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Deutsches Außensteuerrecht

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Wer Deutschland verlässt und wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Einkommensteuer auf bislang nicht realisierte Wertsteigerungen auslösen, obwohl die Beteiligung nicht verkauft wird. § 6 AStG behandelt bestimmte Wegzugs- und grenzüberschreitende Übertragungsvorgänge wie eine Veräußerung zum gemeinen Wert. Besonders wichtig sind deshalb Beteiligungshöhe, Dauer der bisherigen deutschen Steuerpflicht, Unternehmenswert, Rückkehrplanung und Liquidität.

§ 6 AStG i. V. m. § 17 EStG

Besteuerung ohne tatsächlichen Verkauf

Die Wegzugsbesteuerung soll stille Reserven in wesentlichen Beteiligungen sichern, die während der deutschen Steuerverstrickung entstanden sind. Das Gesetz fingiert deshalb in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert.

Betroffen sind Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dazu gehören insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Typische Fälle sind größere Beteiligungen an einer GmbH, AG oder ausländischen Kapitalgesellschaft.

Die Steuer entsteht dabei auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn. Liquidität aus einem tatsächlichen Verkauf fließt nicht zu. Genau dieses Auseinanderfallen von Steuerentstehung und Liquiditätszufluss macht die Wegzugsbesteuerung in der Praxis besonders planungsbedürftig.

Tatbestand

Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

Die heutige Fassung des § 6 AStG enthält drei zentrale Auslöser: die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person und sonstige Fälle, in denen das deutsche Besteuerungsrecht an einem späteren Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG

Wegzug aus Deutschland

Der klassische Fall ist die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht infolge der Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG

Unentgeltliche Übertragung ins Ausland

Auch ohne eigenen Wegzug kann eine unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Person, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, die Wegzugsbesteuerung auslösen.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG

Verlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Der Tatbestand kann außerdem greifen, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinns aus anderen Gründen verliert oder nur noch eingeschränkt ausüben kann.

1

Natürliche Person

§ 6 AStG betrifft in diesem Zusammenhang natürliche Personen. Für Kapitalgesellschaften gelten andere Entstrickungsregeln.

2

Mindestens sieben Jahre innerhalb von zwölf Jahren

Nach § 6 Abs. 2 AStG muss die natürliche Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.

3

Beteiligung im Sinne des § 17 EStG

Erfasst werden grundsätzlich Beteiligungen, bei denen der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

4

Auch ausländische Gesellschaften

§ 6 AStG ist nicht auf deutsche GmbH- oder AG-Anteile beschränkt. Auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften können erfasst werden, wenn sie unter § 17 EStG fallen.

Wichtig für Altfälle Die heutige Fassung des § 6 AStG ist grundsätzlich auf Wegzugstatbestände ab 2022 anzuwenden. Für frühere Tatbestände gelten aufgrund der Übergangsvorschriften des § 21 AStG teilweise die bis zum 30. Juni 2021 geltenden Regelungen fort. Ältere BFH-Urteile müssen deshalb immer in ihrem zeitlichen Rechtsrahmen gelesen werden.

Steuerberechnung

Gemeiner Wert statt tatsächlichem Verkaufspreis

§ 6 AStG fingiert eine Veräußerung zum gemeinen Wert. Ausgangspunkt ist damit der Verkehrswert der Beteiligung im maßgeblichen Zeitpunkt und nicht ein tatsächlich vereinbarter Kaufpreis.

Bewertung

Gemeiner Wert der Beteiligung

Bei nicht börsennotierten Beteiligungen kann die Bewertung zum zentralen Streitpunkt werden. Unternehmenswert, Beteiligungsquote und besondere Rechte der Beteiligung müssen sachgerecht berücksichtigt werden.

Fiktiver Veräußerungsgewinn

Gemeiner Wert minus steuerliche Anschaffungskosten

Die Systematik knüpft an § 17 EStG an. Vereinfacht wird der gemeine Wert den steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten gegenübergestellt. Daraus ergibt sich der fiktive Veräußerungsgewinn.

Keine Liquidität

Steuer trotz fortbestehender Beteiligung

Die Beteiligung bleibt Eigentum des Steuerpflichtigen. Die Steuer kann dennoch entstehen, obwohl weder Kaufpreis noch sonstige Veräußerungserlöse zufließen.

Bewertung vor dem Wegzug vorbereiten Bei größeren nicht börsennotierten Beteiligungen sollte der Unternehmenswert nicht erst nach dem Wegzug rekonstruiert werden. Die Bewertung entscheidet unmittelbar über die Höhe des fiktiven Gewinns und damit über die mögliche Steuerbelastung.

