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Deutschland–Schweiz · Investmentsteuer

§ 20 InvStG · Aktienfonds · Mischfonds · Immobilienfonds

Teilfreistellung bei Schweizer Fonds und ETFs

Hält eine in Deutschland steuerlich ansässige Person Fonds oder ETFs in einem Schweizer Depot, können Teile der Investmenterträge nach § 20 InvStG steuerfrei bleiben. Bei privaten Anlegern beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Entscheidend ist jedoch die steuerliche Fondsqualifikation – nicht die Bezeichnung „ETF“ und nicht der Sitz der Schweizer Depotbank.

Grundprinzip

Die Teilfreistellung hängt von der Fondsart ab

Das deutsche Investmentsteuerrecht besteuert Investmentfonds teilweise bereits auf Fondsebene. Als Ausgleich stellt § 20 InvStG beim Anleger bestimmte Teile der Investmenterträge steuerfrei.

Ob und in welcher Höhe eine Teilfreistellung gilt, richtet sich insbesondere danach, ob die Anlage steuerlich als Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder Auslands-Immobilienfonds qualifiziert.

Ein Schweizer Depot verändert diese deutsche Qualifikation grundsätzlich nicht.

§ 20 InvStG

Teilfreistellung bedeutet: Nur ein Teil des Investmentertrags wird besteuert

Qualifiziert der Fonds für eine Teilfreistellung, bleibt der gesetzlich bestimmte Anteil des Investmentertrags steuerfrei.

Die verbleibende Quote bildet grundsätzlich den steuerpflichtigen Investmentertrag.

  • Aktienfonds privat: 30 % steuerfrei
  • Mischfonds privat: 15 % steuerfrei
  • Immobilienfonds: 60 % steuerfrei
  • Auslands-Immobilienfonds: 80 % steuerfrei
  • Teilfreistellung gilt nicht nur für Ausschüttungen
  • Fondsqualifikation muss nachweisbar sein

Private Anleger

Die wichtigsten Teilfreistellungssätze

Fondsart Grundvoraussetzung Teilfreistellung Steuerpflichtiger Anteil
Aktienfonds fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen 30 % 70 %
Mischfonds fortlaufend mindestens 25 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen 15 % 85 %
Immobilienfonds fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften 60 % 40 %
Auslands-Immobilienfonds fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften 80 % 20 %

Die Tabelle gilt für den typischen privaten Anleger

Für natürliche Personen, die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten, und für Körperschaften gelten bei Aktienfonds teilweise höhere Teilfreistellungssätze. Diese Seite behandelt primär Fonds im privaten Kapitalvermögen.

Aktienfonds

Für 30 % Teilfreistellung muss der Fonds steuerlich ein Aktienfonds sein

Nach § 2 Abs. 6 InvStG ist ein Investmentfonds grundsätzlich dann ein Aktienfonds, wenn seine Anlagebedingungen vorsehen, dass er fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt.

Für private Anleger sind dann nach § 20 Abs. 1 InvStG grundsätzlich 30 % der Investmenterträge steuerfrei.

>50%

Mindestquote

Die Anlagebedingungen müssen grundsätzlich fortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen vorsehen.

30%

Teilfreistellung

Beim privaten Anleger bleiben grundsätzlich 30 % der Investmenterträge steuerfrei.

70%

Steuerpflicht

Grundsätzlich verbleiben 70 % des Investmentertrags als steuerpflichtiger Betrag.

Ein Aktien-ETF ist nicht automatisch steuerlich ein Aktienfonds

Die Produktbezeichnung, der Indexname oder ein hoher tatsächlicher Aktienbestand reichen nicht in jedem Fall allein aus. Für die reguläre Qualifikation sind insbesondere die steuerlich maßgeblichen Anlagebedingungen relevant.

Mischfonds

Mischfonds erhalten beim privaten Anleger grundsätzlich 15 % Teilfreistellung

Nach § 2 Abs. 7 InvStG sind Mischfonds Investmentfonds, deren Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen vorsehen.

§ 20 Abs. 2 InvStG setzt bei Mischfonds die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung an. Für private Anleger ergibt sich daher grundsätzlich eine Teilfreistellung von 15 %.

25%

Kapitalbeteiligungen

Mindestens 25 % des Aktivvermögens müssen fortlaufend vorgesehen sein.

15%

Teilfreistellung

Für private Anleger beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 15 %.

85%

Steuerpflicht

Damit bleiben grundsätzlich 85 % des Investmentertrags steuerpflichtig.

Immobilienfonds

Bei Immobilienfonds sind 60 % oder 80 % Teilfreistellung möglich

Ein Immobilienfonds setzt nach § 2 Abs. 9 InvStG grundsätzlich voraus, dass gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden.

Für einen Auslands-Immobilienfonds müssen entsprechend mehr als 50 % des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften angelegt werden.

60%

Immobilienfonds

Grundsätzlich 60 % der Investmenterträge steuerfrei.

80%

Auslands-Immobilienfonds

Grundsätzlich 80 % der Investmenterträge steuerfrei.

