Deutschland–Schweiz · Investmentsteuer
§ 18 InvStG · Basiszins 2026: 3,20 %Vorabpauschale bei ETF im Schweizer Depot
Auch ein ETF in einem Schweizer Depot kann bei deutscher Steueransässigkeit eine deutsche Vorabpauschale auslösen. Entscheidend sind nicht der Sitz der Depotbank, sondern die deutschen Regeln des Investmentsteuergesetzes. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der maßgebliche Basiszins 3,20 %. Die Vorabpauschale für 2026 gilt steuerlich am ersten Werktag des Jahres 2027, also am 4. Januar 2027, als zugeflossen.
Grundprinzip
Thesaurierung im Schweizer Depot verhindert die deutsche Besteuerung nicht
Die Vorabpauschale ist ein Investmentertrag nach § 16 InvStG. Sie soll bei Investmentfonds eine laufende Mindestbesteuerung ermöglichen, auch wenn ein Fonds Erträge nicht oder nur teilweise ausschüttet.
Deshalb kann insbesondere bei thesaurierenden ETFs eine deutsche Steuerbelastung entstehen, obwohl auf dem Schweizer Bankkonto keine entsprechende Ausschüttung eingegangen ist.
Dass die Fondsanteile bei einer Schweizer Bank verwahrt werden, ändert daran grundsätzlich nichts.
§ 18 InvStG
Die Vorabpauschale ist nicht einfach der Basiszins auf den Depotwert
Zunächst wird ein gesetzlicher Basisertrag ermittelt. Von diesem werden die Ausschüttungen des Kalenderjahres berücksichtigt.
Zusätzlich begrenzt die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds den Basisertrag.
- Jahresanfangswert feststellen
- 70 % des Basiszinses anwenden
- Wertsteigerungsgrenze beachten
- Ausschüttungen berücksichtigen
- Erwerbsjahr gegebenenfalls zeitanteilig kürzen
- Teilfreistellung anschließend prüfen
Berechnung
So wird die Vorabpauschale grundsätzlich ermittelt
Nach § 18 Abs. 1 InvStG wird zunächst der Basisertrag berechnet. Ausgangspunkt ist der Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres.
Anfangswert
Rücknahmepreis beziehungsweise Börsen- oder Marktpreis zu Beginn des Kalenderjahres.
Basiszins
Das BMF veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz für jedes Kalenderjahr.
Wertgrenze
Der Basisertrag darf die tatsächliche positive Wertentwicklung zuzüglich Ausschüttungen nicht übersteigen.
Ausschüttungen
Ausschüttungen reduzieren die Vorabpauschale.
Kalenderjahr 2026
Basiszins 2026: 3,20 %
Das Bundesministerium der Finanzen hat für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 einen Basiszins von 3,20 % bekannt gegeben.
Da § 18 InvStG für den Basisertrag lediglich 70 % dieses Basiszinses ansetzt, ergibt sich für 2026 rechnerisch ein Faktor von 2,24 % des maßgeblichen Jahresanfangswerts.
| Berechnung 2026 | Wert |
|---|---|
| Basiszins 2026 | 3,20 % |
| gesetzlicher Faktor | 70 % |
| 3,20 % × 70 % | 2,24 % |
| maximaler Basisertrag vor Wertentwicklungsgrenze | 2,24 % des Jahresanfangswerts |
Der Basiszins ändert sich jährlich
Für frühere oder spätere Kalenderjahre darf deshalb nicht automatisch mit 3,20 % gerechnet werden. Maßgeblich ist der vom BMF für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlichte Basiszins.
Ausschüttende Fonds
Ausschüttungen reduzieren die Vorabpauschale
Die Vorabpauschale entsteht nur insoweit, als die Ausschüttungen des Investmentfonds den maßgeblichen Basisertrag unterschreiten.
Ein ausschüttender ETF kann deshalb ebenfalls eine Vorabpauschale auslösen, wenn seine Ausschüttungen unter dem maßgeblichen Basisertrag liegen.
Keine Ausschüttung
Bei einem thesaurierenden Fonds kann der gesamte maßgebliche Basisertrag zur Vorabpauschale werden.
Ausschüttung unter Basisertrag
Die Differenz kann als Vorabpauschale verbleiben.
Ausschüttung ausreichend hoch
Erreichen oder übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag, entsteht grundsätzlich keine Vorabpauschale.
Teilfreistellung
Auch auf die Vorabpauschale kann eine Teilfreistellung angewendet werden
Die Vorabpauschale ist ein Investmentertrag. Deshalb sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die Teilfreistellungen des § 20 InvStG zu berücksichtigen.
| Fondsart | Teilfreistellung für privaten Anleger | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | 70 % |
| Mischfonds | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds | 60 % | 40 % |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 20 % |
„ETF“ bedeutet nicht automatisch 30 % Teilfreistellung
Entscheidend ist, ob der konkrete ETF die Voraussetzungen eines Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes erfüllt. Ein Anleihen-ETF erhält beispielsweise nicht allein deshalb eine Aktienteilfreistellung, weil er börsengehandelt ist.
