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Deutschland–Schweiz · Zuzug

Anschaffungskosten · Vorabpauschale · InvStG

Schweizer Fonds und ETFs nach Zuzug nach Deutschland

Wer aus der Schweiz nach Deutschland zieht und Fonds oder ETFs weiterhält, fällt mit Beginn der deutschen Steuerpflicht in das deutsche Investmentsteuerrecht. Besonders wichtig: Der Zuzug führt bei privaten Fondsanteilen nicht automatisch zu einer Neubewertung auf den Marktwert am Zuzugstag. Historische Anschaffungskosten, Fondsqualifikation, Vorabpauschalen und Altbestandsdaten müssen deshalb frühzeitig dokumentiert werden.

Ausgangslage

Das bestehende Schweizer Fondsportfolio wird nach dem Zuzug zum deutschen Steuerfall

Mit Begründung einer deutschen unbeschränkten Steuerpflicht werden grundsätzlich auch Investmenterträge aus Fonds und ETFs in einem Schweizer Depot in Deutschland steuerlich relevant.

Der Standort der Depotbank und das Fondsdomizil sind dabei voneinander zu unterscheiden. Ein bei einer Schweizer Bank gehaltener ETF kann beispielsweise in Irland, Luxemburg oder den USA aufgelegt sein.

Für Deutschland muss die Anlage nach dem Investmentsteuergesetz eigenständig eingeordnet werden.

Zuzug ≠ Neuanschaffung

Der deutsche Steuerzugriff beginnt – die Anlage selbst wird aber nicht neu gekauft

Der bloße Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes von der Schweiz nach Deutschland ist kein tatsächlicher Erwerb der bereits gehaltenen Fondsanteile.

Deshalb müssen historische Erwerbs- und Steuerdaten weitergeführt werden.

  • deutsche Steuerpflicht beginnt
  • Fonds bleibt derselbe
  • Erwerbsdatum bleibt relevant
  • historische Anschaffungskosten bleiben wichtig
  • kein pauschaler Marktwert-Step-up
  • späterer Verkauf nach deutschem InvStG

Anschaffungskosten

Der Marktwert am Tag des Zuzugs wird nicht automatisch zu neuen Anschaffungskosten

Für einen späteren Verkauf verweist § 19 InvStG bei privat gehaltenen Investmentanteilen auf die Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG.

Ausgangspunkt sind damit grundsätzlich die tatsächlichen steuerlichen Anschaffungskosten. Eine allgemeine Vorschrift, nach der bereits gehaltene Fondsanteile allein aufgrund des Zuzugs nach Deutschland mit ihrem aktuellen Marktwert als neu angeschafft gelten, enthält das Investmentsteuergesetz nicht.

Beispiel

ETF für 60.000 EUR gekauft – Wert beim Zuzug 100.000 EUR

Eine Person kauft während ihres Schweizer Wohnsitzes einen ETF für umgerechnet 60.000 EUR.

Beim späteren Zuzug nach Deutschland hat der ETF einen Marktwert von 100.000 EUR.

Der Zuzug führt nicht allein deshalb dazu, dass 100.000 EUR automatisch zu neuen deutschen Anschaffungskosten werden. Die historische Erwerbssituation muss deshalb erhalten bleiben.

Den Marktwert am Zuzugstag trotzdem dokumentieren

Auch wenn er nicht automatisch die deutschen Anschaffungskosten ersetzt, ist der Zuzugswert für die grenzüberschreitende Dokumentation wichtig. Er kann insbesondere helfen, Wertentwicklungen vor und nach dem Zuzug nachvollziehbar abzugrenzen und Sonder- oder DBA-Fragen zu analysieren.

Ab deutscher Steuerpflicht

Ausschüttungen, Vorabpauschalen und spätere Verkaufsgewinne getrennt prüfen

Nach § 16 InvStG gehören insbesondere drei Kategorien zu den Investmenterträgen.

DIV

Ausschüttungen

Nach Eintritt in die deutsche Steuerpflicht zufließende Fondsausschüttungen sind nach deutschem Investmentsteuerrecht zu prüfen.

VAP

Vorabpauschale

Bei thesaurierenden oder niedrig ausschüttenden Fonds kann eine deutsche Vorabpauschale entstehen.

SELL

Veräußerung

Beim späteren Verkauf wird der Gewinn nach den deutschen Investmentsteuerregeln ermittelt.

Schweizer Fondsbesteuerung und deutsches InvStG sind unterschiedliche Systeme

Schweizer steuerbarer Ertrag, Schweizer Steuerwert oder ein Schweizer Bankreport bestimmen nicht automatisch die deutsche steuerliche Bemessungsgrundlage.

