Deutschland–Schweiz · Investmentsteuer
§ 20 InvStG · Aktienfonds · Mischfonds · ImmobilienfondsTeilfreistellung bei Schweizer Fonds und ETFs
Hält eine in Deutschland steuerlich ansässige Person Fonds oder ETFs in einem Schweizer Depot, können Teile der Investmenterträge nach § 20 InvStG steuerfrei bleiben. Bei privaten Anlegern beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Entscheidend ist jedoch die steuerliche Fondsqualifikation – nicht die Bezeichnung „ETF“ und nicht der Sitz der Schweizer Depotbank.
Grundprinzip
Die Teilfreistellung hängt von der Fondsart ab
Das deutsche Investmentsteuerrecht besteuert Investmentfonds teilweise bereits auf Fondsebene. Als Ausgleich stellt § 20 InvStG beim Anleger bestimmte Teile der Investmenterträge steuerfrei.
Ob und in welcher Höhe eine Teilfreistellung gilt, richtet sich insbesondere danach, ob die Anlage steuerlich als Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder Auslands-Immobilienfonds qualifiziert.
Ein Schweizer Depot verändert diese deutsche Qualifikation grundsätzlich nicht.
§ 20 InvStG
Teilfreistellung bedeutet: Nur ein Teil des Investmentertrags wird besteuert
Qualifiziert der Fonds für eine Teilfreistellung, bleibt der gesetzlich bestimmte Anteil des Investmentertrags steuerfrei.
Die verbleibende Quote bildet grundsätzlich den steuerpflichtigen Investmentertrag.
- Aktienfonds privat: 30 % steuerfrei
- Mischfonds privat: 15 % steuerfrei
- Immobilienfonds: 60 % steuerfrei
- Auslands-Immobilienfonds: 80 % steuerfrei
- Teilfreistellung gilt nicht nur für Ausschüttungen
- Fondsqualifikation muss nachweisbar sein
Private Anleger
Die wichtigsten Teilfreistellungssätze
| Fondsart | Grundvoraussetzung | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen | 30 % | 70 % |
| Mischfonds | fortlaufend mindestens 25 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften | 60 % | 40 % |
| Auslands-Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften | 80 % | 20 % |
Die Tabelle gilt für den typischen privaten Anleger
Für natürliche Personen, die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten, und für Körperschaften gelten bei Aktienfonds teilweise höhere Teilfreistellungssätze. Diese Seite behandelt primär Fonds im privaten Kapitalvermögen.
Aktienfonds
Für 30 % Teilfreistellung muss der Fonds steuerlich ein Aktienfonds sein
Nach § 2 Abs. 6 InvStG ist ein Investmentfonds grundsätzlich dann ein Aktienfonds, wenn seine Anlagebedingungen vorsehen, dass er fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt.
Für private Anleger sind dann nach § 20 Abs. 1 InvStG grundsätzlich 30 % der Investmenterträge steuerfrei.
Mindestquote
Die Anlagebedingungen müssen grundsätzlich fortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen vorsehen.
Teilfreistellung
Beim privaten Anleger bleiben grundsätzlich 30 % der Investmenterträge steuerfrei.
Steuerpflicht
Grundsätzlich verbleiben 70 % des Investmentertrags als steuerpflichtiger Betrag.
Ein Aktien-ETF ist nicht automatisch steuerlich ein Aktienfonds
Die Produktbezeichnung, der Indexname oder ein hoher tatsächlicher Aktienbestand reichen nicht in jedem Fall allein aus. Für die reguläre Qualifikation sind insbesondere die steuerlich maßgeblichen Anlagebedingungen relevant.
Mischfonds
Mischfonds erhalten beim privaten Anleger grundsätzlich 15 % Teilfreistellung
Nach § 2 Abs. 7 InvStG sind Mischfonds Investmentfonds, deren Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen vorsehen.
§ 20 Abs. 2 InvStG setzt bei Mischfonds die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung an. Für private Anleger ergibt sich daher grundsätzlich eine Teilfreistellung von 15 %.
Kapitalbeteiligungen
Mindestens 25 % des Aktivvermögens müssen fortlaufend vorgesehen sein.
Teilfreistellung
Für private Anleger beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 15 %.
Steuerpflicht
Damit bleiben grundsätzlich 85 % des Investmentertrags steuerpflichtig.
Immobilienfonds
Bei Immobilienfonds sind 60 % oder 80 % Teilfreistellung möglich
Ein Immobilienfonds setzt nach § 2 Abs. 9 InvStG grundsätzlich voraus, dass gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden.
