8 Absatz 2 gilt nicht, wenn Erblasser und Erwerber im Todeszeitpunkt beide Schweizer Staatsangehörige waren. Die gesamte persönliche und abkommensrechtliche Situation sollte in solchen Fällen gesondert geprüft werden.

Schenkung unter Lebenden

Bei der Schenkung von Schweizer AG-Anteilen gilt das Erbschaftsteuer-DBA grundsätzlich nicht

Das deutsch-schweizerische Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern erfasst grundsätzlich Erwerbe von Todes wegen, nicht jedoch normale Schenkungen unter Lebenden.

Schenkt beispielsweise ein in der Schweiz lebender Elternteil Aktien seiner Schweizer AG an ein in Deutschland lebendes Kind, richtet sich die deutsche Besteuerung deshalb grundsätzlich unmittelbar nach dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

Gleichzeitig kann nach Schweizer kantonalem Recht Schenkungsteuer entstehen. Bei beweglichem Vermögen ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton des Schenkers zuständig.

Die Sonderregel für Schenkungen von Geschäftsbetrieben nicht pauschal auf AG-Aktien übertragen

Die deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung ordnet für Schenkungen von Geschäftsbetrieben eine entsprechende Anwendung des Erbschaftsteuerabkommens an. Ob eine konkrete Übertragung darunter fällt, ist gesondert zu prüfen. Die bloße Schenkung von Aktien einer Schweizer AG sollte nicht ohne weitere Analyse automatisch als Schenkung eines Geschäftsbetriebs behandelt werden.

Schweizer Steuer

AG-Anteile sind für Schweizer Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich bewegliches Vermögen

Erbschaft- und Schenkungsteuern werden in der Schweiz grundsätzlich von den Kantonen, nicht vom Bund erhoben.

Bei Aktien und anderen beweglichen Vermögenswerten ist bei einer Erbschaft grundsätzlich der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers zuständig.

Bei einer Schenkung beweglichen Vermögens knüpft die kantonale Steuer grundsätzlich an den Wohnsitz des Schenkers im Zeitpunkt der Schenkung an.

Tod

Erbschaft

Bewegliches Vermögen wird grundsätzlich im letzten Wohnsitzkanton des Erblassers besteuert.

Gift

Schenkung

Bei beweglichem Vermögen ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton des Schenkers zuständig.

AG

Sitz der AG

Der Sitzkanton der Gesellschaft ist bei einer normalen Aktienübertragung nicht automatisch der für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständige Kanton.

§§ 13a, 13b ErbStG

Schweizer AG-Anteile sind regelmäßig nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen

Die deutsche Betriebsvermögensverschonung kann grundsätzlich auch Anteile an Kapitalgesellschaften erfassen. Dafür gelten jedoch konkrete Voraussetzungen.

Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG müssen Sitz oder Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.

Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Bei einer typischen Schweizer AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz ist diese Voraussetzung daher nicht erfüllt.

  • Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat
  • Schweiz gehört nicht zum EWR
  • 25-%-Beteiligung allein genügt nicht
  • Poolvereinbarung heilt die geografische Voraussetzung nicht
  • Regelverschonung daher typischerweise nicht verfügbar

Eine Beteiligung von mehr als 25 % reicht bei einer Schweizer AG nicht aus

Die häufig bekannte Mindestbeteiligung von mehr als 25 % ist nur eine der Voraussetzungen des § 13b ErbStG. Liegen Sitz und Geschäftsleitung der AG ausschließlich in der Schweiz, fehlt bereits die erforderliche Inland-/EU-/EWR-Verbindung.

Ausnahmefälle separat prüfen

Hat eine Schweizer Gesellschaft ihren tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung beispielsweise in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat, kann die Einordnung anders ausfallen. Dies wäre jedoch zugleich gesellschafts- und ertragsteuerlich eine erheblich andere Ausgangslage als bei einer normal in der Schweiz geführten AG.

Unternehmensbewertung

Für die deutsche Steuer ist der gemeine Wert der Schweizer AG-Anteile maßgeblich

Für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer müssen die übertragenen Aktien auf den maßgeblichen Bewertungsstichtag bewertet werden.

Bei nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich der gemeine Wert nach § 11 BewG maßgeblich.

Kann dieser Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des relevanten Zeitraums abgeleitet werden, können diese Transaktionen eine unmittelbare Bewertungsgrundlage bieten.

Anderenfalls ist der Unternehmenswert insbesondere anhand der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Bewertungsmethode zu ermitteln.

Situation Deutscher Bewertungsansatz
zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten kann den gemeinen Wert unmittelbar ableiten
nicht börsennotierte operative AG Ertragswert oder andere anerkannte marktübliche Methode
Holding- oder vermögensverwaltende AG Vermögensstruktur und marktübliche Bewertungsmethode besonders relevant
Minderheitsbeteiligung konkrete Rechte und Beteiligungsstruktur berücksichtigen
beherrschende Beteiligung Beherrschung kann den Wert der Beteiligung beeinflussen

Schweizer Steuerwert ist nicht automatisch deutscher Erbschaftsteuerwert

Eine Schweizer kantonale Steuerbewertung von nicht kotierten Aktien kann für deutsche Zwecke ein wichtiger Informationspunkt sein, ersetzt aber nicht die eigenständige Bewertung nach dem deutschen Bewertungsgesetz.

