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Deutschland–Schweiz · Investmentsteuer

§ 18 InvStG · Basiszins 2026: 3,20 %

Vorabpauschale bei ETF im Schweizer Depot

Auch ein ETF in einem Schweizer Depot kann bei deutscher Steueransässigkeit eine deutsche Vorabpauschale auslösen. Entscheidend sind nicht der Sitz der Depotbank, sondern die deutschen Regeln des Investmentsteuergesetzes. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der maßgebliche Basiszins 3,20 %. Die Vorabpauschale für 2026 gilt steuerlich am ersten Werktag des Jahres 2027, also am 4. Januar 2027, als zugeflossen.

Grundprinzip

Thesaurierung im Schweizer Depot verhindert die deutsche Besteuerung nicht

Die Vorabpauschale ist ein Investmentertrag nach § 16 InvStG. Sie soll bei Investmentfonds eine laufende Mindestbesteuerung ermöglichen, auch wenn ein Fonds Erträge nicht oder nur teilweise ausschüttet.

Deshalb kann insbesondere bei thesaurierenden ETFs eine deutsche Steuerbelastung entstehen, obwohl auf dem Schweizer Bankkonto keine entsprechende Ausschüttung eingegangen ist.

Dass die Fondsanteile bei einer Schweizer Bank verwahrt werden, ändert daran grundsätzlich nichts.

§ 18 InvStG

Die Vorabpauschale ist nicht einfach der Basiszins auf den Depotwert

Zunächst wird ein gesetzlicher Basisertrag ermittelt. Von diesem werden die Ausschüttungen des Kalenderjahres berücksichtigt.

Zusätzlich begrenzt die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds den Basisertrag.

  • Jahresanfangswert feststellen
  • 70 % des Basiszinses anwenden
  • Wertsteigerungsgrenze beachten
  • Ausschüttungen berücksichtigen
  • Erwerbsjahr gegebenenfalls zeitanteilig kürzen
  • Teilfreistellung anschließend prüfen

Berechnung

So wird die Vorabpauschale grundsätzlich ermittelt

Nach § 18 Abs. 1 InvStG wird zunächst der Basisertrag berechnet. Ausgangspunkt ist der Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres.

Jahresanfangswert × 70 % × Basiszins = Basisertrag Der Basisertrag wird zusätzlich durch die tatsächliche Wertentwicklung zuzüglich Ausschüttungen begrenzt.
Basisertrag − Ausschüttungen = Vorabpauschale Nur soweit die Ausschüttungen den maßgeblichen Basisertrag unterschreiten, entsteht eine Vorabpauschale.
01

Anfangswert

Rücknahmepreis beziehungsweise Börsen- oder Marktpreis zu Beginn des Kalenderjahres.

02

Basiszins

Das BMF veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz für jedes Kalenderjahr.

03

Wertgrenze

Der Basisertrag darf die tatsächliche positive Wertentwicklung zuzüglich Ausschüttungen nicht übersteigen.

04

Ausschüttungen

Ausschüttungen reduzieren die Vorabpauschale.

Kalenderjahr 2026

Basiszins 2026: 3,20 %

Das Bundesministerium der Finanzen hat für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 einen Basiszins von 3,20 % bekannt gegeben.

Da § 18 InvStG für den Basisertrag lediglich 70 % dieses Basiszinses ansetzt, ergibt sich für 2026 rechnerisch ein Faktor von 2,24 % des maßgeblichen Jahresanfangswerts.

Berechnung 2026 Wert
Basiszins 2026 3,20 %
gesetzlicher Faktor 70 %
3,20 % × 70 % 2,24 %
maximaler Basisertrag vor Wertentwicklungsgrenze 2,24 % des Jahresanfangswerts

Der Basiszins ändert sich jährlich

Für frühere oder spätere Kalenderjahre darf deshalb nicht automatisch mit 3,20 % gerechnet werden. Maßgeblich ist der vom BMF für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlichte Basiszins.

Ausschüttende Fonds

Ausschüttungen reduzieren die Vorabpauschale

Die Vorabpauschale entsteht nur insoweit, als die Ausschüttungen des Investmentfonds den maßgeblichen Basisertrag unterschreiten.