Zuzugsjahr

Bei der Vorabpauschale ist der gesetzliche Zuflusszeitpunkt entscheidend

Nach § 18 Abs. 3 InvStG gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Zieht eine Person beispielsweise im Laufe des Jahres 2026 nach Deutschland und ist sie am ersten Werktag 2027 in Deutschland steuerlich ansässig, kann deshalb die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2026 relevant werden.

Der Zuzug ist nicht dasselbe wie ein Erwerb der Fondsanteile

§ 18 Abs. 2 InvStG sieht eine zeitanteilige Kürzung ausdrücklich für das Jahr des Erwerbs vor. Werden die Fondsanteile bereits seit früheren Jahren gehalten, macht der spätere Zuzug sie nicht automatisch zu im Zuzugsjahr erworbenen Anteilen.

Beispiel: Zuzug Juli 2026

ETF wurde bereits 2023 in der Schweiz gekauft

Der Anleger zieht am 1. Juli 2026 nach Deutschland. Den ETF hält er bereits seit 2023.

Die Vorabpauschale für 2026 gilt erst am ersten Werktag 2027 als zugeflossen. Die gesetzliche Erwerbsjahreskürzung greift nicht allein aufgrund des Zuzugs, weil der ETF nicht 2026 erworben wurde.

Für die konkrete Berechnung sind deshalb die gesetzlichen Jahreswerte, Ausschüttungen und der für 2026 maßgebliche Basiszins zu prüfen.

Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 %

Der Basisertrag wird nach § 18 InvStG mit 70 % des Basiszinses berechnet. Für 2026 entspricht dies vor weiteren Begrenzungen einem rechnerischen Faktor von 2,24 %.

Verkauf nach dem Zuzug

Beim späteren Verkauf wird nicht einfach nur die Wertsteigerung seit dem Zuzug besteuert

Bei privaten Investmentanteilen richtet sich die Veräußerungsgewinnermittlung nach § 19 InvStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EStG.

Die deutschen Regeln sehen für den bloßen Zuzug grundsätzlich keinen allgemeinen Step-up auf den Marktwert des Zuzugstags vor.

Deshalb ist die Schweizer Kaufhistorie entscheidend

Wer Fonds viele Jahre vor dem Zuzug erworben hat, sollte die ursprünglichen Anschaffungsunterlagen unbedingt sichern.

Ohne belastbare Historie kann die spätere deutsche Gewinnermittlung erheblich erschwert werden.

  • ursprüngliches Kaufdatum
  • ursprüngliche Anschaffungskosten
  • Fremdwährungsdaten
  • Kapitalmaßnahmen
  • Werte 2017/2018 bei Altbeständen
  • deutsche Vorabpauschalen nach dem Zuzug
  • Teilfreistellung beim Verkauf

Schweizer Franken

Historische CHF-Anschaffungskosten müssen für Deutschland in Euro bestimmt werden

§ 20 Abs. 4 EStG schreibt bei nicht in Euro getätigten Geschäften vor, dass Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen sind.

Das kann dazu führen, dass der deutsche steuerliche Gewinn von dem im Schweizer Depotreport ausgewiesenen Gewinn in CHF abweicht.

BUY

Kauf

Historische Anschaffungskosten mit dem für die deutsche Berechnung maßgeblichen Euro-Wert erfassen.

CHF

Währungseffekt

Veränderungen des CHF/EUR-Kurses können den deutschen Veräußerungsgewinn beeinflussen.

SELL

Verkauf

Veräußerungserlös zum maßgeblichen Zeitpunkt in Euro bestimmen.

Fondsqualifikation

Nach dem Zuzug muss die Fondsart nach deutschem Investmentsteuerrecht bestimmt werden

Eine Schweizer Fondsklassifikation ersetzt nicht die Prüfung nach dem deutschen InvStG.

Fondsart Teilfreistellung Privatvermögen Steuerpflichtiger Anteil
Aktienfonds 30 % 70 %
Mischfonds 15 % 85 %
Immobilienfonds 60 % 40 %
Auslands-Immobilienfonds 80 % 20 %
sonstiger Investmentfonds regelmäßig 0 % 100 %

Teilfreistellung betrifft mehrere Ertragsarten

Sie kann bei entsprechender Fondsqualifikation insbesondere auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne anzuwenden sein.

Altbestände

Bei lange gehaltenen Fonds muss auch die Investmentsteuerreform 2018 geprüft werden

Fondsanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, unterliegen den Übergangsregeln des § 56 InvStG.

Alt-Anteile gelten grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als neu angeschafft.

BUY

Ursprünglicher Kauf

Erwerbsdatum und ursprüngliche Kaufbelege weiterhin sichern.

2017

Übergangswert

Rücknahmepreis beziehungsweise Marktwert zum Jahresende 2017 dokumentieren.

2018

Neue InvStG-Phase

Ab 2018 gelten die Regeln des reformierten Investmentsteuergesetzes.

