Deutschland–Schweiz · Zuzug
Anschaffungskosten · Vorabpauschale · InvStGSchweizer Fonds und ETFs nach Zuzug nach Deutschland
Wer aus der Schweiz nach Deutschland zieht und Fonds oder ETFs weiterhält, fällt mit Beginn der deutschen Steuerpflicht in das deutsche Investmentsteuerrecht. Besonders wichtig: Der Zuzug führt bei privaten Fondsanteilen nicht automatisch zu einer Neubewertung auf den Marktwert am Zuzugstag. Historische Anschaffungskosten, Fondsqualifikation, Vorabpauschalen und Altbestandsdaten müssen deshalb frühzeitig dokumentiert werden.
Ausgangslage
Das bestehende Schweizer Fondsportfolio wird nach dem Zuzug zum deutschen Steuerfall
Mit Begründung einer deutschen unbeschränkten Steuerpflicht werden grundsätzlich auch Investmenterträge aus Fonds und ETFs in einem Schweizer Depot in Deutschland steuerlich relevant.
Der Standort der Depotbank und das Fondsdomizil sind dabei voneinander zu unterscheiden. Ein bei einer Schweizer Bank gehaltener ETF kann beispielsweise in Irland, Luxemburg oder den USA aufgelegt sein.
Für Deutschland muss die Anlage nach dem Investmentsteuergesetz eigenständig eingeordnet werden.
Zuzug ≠ Neuanschaffung
Der deutsche Steuerzugriff beginnt – die Anlage selbst wird aber nicht neu gekauft
Der bloße Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes von der Schweiz nach Deutschland ist kein tatsächlicher Erwerb der bereits gehaltenen Fondsanteile.
Deshalb müssen historische Erwerbs- und Steuerdaten weitergeführt werden.
- deutsche Steuerpflicht beginnt
- Fonds bleibt derselbe
- Erwerbsdatum bleibt relevant
- historische Anschaffungskosten bleiben wichtig
- kein pauschaler Marktwert-Step-up
- späterer Verkauf nach deutschem InvStG
Anschaffungskosten
Der Marktwert am Tag des Zuzugs wird nicht automatisch zu neuen Anschaffungskosten
Für einen späteren Verkauf verweist § 19 InvStG bei privat gehaltenen Investmentanteilen auf die Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG.
Ausgangspunkt sind damit grundsätzlich die tatsächlichen steuerlichen Anschaffungskosten. Eine allgemeine Vorschrift, nach der bereits gehaltene Fondsanteile allein aufgrund des Zuzugs nach Deutschland mit ihrem aktuellen Marktwert als neu angeschafft gelten, enthält das Investmentsteuergesetz nicht.
ETF für 60.000 EUR gekauft – Wert beim Zuzug 100.000 EUR
Eine Person kauft während ihres Schweizer Wohnsitzes einen ETF für umgerechnet 60.000 EUR.
Beim späteren Zuzug nach Deutschland hat der ETF einen Marktwert von 100.000 EUR.
Der Zuzug führt nicht allein deshalb dazu, dass 100.000 EUR automatisch zu neuen deutschen Anschaffungskosten werden. Die historische Erwerbssituation muss deshalb erhalten bleiben.
Den Marktwert am Zuzugstag trotzdem dokumentieren
Auch wenn er nicht automatisch die deutschen Anschaffungskosten ersetzt, ist der Zuzugswert für die grenzüberschreitende Dokumentation wichtig. Er kann insbesondere helfen, Wertentwicklungen vor und nach dem Zuzug nachvollziehbar abzugrenzen und Sonder- oder DBA-Fragen zu analysieren.
Ab deutscher Steuerpflicht
Ausschüttungen, Vorabpauschalen und spätere Verkaufsgewinne getrennt prüfen
Nach § 16 InvStG gehören insbesondere drei Kategorien zu den Investmenterträgen.
Ausschüttungen
Nach Eintritt in die deutsche Steuerpflicht zufließende Fondsausschüttungen sind nach deutschem Investmentsteuerrecht zu prüfen.
Vorabpauschale
Bei thesaurierenden oder niedrig ausschüttenden Fonds kann eine deutsche Vorabpauschale entstehen.