Ein ausschüttender ETF kann deshalb ebenfalls eine Vorabpauschale auslösen, wenn seine Ausschüttungen unter dem maßgeblichen Basisertrag liegen.

0

Keine Ausschüttung

Bei einem thesaurierenden Fonds kann der gesamte maßgebliche Basisertrag zur Vorabpauschale werden.

<

Ausschüttung unter Basisertrag

Die Differenz kann als Vorabpauschale verbleiben.

Ausschüttung ausreichend hoch

Erreichen oder übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag, entsteht grundsätzlich keine Vorabpauschale.

Teilfreistellung

Auch auf die Vorabpauschale kann eine Teilfreistellung angewendet werden

Die Vorabpauschale ist ein Investmentertrag. Deshalb sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die Teilfreistellungen des § 20 InvStG zu berücksichtigen.

Fondsart Teilfreistellung für privaten Anleger Steuerpflichtiger Anteil
Aktienfonds 30 % 70 %
Mischfonds 15 % 85 %
Immobilienfonds 60 % 40 %
Auslands-Immobilienfonds 80 % 20 %

„ETF“ bedeutet nicht automatisch 30 % Teilfreistellung

Entscheidend ist, ob der konkrete ETF die Voraussetzungen eines Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes erfüllt. Ein Anleihen-ETF erhält beispielsweise nicht allein deshalb eine Aktienteilfreistellung, weil er börsengehandelt ist.

Schweizer Depotbank

Das praktische Problem: Die Schweizer Bank berechnet die deutsche Vorabpauschale regelmäßig nicht

Bei einem deutschen Depot wird die Vorabpauschale regelmäßig im deutschen Kapitalertragsteuerverfahren berücksichtigt.

Eine Schweizer Bank ist dagegen grundsätzlich keine deutsche inländische depotführende Stelle. Sie berechnet deshalb regelmäßig weder die deutsche Vorabpauschale noch führt sie darauf deutsche Kapitalertragsteuer ab.

Schweizer Depot bedeutet mehr Eigenberechnung

Die deutsche Steuerpflicht entfällt nicht, nur weil kein deutscher Steuerabzug stattfindet.

Die erforderlichen Fonds- und Kursdaten müssen für die deutsche Steuererklärung gesondert aufbereitet werden.

  • Fondspositionen identifizieren
  • Jahresanfangs- und Jahresendwerte bestimmen
  • Ausschüttungen erfassen
  • Basiszins des jeweiligen Jahres anwenden
  • Teilfreistellung bestimmen
  • Vorabpauschale dokumentieren
  • späteren Verkauf mit Steuerhistorie abstimmen

Der Schweizer Steuerreport enthält häufig nicht die deutsche Vorabpauschale

Schweizer Steuerwerte und steuerbare Erträge folgen einer anderen Systematik. Ein Schweizer Steuerreport ist deshalb eine Datenquelle, aber keine fertige deutsche Investmentsteuerberechnung.

Erwerb während des Jahres

Im Kaufjahr wird die Vorabpauschale monatsweise gekürzt

Wird ein Investmentanteil erst während des Kalenderjahres erworben, vermindert sich die Vorabpauschale nach § 18 Abs. 2 InvStG um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorausgeht.

Beispiel: Kauf im Juli

Sechs volle Monate liegen vor dem Erwerbsmonat

Wird der ETF im Juli erworben, liegen Januar bis Juni als sechs volle Monate vor dem Erwerbsmonat.

Die grundsätzlich berechnete Vorabpauschale wird deshalb im Erwerbsjahr um sechs Zwölftel gekürzt.

Nicht taggenau rechnen

Die gesetzliche Kürzung arbeitet mit vollen Monaten vor dem Erwerbsmonat. Der konkrete Kauftag innerhalb des Erwerbsmonats führt nicht zu einer weiteren tagesgenauen Kürzung.

Zuflusszeitpunkt

Die Vorabpauschale für 2026 wird steuerlich erst 2027 erfasst

Nach § 18 Abs. 3 InvStG gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Das BMF hat für 2026 ausdrücklich bestätigt, dass die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2026 am 4. Januar 2027 als zugeflossen gilt.

2026

Berechnungsjahr

Kursentwicklung, Ausschüttungen und Basiszins 2026 bestimmen die Vorabpauschale.

04.01.

Zufluss

Die Vorabpauschale 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.