>50%

Immobilienquote

Die jeweilige Quote muss grundsätzlich fortlaufend nach den Anlagebedingungen erfüllt sein.

Aktien- und Immobilienteilfreistellung werden nicht kombiniert

Nach § 20 Abs. 3 InvStG schließt die Anwendung der Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung die Aktienteilfreistellung aus.

Anwendungsbereich

Die Teilfreistellung gilt nicht nur für Ausschüttungen

Die Teilfreistellung knüpft an die Investmenterträge des Anlegers an. Sie kann daher mehrere Arten von Erträgen erfassen.

DIV

Ausschüttungen

Ausschüttungen eines qualifizierenden Fonds werden nur mit dem steuerpflichtigen Anteil angesetzt.

VAP

Vorabpauschale

Auch die Vorabpauschale unterliegt grundsätzlich der einschlägigen Teilfreistellung.

SELL

Veräußerungsgewinn

Auch der steuerliche Gewinn aus der Veräußerung qualifizierender Investmentanteile wird entsprechend teilfreigestellt.

Teilfreistellung wirkt grundsätzlich auch auf Verluste

Die Teilfreistellung ist keine reine Steuervergünstigung für Gewinne. Soweit Erträge teilweise steuerfrei sind, wirkt sich die entsprechende Quote grundsätzlich auch auf die steuerliche Berücksichtigung zusammenhängender Verluste und Aufwendungen aus.

Fondsqualifikation und Nachweis

Bei einem Schweizer Depot muss die deutsche Fondsqualifikation belastbar dokumentiert werden

Deutsche Depotbanken können die steuerliche Fondsqualifikation häufig automatisiert in ihrem Kapitalertragsteuerverfahren berücksichtigen.

Bei einem Schweizer Depot muss dagegen regelmäßig selbst geprüft werden, welche deutsche Teilfreistellung für die konkrete Anteilsklasse gilt.

01

ISIN bestimmen

Die genaue Anteilsklasse des Fonds identifizieren.

02

Anlagebedingungen

Steuerlich relevante Mindestanlagequoten prüfen.

03

Fondsart festlegen

Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder keine begünstigte Kategorie.

04

Nachweis sichern

Factsheet, Prospekt, Anlagebedingungen und sonstige Fondsunterlagen archivieren.

Tatsächliche Quote kann unter Voraussetzungen nachgewiesen werden

§ 20 Abs. 4 InvStG erlaubt dem Anleger auf Antrag auch den Nachweis, dass der Fonds die maßgebliche Aktienfonds-, Mischfonds- oder Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat.

Dieser Nachweis kann spätere Dokumentationspflichten auslösen

Wird eine Teilfreistellung über den tatsächlichen Quotennachweis nach § 20 Abs. 4 InvStG erreicht, können bei späteren Verlusten zusätzliche Nachweispflichten für den gesamten Besitzzeitraum entstehen. Der Einzelnachweis sollte deshalb nicht ohne Dokumentationskonzept verwendet werden.

Schweizer Bankunterlagen

Schweizer Fondsklassifikationen sind nicht automatisch deutsche Fondsqualifikationen

Ein Schweizer Steuerreport kann beispielsweise Steuerwerte, steuerbare Erträge, Fondsbezeichnungen oder Ausschüttungen ausweisen.

Diese Angaben beantworten jedoch nicht automatisch die deutsche Frage, ob ein Fonds nach §§ 2 und 20 InvStG als Aktienfonds, Mischfonds oder Immobilienfonds zu behandeln ist.

Depotstandort und Fondsdomizil auseinanderhalten

Ein ETF im Schweizer Depot kann beispielsweise in Irland oder Luxemburg aufgelegt sein und einen US-Aktienindex abbilden.

Der Standort der Schweizer Bank ist für die deutsche Teilfreistellung nicht das maßgebliche Kriterium.

  • Schweizer Bank ≠ Schweizer Fonds
  • ETF ≠ automatisch Aktienfonds
  • Fondsname ≠ steuerlicher Nachweis
  • ISIN und Anteilsklasse genau bestimmen
  • Anlagebedingungen prüfen
  • deutsche InvStG-Qualifikation dokumentieren

Beispiel

Aktien-ETF mit 10.000 EUR Investmentertrag

Privatanleger

Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines Aktienfonds

Eine in Deutschland steuerlich ansässige Person hält einen ETF in einem Schweizer Depot. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines Aktienfonds nach § 2 Abs. 6 InvStG.

Der steuerlich relevante Investmentertrag vor Teilfreistellung beträgt 10.000 EUR.

Position Betrag
Investmentertrag vor Teilfreistellung 10.000 EUR
Aktienteilfreistellung 30 % 3.000 EUR steuerfrei
steuerpflichtiger Anteil 70 % 7.000 EUR

Die weitere deutsche Steuerbelastung wird grundsätzlich auf Basis des steuerpflichtigen Betrags von 7.000 EUR ermittelt. Sparer-Pauschbetrag, Verluste und weitere persönliche Faktoren sind anschließend gesondert zu berücksichtigen.

