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Deutschland–Schweiz · Depotübertrag

Anschaffungsdaten · § 43a EStG · Steuerhistorie

Fondsdepot aus der Schweiz nach Deutschland übertragen

Ein reiner Depotübertrag von einer Schweizer Bank auf ein deutsches Depot führt bei unverändertem Anleger grundsätzlich nicht allein deshalb zu einem steuerpflichtigen Verkauf. Das eigentliche Risiko liegt häufig woanders: Anschaffungskosten, Altbestandsdaten, Fondsqualifikation und deutsche Steuerhistorie müssen beim Übergang erhalten bleiben. Fehlen anerkannte Anschaffungsdaten, kann eine deutsche Bank bei einem späteren Verkauf im Steuerabzugsverfahren eine Ersatzbemessungsgrundlage anwenden.

Grundprinzip

Depotübertrag und Verkauf sind zwei verschiedene Vorgänge

Werden Fonds- oder ETF-Anteile lediglich vom eigenen Schweizer Depot auf ein eigenes deutsches Depot übertragen, bleibt der wirtschaftliche Eigentümer grundsätzlich derselbe.

Der Depotwechsel selbst ist daher von einem tatsächlichen Verkauf der Fondsanteile zu unterscheiden.

Steuerlich entscheidend ist jedoch, ob die deutsche Bank die historischen Anschaffungsdaten und weitere steuerliche Informationen für ihren späteren Kapitalertragsteuerabzug übernehmen kann.

Das eigentliche Risiko

Die Wertpapiere können problemlos ankommen – die Steuerhistorie aber nicht

Ein technisch erfolgreicher Depotübertrag bedeutet nicht automatisch, dass die deutsche Bank sämtliche steuerlich relevanten Daten übernehmen konnte.

Besonders problematisch wird dies erst beim späteren Verkauf.

  • Wertpapiere im deutschen Depot vorhanden
  • Anschaffungsdaten möglicherweise nicht hinterlegt
  • 2018-Übergangswerte eventuell unbekannt
  • Vorabpauschalen nicht automatisch übertragen
  • Teilfreistellung gesondert prüfen
  • späterer Steuerabzug kann dadurch falsch ausfallen

§ 43a EStG

Die Schweiz gehört zu den Staaten, aus denen Anschaffungsdaten grundsätzlich nachgewiesen werden können

Für den deutschen Kapitalertragsteuerabzug enthält § 43a Abs. 2 EStG besondere Regeln für den Nachweis historischer Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag von einer ausländischen Bank.

Das Bundesministerium der Finanzen nennt die Schweizerische Eidgenossenschaft ausdrücklich als Staat, aus dem Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel grundsätzlich übernommen werden können.

CH

Schweizer Institut

Anschaffungsdaten können unter den deutschen Verfahrensvoraussetzungen nachgewiesen werden.

DOC

Bescheinigung

Der gesetzliche Nachweis erfolgt grundsätzlich durch Bescheinigung des ausländischen Instituts.

EDI

Elektronische Daten

Nach aktueller BMF-Verwaltungspraxis wird auch eine elektronische Übermittlung aus dem Ausland nicht beanstandet.

Das ist ein wichtiger Vorteil bei einem Übertrag aus der Schweiz

Bei Instituten aus bestimmten anderen Staaten dürfen historische Anschaffungsdaten im deutschen Steuerabzugsverfahren nicht anerkannt werden. Für Schweizer Institute besteht dagegen grundsätzlich eine gesetzlich vorgesehene Nachweismöglichkeit.

Besondere Voraussetzung

Die deutsche Bank darf Schweizer Anschaffungsdaten nicht in jedem Fall übernehmen

Die aktuelle BMF-Verwaltungspraxis verlangt bei einem Depotübertrag aus der Schweiz zusätzlich, dass das abgebende ausländische Institut bestimmte Angaben zur Erwerbshistorie bestätigt.

Die Anschaffungsdaten sollen nur übernommen werden, wenn das Schweizer Institut versichert, dass innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Depotübertrag weder ein Erbfall noch ein anderer unentgeltlicher Erwerb mit Übernahme von Anschaffungsdaten stattgefunden hat.

