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Deutschland–USA · Deutsche Perspektive

U.S.-ETFs bei deutschem Wohnsitz

Wie werden in den USA domizilierte ETFs besteuert, wenn der Anleger in Deutschland steuerpflichtig ist? Aus deutscher Sicht steht das Investmentsteuergesetz im Mittelpunkt: Ausschüttungen, Vorabpauschale, Teilfreistellung und Veräußerungsgewinne. Bei einem U.S.-Broker müssen die deutschen Steuerwerte häufig selbst ermittelt werden.

Deutsche Besteuerung

Ein U.S.-ETF ist aus deutscher Sicht zunächst ein Investmentfonds

Für die deutsche Besteuerung ist nicht entscheidend, dass der ETF in den USA aufgelegt wurde oder an einer U.S.-Börse gehandelt wird. Entscheidend ist seine steuerliche Einordnung nach dem deutschen Investmentsteuergesetz.

Ein U.S.-ETF kann daher für einen in Deutschland steuerpflichtigen Anleger denselben Grundregeln unterliegen wie andere Investmentfonds: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne sind Investmenterträge nach dem InvStG.

Die U.S.-steuerliche Behandlung des ETFs oder des Anlegers wird davon nicht bestimmt. Insbesondere PFIC-Regeln betreffen die U.S.-Perspektive und sind getrennt zu prüfen.

Deutsches InvStG

Drei steuerliche Ertragsarten sind besonders wichtig

01

Ausschüttungen

Dividenden und sonstige Ausschüttungen des ETFs werden auf Anlegerebene als Investmenterträge erfasst.

02

Vorabpauschale

Bei thesaurierenden oder niedrig ausschüttenden ETFs kann eine jährliche Mindestbesteuerung nach § 18 InvStG entstehen.

03

Veräußerungsgewinn

Beim Verkauf ist der deutsche steuerliche Gewinn zu ermitteln; zuvor angesetzte Vorabpauschalen werden berücksichtigt.

Teilfreistellung

U.S.-Aktien-ETFs können grundsätzlich die 30%-Teilfreistellung erhalten

Qualifiziert ein ETF nach dem InvStG als Aktienfonds, sind bei einem privaten Anleger grundsätzlich 30 % der Investmenterträge steuerfrei. Dafür muss der Fonds die gesetzlichen Anforderungen an die Aktienquote erfüllen.

Die Teilfreistellung betrifft grundsätzlich Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne des qualifizierenden Fonds.

  • Aktienfonds: grundsätzlich 30 % Teilfreistellung bei privaten Anlegern
  • Mischfonds: grundsätzlich 15 %
  • entscheidend ist die deutsche Fondsklassifizierung
  • ETF-Bezeichnung allein genügt nicht
  • Fondsunterlagen können zum Nachweis der Aktienquote erforderlich sein
  • Teilfreistellung wirkt grundsätzlich auch bei Veräußerungsgewinnen

Beispiel

U.S.-ETF auf den S&P 500

Ein in den USA domizilierter ETF, der dauerhaft nahezu vollständig in U.S.-Aktien investiert, kann aus deutscher Sicht typischerweise die Voraussetzungen eines Aktienfonds erfüllen.

Für einen privaten Anleger mit deutschem Wohnsitz können dann grundsätzlich 30 % der Investmenterträge teilfreigestellt sein. Steuerpflichtig bleiben damit grundsätzlich 70 % des nach InvStG ermittelten Ertrags.

Ob die konkrete Teilfreistellung tatsächlich anwendbar ist, hängt vom jeweiligen Fonds und der verfügbaren Dokumentation ab.

Vorabpauschale

Auch ein U.S.-ETF kann der deutschen Vorabpauschale unterliegen

Thesaurierender ETF

Bei einem nicht ausschüttenden ETF kann die Vorabpauschale dazu führen, dass während der Haltedauer bereits ein Mindestbetrag besteuert wird.

Ausschüttender ETF

Auch bei ausschüttenden ETFs kann eine Vorabpauschale entstehen, wenn die Ausschüttungen unter dem gesetzlich bestimmten Basisertrag liegen.

Begrenzung auf Wertzuwachs

Die Vorabpauschale wird durch die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds begrenzt und kann bei fehlendem Wertzuwachs entsprechend entfallen.

Späterer Verkauf

Bereits angesetzte Vorabpauschalen werden bei der Ermittlung des späteren Veräußerungsgewinns berücksichtigt.

U.S.-Broker

Bei einem U.S.-Depot fehlt regelmäßig die deutsche Steuerberechnung

Ein U.S.-Broker berechnet die Steuerdaten nach U.S.-Vorgaben. Er führt regelmäßig keine deutsche Kapitalertragsteuer ab und berechnet weder deutsche Teilfreistellungen noch Vorabpauschalen.

