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Deutschland–Schweiz · Nachfolge

Erbschaft · Schenkung · Unternehmen · Beteiligungen

Unternehmensnachfolge zwischen Deutschland und der Schweiz

Bei der grenzüberschreitenden Unternehmensnachfolge reicht es nicht, nur die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu betrachten. Entscheidend ist, ob ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine deutsche GmbH oder eine Schweizer AG übertragen wird, wo sich Betriebsstätten befinden, wo Erblasser, Schenker und Erwerber wohnen und ob die deutsche Betriebsvermögensverschonung überhaupt anwendbar ist. Im Erbfall kann zusätzlich das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz eingreifen. Bei Schenkungen gilt dieses Abkommen grundsätzlich nicht, wobei für die Schenkung von Geschäftsbetrieben eine besondere deutsch-schweizerische Regelung zu beachten ist.

Ausgangslage

Nicht jede Unternehmensnachfolge wird steuerlich gleich behandelt

Bei einer Unternehmensnachfolge zwischen Deutschland und der Schweiz muss zunächst geklärt werden, was genau übertragen wird.

Ein Einzelunternehmen mit Schweizer Betriebsstätte, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft und Aktien einer Schweizer AG können erbschaftsteuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden.

Ebenso unterscheiden sich die Folgen, je nachdem, ob die Übertragung durch Erbschaft, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung erfolgt.

Erst nach dieser Einordnung können Doppelbesteuerungsabkommen, deutsche Verschonungsregeln, Schweizer kantonale Steuern und mögliche Einkommensteuerfolgen richtig geprüft werden.

Unternehmensform

Der erste Schritt ist die genaue rechtliche Einordnung

EU

Einzelunternehmen

Das Betriebsvermögen ist unmittelbar dem Unternehmer zuzurechnen. Betriebsstätten und Belegenheitsregeln können daher direkt eingreifen.

KG

Personengesellschaft

Beteiligungen an Personengesellschaften können im Erbschaftsteuer-DBA eng mit dem Betriebsstättenvermögen verknüpft sein.

AG

Kapitalgesellschaft

Aktien oder GmbH-Anteile sind grundsätzlich vom Vermögen der Gesellschaft zu trennen. Die Betriebsstätten der Gesellschaft werden nicht automatisch dem Aktionär zugerechnet.

„Unternehmen“ ist keine ausreichende steuerliche Kategorie

Für die internationale Nachfolgeplanung muss geklärt werden, ob ein Betrieb selbst, eine Mitunternehmerbeteiligung oder lediglich Anteile an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand der Übertragung sind.

Deutsche Steuerpflicht

Ein deutscher Wohnsitz auf einer Seite kann den gesamten Erwerb erfassen

Nach § 2 ErbStG besteht grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht, wenn Erblasser beziehungsweise Schenker oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt als Inländer gilt.

Damit kann Deutschland auch Schweizer Unternehmensvermögen oder Beteiligungen in die Steuerbemessung einbeziehen.

Erst im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen dieses Besteuerungsrecht begrenzt oder eine ausländische Steuer anzurechnen ist.

  • deutscher Wohnsitz des Erwerbers kann genügen
  • Welteinkommensprinzip gilt nicht, aber weltweiter Erwerb kann erfasst werden
  • Schweizer Unternehmensvermögen wird nicht automatisch ausgenommen
  • Erbfall und Schenkung getrennt prüfen
  • DBA erst nach nationaler Steuerpflicht anwenden

Unternehmensnachfolge von Todes wegen

Im Erbfall kann das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz eingreifen

Für Erbschaften besteht zwischen Deutschland und der Schweiz ein besonderes Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern.

Dieses Abkommen unterscheidet unter anderem zwischen unbeweglichem Vermögen, Betriebsstättenvermögen und sonstigem Vermögen.

Für Unternehmensnachfolgen ist insbesondere die Betriebsstättenregel relevant. Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat zuzurechnen ist, kann grundsätzlich dort besteuert werden.

Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden dagegen grundsätzlich nicht allein deshalb Betriebsstättenvermögen, weil die Gesellschaft selbst einen operativen Betrieb unterhält.