Veräußerung
Beim späteren Verkauf wird der Gewinn nach den deutschen Investmentsteuerregeln ermittelt.
Schweizer Fondsbesteuerung und deutsches InvStG sind unterschiedliche Systeme
Schweizer steuerbarer Ertrag, Schweizer Steuerwert oder ein Schweizer Bankreport bestimmen nicht automatisch die deutsche steuerliche Bemessungsgrundlage.
Zuzugsjahr
Bei der Vorabpauschale ist der gesetzliche Zuflusszeitpunkt entscheidend
Nach § 18 Abs. 3 InvStG gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Zieht eine Person beispielsweise im Laufe des Jahres 2026 nach Deutschland und ist sie am ersten Werktag 2027 in Deutschland steuerlich ansässig, kann deshalb die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2026 relevant werden.
Der Zuzug ist nicht dasselbe wie ein Erwerb der Fondsanteile
§ 18 Abs. 2 InvStG sieht eine zeitanteilige Kürzung ausdrücklich für das Jahr des Erwerbs vor. Werden die Fondsanteile bereits seit früheren Jahren gehalten, macht der spätere Zuzug sie nicht automatisch zu im Zuzugsjahr erworbenen Anteilen.
ETF wurde bereits 2023 in der Schweiz gekauft
Der Anleger zieht am 1. Juli 2026 nach Deutschland. Den ETF hält er bereits seit 2023.
Die Vorabpauschale für 2026 gilt erst am ersten Werktag 2027 als zugeflossen. Die gesetzliche Erwerbsjahreskürzung greift nicht allein aufgrund des Zuzugs, weil der ETF nicht 2026 erworben wurde.
Für die konkrete Berechnung sind deshalb die gesetzlichen Jahreswerte, Ausschüttungen und der für 2026 maßgebliche Basiszins zu prüfen.
Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 %
Der Basisertrag wird nach § 18 InvStG mit 70 % des Basiszinses berechnet. Für 2026 entspricht dies vor weiteren Begrenzungen einem rechnerischen Faktor von 2,24 %.
Verkauf nach dem Zuzug
Beim späteren Verkauf wird nicht einfach nur die Wertsteigerung seit dem Zuzug besteuert
Bei privaten Investmentanteilen richtet sich die Veräußerungsgewinnermittlung nach § 19 InvStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EStG.
Die deutschen Regeln sehen für den bloßen Zuzug grundsätzlich keinen allgemeinen Step-up auf den Marktwert des Zuzugstags vor.
Deshalb ist die Schweizer Kaufhistorie entscheidend
Wer Fonds viele Jahre vor dem Zuzug erworben hat, sollte die ursprünglichen Anschaffungsunterlagen unbedingt sichern.
Ohne belastbare Historie kann die spätere deutsche Gewinnermittlung erheblich erschwert werden.
- ursprüngliches Kaufdatum
- ursprüngliche Anschaffungskosten
- Fremdwährungsdaten
- Kapitalmaßnahmen
- Werte 2017/2018 bei Altbeständen
- deutsche Vorabpauschalen nach dem Zuzug
- Teilfreistellung beim Verkauf
Schweizer Franken
Historische CHF-Anschaffungskosten müssen für Deutschland in Euro bestimmt werden
§ 20 Abs. 4 EStG schreibt bei nicht in Euro getätigten Geschäften vor, dass Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen sind.
Das kann dazu führen, dass der deutsche steuerliche Gewinn von dem im Schweizer Depotreport ausgewiesenen Gewinn in CHF abweicht.
Kauf
Historische Anschaffungskosten mit dem für die deutsche Berechnung maßgeblichen Euro-Wert erfassen.
Währungseffekt
Veränderungen des CHF/EUR-Kurses können den deutschen Veräußerungsgewinn beeinflussen.
Verkauf
Veräußerungserlös zum maßgeblichen Zeitpunkt in Euro bestimmen.