Für die deutsche Einkommensteuererklärung müssen die Investmenterträge deshalb häufig aus den U.S.-Brokerdaten nach deutschen Regeln rekonstruiert werden.

  • Ausschüttungen in Euro umrechnen
  • Fondsklassifizierung nach InvStG
  • Teilfreistellung bestimmen
  • jährliche Vorabpauschale prüfen
  • Anschaffungsdaten und Tax Lots dokumentieren
  • Veräußerungsgewinn in Euro berechnen
  • U.S.-Quellensteuer separat prüfen
  • Anlage KAP und gegebenenfalls KAP-INV

U.S.-Quellensteuer

Ausschüttungen des ETFs und Quellensteuer sind getrennt zu beurteilen

ETF-Ausschüttung

Die Ausschüttung des U.S.-ETFs wird in Deutschland als Investmentertrag nach dem InvStG behandelt und unterliegt gegebenenfalls der Teilfreistellung.

U.S.-Withholding

Bei Ausschüttungen kann U.S.-Quellensteuer einbehalten werden. Die konkrete Behandlung hängt unter anderem vom Anlegerstatus, dem Broker und den DBA-Regeln ab.

Anrechnung in Deutschland

Soweit ausländische Steuer nach deutschem Recht anrechenbar ist, muss die Anrechnung mit der InvStG-Bemessungsgrundlage und einer etwaigen Teilfreistellung abgestimmt werden.

Überhöhte Quellensteuer

Steuer oberhalb eines anwendbaren DBA-Satzes kann gegebenenfalls im Quellenstaat zurückgefordert werden müssen, statt vollständig in Deutschland angerechnet zu werden.

U.S.-Perspektive

Für U.S.-Taxpayers ist die U.S.-Behandlung separat zu prüfen

Auf taxrep.de steht die deutsche Besteuerung des U.S.-ETFs im Mittelpunkt. Für U.S.-Citizens, Green-Card-Inhaber und andere U.S.-Taxpayers muss zusätzlich die U.S.-steuerliche Behandlung betrachtet werden.

Bei einem echten U.S.-domizilierten ETF besteht typischerweise nicht das klassische PFIC-Problem eines nicht-U.S.-Fonds. Die U.S.-Besteuerung von Ausschüttungen, Capital Gains, Basis und Foreign Tax Credits bleibt jedoch separat relevant.

Umgekehrt sind deutsche oder europäische ETFs für U.S.-Taxpayers besonders sensibel, weil dort PFIC und Form 8621 eine zentrale Rolle spielen können.

Häufige Fragen

U.S.-ETFs bei deutschem Wohnsitz

Werden U.S.-ETFs in Deutschland nach dem Investmentsteuergesetz besteuert?
Ja. Ein in den USA domizilierter ETF kann für einen deutschen Steuerpflichtigen ein Investmentfonds nach dem InvStG sein. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne werden dann nach den deutschen Investmentsteuerregeln behandelt.
Bekomme ich bei einem U.S.-Aktien-ETF 30 % Teilfreistellung?
Grundsätzlich kann ein U.S.-ETF als Aktienfonds qualifizieren und damit bei privaten Anlegern die 30%-Teilfreistellung erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen an die Aktienquote erfüllt und nachweisbar sind.
Gibt es bei U.S.-ETFs eine Vorabpauschale?
Ja. Das Fondsdomizil schließt die deutsche Vorabpauschale nicht aus. Sie kann bei thesaurierenden und auch bei niedrig ausschüttenden U.S.-ETFs relevant werden.
Berechnet mein U.S.-Broker die deutsche Vorabpauschale?
Regelmäßig nein. Die deutschen InvStG-Werte müssen bei einem U.S.-Broker typischerweise separat für die deutsche Steuererklärung ermittelt werden.
Ist ein U.S.-ETF für einen U.S.-Citizen eine PFIC?
Ein tatsächlich U.S.-domizilierter ETF ist typischerweise nicht das klassische PFIC-Problem. PFIC betrifft vor allem nicht-U.S. Investmentgesellschaften. Die konkrete U.S.-Behandlung sollte dennoch separat geprüft werden.
Was passiert beim Verkauf eines U.S.-ETF?
Der Veräußerungsgewinn wird nach deutschem InvStG ermittelt. Historische Anschaffungskosten, Euro-Umrechnung, bereits angesetzte Vorabpauschalen und eine mögliche Teilfreistellung sind zu berücksichtigen.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie halten U.S.-ETFs bei deutschem Wohnsitz?

Wir prüfen Fondsklassifizierung, Teilfreistellung, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne, U.S.-Quellensteuer und die Aufbereitung eines U.S.-Brokerdepots für die deutsche Steuererklärung.

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