§ 6 Abs. 4 AStG

Sieben Jahresraten statt sofortiger Vollzahlung

Die festgesetzte Steuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Die Raten werden grundsätzlich nicht verzinst; das Finanzamt kann regelmäßig eine Sicherheitsleistung verlangen.

1

Antrag erforderlich

Die Ratenzahlung tritt nicht automatisch ein. Sie muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden.

2

Sieben gleiche Jahresraten

Die erste Rate ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen; die weiteren Raten werden nach der gesetzlichen Fälligkeitsregelung entrichtet.

3

Sicherheitsleistung

Dem Antrag soll im Regelfall nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben werden. Die konkrete Liquiditäts- und Finanzierungssituation sollte deshalb frühzeitig geplant werden.

4

Vorzeitige Fälligkeit möglich

Noch offene Steuer kann unter anderem bei Veräußerung oder Übertragung der Anteile, bei Verletzung der Mitteilungspflichten oder bei bestimmten substanziellen Ausschüttungen vorzeitig fällig werden.

Die heutige Ratenregel unterscheidet nicht mehr wie die alte EU/EWR-Stundung Für neue Wegzugstatbestände ab 2022 ist die heutige Sieben-Raten-Regel des § 6 Abs. 4 AStG der zentrale gesetzliche Zahlungsmechanismus. Ältere Entscheidungen zur früheren dauerhaften Stundung bei EU-/EWR-Fällen oder zur Schweiz betreffen die damalige Gesetzesfassung.

§ 6 Abs. 3 AStG

Rückkehr nach Deutschland kann den Steueranspruch entfallen lassen

Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Steueranspruch nach § 6 AStG entfallen.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anteile in der Zwischenzeit nicht schädlich veräußert, übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, dass keine schädlichen Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr oberhalb der gesetzlichen Schwelle erfolgen und dass das deutsche Besteuerungsrecht in dem erforderlichen Umfang wieder begründet wird.

Das Finanzamt kann die Siebenjahresfrist auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Damit kann die Rückkehrerregelung bei entsprechender Planung einen Zeitraum von bis zu zwölf Jahren erfassen.

§ 6 Abs. 5 AStG

Mitteilungspflichten nach dem Wegzug

Wer die Ratenzahlung oder Rückkehrerregelung nutzt, muss die gesetzlichen Mitteilungspflichten ernst nehmen. Bestimmte Ereignisse sind innerhalb eines Monats elektronisch mitzuteilen; außerdem ist jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitzuteilen und die weitere Zurechnung der Anteile zu bestätigen.

Ereignismeldung

Ein Monat

Meldepflichtige Ereignisse, die für die Fälligkeit der noch offenen Steuer relevant sind, müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats angezeigt werden.

Jährliche Mitteilung

Bis 31. Juli

Jährlich sind insbesondere die aktuelle Anschrift und die weitere Zurechnung der betroffenen Anteile gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen.

Folge bei Verstoß

Vorzeitige Fälligkeit

Werden die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann die noch nicht entrichtete Wegzugsteuer vorzeitig fällig werden.

BFH-Rechtsprechung

Wichtige Entscheidungen zur Wegzugsbesteuerung

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs präzisiert Reichweite, Zeitpunkt und Rückkehrfolgen der Wegzugsbesteuerung. Bei älteren Entscheidungen ist zu beachten, dass sie häufig die bis 2021 geltende Fassung des § 6 AStG betreffen.

BFH 16.04.2024 IX R 38/21

Zeitpunkt der Wegzugsbesteuerung

Der BFH entschied für einen Ersatztatbestand nach alter Rechtslage, dass der fiktive Veräußerungsgewinn unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu erfassen ist, zu dem das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die heutige Fassung des § 6 Abs. 1 AStG regelt diesen Zeitpunkt ausdrücklich.

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BFH 06.09.2023 I R 35/20

Wegzug in die Schweiz: Festsetzung trotz unionsrechtlich gebotener Stundung

Für einen Wegzug im Jahr 2011 bestätigte der BFH nach der EuGH-Entscheidung „Wächtler“, dass die Wegzugsteuer festgesetzt werden durfte. Die damalige unionsrechtlich gebotene dauerhafte und zinslose Stundung betraf die Erhebung, nicht die Entstehung und Festsetzung der Steuer. Das Urteil betrifft die frühere Fassung des § 6 AStG und darf nicht unbesehen auf Wegzüge ab 2022 übertragen werden.