Fondsqualifikation
Nach dem Zuzug muss die Fondsart nach deutschem Investmentsteuerrecht bestimmt werden
Eine Schweizer Fondsklassifikation ersetzt nicht die Prüfung nach dem deutschen InvStG.
| Fondsart | Teilfreistellung Privatvermögen | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | 70 % |
| Mischfonds | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds | 60 % | 40 % |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 20 % |
| sonstiger Investmentfonds | regelmäßig 0 % | 100 % |
Teilfreistellung betrifft mehrere Ertragsarten
Sie kann bei entsprechender Fondsqualifikation insbesondere auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne anzuwenden sein.
Altbestände
Bei lange gehaltenen Fonds muss auch die Investmentsteuerreform 2018 geprüft werden
Fondsanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, unterliegen den Übergangsregeln des § 56 InvStG.
Alt-Anteile gelten grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als neu angeschafft.
Ursprünglicher Kauf
Erwerbsdatum und ursprüngliche Kaufbelege weiterhin sichern.
Übergangswert
Rücknahmepreis beziehungsweise Marktwert zum Jahresende 2017 dokumentieren.
Neue InvStG-Phase
Ab 2018 gelten die Regeln des reformierten Investmentsteuergesetzes.
Zuzug nach Deutschland beseitigt die 2018-Historie nicht
Wurde ein Fonds schon lange vor dem Zuzug gehalten, kann für die spätere deutsche Veräußerungsbesteuerung eine Rekonstruktion der gesetzlichen Übergangswerte erforderlich sein.
Vor 2009 erworbene Fonds
Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind ein eigener Prüfpunkt
Für bestimmte Investmentanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, enthält § 56 Abs. 6 InvStG besondere Übergangsregeln.
Hier sollte nicht allein aus dem ursprünglichen Kaufdatum auf die spätere deutsche Steuerfreiheit geschlossen werden. Relevant sind insbesondere die gesetzlichen 2017/2018-Regeln und der besondere Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile.
100.000-EUR-Freibetrag
Für bestimmte bestandsgeschützte Alt-Anteile sieht § 56 Abs. 6 InvStG einen personenbezogenen Freibetrag von 100.000 EUR für die ab 2018 relevanten Wertveränderungen vor.
Fonds bleiben in der Schweiz
Ein Depotübertrag nach Deutschland ist für die Besteuerung nicht erforderlich
Nach dem Zuzug kann das Fondsdepot grundsätzlich weiterhin bei einer Schweizer Bank geführt werden.
Steuerlich führt dies allerdings häufig zu zusätzlichem Aufbereitungsaufwand, weil das Schweizer Institut regelmäßig keinen deutschen Kapitalertragsteuerabzug vornimmt und deutsche Investmentsteuerwerte nicht vollständig berechnet.
Ausschüttungen
Für deutsche Zwecke gesondert erfassen.
Vorabpauschale
Bei Schweizer Depot regelmäßig selbst berechnen.
Teilfreistellung
Fonds nach deutschem InvStG qualifizieren.
Verkauf
Deutschen Gewinn unabhängig vom Schweizer Bankreport ermitteln.
Alternativ kann das Depot später nach Deutschland übertragen werden
Dabei sollte jedoch die vollständige Steuerhistorie einschließlich Anschaffungskosten, Altbestandsdaten und Vorabpauschalen erhalten bleiben.
Deutsche Steuererklärung
Investmenterträge ohne deutschen Steuerabzug müssen selbst erklärt werden
Bleiben Fonds oder ETFs bei einer Schweizer Depotbank, unterliegen die Erträge regelmäßig keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug.
Die entsprechenden Investmenterträge müssen daher im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung aufbereitet und erklärt werden.
| Sachverhalt | Typischer deutscher Prüfpunkt |
|---|---|
| Ausschüttung nach Zuzug | Investmentertrag und Teilfreistellung |
| thesaurierender Fonds | Vorabpauschale |
| Verkauf | Gewinn nach § 19 InvStG |
| Schweizer Steuerabzug | Anrechenbarkeit beziehungsweise Erstattungsfähigkeit prüfen |
| Fremdwährung | deutsche EUR-Werte bestimmen |
Vor und nach dem Zuzug
Acht Schritte für bestehende Schweizer Fondspositionen
Depotbestand sichern
Alle Fonds, ISINs und Stückzahlen zum Zuzugszeitpunkt dokumentieren.