Schweizer Depotbank
Das praktische Problem: Die Schweizer Bank berechnet die deutsche Vorabpauschale regelmäßig nicht
Bei einem deutschen Depot wird die Vorabpauschale regelmäßig im deutschen Kapitalertragsteuerverfahren berücksichtigt.
Eine Schweizer Bank ist dagegen grundsätzlich keine deutsche inländische depotführende Stelle. Sie berechnet deshalb regelmäßig weder die deutsche Vorabpauschale noch führt sie darauf deutsche Kapitalertragsteuer ab.
Schweizer Depot bedeutet mehr Eigenberechnung
Die deutsche Steuerpflicht entfällt nicht, nur weil kein deutscher Steuerabzug stattfindet.
Die erforderlichen Fonds- und Kursdaten müssen für die deutsche Steuererklärung gesondert aufbereitet werden.
- Fondspositionen identifizieren
- Jahresanfangs- und Jahresendwerte bestimmen
- Ausschüttungen erfassen
- Basiszins des jeweiligen Jahres anwenden
- Teilfreistellung bestimmen
- Vorabpauschale dokumentieren
- späteren Verkauf mit Steuerhistorie abstimmen
Der Schweizer Steuerreport enthält häufig nicht die deutsche Vorabpauschale
Schweizer Steuerwerte und steuerbare Erträge folgen einer anderen Systematik. Ein Schweizer Steuerreport ist deshalb eine Datenquelle, aber keine fertige deutsche Investmentsteuerberechnung.
Erwerb während des Jahres
Im Kaufjahr wird die Vorabpauschale monatsweise gekürzt
Wird ein Investmentanteil erst während des Kalenderjahres erworben, vermindert sich die Vorabpauschale nach § 18 Abs. 2 InvStG um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorausgeht.
Sechs volle Monate liegen vor dem Erwerbsmonat
Wird der ETF im Juli erworben, liegen Januar bis Juni als sechs volle Monate vor dem Erwerbsmonat.
Die grundsätzlich berechnete Vorabpauschale wird deshalb im Erwerbsjahr um sechs Zwölftel gekürzt.
Nicht taggenau rechnen
Die gesetzliche Kürzung arbeitet mit vollen Monaten vor dem Erwerbsmonat. Der konkrete Kauftag innerhalb des Erwerbsmonats führt nicht zu einer weiteren tagesgenauen Kürzung.
Zuflusszeitpunkt
Die Vorabpauschale für 2026 wird steuerlich erst 2027 erfasst
Nach § 18 Abs. 3 InvStG gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Das BMF hat für 2026 ausdrücklich bestätigt, dass die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2026 am 4. Januar 2027 als zugeflossen gilt.
Berechnungsjahr
Kursentwicklung, Ausschüttungen und Basiszins 2026 bestimmen die Vorabpauschale.
Zufluss
Die Vorabpauschale 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.
Veranlagung
Bei einem Schweizer Depot ist sie damit grundsätzlich im Veranlagungszeitraum 2027 zu berücksichtigen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Bereits angesetzte Vorabpauschalen mindern später den Veräußerungsgewinn
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, die beim späteren Verkauf einfach noch einmal neben dem vollständigen Kursgewinn steht.
§ 19 Abs. 1 InvStG schreibt vielmehr vor, dass der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern ist.
Die Vorabpauschale ist Teil der Steuerhistorie des Fonds
Gerade bei einem Schweizer Depot sollte deshalb jährlich dokumentiert werden, welche Vorabpauschalen für welche Fondsposition angesetzt wurden.
- jährliche Vorabpauschale je Position dokumentieren
- Besitzzeit nachvollziehbar halten
- Depotüberträge berücksichtigen
- historische Anschaffungskosten sichern
- beim Verkauf Vorabpauschalen vom Gewinn abziehen
- Teilfreistellung anschließend korrekt anwenden
Angesetzte Vorabpauschalen werden beim Verkauf in voller Höhe berücksichtigt
§ 19 InvStG ordnet ausdrücklich an, dass die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen bei der Gewinnermittlung ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe berücksichtigt werden.
Beispiel 2026
Thesaurierender Aktien-ETF im Schweizer Depot
Jahresanfangswert 100.000 EUR
Eine in Deutschland steuerlich ansässige Person hält während des gesamten Jahres 2026 einen thesaurierenden ETF in einem Schweizer Depot. Der ETF erfüllt die Voraussetzungen eines Aktienfonds.
| Position | Betrag / Satz |
|---|---|
| Wert zu Jahresbeginn 2026 | 100.000 EUR |
| Wert zu Jahresende 2026 | 110.000 EUR |
| Ausschüttungen 2026 | 0 EUR |
| Basiszins 2026 | 3,20 % |
| 70 % des Basiszinses | 2,24 % |
| Basisertrag | 2.240 EUR |
| tatsächlicher Wertzuwachs | 10.000 EUR |
| Vorabpauschale | 2.240 EUR |
| Teilfreistellung Aktienfonds | 30 % |
| steuerpflichtiger Betrag | 1.568 EUR |
Da der tatsächliche Wertzuwachs von 10.000 EUR über dem rechnerischen Basisertrag von 2.240 EUR liegt, greift die Wertentwicklungsbegrenzung in diesem Beispiel nicht.