Erbschaft oder Schenkung kann die automatische Datenübernahme verhindern

Wurden die Fondsanteile innerhalb der letzten zehn Jahre beispielsweise geerbt oder geschenkt und wurden dabei historische Anschaffungsdaten übernommen, kann die deutsche Depotbank die vom Schweizer Institut mitgeteilten Anschaffungsdaten für den Steuerabzug nicht ohne Weiteres übernehmen.

Fehlende Anschaffungsdaten

Ohne anerkannte Anschaffungsdaten kann später eine Ersatzbemessungsgrundlage entstehen

Kann die deutsche Bank die Anschaffungsdaten für ihren Steuerabzug nicht anerkennen, darf sie beim späteren Verkauf nicht einfach die vom Anleger selbst genannten Einstandswerte verwenden.

§ 43a Abs. 2 EStG sieht dann grundsätzlich eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung vor.

Vereinfachtes Beispiel

Tatsächlicher Gewinn 10.000 EUR – Anschaffungsdaten fehlen bei der Bank

Ein Fonds wird später für 100.000 EUR verkauft. Tatsächlich betrugen die historischen Anschaffungskosten 90.000 EUR.

Der reale Gewinn beträgt damit lediglich 10.000 EUR.

Fehlen der deutschen Bank jedoch anerkannte Anschaffungsdaten, kann für den Steuerabzug zunächst eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Veräußerungserlöses, also 30.000 EUR, relevant werden.

Ersatzbemessungsgrundlage ist nicht zwingend die endgültige Steuer

Ein fehlerhafter oder pauschaler Steuerabzug kann grundsätzlich im deutschen Veranlagungsverfahren anhand der tatsächlichen Anschaffungsdaten korrigiert werden. Dafür müssen die historischen Nachweise jedoch vorhanden sein.

Vorabpauschalen

Anschaffungskosten allein reichen bei Fonds nicht aus

Bei Fonds und ETFs besteht eine zusätzliche Besonderheit: Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen sind für einen späteren Verkauf relevant.

Nach § 19 InvStG vermindern die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen den späteren steuerlichen Veräußerungsgewinn.

Die Vorabpauschalen müssen mit dem Anleger „mitwandern“

Die deutsche Bank kann nur die Informationen berücksichtigen, die ihr für ihr Steuerabzugsverfahren vorliegen.

Deshalb sollte der Anleger seine eigene steuerliche Historie unabhängig vom Depotanbieter führen.

  • Vorabpauschale je Jahr
  • Fondsposition und ISIN
  • Besitzzeitraum
  • bereits erklärte Beträge
  • Teilfreistellung des jeweiligen Jahres
  • spätere Gewinnkorrektur nach § 19 InvStG

Ein Depotübertrag darf die eigene Steuerhistorie nicht unterbrechen

Auch wenn eine deutsche Bank bestimmte historische Werte nicht technisch übernehmen kann, bleiben die tatsächlich angesetzten Vorabpauschalen für die spätere korrekte Steuerberechnung relevant.

Fondsbestand vor 2018

Bei Alt-Anteilen müssen zusätzlich die Übergangswerte zum Jahreswechsel 2017/2018 gesichert werden

Das Investmentsteuergesetz enthält für Fondsanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2018 gehalten wurden, besondere Übergangsregeln.

Solche Alt-Anteile gelten grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als neu angeschafft.

2017

Fiktiver Verkauf

Steuerlicher Schnitt zum 31. Dezember 2017.

2018

Fiktiver Neuerwerb

Neuer steuerlicher Ausgangswert ab 1. Januar 2018.

OLD

Alt-Historie

Frühere steuerliche Werte können beim tatsächlichen Verkauf weiterhin relevant sein.

Bei einem Schweizer Depot können deutsche 2017-Übergangsdaten fehlen

Wer Fonds bereits 2017 bei einer Schweizer Bank hielt, sollte vor einem Depotübertrag insbesondere die historischen Rücknahmepreise beziehungsweise Marktwerte zum Jahresende 2017 sichern.

Vor 2009 erworbene Fonds

Bestandsgeschützte Alt-Anteile brauchen besonders vollständige Unterlagen

Für bestimmte Fondsanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, enthält § 56 Abs. 6 InvStG einen besonderen Bestandsschutz.