Erbe in Deutschland kann ein zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht auslösen

Selbst wenn der Erblasser in der Schweiz ansässig war, kann Deutschland aufgrund des in Deutschland ansässigen Erwerbers nach den besonderen Regeln des Erbschaftsteuer-DBA zusätzlich besteuern. Die Doppelbesteuerung wird anschließend nach den Entlastungsregeln des Abkommens koordiniert.

Vorweggenommene Nachfolge

Für normale Schenkungen gilt das Erbschaftsteuer-DBA grundsätzlich nicht

Wird ein Unternehmen bereits zu Lebzeiten übertragen, ist zunächst das nationale deutsche und Schweizer Schenkungsteuerrecht maßgeblich.

Das deutsch-schweizerische Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern gilt grundsätzlich nicht für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden.

Bei Doppelbelastungen kann daher insbesondere die innerstaatliche Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG relevant werden.

Besonderheit für Geschäftsbetriebe

Für die Schenkung von Geschäftsbetrieben besteht zwischen Deutschland und der Schweiz eine besondere Verständigungsregelung, nach der die Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens entsprechend angewendet werden können. Ob eine konkrete Übertragung hierunter fällt, sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Aktienübertragung und Übertragung eines Geschäftsbetriebs nicht gleichsetzen

Die Übertragung von Aktien einer Schweizer AG ist rechtlich nicht automatisch dasselbe wie die Übertragung des Geschäftsbetriebs, den diese AG betreibt. Diese Abgrenzung kann für die internationale Schenkungsteuer erheblich sein.

DBA-Systematik

Betriebsstätte, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft müssen getrennt werden

Vermögensart Typische Einordnung im Erbfall Besonderheit
deutsches Einzelunternehmen Betriebsstättenvermögen Deutschland kann als Betriebsstättenstaat besteuern
Schweizer Einzelunternehmen Betriebsstättenvermögen Schweiz kann als Betriebsstättenstaat besteuern
Mitunternehmeranteil / Personengesellschaft Betriebsstättenregel kann eingreifen DBA enthält besondere Behandlung von Personengesellschaftsbeteiligungen
Aktien einer Schweizer AG grundsätzlich sonstiges Vermögen Betriebsvermögen der AG wird dem Aktionär nicht automatisch zugerechnet
Anteile an deutscher GmbH grundsätzlich sonstiges Vermögen deutsche nationale Steuer und Verschonung gesondert prüfen
betriebsnotwendige Immobilie unbewegliches Vermögen kann eigene DBA-Regel auslösen Belegenheitsstaat kann zusätzlich relevant sein

GmbH & Schweizer AG

Kapitalgesellschaftsanteile sind ein eigener Nachfolgetyp

Bei einer Kapitalgesellschaft wird nicht das Unternehmen selbst übertragen, sondern die Beteiligung des Gesellschafters.

Das ist insbesondere bei einer Schweizer AG oder GmbH wichtig: Die Gesellschaft besitzt ihr Betriebsvermögen selbst. Der Aktionär besitzt lediglich seine Aktien beziehungsweise Gesellschaftsanteile.

Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke muss daher der Wert der Beteiligung bestimmt werden.

Eine operative Schweizer Gesellschaft wird nicht allein wegen ihrer operativen Tätigkeit zu begünstigtem Betriebsvermögen im Sinne des deutschen § 13b ErbStG.

Schweizer Kapitalgesellschaften scheitern regelmäßig an der EU-/EWR-Grenze des § 13b ErbStG

Für Anteile an Kapitalgesellschaften verlangt § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, dass Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR liegen. Eine typische Schweizer AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Betriebsstättenvermögen

Bei echten Betrieben kann der Standort der Betriebsstätte entscheidend sein

Anders als bei Kapitalgesellschaftsanteilen kann bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft tatsächlich Betriebsstättenvermögen übertragen werden.

Im Erbfall kann das Erbschaftsteuer-DBA solches Vermögen grundsätzlich dem Staat der Betriebsstätte zur Besteuerung zuweisen.

Für die deutsche Betriebsvermögensverschonung besteht jedoch eine weitere geografische Grenze. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst neben inländischem Betriebsvermögen nur entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem EU- oder EWR-Staat dient.

Schweizer Betriebsstätte

DBA-Besteuerungsrecht bedeutet nicht automatisch deutsche Betriebsvermögensverschonung

Eine Schweizer Betriebsstätte kann nach dem Erbschaftsteuer-DBA der Schweizer Besteuerung zugeordnet sein.

