Deutschland–Schweiz · Depotübertrag
Anschaffungsdaten · § 43a EStG · SteuerhistorieFondsdepot aus der Schweiz nach Deutschland übertragen
Ein reiner Depotübertrag von einer Schweizer Bank auf ein deutsches Depot führt bei unverändertem Anleger grundsätzlich nicht allein deshalb zu einem steuerpflichtigen Verkauf. Das eigentliche Risiko liegt häufig woanders: Anschaffungskosten, Altbestandsdaten, Fondsqualifikation und deutsche Steuerhistorie müssen beim Übergang erhalten bleiben. Fehlen anerkannte Anschaffungsdaten, kann eine deutsche Bank bei einem späteren Verkauf im Steuerabzugsverfahren eine Ersatzbemessungsgrundlage anwenden.
Grundprinzip
Depotübertrag und Verkauf sind zwei verschiedene Vorgänge
Werden Fonds- oder ETF-Anteile lediglich vom eigenen Schweizer Depot auf ein eigenes deutsches Depot übertragen, bleibt der wirtschaftliche Eigentümer grundsätzlich derselbe.
Der Depotwechsel selbst ist daher von einem tatsächlichen Verkauf der Fondsanteile zu unterscheiden.
Steuerlich entscheidend ist jedoch, ob die deutsche Bank die historischen Anschaffungsdaten und weitere steuerliche Informationen für ihren späteren Kapitalertragsteuerabzug übernehmen kann.
Das eigentliche Risiko
Die Wertpapiere können problemlos ankommen – die Steuerhistorie aber nicht
Ein technisch erfolgreicher Depotübertrag bedeutet nicht automatisch, dass die deutsche Bank sämtliche steuerlich relevanten Daten übernehmen konnte.
Besonders problematisch wird dies erst beim späteren Verkauf.
- Wertpapiere im deutschen Depot vorhanden
- Anschaffungsdaten möglicherweise nicht hinterlegt
- 2018-Übergangswerte eventuell unbekannt
- Vorabpauschalen nicht automatisch übertragen
- Teilfreistellung gesondert prüfen
- späterer Steuerabzug kann dadurch falsch ausfallen
§ 43a EStG
Die Schweiz gehört zu den Staaten, aus denen Anschaffungsdaten grundsätzlich nachgewiesen werden können
Für den deutschen Kapitalertragsteuerabzug enthält § 43a Abs. 2 EStG besondere Regeln für den Nachweis historischer Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag von einer ausländischen Bank.
Das Bundesministerium der Finanzen nennt die Schweizerische Eidgenossenschaft ausdrücklich als Staat, aus dem Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel grundsätzlich übernommen werden können.
Schweizer Institut
Anschaffungsdaten können unter den deutschen Verfahrensvoraussetzungen nachgewiesen werden.
Bescheinigung
Der gesetzliche Nachweis erfolgt grundsätzlich durch Bescheinigung des ausländischen Instituts.
Elektronische Daten
Nach aktueller BMF-Verwaltungspraxis wird auch eine elektronische Übermittlung aus dem Ausland nicht beanstandet.
Das ist ein wichtiger Vorteil bei einem Übertrag aus der Schweiz
Bei Instituten aus bestimmten anderen Staaten dürfen historische Anschaffungsdaten im deutschen Steuerabzugsverfahren nicht anerkannt werden. Für Schweizer Institute besteht dagegen grundsätzlich eine gesetzlich vorgesehene Nachweismöglichkeit.
Besondere Voraussetzung
Die deutsche Bank darf Schweizer Anschaffungsdaten nicht in jedem Fall übernehmen
Die aktuelle BMF-Verwaltungspraxis verlangt bei einem Depotübertrag aus der Schweiz zusätzlich, dass das abgebende ausländische Institut bestimmte Angaben zur Erwerbshistorie bestätigt.
Die Anschaffungsdaten sollen nur übernommen werden, wenn das Schweizer Institut versichert, dass innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Depotübertrag weder ein Erbfall noch ein anderer unentgeltlicher Erwerb mit Übernahme von Anschaffungsdaten stattgefunden hat.
Erbschaft oder Schenkung kann die automatische Datenübernahme verhindern
Wurden die Fondsanteile innerhalb der letzten zehn Jahre beispielsweise geerbt oder geschenkt und wurden dabei historische Anschaffungsdaten übernommen, kann die deutsche Depotbank die vom Schweizer Institut mitgeteilten Anschaffungsdaten für den Steuerabzug nicht ohne Weiteres übernehmen.
Fehlende Anschaffungsdaten
Ohne anerkannte Anschaffungsdaten kann später eine Ersatzbemessungsgrundlage entstehen
Kann die deutsche Bank die Anschaffungsdaten für ihren Steuerabzug nicht anerkennen, darf sie beim späteren Verkauf nicht einfach die vom Anleger selbst genannten Einstandswerte verwenden.