Persönliche Freibeträge

Die normalen deutschen Freibeträge bleiben bei Schweizer AG-Anteilen grundsätzlich anwendbar

Besteht unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht, gelten grundsätzlich die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG.

Erwerber Persönlicher Freibetrag
Ehegatte / Lebenspartner 500.000 EUR
Kind 400.000 EUR
Enkel bei lebendem Elternteil 200.000 EUR
Enkel bei vorverstorbenem Elternteil grundsätzlich 400.000 EUR
übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 EUR
Steuerklasse II 20.000 EUR
Steuerklasse III 20.000 EUR

Bei Schenkungen Vorerwerbe der letzten zehn Jahre berücksichtigen

Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG grundsätzlich zusammengerechnet. Bei einer geplanten Unternehmensnachfolge sollte die Übertragung deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Beispiel

Schweizer Unternehmer überträgt 100 % seiner AG auf ein Kind in Deutschland

Ein Unternehmer lebt in der Schweiz und hält sämtliche Aktien einer Schweizer AG. Sein erwachsenes Kind lebt dauerhaft in Deutschland.

Die Aktien sollen entweder zu Lebzeiten geschenkt oder später vererbt werden.

01

Deutschland

Der deutsche Wohnsitz des Kindes führt grundsätzlich zu unbeschränkter Steuerpflicht.

02

Bewertung

Der gemeine Wert der 100-%-Beteiligung muss ermittelt werden.

03

Verschonung

Eine typische Schweizer AG erfüllt nicht die EU-/EWR-Voraussetzung des § 13b ErbStG.

04

International

Bei Erbschaft DBA anwenden; bei Schenkung kantonale Steuer und § 21 ErbStG separat prüfen.

Deutsche Compliance

Erwerb der Schweizer AG-Anteile muss regelmäßig angezeigt werden

Steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.

Bei einer Schenkung bestehen grundsätzlich Anzeigepflichten sowohl für den Erwerber als auch für den Schenker.

Bei ausländischen Gesellschaftsanteilen sollte die Anzeige insbesondere Gesellschaft, Beteiligungsquote, Übertragungszeitpunkt, Rechtsgrund des Erwerbs und eine erste Wertangabe enthalten.

Eine Schweizer Nachfolgeabwicklung ersetzt die deutsche Anzeige nicht

Handelsregistereintragungen, schweizerische Nachlassdokumente, Aktionärsregister oder eine Meldung an eine kantonale Steuerbehörde erfüllen nicht automatisch die deutschen erbschaftsteuerlichen Meldepflichten.

Unterlagen

Welche Dokumente werden für Schweizer AG-Anteile benötigt?

Unterlage Zweck
Statuten der Schweizer AG Gesellschaft und Beteiligungsrechte einordnen
Aktienregister / Beteiligungsnachweis Beteiligungsquote feststellen
Jahresabschlüsse Unternehmensbewertung vorbereiten
aktuelle BWA / Zwischenabschluss Verhältnisse am Bewertungsstichtag abbilden
Unternehmensbewertung oder Transaktionen gemeinen Wert ableiten
Aktionärsbindungsverträge Verfügungs- und Stimmrechte analysieren
Schenkungsvertrag oder Nachlassunterlagen Rechtsgrund und Erwerbszeitpunkt feststellen
Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsnachweise deutsche Steuerpflicht und DBA prüfen
Schweizer Steuerbescheid mögliche Anrechnung ausländischer Steuer prüfen
frühere Schenkungen § 14 ErbStG und verbleibende Freibeträge prüfen

Nach der Übertragung

Mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuer endet die steuerliche Prüfung nicht

Nach dem Erwerb ist der in Deutschland wohnende Aktionär Eigentümer einer ausländischen Kapitalgesellschaftsbeteiligung.

Künftige Dividenden der Schweizer AG können Schweizer Verrechnungssteuer und deutsche Einkommensteuer auslösen. Dabei ist das allgemeine DBA Deutschland–Schweiz zu berücksichtigen.

Bei einer späteren Veräußerung kann insbesondere § 17 EStG relevant werden, wenn die gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei größeren oder beherrschenden Beteiligungen sollten außerdem deutsche Meldepflichten sowie mögliche internationale Unternehmenssteuerfragen geprüft werden.

Nachfolgeplanung sollte Erbschaftsteuer und spätere laufende Besteuerung verbinden

Eine steuerlich sinnvolle Übertragung hängt nicht nur von der einmaligen Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab. Auch künftige Dividenden, Veräußerungsgewinne, Unternehmensleitung und die weitere Beteiligungsstruktur können für den deutschen Erwerber wesentlich sein.