Vergleich

Gleicher Investmentertrag – unterschiedliche steuerpflichtige Beträge

Investmentertrag Fondsart Teilfreistellung Steuerpflichtig
10.000 EUR kein begünstigter Fonds 0 % 10.000 EUR
10.000 EUR Mischfonds 15 % 8.500 EUR
10.000 EUR Aktienfonds 30 % 7.000 EUR
10.000 EUR Immobilienfonds 60 % 4.000 EUR
10.000 EUR Auslands-Immobilienfonds 80 % 2.000 EUR

Unterlagen

Welche Informationen für die Teilfreistellung benötigt werden

ISIN

Anteilsklasse

Exakte ISIN, Fondsname und Anteilsklasse.

Pros

Anlagebedingungen

Dokumentierte Mindestanlagequoten des Fonds.

FS

Factsheets

Ergänzende Informationen zur Anlagepolitik und Portfoliostruktur.

DIV

Ausschüttungen

Bruttoausschüttungen und steuerliche Ertragsdaten.

VAP

Vorabpauschalen

Jährlich angesetzte Vorabpauschalen je Fondsposition.

SELL

Verkäufe

Anschaffungskosten, Veräußerungserlöse und bisherige Steuerhistorie.

Typische Fehler

Wo die Teilfreistellung bei Schweizer Depots häufig falsch angewendet wird

01

ETF = Aktienfonds

Die Börsenhandelbarkeit wird mit der steuerlichen Fondsqualifikation verwechselt.

02

30 % pauschal anwenden

Die Aktienfondsquote wird nicht geprüft.

03

Schweizer Report übernehmen

Schweizer Fondsinformationen werden ungeprüft als deutsche Steuerklassifikation verwendet.

04

Nur Ausschüttung freistellen

Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn werden übersehen.

05

Verluste voll berücksichtigen

Die Wirkung der Teilfreistellung auf negative Erträge wird ignoriert.

06

Fondsdomizil mit Depotland verwechseln

Schweizer Depotbank wird automatisch mit Schweizer Fonds gleichgesetzt.

07

Anteilsklasse nicht prüfen

Unterlagen einer anderen Anteilsklasse werden verwendet.

08

Nachweise nicht archivieren

Fondsunterlagen für vergangene Steuerjahre sind später nicht mehr verfügbar.

Häufige Fragen

Teilfreistellung bei Schweizer Fonds und ETFs

Wie hoch ist die Teilfreistellung bei einem Aktienfonds?
Für einen privaten Anleger sind bei einem Aktienfonds nach § 20 Abs. 1 InvStG grundsätzlich 30 % der Investmenterträge steuerfrei.
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei einem Mischfonds?
Bei einem Mischfonds beträgt die Teilfreistellung für private Anleger grundsätzlich 15 %.
Wann gilt ein Fonds steuerlich als Aktienfonds?
Grundsätzlich dann, wenn die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Investmentfonds fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt.
Wann gilt ein Fonds als Mischfonds?
Ein Mischfonds muss nach seinen Anlagebedingungen grundsätzlich fortlaufend mindestens 25 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.
Hat jeder Aktien-ETF 30 % Teilfreistellung?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die konkrete Anteilsklasse die Voraussetzungen eines Aktienfonds nach dem Investmentsteuergesetz erfüllt.
Gilt die Teilfreistellung auch auf die Vorabpauschale?
Ja. Die Vorabpauschale ist ein Investmentertrag und unterliegt bei einem entsprechend qualifizierenden Fonds grundsätzlich ebenfalls der Teilfreistellung.
Gilt die Teilfreistellung auch beim Verkauf?
Ja. Auch Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen können der jeweiligen Teilfreistellung unterliegen.
Gilt die Teilfreistellung auch für Verluste?
Die Teilfreistellung wirkt grundsätzlich spiegelbildlich auf steuerliche Verluste und bestimmte zusammenhängende Aufwendungen. Ein Verlust wird daher nicht automatisch zu 100 % steuerlich berücksichtigt.
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Immobilienfonds?
Bei Immobilienfonds sind grundsätzlich 60 % der Investmenterträge steuerfrei. Bei Auslands-Immobilienfonds beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 80 %.
Kann die tatsächliche Aktienquote nachgewiesen werden?
Ja. § 20 Abs. 4 InvStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachweis, dass der Fonds die maßgebliche Quote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat.
Reicht der Schweizer Steuerreport als Nachweis?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob die Unterlagen die nach deutschem Investmentsteuerrecht erforderliche Fondsqualifikation belastbar belegen.
Spielt es eine Rolle, dass mein Depot in der Schweiz ist?
Für die Höhe der deutschen Teilfreistellung grundsätzlich nicht. Der Schweizer Depotstandort führt allerdings häufig dazu, dass die deutsche Fondsqualifikation und Steuerberechnung selbst aufbereitet werden müssen.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie halten Fonds oder ETFs in einem Schweizer Depot?

Wir prüfen die Fondsqualifikation nach deutschem Investmentsteuerrecht, die anwendbare Teilfreistellung, Schweizer Fondsunterlagen, Vorabpauschalen und die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen.

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