Zuzug nach Deutschland beseitigt die 2018-Historie nicht

Wurde ein Fonds schon lange vor dem Zuzug gehalten, kann für die spätere deutsche Veräußerungsbesteuerung eine Rekonstruktion der gesetzlichen Übergangswerte erforderlich sein.

Vor 2009 erworbene Fonds

Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind ein eigener Prüfpunkt

Für bestimmte Investmentanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, enthält § 56 Abs. 6 InvStG besondere Übergangsregeln.

Hier sollte nicht allein aus dem ursprünglichen Kaufdatum auf die spätere deutsche Steuerfreiheit geschlossen werden. Relevant sind insbesondere die gesetzlichen 2017/2018-Regeln und der besondere Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile.

100.000-EUR-Freibetrag

Für bestimmte bestandsgeschützte Alt-Anteile sieht § 56 Abs. 6 InvStG einen personenbezogenen Freibetrag von 100.000 EUR für die ab 2018 relevanten Wertveränderungen vor.

Fonds bleiben in der Schweiz

Ein Depotübertrag nach Deutschland ist für die Besteuerung nicht erforderlich

Nach dem Zuzug kann das Fondsdepot grundsätzlich weiterhin bei einer Schweizer Bank geführt werden.

Steuerlich führt dies allerdings häufig zu zusätzlichem Aufbereitungsaufwand, weil das Schweizer Institut regelmäßig keinen deutschen Kapitalertragsteuerabzug vornimmt und deutsche Investmentsteuerwerte nicht vollständig berechnet.

DIV

Ausschüttungen

Für deutsche Zwecke gesondert erfassen.

VAP

Vorabpauschale

Bei Schweizer Depot regelmäßig selbst berechnen.

TFS

Teilfreistellung

Fonds nach deutschem InvStG qualifizieren.

SELL

Verkauf

Deutschen Gewinn unabhängig vom Schweizer Bankreport ermitteln.

Alternativ kann das Depot später nach Deutschland übertragen werden

Dabei sollte jedoch die vollständige Steuerhistorie einschließlich Anschaffungskosten, Altbestandsdaten und Vorabpauschalen erhalten bleiben.

Deutsche Steuererklärung

Investmenterträge ohne deutschen Steuerabzug müssen selbst erklärt werden

Bleiben Fonds oder ETFs bei einer Schweizer Depotbank, unterliegen die Erträge regelmäßig keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug.

Die entsprechenden Investmenterträge müssen daher im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung aufbereitet und erklärt werden.

Sachverhalt Typischer deutscher Prüfpunkt
Ausschüttung nach Zuzug Investmentertrag und Teilfreistellung
thesaurierender Fonds Vorabpauschale
Verkauf Gewinn nach § 19 InvStG
Schweizer Steuerabzug Anrechenbarkeit beziehungsweise Erstattungsfähigkeit prüfen
Fremdwährung deutsche EUR-Werte bestimmen

Vor und nach dem Zuzug

Acht Schritte für bestehende Schweizer Fondspositionen

01

Depotbestand sichern

Alle Fonds, ISINs und Stückzahlen zum Zuzugszeitpunkt dokumentieren.

02

Kaufhistorie sichern

Ursprüngliche Erwerbsdaten und Kaufbelege archivieren.

03

Zuzugswert festhalten

Marktwert jeder Position am Zuzugstag dokumentieren.

04

Altbestände prüfen

Erwerb vor 2018 oder vor 2009 identifizieren.

05

Fonds qualifizieren

Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds.

06

Zuzugsjahr prüfen

Ausschüttungen und mögliche Vorabpauschale zeitlich einordnen.

07

Steuerhistorie starten

Deutsche Vorabpauschalen jährlich je Position dokumentieren.

08

Depotstrategie festlegen

Schweizer Depot fortführen oder Übertrag nach Deutschland prüfen.

Typische Fehler

Wo Schweizer Fonds beim Zuzug nach Deutschland häufig falsch behandelt werden

01

Automatischer Step-up

Der Marktwert am Zuzugstag wird ungeprüft als neue Anschaffungskosten verwendet.

02

Kaufbelege verlieren

Schweizer Erwerbsunterlagen werden nach dem Umzug nicht dauerhaft gesichert.

03

Vorabpauschale übersehen

Thesaurierende Fonds werden wegen fehlender Ausschüttung als steuerlich irrelevant behandelt.

04

Zuzug wie Erwerb behandeln

Die Erwerbsjahreskürzung des § 18 Abs. 2 InvStG wird allein wegen des Zuzugs angewendet.

05

Schweizer Report übernehmen

Schweizer Steuerwerte werden unverändert für Deutschland verwendet.

06

CHF-Gewinn verwenden

Die deutsche EUR-Gewinnermittlung wird nicht durchgeführt.