Häufige Fragen

Schweizer AG-Anteile bei Erbschaft und Schenkung

Muss ich Schweizer AG-Anteile in Deutschland versteuern, wenn ich sie erbe?
Bei deutschem Wohnsitz des Erwerbers kann grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht bestehen. Bei einem Schweizer Erblasser ist zusätzlich das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz anzuwenden.
Muss ich Schweizer AG-Anteile in Deutschland versteuern, wenn sie mir geschenkt werden?
Ja, grundsätzlich kann bereits der deutsche Wohnsitz des Beschenkten eine unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht für die Beteiligung auslösen.
Sind Aktien einer Schweizer AG nach dem Erbschaftsteuer-DBA Betriebsvermögen?
Nicht allein deshalb, weil die AG ein Unternehmen betreibt. Eine normale Kapitalgesellschaftsbeteiligung ist vom Betriebsvermögen der Gesellschaft zu unterscheiden und fällt grundsätzlich unter die Regel für sonstiges Vermögen des Artikels 8.
Darf Deutschland besteuern, wenn der Erblasser in der Schweiz wohnte?
Ja. Wohnt der Erwerber in Deutschland, kann Artikel 8 Absatz 2 des Erbschaftsteuer-DBA ein zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht ermöglichen.
Was gilt, wenn Erblasser und Erbe beide Schweizer Staatsangehörige sind?
Das zusätzliche deutsche Besteuerungsrecht des Artikels 8 Absatz 2 gilt nach dem Abkommen nicht, wenn Erblasser und Erwerber im Todeszeitpunkt beide Schweizer Staatsangehörige waren.
Wird Schweizer Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet?
Soweit die Schweiz nach dem Erbschaftsteuer-DBA besteuern darf und Deutschland aufgrund des deutschen Erwerbers ebenfalls besteuert, sieht das Abkommen grundsätzlich eine Anrechnung der Schweizer Steuer innerhalb der vorgesehenen Grenzen vor.
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA auch für die Schenkung von AG-Anteilen?
Für normale Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich nicht. Für Schenkungen von Geschäftsbetrieben besteht eine besondere Konsultationsregelung; ob diese auf eine konkrete Beteiligungsübertragung Anwendung findet, muss gesondert geprüft werden.
Können Schweizer AG-Anteile die deutsche Betriebsvermögensverschonung erhalten?
Bei einer typischen Schweizer AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz grundsätzlich nicht. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verlangt für Kapitalgesellschaftsanteile Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR.
Hilft eine Beteiligung von mehr als 25 %?
Allein die Beteiligungshöhe genügt nicht. Auch die geografische Voraussetzung des § 13b ErbStG muss erfüllt sein. Die Schweiz gehört nicht zum EU-/EWR-Raum.
Wie werden nicht börsennotierte Schweizer AG-Anteile bewertet?
Für deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke ist grundsätzlich der gemeine Wert zu ermitteln. Dieser kann aus geeigneten Fremdverkäufen oder andernfalls aus den Ertragsaussichten beziehungsweise einer anderen anerkannten marktüblichen Bewertungsmethode abgeleitet werden.
Kann der Schweizer Steuerwert der Aktien übernommen werden?
Nicht automatisch. Die deutsche Bewertung richtet sich nach dem Bewertungsgesetz. Ein Schweizer Steuerwert kann zwar Informationen liefern, ist aber nicht ohne weitere Prüfung der deutsche Steuerwert.
Wie hoch ist der Freibetrag für ein Kind?
Ein Kind hat bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR.
Können Eltern Schweizer AG-Anteile in mehreren Tranchen schenken?
Das ist grundsätzlich möglich. Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden jedoch nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Die zeitliche Nachfolgeplanung sollte deshalb vor der ersten Übertragung erfolgen.
Wo wird eine Schenkung der Aktien in der Schweiz besteuert?
Aktien sind bewegliches Vermögen. Bei einer Schenkung ist für die Schweizer Schenkungsteuer grundsätzlich der Wohnsitzkanton des Schenkers maßgeblich.
Wo werden die Aktien bei einer Schweizer Erbschaft besteuert?
Für Schweizer kantonale Erbschaftsteuer auf beweglichem Vermögen ist grundsätzlich der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers maßgeblich.
Was passiert mit Dividenden nach der Übertragung?
Nach der Übertragung sind Dividenden ein eigener Einkommensteuervorgang. Bei deutschem Wohnsitz müssen insbesondere deutsche Einkommensteuer, Schweizer Verrechnungssteuer und das DBA Deutschland–Schweiz koordiniert werden.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie erben oder erhalten Anteile an einer Schweizer AG?

Wir prüfen die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer, das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz, eine mögliche Schweizer kantonale Steuer, die deutsche Bewertung der Beteiligung, persönliche Freibeträge und die besonderen Grenzen der Betriebsvermögensverschonung bei Schweizer Kapitalgesellschaften.

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