Wertveränderungen bis Ende 2017 bleiben grundsätzlich steuerfrei. Für Wertveränderungen ab 2018 besteht ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR.

Ein Depotübertrag sollte diese historische Qualifikation nicht unsichtbar machen

Erwerbsdatum, ursprüngliche Kaufbelege, Wert zum Jahreswechsel 2017/2018 und weitere steuerliche Informationen sollten deshalb vor dem Transfer vollständig archiviert werden.

Vor dem Depotübertrag

Acht Schritte für einen steuerlich sauberen Transfer

01

Bestand exportieren

Alle Fondspositionen, ISINs und Stückzahlen sichern.

02

Käufe sichern

Historische Kaufabrechnungen und Anschaffungsdaten archivieren.

03

Erwerbshistorie prüfen

Erbschaften, Schenkungen und andere unentgeltliche Erwerbe identifizieren.

04

2017-Werte sichern

Bei Alt-Anteilen Übergangswerte dokumentieren.

05

Vorabpauschalen erfassen

Deutsche Steuerhistorie seit 2018 zusammenstellen.

06

Bank abstimmen

Vorab klären, welche Daten die deutsche Bank tatsächlich übernehmen kann.

07

Transfer durchführen

Depotübertrag ohne unnötigen Verkauf der Positionen veranlassen.

08

Übernahme prüfen

Nach Transfer Anschaffungsdaten und steuerliche Merkmale kontrollieren.

Nach dem Transfer

Nicht nur prüfen, ob die Fonds im Depot erscheinen

Qty

Stückzahl

Stimmen übertragene und eingebuchte Stückzahlen?

AK

Anschaffungsdaten

Hat die deutsche Bank historische Einstandswerte übernommen?

Date

Erwerbsdatum

Ist das ursprüngliche Erwerbsdatum korrekt hinterlegt?

Tax

Steuermerkmale

Stimmen Fondsqualifikation und relevante steuerliche Daten?

2017

Altbestände

Sind relevante Übergangsdaten nachvollziehbar?

VAP

Vorabpauschalen

Eigene Historie unabhängig vom Bankbestand fortführen.

TFS

Teilfreistellung

Steuerliche Fondsqualifikation der Anteilsklasse prüfen.

DOC

Dokumente

Schweizer Schlussabrechnungen dauerhaft archivieren.

Beispiel

ETF-Depot wird von Zürich zu einer deutschen Bank übertragen

Vereinfachter Fall

Gleicher Anleger – kein Verkauf der ETFs

Ein in Deutschland ansässiger Anleger hält einen Aktien-ETF in einem Schweizer Depot. Die Position wurde für 80.000 EUR angeschafft und ist inzwischen 120.000 EUR wert.

Der Anleger verkauft die Position nicht, sondern überträgt sie auf sein eigenes Depot bei einer deutschen Bank.

Der Depotübertrag selbst realisiert den 40.000-EUR-Wertzuwachs nicht allein aufgrund des Depotwechsels.

Für den späteren Verkauf ist jedoch entscheidend, dass die deutsche Bank beziehungsweise spätestens das Veranlagungsverfahren die richtigen historischen Daten erhält.

Der Marktwert am Übertragungstag ist grundsätzlich kein neuer deutscher Einstandswert

Ein Depotwechsel setzt die steuerlichen Anschaffungskosten nicht automatisch auf den aktuellen Kurswert hoch. Die historische Steuerposition wird grundsätzlich fortgeführt.

Typische Fehler

Wo der Depotübertrag Schweiz–Deutschland steuerlich problematisch wird

01

Nur Depotbestand sichern

Wertpapiere werden übertragen, historische Steuerdaten aber nicht archiviert.

02

Marktwert als neuen Einstand nehmen

Der Wert am Transfertag wird ohne Rechtsgrundlage als Anschaffungskosten behandelt.

03

Vorabpauschalen vergessen

Frühere deutsche Investmenterträge verschwinden aus der Verkaufshistorie.

04

2017-Werte verlieren

Übergangsdaten für Alt-Anteile sind später nicht rekonstruierbar.

05

Erbschaft übersehen

Die deutsche Bank übernimmt Anschaffungsdaten, obwohl eine problematische unentgeltliche Erwerbshistorie besteht.