§ 43a Abs. 2 EStG sieht dann grundsätzlich eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung vor.
Tatsächlicher Gewinn 10.000 EUR – Anschaffungsdaten fehlen bei der Bank
Ein Fonds wird später für 100.000 EUR verkauft. Tatsächlich betrugen die historischen Anschaffungskosten 90.000 EUR.
Der reale Gewinn beträgt damit lediglich 10.000 EUR.
Fehlen der deutschen Bank jedoch anerkannte Anschaffungsdaten, kann für den Steuerabzug zunächst eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Veräußerungserlöses, also 30.000 EUR, relevant werden.
Ersatzbemessungsgrundlage ist nicht zwingend die endgültige Steuer
Ein fehlerhafter oder pauschaler Steuerabzug kann grundsätzlich im deutschen Veranlagungsverfahren anhand der tatsächlichen Anschaffungsdaten korrigiert werden. Dafür müssen die historischen Nachweise jedoch vorhanden sein.
Vorabpauschalen
Anschaffungskosten allein reichen bei Fonds nicht aus
Bei Fonds und ETFs besteht eine zusätzliche Besonderheit: Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen sind für einen späteren Verkauf relevant.
Nach § 19 InvStG vermindern die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen den späteren steuerlichen Veräußerungsgewinn.
Die Vorabpauschalen müssen mit dem Anleger „mitwandern“
Die deutsche Bank kann nur die Informationen berücksichtigen, die ihr für ihr Steuerabzugsverfahren vorliegen.
Deshalb sollte der Anleger seine eigene steuerliche Historie unabhängig vom Depotanbieter führen.
- Vorabpauschale je Jahr
- Fondsposition und ISIN
- Besitzzeitraum
- bereits erklärte Beträge
- Teilfreistellung des jeweiligen Jahres
- spätere Gewinnkorrektur nach § 19 InvStG
Ein Depotübertrag darf die eigene Steuerhistorie nicht unterbrechen
Auch wenn eine deutsche Bank bestimmte historische Werte nicht technisch übernehmen kann, bleiben die tatsächlich angesetzten Vorabpauschalen für die spätere korrekte Steuerberechnung relevant.
Fondsbestand vor 2018
Bei Alt-Anteilen müssen zusätzlich die Übergangswerte zum Jahreswechsel 2017/2018 gesichert werden
Das Investmentsteuergesetz enthält für Fondsanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2018 gehalten wurden, besondere Übergangsregeln.
Solche Alt-Anteile gelten grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als neu angeschafft.
Fiktiver Verkauf
Steuerlicher Schnitt zum 31. Dezember 2017.
Fiktiver Neuerwerb
Neuer steuerlicher Ausgangswert ab 1. Januar 2018.
Alt-Historie
Frühere steuerliche Werte können beim tatsächlichen Verkauf weiterhin relevant sein.
Bei einem Schweizer Depot können deutsche 2017-Übergangsdaten fehlen
Wer Fonds bereits 2017 bei einer Schweizer Bank hielt, sollte vor einem Depotübertrag insbesondere die historischen Rücknahmepreise beziehungsweise Marktwerte zum Jahresende 2017 sichern.
Vor 2009 erworbene Fonds
Bestandsgeschützte Alt-Anteile brauchen besonders vollständige Unterlagen
Für bestimmte Fondsanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, enthält § 56 Abs. 6 InvStG einen besonderen Bestandsschutz.
Wertveränderungen bis Ende 2017 bleiben grundsätzlich steuerfrei. Für Wertveränderungen ab 2018 besteht ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR.
Ein Depotübertrag sollte diese historische Qualifikation nicht unsichtbar machen
Erwerbsdatum, ursprüngliche Kaufbelege, Wert zum Jahreswechsel 2017/2018 und weitere steuerliche Informationen sollten deshalb vor dem Transfer vollständig archiviert werden.
Vor dem Depotübertrag
Acht Schritte für einen steuerlich sauberen Transfer
Bestand exportieren
Alle Fondspositionen, ISINs und Stückzahlen sichern.
Käufe sichern
Historische Kaufabrechnungen und Anschaffungsdaten archivieren.
Erwerbshistorie prüfen
Erbschaften, Schenkungen und andere unentgeltliche Erwerbe identifizieren.
2017-Werte sichern
Bei Alt-Anteilen Übergangswerte dokumentieren.
Vorabpauschalen erfassen
Deutsche Steuerhistorie seit 2018 zusammenstellen.
Bank abstimmen
Vorab klären, welche Daten die deutsche Bank tatsächlich übernehmen kann.
Transfer durchführen
Depotübertrag ohne unnötigen Verkauf der Positionen veranlassen.
Übernahme prüfen
Nach Transfer Anschaffungsdaten und steuerliche Merkmale kontrollieren.
Nach dem Transfer
Nicht nur prüfen, ob die Fonds im Depot erscheinen
Stückzahl
Stimmen übertragene und eingebuchte Stückzahlen?
