Deutschland–USA · Deutsche Perspektive
U.S.-Dividenden bei deutschem Wohnsitz
Wie werden Dividenden aus U.S.-Aktien besteuert, wenn der Anleger in Deutschland steuerpflichtig ist? Aus deutscher Sicht sind insbesondere die deutsche Besteuerung der Dividende, die U.S.-Quellensteuer, der DBA-Satz, W‑8BEN und die Anrechnung der ausländischen Steuer entscheidend.
Deutsche Besteuerung
Deutschland besteuert die Dividende trotz U.S.-Quelle
Wer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss grundsätzlich auch Dividenden aus U.S.-Aktien in Deutschland versteuern. Der Sitz des Brokers oder der ausschüttenden Gesellschaft ändert daran nichts.
Bei privaten Kapitalanlagen unterliegen Dividenden grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die deutsche Einkommensteuer beträgt dabei grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die in den USA einbehaltene Quellensteuer wird nicht einfach zusätzlich zur deutschen Steuer belastet, sondern innerhalb der deutschen Anrechnungsregeln berücksichtigt.
Prüfschema
Drei Ebenen müssen zusammenpassen
U.S.-Quellensteuer
Die USA erheben auf U.S.-source Dividenden grundsätzlich Quellensteuer; das DBA kann den Satz begrenzen.
Deutsche Einkommensteuer
Deutschland besteuert die Dividende beim in Deutschland ansässigen Anleger nach deutschem Recht.
Anrechnung
Die zulässige U.S.-Quellensteuer wird innerhalb der deutschen gesetzlichen Grenzen auf die deutsche Steuer angerechnet.
Art. 10 DBA Deutschland–USA
Portfoliodividenden: U.S.-Quellensteuer grundsätzlich maximal 15 %
Bei einem in Deutschland ansässigen natürlichen Anleger mit typischer Portfoliobeteiligung ist die U.S.-Quellensteuer nach dem DBA grundsätzlich auf 15 % des Bruttobetrags begrenzt.
Für bestimmte qualifizierende Unternehmensbeteiligungen können andere Sätze gelten. Diese Sonderfälle sind von der gewöhnlichen privaten Portfolioanlage zu unterscheiden.
- typische Portfoliodividende: maximal 15 % U.S.-Quellensteuer
- DBA-Berechtigung muss tatsächlich vorliegen
- beneficial-owner-Status ist relevant
- bestimmte Unternehmensbeteiligungen können Sonderregeln haben
- ohne wirksame Treaty-Dokumentation kann höherer U.S.-Withholding-Satz greifen
- deutsche Besteuerung bleibt daneben bestehen
Treaty Relief at Source
W‑8BEN dokumentiert den DBA-Status gegenüber dem U.S.-Withholding-Agent
Eine in Deutschland ansässige natürliche Person, die keine U.S.-Person ist, kann mit Form W‑8BEN ihren ausländischen Status und ihre DBA-Berechtigung gegenüber dem U.S.-Broker oder anderen Withholding Agent dokumentieren.
Ist das Formular wirksam hinterlegt und liegen die Treaty-Voraussetzungen vor, kann der reduzierte DBA-Satz bereits beim Quellensteuerabzug angewandt werden.
U.S.-Citizens, Green-Card-Inhaber und andere U.S.-Persons verwenden grundsätzlich kein W‑8BEN für ihre eigene U.S.-Steuerstellung.
§ 32d Abs. 5 EStG
Deutschland rechnet ausländische Quellensteuer nur innerhalb bestimmter Grenzen an
Gezahlte ausländische Steuer
Anrechenbar ist grundsätzlich ausländische Steuer, die auf den ausländischen Kapitalertrag festgesetzt und gezahlt wurde und einer deutschen Einkommensteuer entspricht.
Ermäßigungsanspruch abziehen
Besteht nach dem DBA ein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung, wird die anrechenbare ausländische Steuer um diesen Anspruch gekürzt.
Maximal die deutsche Steuer
Die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf den jeweiligen ausländischen Kapitalertrag entfällt.
Keine Doppelbegünstigung
Ein im Quellenstaat rückforderbarer Betrag kann grundsätzlich nicht zugleich so behandelt werden, als wäre er endgültig anrechenbare ausländische Steuer.
Beispiel
1.000 USD U.S.-Dividende bei deutschem Wohnsitz
Bei einer typischen Portfolioanlage kann die U.S.-Quellensteuer nach dem DBA auf 15 % begrenzt sein. Auf 1.000 USD Bruttodividende wären das 150 USD U.S.-Quellensteuer.
Deutschland besteuert die Bruttodividende nach deutschem Recht. Die zulässige U.S.-Quellensteuer wird innerhalb der gesetzlichen Grenzen angerechnet.
Für die deutsche Steuererklärung sind Bruttodividende und Quellensteuer in Euro umzurechnen.
U.S.-Person mit deutschem Wohnsitz
Bei U.S.-Citizens läuft die U.S.-Besteuerung zusätzlich weiter
Ein U.S.-Citizen oder anderer U.S.-Taxpayer mit deutschem Wohnsitz bleibt grundsätzlich auch in den USA mit weltweitem Einkommen steuerpflichtig. U.S.-Dividenden werden daher zusätzlich in der U.S.-Steuererklärung erfasst.
Das DBA enthält für solche Fälle besondere Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Die deutsche und die U.S.-Foreign-Tax-Credit-Systematik müssen deshalb koordiniert werden.
- deutsche Besteuerung als Ansässigkeitsstaat
- fortbestehende U.S.-Besteuerung aufgrund U.S.-Status
- besondere DBA-Koordinierung für U.S.-Citizens
- Foreign Tax Credit auf U.S.-Seite separat prüfen
- W‑8BEN ist für U.S.-Persons grundsätzlich nicht das richtige Formular
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Häufige Fragen
U.S.-Dividenden bei deutschem Wohnsitz
Wie hoch ist die U.S.-Quellensteuer auf Dividenden bei deutschem Wohnsitz?
Werden U.S.-Dividenden in Deutschland nochmals besteuert?
Wozu dient W‑8BEN?
Kann ich 30 % U.S.-Quellensteuer vollständig in Deutschland anrechnen?
Was gilt bei einem U.S.-Broker?
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