Bei einer 30-%-Teilfreistellung sind 70 % der Vorabpauschale, also 1.568 EUR, steuerpflichtig. Der konkrete Steuerbetrag hängt anschließend insbesondere vom noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag und den persönlichen steuerlichen Umständen ab.
Wertentwicklungsgrenze
Bei geringer Kurssteigerung kann die Vorabpauschale niedriger ausfallen
Der rechnerische Basisertrag ist nicht automatisch die endgültige Vorabpauschale.
Er wird durch den Mehrbetrag begrenzt, der sich aus dem Unterschied zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis des Jahres zuzüglich der Ausschüttungen ergibt.
Jahresanfang 100.000 EUR – Jahresende 101.000 EUR
Der rechnerische Basisertrag für 2026 würde zunächst 2.240 EUR betragen.
Ist der Fonds jedoch nur um 1.000 EUR gestiegen und gab es keine Ausschüttung, begrenzt die tatsächliche Wertentwicklung den Basisertrag auf 1.000 EUR.
Unterlagen
Welche Daten bei einem Schweizer Depot benötigt werden
Fondsidentifikation
ISIN, Fondsname, Anteilsklasse und Fondsdomizil.
Jahresanfangswert
Rücknahmepreis beziehungsweise relevanter Marktwert zu Jahresbeginn.
Jahresendwert
Rücknahmepreis beziehungsweise relevanter Marktwert zum Jahresende.
Ausschüttungen
Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttungen im jeweiligen Kalenderjahr.
Erwerbsdaten
Erwerbsdatum, Stückzahl und historische Anschaffungskosten.
Fondsqualifikation
Angaben zur Anlagepolitik und gegebenenfalls zur Teilfreistellung.
Typische Fehler
Wo die Vorabpauschale bei Schweizer Depots häufig falsch behandelt wird
Keine Ausschüttung = keine Steuer
Bei thesaurierenden Fonds wird die Vorabpauschale übersehen.
Schweizer Report übernehmen
Schweizer steuerbarer Ertrag wird mit deutschem Investmentertrag gleichgesetzt.
Basiszins falsch
Es wird ein Basiszins aus einem anderen Kalenderjahr verwendet.
70 % vergessen
Der volle Basiszins wird statt 70 % des Basiszinses angesetzt.
Wertgrenze ignorieren
Der Basisertrag wird trotz niedrigerer tatsächlicher Wertentwicklung voll angesetzt.
Ausschüttung nicht abziehen
Bereits ausgeschüttete Erträge werden bei der Vorabpauschale nicht berücksichtigt.
Teilfreistellung vergessen
Ein qualifizierender Aktienfonds wird vollständig besteuert.
Verkauf doppelt besteuern
Historische Vorabpauschalen werden beim späteren Veräußerungsgewinn nicht berücksichtigt.
Häufige Fragen
Vorabpauschale bei ETF im Schweizer Depot
Muss ich bei einem ETF im Schweizer Depot Vorabpauschale versteuern?
Wie hoch ist der Basiszins für 2026?
Wann wird die Vorabpauschale 2026 versteuert?
Gibt es eine Vorabpauschale, wenn der ETF im Wert fällt?
Gibt es eine Vorabpauschale bei ausschüttenden ETFs?
Gilt die 30-%-Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?
Ist jeder ETF ein Aktienfonds?
Was passiert, wenn ich den ETF erst während des Jahres kaufe?
Führt meine Schweizer Bank deutsche Steuer auf die Vorabpauschale ab?
Wird die Vorabpauschale beim späteren Verkauf nochmals besteuert?
Muss ich die Vorabpauschalen jedes Jahr dokumentieren?
Reicht der Schweizer Jahressteuerreport für die Berechnung aus?
Weiterführendes Fachwissen
Fonds und ETFs im Schweizer Depot
Schweizer Fonds & ETFs
Gesamtüberblick bei deutschem Wohnsitz.
Teilfreistellung
Aktienfonds, Mischfonds und Fondsqualifikation.
Fonds- und ETF-Verkauf
Gewinnermittlung, Vorabpauschalen und Teilfreistellung.
Fondsdepot übertragen
Anschaffungskosten und Steuerhistorie sichern.
Fonds nach Zuzug
Beginn der deutschen Investmentbesteuerung.
Schweizer Depot
Deutsche Steuererklärung bei Schweizer Depotbank.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie halten ETFs oder Fonds in einem Schweizer Depot?
Wir ermitteln Vorabpauschalen, prüfen Fondsqualifikation und Teilfreistellung, bereiten Schweizer Bankunterlagen für die deutsche Steuererklärung auf und führen die Vorabpauschalen für die spätere Veräußerungsgewinnberechnung fort.
Vorabpauschale prüfen lassen