Anschaffungsdaten
Hat die deutsche Bank historische Einstandswerte übernommen?
Erwerbsdatum
Ist das ursprüngliche Erwerbsdatum korrekt hinterlegt?
Steuermerkmale
Stimmen Fondsqualifikation und relevante steuerliche Daten?
Altbestände
Sind relevante Übergangsdaten nachvollziehbar?
Vorabpauschalen
Eigene Historie unabhängig vom Bankbestand fortführen.
Teilfreistellung
Steuerliche Fondsqualifikation der Anteilsklasse prüfen.
Dokumente
Schweizer Schlussabrechnungen dauerhaft archivieren.
Beispiel
ETF-Depot wird von Zürich zu einer deutschen Bank übertragen
Gleicher Anleger – kein Verkauf der ETFs
Ein in Deutschland ansässiger Anleger hält einen Aktien-ETF in einem Schweizer Depot. Die Position wurde für 80.000 EUR angeschafft und ist inzwischen 120.000 EUR wert.
Der Anleger verkauft die Position nicht, sondern überträgt sie auf sein eigenes Depot bei einer deutschen Bank.
Der Depotübertrag selbst realisiert den 40.000-EUR-Wertzuwachs nicht allein aufgrund des Depotwechsels.
Für den späteren Verkauf ist jedoch entscheidend, dass die deutsche Bank beziehungsweise spätestens das Veranlagungsverfahren die richtigen historischen Daten erhält.
Der Marktwert am Übertragungstag ist grundsätzlich kein neuer deutscher Einstandswert
Ein Depotwechsel setzt die steuerlichen Anschaffungskosten nicht automatisch auf den aktuellen Kurswert hoch. Die historische Steuerposition wird grundsätzlich fortgeführt.
Typische Fehler
Wo der Depotübertrag Schweiz–Deutschland steuerlich problematisch wird
Nur Depotbestand sichern
Wertpapiere werden übertragen, historische Steuerdaten aber nicht archiviert.
Marktwert als neuen Einstand nehmen
Der Wert am Transfertag wird ohne Rechtsgrundlage als Anschaffungskosten behandelt.
Vorabpauschalen vergessen
Frühere deutsche Investmenterträge verschwinden aus der Verkaufshistorie.
2017-Werte verlieren
Übergangsdaten für Alt-Anteile sind später nicht rekonstruierbar.
Erbschaft übersehen
Die deutsche Bank übernimmt Anschaffungsdaten, obwohl eine problematische unentgeltliche Erwerbshistorie besteht.
Bankanzeige nicht prüfen
Übertragene Wertpapiere werden im Depot angezeigt, aber ohne steuerliche Einstandsdaten.
Ersatzbemessung übersehen
Beim späteren Verkauf entsteht überraschend ein zu hoher Steuerabzug.
Unterlagen zu früh löschen
Schweizer Konto- und Depotunterlagen werden nach dem Transfer vernichtet.
Häufige Fragen
Fondsdepot aus der Schweiz nach Deutschland übertragen
Ist der Depotübertrag aus der Schweiz nach Deutschland ein Verkauf?
Werden beim Depotübertrag stille Reserven besteuert?
Kann eine deutsche Bank Anschaffungsdaten von einer Schweizer Bank übernehmen?
Wie müssen Schweizer Anschaffungsdaten nachgewiesen werden?
Was gilt bei einer Erbschaft oder Schenkung?
Was passiert, wenn meine deutsche Bank keine Anschaffungskosten übernehmen kann?
Wie hoch ist die Ersatzbemessungsgrundlage?
Kann eine falsche Ersatzbemessung korrigiert werden?
Werden meine bisherigen Vorabpauschalen automatisch übertragen?
Warum sind Vorabpauschalen für einen späteren Verkauf wichtig?
Was gilt bei Fonds, die ich schon vor 2018 besessen habe?
Was gilt bei vor 2009 gekauften Fonds?
Weiterführendes Fachwissen
Fonds und ETFs im Schweizer Depot
Schweizer Fonds & ETFs
Gesamtüberblick bei deutschem Wohnsitz.
Vorabpauschale
Laufende deutsche Mindestbesteuerung von Fonds.
Teilfreistellung
Aktienfonds, Mischfonds und Fondsqualifikation.
Fonds- und ETF-Verkauf
Gewinnermittlung nach dem Depotübertrag.
Fonds nach Zuzug
Beginn der deutschen Investmentbesteuerung.
Schweizer Depot
Deutsche Steuererklärung bei Schweizer Depotbank.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie möchten Ihr Fondsdepot von der Schweiz nach Deutschland übertragen?
Wir prüfen Anschaffungsdaten, Erwerbshistorie, Altbestände, Vorabpauschalen, Fondsqualifikation und die steuerlichen Informationen, die vor dem Depotübertrag gesichert und mit der deutschen Depotbank abgestimmt werden sollten.
Depotübertrag steuerlich prüfen lassen