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BFH 21.12.2022 I R 55/19

Rückkehrerregelung und Rückkehrabsicht

Nach der damaligen Fassung des § 6 Abs. 3 AStG genügte eine tatsächliche Rückkehr innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist; eine bereits beim Wegzug nachweisbare Rückkehrabsicht war dafür nach Auffassung des BFH nicht zusätzlich erforderlich. Das aktuelle Recht arbeitet mit einer Siebenjahresfrist und einer möglichen Verlängerung um bis zu fünf Jahre.

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BFH 08.12.2021 I R 30/19

Unentgeltliche Übertragung ins Ausland

Der BFH stellte zur damaligen Rechtslage klar, dass bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung auf einen beschränkt Steuerpflichtigen nicht zusätzlich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangt werden konnte, dass das deutsche Besteuerungsrecht tatsächlich ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die Entscheidung zeigt, dass die gesetzlichen Wegzugs- und Ersatztatbestände eigenständig zu lesen sind.

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BFH 26.04.2017 I R 27/15

Keine fiktiven Veräußerungsverluste

§ 6 AStG führt nach der BFH-Rechtsprechung nicht dazu, fiktive Verluste aus einer bloßen Wertminderung der Beteiligung zu realisieren. Die Wegzugsbesteuerung greift insoweit, wenn der gemeine Wert die maßgeblichen Anschaffungskosten übersteigt.

BFH-Entscheidung öffnen

BFH 23.11.2022 I R 52/19

Wertpapierleihe und zeitliche Reihenfolge

Der BFH musste die grundsätzliche Frage, ob eine Wertpapierleihe die Wegzugsbesteuerung verhindern kann, nicht entscheiden, weil nach der Vertragsauslegung die Anteilsübertragung zeitlich erst nach dem Wegzug erfolgte. Die Entscheidung verdeutlicht, wie entscheidend die exakte zeitliche Reihenfolge grenzüberschreitender Maßnahmen sein kann.

BFH-Entscheidung öffnen

BFH-Rechtsprechung immer mit der anwendbaren Gesetzesfassung lesen Die Neufassung des § 6 AStG hat insbesondere Vorbelastungsdauer, Rückkehrerregelung und Zahlungsmechanismus verändert. Ein Urteil zu einem Wegzug aus 2009, 2011 oder 2014 beantwortet deshalb nicht automatisch einen Wegzugsfall des Jahres 2026.

Pre-Move Planning

Welche Punkte sollten vor dem Wegzug geklärt werden?

1

Welche Beteiligungen fallen unter § 17 EStG?

Beteiligungsquoten, mittelbare Beteiligungen und unentgeltlich erworbene Anteile sollten für die letzten fünf Jahre nachvollzogen werden.

2

Ist die Sieben-von-Zwölf-Jahre-Regel erfüllt?

Die Dauer der bisherigen unbeschränkten deutschen Steuerpflicht ist ein eigener Tatbestand und sollte anhand der tatsächlichen Wohnsitz- und Aufenthaltsgeschichte dokumentiert werden.

3

Wie hoch ist der gemeine Wert?

Bei privaten Gesellschaften sollte eine belastbare Unternehmensbewertung vorbereitet werden. Hohe stille Reserven können zu erheblicher Steuer führen.

4

Ist eine Rückkehr realistisch?

Bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt kann die Rückkehrerregelung entscheidend sein. Dann müssen aber auch die Bedingungen während der Abwesenheit eingehalten werden.

5

Wie wird die Steuer finanziert?

Ratenzahlung, Sicherheitsleistung und mögliche vorzeitige Fälligkeit sollten Teil der Liquiditätsplanung sein.

6

Wie behandelt der Zuzugsstaat die Beteiligung?

Für die spätere Doppelbesteuerung ist wichtig, ob und mit welchem Wert der Zuzugsstaat die Beteiligung steuerlich übernimmt. Die deutsche Wegzugsbesteuerung sollte deshalb immer bilateral geplant werden.

Abgrenzung

§ 6 AStG ist nicht die einzige deutsche Wegzugsbesteuerung

Der klassische § 6 AStG betrifft Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG. Seit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 können außerdem bestimmte Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds eigenen Wegzugsbesteuerungsregeln des Investmentsteuergesetzes unterliegen.

Bei größeren privaten Wertpapiervermögen sollte deshalb nicht ausschließlich geprüft werden, ob eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft besteht. Auch Fondspositionen können bei einem Wegzug gesondert analysiert werden müssen.

Internationale Steuerberatung

Sie planen einen Wegzug aus Deutschland?

Wir prüfen, ob § 6 AStG auf Ihre Beteiligungen anwendbar ist, ermitteln die relevanten Bewertungs- und Steuerfolgen, analysieren Ratenzahlung und Rückkehrerregelung und koordinieren die deutsche Wegzugsbesteuerung mit der steuerlichen Behandlung im Zuzugsstaat.

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