Kaufhistorie sichern
Ursprüngliche Erwerbsdaten und Kaufbelege archivieren.
Zuzugswert festhalten
Marktwert jeder Position am Zuzugstag dokumentieren.
Altbestände prüfen
Erwerb vor 2018 oder vor 2009 identifizieren.
Fonds qualifizieren
Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds.
Zuzugsjahr prüfen
Ausschüttungen und mögliche Vorabpauschale zeitlich einordnen.
Steuerhistorie starten
Deutsche Vorabpauschalen jährlich je Position dokumentieren.
Depotstrategie festlegen
Schweizer Depot fortführen oder Übertrag nach Deutschland prüfen.
Typische Fehler
Wo Schweizer Fonds beim Zuzug nach Deutschland häufig falsch behandelt werden
Automatischer Step-up
Der Marktwert am Zuzugstag wird ungeprüft als neue Anschaffungskosten verwendet.
Kaufbelege verlieren
Schweizer Erwerbsunterlagen werden nach dem Umzug nicht dauerhaft gesichert.
Vorabpauschale übersehen
Thesaurierende Fonds werden wegen fehlender Ausschüttung als steuerlich irrelevant behandelt.
Zuzug wie Erwerb behandeln
Die Erwerbsjahreskürzung des § 18 Abs. 2 InvStG wird allein wegen des Zuzugs angewendet.
Schweizer Report übernehmen
Schweizer Steuerwerte werden unverändert für Deutschland verwendet.
CHF-Gewinn verwenden
Die deutsche EUR-Gewinnermittlung wird nicht durchgeführt.
2018-Historie vergessen
Langjährig gehaltene Fonds werden ohne § 56 InvStG geprüft.
ETF = Aktienfonds
Die Teilfreistellung wird ohne Prüfung der Fondsqualifikation angewendet.
Häufige Fragen
Schweizer Fonds und ETFs nach Zuzug nach Deutschland
Muss ich mein Schweizer Fondsdepot nach dem Zuzug nach Deutschland versteuern?
Werden meine Fonds beim Zuzug automatisch auf den aktuellen Marktwert hochgesetzt?
Soll ich den Marktwert am Zuzugstag trotzdem dokumentieren?
Welche Anschaffungskosten brauche ich?
Kann im Zuzugsjahr schon eine Vorabpauschale entstehen?
Wird die Vorabpauschale wegen des Zuzugs zeitanteilig gekürzt?
Was passiert mit Wertsteigerungen, die schon in der Schweiz entstanden sind?
Muss ich das Schweizer Depot nach Deutschland übertragen?
Berechnet die Schweizer Bank meine deutsche Vorabpauschale?
Gilt die Teilfreistellung auch für meine Schweizer Fonds?
Was gilt für Fonds, die ich schon vor 2018 gekauft habe?
Was gilt für Fonds, die ich schon vor 2009 gekauft habe?
Kann ich den Schweizer Steuerreport für meine deutsche Erklärung verwenden?
Weiterführendes Fachwissen
Fonds und ETFs nach dem Zuzug nach Deutschland
Schweizer Fonds & ETFs
Gesamtüberblick bei deutschem Wohnsitz.
Vorabpauschale
Basiszins, Basisertrag und Schweizer Depot.
Teilfreistellung
Aktienfonds, Mischfonds und Fondsqualifikation.
Fonds- und ETF-Verkauf
Anschaffungskosten, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinn.
Fondsdepot übertragen
Wechsel von einer Schweizer zu einer deutschen Bank.
Schweizer Depot
Deutsche Steuererklärung bei Schweizer Depotbank.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie ziehen aus der Schweiz nach Deutschland und halten Fonds oder ETFs?
Wir prüfen historische Anschaffungskosten, Fondsqualifikation, Teilfreistellung, Vorabpauschale im Zuzugsjahr, Altbestände, Schweizer Depotunterlagen und die spätere deutsche Veräußerungsbesteuerung.
Fondsbestand vor Zuzug prüfen lassen