Für die deutschen Begünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob das Vermögen überhaupt als begünstigungsfähiges Vermögen qualifiziert.

  • DBA und § 13b sind unterschiedliche Ebenen
  • Schweiz ist kein EU-/EWR-Staat
  • Schweizer Betriebsstättenvermögen kann daher problematisch sein
  • keine automatische 85-%- oder 100-%-Verschonung

§§ 13a, 13b ErbStG

Deutsche Betriebsvermögensverschonung muss bei Schweiz-Fällen besonders sorgfältig geprüft werden

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht für begünstigtes Unternehmensvermögen grundsätzlich erhebliche Verschonungen vor.

Die bekannte Regelverschonung von 85 % und die Optionsverschonung von 100 % setzen jedoch zunächst voraus, dass überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG vorliegt.

Gerade hier liegt bei Schweizer Unternehmen häufig das erste Problem: § 13b enthält für Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile eine geografische Beschränkung auf Deutschland, EU und EWR.

Übertragungsobjekt Begünstigungsfähigkeit nach § 13b ErbStG Typischer Punkt
deutsches Einzelunternehmen grundsätzlich möglich weitere Voraussetzungen und Verwaltungsvermögen prüfen
deutsche GmbH > 25 % grundsätzlich möglich Quote, Verwaltungsvermögen und Behaltensregeln beachten
Schweizer AG mit Sitz und Leitung Schweiz grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Schweiz liegt außerhalb EU/EWR
Schweizer Betriebsstätte eines Einzelunternehmens grundsätzlich problematisch § 13b Abs. 1 Nr. 2 begünstigt ausländische Betriebsstätten nur in EU/EWR
EU-/EWR-Betriebsstätte grundsätzlich möglich weitere Verschonungsvoraussetzungen prüfen

Die 25-%-Grenze löst das Schweiz-Problem nicht

Eine Beteiligung von mehr als 25 % kann bei Kapitalgesellschaften eine Voraussetzung für § 13b ErbStG erfüllen. Sie ersetzt jedoch nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR liegen.

Bewertung

Vor jeder Nachfolgeplanung steht die Unternehmensbewertung

Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpfen nicht an Buchwerte, Nominalwerte oder historische Anschaffungskosten an, sondern grundsätzlich an den steuerlich maßgeblichen Unternehmenswert.

Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich der gemeine Wert der Beteiligung nach dem Bewertungsgesetz zu bestimmen.

Dieser kann aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden. Fehlen solche Transaktionen, kommen insbesondere Ertragswertverfahren oder andere anerkannte marktübliche Bewertungsmethoden in Betracht.

DCF

Ertragswert

Zukunftserträge und nachhaltige Ertragskraft können die Bewertung bestimmen.

Deal

Fremdverkauf

Geeignete zeitnahe Verkäufe können unmittelbar den gemeinen Wert liefern.

NAV

Vermögensstruktur

Bei Holdings oder vermögensverwaltenden Gesellschaften kann die Vermögenssubstanz besonders relevant sein.

Schweizer Steuerwert ersetzt die deutsche Bewertung nicht automatisch

Schweizer kantonale Werte nicht kotierter Aktien können für die Analyse nützlich sein. Für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer muss jedoch nach den deutschen Bewertungsvorschriften geprüft werden.

Nachfolgeplanung

Erbschaft oder Schenkung?

Thema Erbschaft Schenkung
Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz grundsätzlich anwendbar grundsätzlich nicht auf normale Schenkungen anwendbar
Zeitpunkt steuerlich steuerbar nur begrenzt planbar Übertragungszeitpunkt aktiv gestaltbar
Freibeträge einmal im Erbfall unter Berücksichtigung von Vorerwerben mehrfach im Abstand von zehn Jahren planbar
Unternehmensbewertung Wert am Todestag Wert im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
Nachfolger schrittweise einbinden regelmäßig nein durch Teilübertragungen möglich
Schweizer kantonale Schenkungsteuer nicht relevant je nach Kanton und Verhältnis prüfen

Wegzug & Nachfolge

Unternehmensnachfolge und Wegzug in die Schweiz sollten nicht getrennt geplant werden

Bei deutschen Unternehmern, die zugleich einen Umzug in die Schweiz planen, überschneiden sich mehrere Steuerbereiche.