Für einen Auslands-Immobilienfonds müssen entsprechend mehr als 50 % des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften angelegt werden.
Immobilienfonds
Grundsätzlich 60 % der Investmenterträge steuerfrei.
Auslands-Immobilienfonds
Grundsätzlich 80 % der Investmenterträge steuerfrei.
Immobilienquote
Die jeweilige Quote muss grundsätzlich fortlaufend nach den Anlagebedingungen erfüllt sein.
Aktien- und Immobilienteilfreistellung werden nicht kombiniert
Nach § 20 Abs. 3 InvStG schließt die Anwendung der Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung die Aktienteilfreistellung aus.
Anwendungsbereich
Die Teilfreistellung gilt nicht nur für Ausschüttungen
Die Teilfreistellung knüpft an die Investmenterträge des Anlegers an. Sie kann daher mehrere Arten von Erträgen erfassen.
Ausschüttungen
Ausschüttungen eines qualifizierenden Fonds werden nur mit dem steuerpflichtigen Anteil angesetzt.
Vorabpauschale
Auch die Vorabpauschale unterliegt grundsätzlich der einschlägigen Teilfreistellung.
Veräußerungsgewinn
Auch der steuerliche Gewinn aus der Veräußerung qualifizierender Investmentanteile wird entsprechend teilfreigestellt.
Teilfreistellung wirkt grundsätzlich auch auf Verluste
Die Teilfreistellung ist keine reine Steuervergünstigung für Gewinne. Soweit Erträge teilweise steuerfrei sind, wirkt sich die entsprechende Quote grundsätzlich auch auf die steuerliche Berücksichtigung zusammenhängender Verluste und Aufwendungen aus.
Fondsqualifikation und Nachweis
Bei einem Schweizer Depot muss die deutsche Fondsqualifikation belastbar dokumentiert werden
Deutsche Depotbanken können die steuerliche Fondsqualifikation häufig automatisiert in ihrem Kapitalertragsteuerverfahren berücksichtigen.
Bei einem Schweizer Depot muss dagegen regelmäßig selbst geprüft werden, welche deutsche Teilfreistellung für die konkrete Anteilsklasse gilt.
ISIN bestimmen
Die genaue Anteilsklasse des Fonds identifizieren.
Anlagebedingungen
Steuerlich relevante Mindestanlagequoten prüfen.
Fondsart festlegen
Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder keine begünstigte Kategorie.
Nachweis sichern
Factsheet, Prospekt, Anlagebedingungen und sonstige Fondsunterlagen archivieren.
Tatsächliche Quote kann unter Voraussetzungen nachgewiesen werden
§ 20 Abs. 4 InvStG erlaubt dem Anleger auf Antrag auch den Nachweis, dass der Fonds die maßgebliche Aktienfonds-, Mischfonds- oder Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat.
Dieser Nachweis kann spätere Dokumentationspflichten auslösen
Wird eine Teilfreistellung über den tatsächlichen Quotennachweis nach § 20 Abs. 4 InvStG erreicht, können bei späteren Verlusten zusätzliche Nachweispflichten für den gesamten Besitzzeitraum entstehen. Der Einzelnachweis sollte deshalb nicht ohne Dokumentationskonzept verwendet werden.
Schweizer Bankunterlagen
Schweizer Fondsklassifikationen sind nicht automatisch deutsche Fondsqualifikationen
Ein Schweizer Steuerreport kann beispielsweise Steuerwerte, steuerbare Erträge, Fondsbezeichnungen oder Ausschüttungen ausweisen.
Diese Angaben beantworten jedoch nicht automatisch die deutsche Frage, ob ein Fonds nach §§ 2 und 20 InvStG als Aktienfonds, Mischfonds oder Immobilienfonds zu behandeln ist.
Depotstandort und Fondsdomizil auseinanderhalten
Ein ETF im Schweizer Depot kann beispielsweise in Irland oder Luxemburg aufgelegt sein und einen US-Aktienindex abbilden.
Der Standort der Schweizer Bank ist für die deutsche Teilfreistellung nicht das maßgebliche Kriterium.
- Schweizer Bank ≠ Schweizer Fonds
- ETF ≠ automatisch Aktienfonds
- Fondsname ≠ steuerlicher Nachweis
- ISIN und Anteilsklasse genau bestimmen
- Anlagebedingungen prüfen
- deutsche InvStG-Qualifikation dokumentieren
Beispiel
Aktien-ETF mit 10.000 EUR Investmentertrag
Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines Aktienfonds
Eine in Deutschland steuerlich ansässige Person hält einen ETF in einem Schweizer Depot. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines Aktienfonds nach § 2 Abs. 6 InvStG.