06

Bankanzeige nicht prüfen

Übertragene Wertpapiere werden im Depot angezeigt, aber ohne steuerliche Einstandsdaten.

07

Ersatzbemessung übersehen

Beim späteren Verkauf entsteht überraschend ein zu hoher Steuerabzug.

08

Unterlagen zu früh löschen

Schweizer Konto- und Depotunterlagen werden nach dem Transfer vernichtet.

Häufige Fragen

Fondsdepot aus der Schweiz nach Deutschland übertragen

Ist der Depotübertrag aus der Schweiz nach Deutschland ein Verkauf?
Bei einem reinen Depotübertrag ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers ist der Vorgang grundsätzlich von einem tatsächlichen Verkauf der Fondsanteile zu unterscheiden.
Werden beim Depotübertrag stille Reserven besteuert?
Ein bloßer Depotwechsel auf ein eigenes deutsches Depot führt grundsätzlich nicht allein deshalb zur Realisierung der vorhandenen Kursgewinne. Sonderfälle mit Eigentümerwechsel sind gesondert zu beurteilen.
Kann eine deutsche Bank Anschaffungsdaten von einer Schweizer Bank übernehmen?
Grundsätzlich ja. Die Schweiz gehört zu den Staaten, für die § 43a EStG beziehungsweise die aktuelle BMF-Verwaltungspraxis eine Übernahme nachgewiesener Anschaffungsdaten zulässt.
Wie müssen Schweizer Anschaffungsdaten nachgewiesen werden?
Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Bescheinigung des ausländischen Instituts vor. Nach aktueller BMF-Verwaltungspraxis wird bei einem Depotübertrag aus dem Ausland auch eine elektronische Übermittlung nicht beanstandet.
Was gilt bei einer Erbschaft oder Schenkung?
Nach der aktuellen BMF-Verwaltungspraxis dürfen Anschaffungsdaten aus einem Schweizer Institut nur übernommen werden, wenn das Institut insbesondere bestätigt, dass innerhalb der letzten zehn Jahre kein Erbfall oder sonstiger unentgeltlicher Erwerb mit Übernahme von Anschaffungsdaten stattgefunden hat.
Was passiert, wenn meine deutsche Bank keine Anschaffungskosten übernehmen kann?
Bei einem späteren Verkauf kann im deutschen Steuerabzugsverfahren eine Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a EStG angewendet werden.
Wie hoch ist die Ersatzbemessungsgrundlage?
Sind die Anschaffungsdaten im Steuerabzugsverfahren nicht nachgewiesen, beträgt die Ersatzbemessungsgrundlage grundsätzlich 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung.
Kann eine falsche Ersatzbemessung korrigiert werden?
Grundsätzlich ja. Die tatsächlichen Anschaffungsdaten können im Veranlagungsverfahren zur Korrektur des Steuerabzugs nachgewiesen werden.
Werden meine bisherigen Vorabpauschalen automatisch übertragen?
Darauf sollte man sich bei einem grenzüberschreitenden Depotübertrag nicht verlassen. Die eigene Steuerhistorie der angesetzten Vorabpauschalen sollte unabhängig von den Banken dokumentiert werden.
Warum sind Vorabpauschalen für einen späteren Verkauf wichtig?
§ 19 InvStG vermindert den späteren Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen.
Was gilt bei Fonds, die ich schon vor 2018 besessen habe?
Für Alt-Anteile gelten besondere Übergangsregeln. Sie gelten grundsätzlich zum 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und zum 1. Januar 2018 als neu angeschafft. Entsprechende Übergangswerte sollten daher gesichert werden.
Was gilt bei vor 2009 gekauften Fonds?
Für bestimmte bestandsgeschützte Alt-Anteile enthält § 56 Abs. 6 InvStG besondere Regeln einschließlich eines 100.000-EUR-Freibetrags für steuerpflichtige Wertveränderungen ab 2018.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

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Wir prüfen Anschaffungsdaten, Erwerbshistorie, Altbestände, Vorabpauschalen, Fondsqualifikation und die steuerlichen Informationen, die vor dem Depotübertrag gesichert und mit der deutschen Depotbank abgestimmt werden sollten.

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