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann beim Wegzug nach § 6 AStG eine Wegzugsbesteuerung auslösen.

Wird die Beteiligung vorher verschenkt, kann stattdessen Schenkungsteuer entstehen und die spätere Wegzugsbesteuerung eine andere Person oder gar nicht mehr in derselben Form betreffen.

Gleichzeitig bestehen bei deutschen Staatsangehörigen nach dem Wegzug besondere Nachwirkungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Keine isolierte Optimierung einzelner Steuerarten

Eine vorgezogene Schenkung kann Wegzugsbesteuerung verändern, gleichzeitig aber Schenkungsteuer auslösen oder Verschonungspotenzial verlieren. Deshalb sollten Einkommensteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer, DBA und Schweizer Steuer gemeinsam modelliert werden.

Besonders kritisch: deutsche GmbH vor Wegzug und Schweizer AG nach Umstrukturierung

Wird vor einer Nachfolge zusätzlich die Unternehmensstruktur verändert, können neben Erbschaft- und Schenkungsteuer auch Umwandlungssteuerrecht, verdeckte Einlagen oder Ausschüttungen, Wegzugsbesteuerung und internationale Verrechnungspreisfragen relevant werden.

Beispiel

Schweizer Unternehmer – Kind lebt in Deutschland

Ein Unternehmer lebt in der Schweiz und hält 100 % einer operativen Schweizer AG. Sein Kind lebt dauerhaft in Deutschland. Das Unternehmen soll auf die nächste Generation übergehen.

01

Erwerber

Der deutsche Wohnsitz des Kindes kann unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht auslösen.

02

Bewertung

Die Aktien der Schweizer AG müssen zum Übertragungszeitpunkt mit ihrem gemeinen Wert bewertet werden.

03

Verschonung

Die typische Schweizer AG erfüllt regelmäßig nicht die EU-/EWR-Voraussetzung des § 13b ErbStG.

04

Übertragungsweg

Erbschaft und Schenkung führen wegen DBA und Timing zu unterschiedlichen Prüfungen.

Dokumentation

Welche Unterlagen werden für eine grenzüberschreitende Unternehmensnachfolge benötigt?

Unterlage Zweck
Gesellschaftsvertrag / Statuten Rechtsform und Übertragungsbeschränkungen prüfen
Handelsregisterauszüge Sitz, Geschäftsführung und Gesellschafterstruktur dokumentieren
Gesellschafterliste / Aktienregister Beteiligungsquoten feststellen
Jahresabschlüsse mehrerer Jahre Unternehmensbewertung vorbereiten
aktuelle Finanzzahlen Verhältnisse am Bewertungsstichtag erfassen
Betriebsstättenübersicht DBA-Zuordnung des Betriebsvermögens prüfen
Unternehmensbewertung steuerlichen gemeinen Wert bestimmen
Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsnachweise persönliche Steuerpflicht und DBA bestimmen
frühere Schenkungen § 14 ErbStG und Freibeträge prüfen
Nachfolgevereinbarungen Vermögens- und Stimmrechtsübergang dokumentieren

Vorgehensweise

Unternehmensnachfolge Deutschland–Schweiz in acht Schritten

01

Personen

Wohnsitz und Staatsangehörigkeit aller Beteiligten bestimmen.

02

Rechtsform

Betrieb, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft einordnen.

03

Standorte

Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätten und Immobilien erfassen.

04

Bewertung

Steuerlichen Unternehmens- oder Beteiligungswert bestimmen.

05

Deutschland

Steuerpflicht, Freibeträge und Verschonung prüfen.

06

Schweiz

Kantonale Erbschaft- oder Schenkungsteuer analysieren.

07

DBA

Im Erbfall Besteuerungsrechte und Entlastungsmethode bestimmen.

08

Umsetzung

Vertrag, Register, Steueranzeigen und Nachfolge koordinieren.