2027

Veranlagung

Bei einem Schweizer Depot ist sie damit grundsätzlich im Veranlagungszeitraum 2027 zu berücksichtigen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Bereits angesetzte Vorabpauschalen mindern später den Veräußerungsgewinn

Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, die beim späteren Verkauf einfach noch einmal neben dem vollständigen Kursgewinn steht.

§ 19 Abs. 1 InvStG schreibt vielmehr vor, dass der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern ist.

Die Vorabpauschale ist Teil der Steuerhistorie des Fonds

Gerade bei einem Schweizer Depot sollte deshalb jährlich dokumentiert werden, welche Vorabpauschalen für welche Fondsposition angesetzt wurden.

  • jährliche Vorabpauschale je Position dokumentieren
  • Besitzzeit nachvollziehbar halten
  • Depotüberträge berücksichtigen
  • historische Anschaffungskosten sichern
  • beim Verkauf Vorabpauschalen vom Gewinn abziehen
  • Teilfreistellung anschließend korrekt anwenden

Angesetzte Vorabpauschalen werden beim Verkauf in voller Höhe berücksichtigt

§ 19 InvStG ordnet ausdrücklich an, dass die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen bei der Gewinnermittlung ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe berücksichtigt werden.

Beispiel 2026

Thesaurierender Aktien-ETF im Schweizer Depot

Vereinfachtes Beispiel

Jahresanfangswert 100.000 EUR

Eine in Deutschland steuerlich ansässige Person hält während des gesamten Jahres 2026 einen thesaurierenden ETF in einem Schweizer Depot. Der ETF erfüllt die Voraussetzungen eines Aktienfonds.

Position Betrag / Satz
Wert zu Jahresbeginn 2026 100.000 EUR
Wert zu Jahresende 2026 110.000 EUR
Ausschüttungen 2026 0 EUR
Basiszins 2026 3,20 %
70 % des Basiszinses 2,24 %
Basisertrag 2.240 EUR
tatsächlicher Wertzuwachs 10.000 EUR
Vorabpauschale 2.240 EUR
Teilfreistellung Aktienfonds 30 %
steuerpflichtiger Betrag 1.568 EUR

Da der tatsächliche Wertzuwachs von 10.000 EUR über dem rechnerischen Basisertrag von 2.240 EUR liegt, greift die Wertentwicklungsbegrenzung in diesem Beispiel nicht.

Bei einer 30-%-Teilfreistellung sind 70 % der Vorabpauschale, also 1.568 EUR, steuerpflichtig. Der konkrete Steuerbetrag hängt anschließend insbesondere vom noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag und den persönlichen steuerlichen Umständen ab.

Wertentwicklungsgrenze

Bei geringer Kurssteigerung kann die Vorabpauschale niedriger ausfallen

Der rechnerische Basisertrag ist nicht automatisch die endgültige Vorabpauschale.

Er wird durch den Mehrbetrag begrenzt, der sich aus dem Unterschied zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis des Jahres zuzüglich der Ausschüttungen ergibt.

Beispiel

Jahresanfang 100.000 EUR – Jahresende 101.000 EUR

Der rechnerische Basisertrag für 2026 würde zunächst 2.240 EUR betragen.

Ist der Fonds jedoch nur um 1.000 EUR gestiegen und gab es keine Ausschüttung, begrenzt die tatsächliche Wertentwicklung den Basisertrag auf 1.000 EUR.

Unterlagen

Welche Daten bei einem Schweizer Depot benötigt werden

ISIN

Fondsidentifikation

ISIN, Fondsname, Anteilsklasse und Fondsdomizil.

01.01.

Jahresanfangswert

Rücknahmepreis beziehungsweise relevanter Marktwert zu Jahresbeginn.

31.12.

Jahresendwert

Rücknahmepreis beziehungsweise relevanter Marktwert zum Jahresende.

DIV

Ausschüttungen

Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttungen im jeweiligen Kalenderjahr.

BUY

Erwerbsdaten

Erwerbsdatum, Stückzahl und historische Anschaffungskosten.

TFS

Fondsqualifikation

Angaben zur Anlagepolitik und gegebenenfalls zur Teilfreistellung.