07

2018-Historie vergessen

Langjährig gehaltene Fonds werden ohne § 56 InvStG geprüft.

08

ETF = Aktienfonds

Die Teilfreistellung wird ohne Prüfung der Fondsqualifikation angewendet.

Häufige Fragen

Schweizer Fonds und ETFs nach Zuzug nach Deutschland

Muss ich mein Schweizer Fondsdepot nach dem Zuzug nach Deutschland versteuern?
Bei deutscher Steueransässigkeit werden grundsätzlich auch Investmenterträge aus Fonds und ETFs in einem Schweizer Depot nach deutschem Steuerrecht erfasst.
Werden meine Fonds beim Zuzug automatisch auf den aktuellen Marktwert hochgesetzt?
Nein. Das deutsche Investmentsteuergesetz enthält für privat gehaltene Fondsanteile keine allgemeine Regel, nach der der bloße Zuzug automatisch zu neuen Anschaffungskosten in Höhe des Marktwerts führt.
Soll ich den Marktwert am Zuzugstag trotzdem dokumentieren?
Ja. Der Wert ist für die grenzüberschreitende Dokumentation und die Abgrenzung von Wertentwicklungen sehr hilfreich, auch wenn er nicht automatisch die deutschen Anschaffungskosten ersetzt.
Welche Anschaffungskosten brauche ich?
Grundsätzlich sollte die vollständige historische Erwerbshistorie einschließlich Kaufdatum, Kaufpreis, Nebenkosten, Stückzahl und gegebenenfalls relevanter Fremdwährungsdaten gesichert werden.
Kann im Zuzugsjahr schon eine Vorabpauschale entstehen?
Ja. Die Vorabpauschale gilt erst am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Deshalb kann ein im Zuzugsjahr bereits vorhandener Fonds nach dem Zuzug eine deutsche Vorabpauschale auslösen.
Wird die Vorabpauschale wegen des Zuzugs zeitanteilig gekürzt?
§ 18 Abs. 2 InvStG sieht die zeitanteilige Kürzung ausdrücklich für das Erwerbsjahr vor. Wurde der Fonds bereits in einem früheren Jahr erworben, ist der Zuzug selbst kein neuer Erwerb der Fondsanteile.
Was passiert mit Wertsteigerungen, die schon in der Schweiz entstanden sind?
Sie werden durch den bloßen Zuzug nicht automatisch über einen allgemeinen deutschen Step-up ausgeblendet. Bei einem späteren Verkauf ist daher die vollständige Anschaffungs- und Steuerhistorie zu prüfen. Grenzüberschreitende Sonderfälle und abkommensrechtliche Fragen sollten gesondert analysiert werden.
Muss ich das Schweizer Depot nach Deutschland übertragen?
Nein. Ein Übertrag ist für die deutsche Besteuerung grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Fortführung des Schweizer Depots entsteht jedoch häufig zusätzlicher Deklarationsaufwand.
Berechnet die Schweizer Bank meine deutsche Vorabpauschale?
Regelmäßig nicht. Die deutsche Investmentsteuerberechnung muss bei einem Schweizer Depot typischerweise separat für die Einkommensteuererklärung erfolgen.
Gilt die Teilfreistellung auch für meine Schweizer Fonds?
Auch ein ausländischer Fonds kann die Voraussetzungen einer deutschen Teilfreistellung erfüllen. Entscheidend ist die Qualifikation nach dem Investmentsteuergesetz, nicht der Schweizer Depotstandort.
Was gilt für Fonds, die ich schon vor 2018 gekauft habe?
Für solche Alt-Anteile sind die Übergangsregeln des § 56 InvStG zu prüfen. Insbesondere können die fiktiven Werte zum Jahreswechsel 2017/2018 relevant sein.
Was gilt für Fonds, die ich schon vor 2009 gekauft habe?
Für bestimmte bestandsgeschützte Alt-Anteile gelten besondere Regeln. Dazu gehört insbesondere der personenbezogene Freibetrag von 100.000 EUR für bestimmte Wertveränderungen ab 2018.
Kann ich den Schweizer Steuerreport für meine deutsche Erklärung verwenden?
Er ist eine wichtige Datengrundlage, ersetzt aber nicht die deutsche Investmentsteuerberechnung. Vorabpauschale, Fondsqualifikation, Teilfreistellung und Veräußerungsgewinn müssen nach deutschem Recht geprüft werden.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie ziehen aus der Schweiz nach Deutschland und halten Fonds oder ETFs?

Wir prüfen historische Anschaffungskosten, Fondsqualifikation, Teilfreistellung, Vorabpauschale im Zuzugsjahr, Altbestände, Schweizer Depotunterlagen und die spätere deutsche Veräußerungsbesteuerung.

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