Häufige Fragen

Unternehmensnachfolge Deutschland–Schweiz

Muss ein deutsches Kind Schweizer Unternehmensvermögen versteuern?
Bei deutschem Wohnsitz des Kindes kann grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht bestehen. Ob und wie das Vermögen international zugeordnet wird, hängt insbesondere von Rechtsform und Übertragungsart ab.
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz für Unternehmensnachfolgen?
Bei Erwerb von Todes wegen grundsätzlich ja. Das Abkommen enthält unter anderem besondere Regeln für Betriebsstättenvermögen und sonstiges Vermögen.
Gilt das DBA auch für Schenkungen?
Für normale Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich nicht. Für Schenkungen von Geschäftsbetrieben besteht jedoch eine besondere deutsch-schweizerische Regelung, deren Anwendbarkeit im Einzelfall geprüft werden muss.
Sind Aktien einer Schweizer AG Betriebsstättenvermögen?
Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil die AG einen operativen Betrieb unterhält. Die Kapitalgesellschaft ist rechtlich vom Aktionär zu trennen. Aktien fallen im Erbfall daher regelmäßig unter die Regeln für sonstiges Vermögen.
Was gilt bei einer Personengesellschaft?
Bei Personengesellschaften kann die Betriebsstättenregel des Erbschaftsteuer-DBA unmittelbar relevant sein. Das Abkommen behandelt solche Beteiligungen anders als reine Aktien einer Kapitalgesellschaft.
Kann eine Schweizer AG die deutsche Betriebsvermögensverschonung erhalten?
Bei einer typischen Schweizer AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Die Vorschrift verlangt Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, der EU oder dem EWR.
Reicht eine Beteiligung von mehr als 25 % für die Verschonung?
Nein. Die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % ist nur eine Voraussetzung. Zusätzlich muss die Kapitalgesellschaft die geografischen Voraussetzungen des § 13b ErbStG erfüllen.
Ist Schweizer Betriebsstättenvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt?
Schweizer Betriebsstättenvermögen ist aus deutscher Sicht problematisch, weil § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausländisches Betriebsvermögen nur für Betriebsstätten in EU- oder EWR-Staaten ausdrücklich einbezieht.
Wie wird eine Schweizer AG für deutsche Erbschaftsteuer bewertet?
Bei nicht börsennotierten Aktien ist grundsätzlich der gemeine Wert nach dem deutschen Bewertungsgesetz zu bestimmen. Geeignete Fremdverkäufe, Ertragsaussichten oder andere marktübliche Bewertungsmethoden können dabei relevant sein.
Kann der Schweizer Steuerwert übernommen werden?
Nicht automatisch. Schweizer Steuerwerte können als Informationsquelle dienen, ersetzen aber nicht die deutsche Bewertung nach dem BewG.
Ist eine Schenkung besser als eine Erbschaft?
Nicht generell. Eine Schenkung erlaubt eine aktive zeitliche Planung und gegebenenfalls die mehrfache Nutzung von Freibeträgen. Im Erbfall kann dagegen das Erbschaftsteuer-DBA unmittelbar greifen. Die Gesamtwirkung muss verglichen werden.
Können Freibeträge mehrfach genutzt werden?
Bei Schenkungen können persönliche Freibeträge grundsätzlich nach Ablauf eines neuen Zehnjahreszeitraums erneut genutzt werden. Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG grundsätzlich zusammengerechnet.
Was gilt bei einem geplanten Wegzug des Unternehmers in die Schweiz?
Dann müssen Unternehmensnachfolge und Wegzugsbesteuerung gemeinsam analysiert werden. Eine Beteiligung kann beim Wegzug nach § 6 AStG relevant sein, während eine vorherige Übertragung Schenkungsteuer auslösen kann.
Kann Schweizer Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
Im Erbfall richtet sich die Entlastung vorrangig nach dem Erbschaftsteuer-DBA. Bei Schenkungen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Anrechnung nach § 21 ErbStG in Betracht kommen.
Muss die Unternehmensübertragung in Deutschland angezeigt werden?
Steuerpflichtige Erbschaften und Schenkungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb anzuzeigen. Bei grenzüberschreitenden Unternehmensübertragungen sollte zusätzlich geprüft werden, welche weiteren steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Meldungen erforderlich sind.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie planen eine Unternehmensnachfolge zwischen Deutschland und der Schweiz?

Wir prüfen die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz, Schweizer kantonale Steuern, Unternehmensbewertung, die Anwendbarkeit der §§ 13a und 13b ErbStG, Betriebsstätten und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen sowie die Wechselwirkungen mit einem geplanten Wegzug.

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