Typische Fehler

Wo die Vorabpauschale bei Schweizer Depots häufig falsch behandelt wird

01

Keine Ausschüttung = keine Steuer

Bei thesaurierenden Fonds wird die Vorabpauschale übersehen.

02

Schweizer Report übernehmen

Schweizer steuerbarer Ertrag wird mit deutschem Investmentertrag gleichgesetzt.

03

Basiszins falsch

Es wird ein Basiszins aus einem anderen Kalenderjahr verwendet.

04

70 % vergessen

Der volle Basiszins wird statt 70 % des Basiszinses angesetzt.

05

Wertgrenze ignorieren

Der Basisertrag wird trotz niedrigerer tatsächlicher Wertentwicklung voll angesetzt.

06

Ausschüttung nicht abziehen

Bereits ausgeschüttete Erträge werden bei der Vorabpauschale nicht berücksichtigt.

07

Teilfreistellung vergessen

Ein qualifizierender Aktienfonds wird vollständig besteuert.

08

Verkauf doppelt besteuern

Historische Vorabpauschalen werden beim späteren Veräußerungsgewinn nicht berücksichtigt.

Häufige Fragen

Vorabpauschale bei ETF im Schweizer Depot

Muss ich bei einem ETF im Schweizer Depot Vorabpauschale versteuern?
Grundsätzlich ja, wenn Sie in Deutschland steuerlich ansässig sind und die Voraussetzungen des § 18 InvStG erfüllt sind. Der Standort der Depotbank in der Schweiz beseitigt die deutsche Investmentbesteuerung nicht.
Wie hoch ist der Basiszins für 2026?
Der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Basiszins für die Vorabpauschale 2026 beträgt 3,20 %. Für den Basisertrag werden davon gesetzlich 70 %, also rechnerisch 2,24 %, angesetzt.
Wann wird die Vorabpauschale 2026 versteuert?
Die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2026 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Das ist der 4. Januar 2027.
Gibt es eine Vorabpauschale, wenn der ETF im Wert fällt?
Der Basisertrag ist durch die tatsächliche Wertentwicklung zuzüglich Ausschüttungen begrenzt. Bei fehlendem positiven Mehrbetrag entsteht daher grundsätzlich keine positive Vorabpauschale.
Gibt es eine Vorabpauschale bei ausschüttenden ETFs?
Das ist möglich. Liegen die Ausschüttungen unter dem maßgeblichen Basisertrag, kann für die Differenz eine Vorabpauschale entstehen.
Gilt die 30-%-Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?
Ja, wenn der Fonds die Voraussetzungen eines Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes erfüllt. Bei privaten Anlegern beträgt die Aktienteilfreistellung grundsätzlich 30 %.
Ist jeder ETF ein Aktienfonds?
Nein. ETF bezeichnet zunächst einen börsengehandelten Investmentfonds. Für die deutsche Teilfreistellung ist die steuerliche Fondsqualifikation entscheidend.
Was passiert, wenn ich den ETF erst während des Jahres kaufe?
Im Erwerbsjahr wird die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt, der dem Erwerbsmonat vorausgeht.
Führt meine Schweizer Bank deutsche Steuer auf die Vorabpauschale ab?
Regelmäßig nicht. Bei einem Schweizer Depot muss die deutsche Vorabpauschale daher typischerweise für die Einkommensteuererklärung gesondert ermittelt werden.
Wird die Vorabpauschale beim späteren Verkauf nochmals besteuert?
Nicht vollständig. Nach § 19 InvStG wird der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert.
Muss ich die Vorabpauschalen jedes Jahr dokumentieren?
Bei einem Schweizer Depot ist eine fortlaufende Dokumentation besonders wichtig, weil die angesetzten Vorabpauschalen später für die korrekte Veräußerungsgewinnermittlung benötigt werden.
Reicht der Schweizer Jahressteuerreport für die Berechnung aus?
Nicht zwingend. Er kann wichtige Fonds- und Kursdaten liefern, bildet die deutsche Vorabpauschale aber regelmäßig nicht nach den deutschen Regeln des § 18 InvStG ab.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

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Wir ermitteln Vorabpauschalen, prüfen Fondsqualifikation und Teilfreistellung, bereiten Schweizer Bankunterlagen für die deutsche Steuererklärung auf und führen die Vorabpauschalen für die spätere Veräußerungsgewinnberechnung fort.

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