Der steuerlich relevante Investmentertrag vor Teilfreistellung beträgt 10.000 EUR.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Investmentertrag vor Teilfreistellung | 10.000 EUR |
| Aktienteilfreistellung 30 % | 3.000 EUR steuerfrei |
| steuerpflichtiger Anteil 70 % | 7.000 EUR |
Die weitere deutsche Steuerbelastung wird grundsätzlich auf Basis des steuerpflichtigen Betrags von 7.000 EUR ermittelt. Sparer-Pauschbetrag, Verluste und weitere persönliche Faktoren sind anschließend gesondert zu berücksichtigen.
Vergleich
Gleicher Investmentertrag – unterschiedliche steuerpflichtige Beträge
| Investmentertrag | Fondsart | Teilfreistellung | Steuerpflichtig |
|---|---|---|---|
| 10.000 EUR | kein begünstigter Fonds | 0 % | 10.000 EUR |
| 10.000 EUR | Mischfonds | 15 % | 8.500 EUR |
| 10.000 EUR | Aktienfonds | 30 % | 7.000 EUR |
| 10.000 EUR | Immobilienfonds | 60 % | 4.000 EUR |
| 10.000 EUR | Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 2.000 EUR |
Unterlagen
Welche Informationen für die Teilfreistellung benötigt werden
Anteilsklasse
Exakte ISIN, Fondsname und Anteilsklasse.
Anlagebedingungen
Dokumentierte Mindestanlagequoten des Fonds.
Factsheets
Ergänzende Informationen zur Anlagepolitik und Portfoliostruktur.
Ausschüttungen
Bruttoausschüttungen und steuerliche Ertragsdaten.
Vorabpauschalen
Jährlich angesetzte Vorabpauschalen je Fondsposition.
Verkäufe
Anschaffungskosten, Veräußerungserlöse und bisherige Steuerhistorie.
Typische Fehler
Wo die Teilfreistellung bei Schweizer Depots häufig falsch angewendet wird
ETF = Aktienfonds
Die Börsenhandelbarkeit wird mit der steuerlichen Fondsqualifikation verwechselt.
30 % pauschal anwenden
Die Aktienfondsquote wird nicht geprüft.
Schweizer Report übernehmen
Schweizer Fondsinformationen werden ungeprüft als deutsche Steuerklassifikation verwendet.
Nur Ausschüttung freistellen
Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn werden übersehen.
Verluste voll berücksichtigen
Die Wirkung der Teilfreistellung auf negative Erträge wird ignoriert.
Fondsdomizil mit Depotland verwechseln
Schweizer Depotbank wird automatisch mit Schweizer Fonds gleichgesetzt.
Anteilsklasse nicht prüfen
Unterlagen einer anderen Anteilsklasse werden verwendet.
Nachweise nicht archivieren
Fondsunterlagen für vergangene Steuerjahre sind später nicht mehr verfügbar.
Häufige Fragen
Teilfreistellung bei Schweizer Fonds und ETFs
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei einem Aktienfonds?
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei einem Mischfonds?
Wann gilt ein Fonds steuerlich als Aktienfonds?
Wann gilt ein Fonds als Mischfonds?
Hat jeder Aktien-ETF 30 % Teilfreistellung?
Gilt die Teilfreistellung auch auf die Vorabpauschale?
Gilt die Teilfreistellung auch beim Verkauf?
Gilt die Teilfreistellung auch für Verluste?
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Immobilienfonds?
Kann die tatsächliche Aktienquote nachgewiesen werden?
Reicht der Schweizer Steuerreport als Nachweis?
Spielt es eine Rolle, dass mein Depot in der Schweiz ist?
Weiterführendes Fachwissen
Fonds und ETFs im Schweizer Depot
Schweizer Fonds & ETFs
Gesamtüberblick bei deutschem Wohnsitz.
Vorabpauschale
Basiszins, Basisertrag und Schweizer Depot.
Fonds- und ETF-Verkauf
Veräußerungsgewinn, Vorabpauschalen und Teilfreistellung.
Fondsdepot übertragen
Steuerhistorie und Anschaffungskosten sichern.
Fonds nach Zuzug
Beginn der deutschen Investmentbesteuerung.
Schweizer Depot
Deutsche Steuererklärung bei Schweizer Depotbank.
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