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Fachwissen Deutschland · §§ 8, 9 AO · § 1 EStG

Wegzug aus Deutschland und steuerliche Wohnsitzaufgabe

Ein Umzug ins Ausland beendet die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der deutsche Wohnsitz nach § 8 AO tatsächlich aufgegeben und ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO beendet wurde. Erst dann wechselt die steuerliche Anknüpfung grundsätzlich von der unbeschränkten zur möglichen beschränkten Steuerpflicht.

Der steuerliche Wegzug

Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse – nicht allein die Abmeldung

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG besteht grundsätzlich so lange fort, wie eine Person in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Auslandsumzug beendet diese Steuerpflicht deshalb erst, wenn die inländischen Anknüpfungspunkte tatsächlich entfallen.

Für den Wohnsitz kommt es nach § 8 AO darauf an, ob eine Wohnung weiterhin unter Umständen innegehabt wird, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist nach § 9 AO das tatsächliche Aufenthaltsmuster entscheidend.

Die melderechtliche Abmeldung, der Abschluss eines ausländischen Mietvertrags oder die Begründung eines ausländischen Wohnsitzes können wichtige Indizien sein. Sie ersetzen aber nicht die steuerrechtliche Prüfung.

§ 8 AO

Wann ist der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben?

Die Wohnsitzaufgabe ist das Gegenstück zur Wohnsitzbegründung: Die tatsächliche Verfügungsmacht oder die erkennbare Bestimmung, die Wohnung für eigene Wohnzwecke beizubehalten und zu benutzen, muss entfallen.

Wohnung endgültig aufgegeben

Eine gekündigte und vollständig geräumte Mietwohnung, über die nach Übergabe nicht mehr verfügt werden kann, spricht regelmäßig eindeutig für eine Wohnsitzaufgabe.

Wohnung langfristig fremdvermietet

Wird eine eigene Immobilie so vermietet, dass der Eigentümer während der Mietzeit nicht selbst darüber verfügen kann, spricht dies grundsätzlich gegen ein weiteres Innehaben als eigene Wohnung.

Wohnung bleibt verfügbar

Bleibt eine Wohnung jederzeit oder regelmäßig für eigene Aufenthalte nutzbar, kann der deutsche Wohnsitz fortbestehen – selbst wenn der überwiegende Teil des Jahres im Ausland verbracht wird.

Familienwohnung bleibt bestehen

Bleibt die Familie in einer weiterhin zugänglichen deutschen Wohnung, ist das Risiko eines fortbestehenden Wohnsitzes besonders hoch. Entscheidend bleiben die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit und Nutzung.

Zimmer bei Eltern oder Verwandten

Eine bloße Besuchsmöglichkeit reicht nicht. Besteht jedoch eine tatsächlich für eigene Wohnzwecke vorgehaltene und verfügbare Unterkunft, kann im Einzelfall weiterhin ein Wohnsitz vorliegen.

Ferien- und Besuchsaufenthalte

Bloße kurzfristige Besuche begründen oder erhalten nicht zwingend einen Wohnsitz. Regelmäßige Nutzung einer jederzeit verfügbaren Wohnung kann dagegen ausreichen.

Kein Tageszähltest

Es gibt keine feste Zahl zulässiger Deutschlandtage

Für einen Wohnsitz nach § 8 AO existiert keine gesetzliche Mindest- oder Höchstzahl von Aufenthaltstagen. Auch eine nur unregelmäßig genutzte Wohnung kann einen Wohnsitz begründen oder aufrechterhalten, wenn sie objektiv als eigene Bleibe zur Verfügung steht und entsprechend genutzt wird.

Die oft genannte 183-Tage-Grenze ist daher kein Test für die Aufgabe eines deutschen Wohnsitzes. Sie kann in anderen steuerlichen Zusammenhängen eine Rolle spielen, insbesondere bei DBA-Regelungen oder dem gewöhnlichen Aufenthalt, ersetzt aber nicht § 8 AO.

  • keine 183-Tage-Regel für § 8 AO
  • keine Mindestzahl jährlicher Übernachtungen
  • mehrere Wohnsitze gleichzeitig möglich
  • Lebensmittelpunkt nicht Voraussetzung des § 8 AO
  • tatsächliche Verfügung und Wohnnutzung entscheidend

§ 9 AO

Auch der gewöhnliche Aufenthalt muss beendet sein

Wohnsitz aufgegeben, Aufenthalt bleibt

Auch ohne eigene Wohnung kann die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen, wenn weiterhin ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. § 9 AO knüpft an die tatsächliche Anwesenheit und deren Dauer und Charakter an.

Auslandsaufenthalt

Bei einem echten dauerhaften Wegzug verlagert sich das tatsächliche Aufenthaltsgeschehen regelmäßig ins Ausland. Übergangsphasen, häufige Rückkehr oder längere Deutschlandaufenthalte müssen jedoch gesondert beurteilt werden.

Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO

Dokumentation

Welche Tatsachen eine tatsächliche Wohnsitzaufgabe belegen

Mietvertragsende & Übergabe

Kündigung, Übergabeprotokoll und Schlüsselrückgabe können dokumentieren, dass die Verfügungsmacht über die bisherige Wohnung endet.

Verkauf oder Fremdvermietung

Kaufvertrag oder langfristiger Mietvertrag können zeigen, dass eine eigene Immobilie nicht mehr für persönliche Wohnzwecke verfügbar ist.

Umzug des Hausstands

Transportrechnungen, Umzugsgut und Verlagerung persönlicher Gegenstände können die tatsächliche Aufgabe der deutschen Bleibe unterstützen.

Neue Wohnung im Ausland

Ein ausländischer Miet- oder Kaufvertrag belegt den neuen Lebensmittelpunkt, beseitigt für sich allein aber keinen weiterhin bestehenden deutschen Wohnsitz.

Melderechtliche Abmeldung

Die Abmeldung ist ein sinnvolles Indiz und sollte regelmäßig mit dem tatsächlichen Wegzug übereinstimmen. Steuerrechtlich ist sie jedoch nicht konstitutiv.

Reise- und Aufenthaltsdaten

Kalender, Tickets und sonstige Nachweise können insbesondere bei Übergangsphasen zeigen, wann der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland beendet wurde.

Folgen des Wegzugs

Was nach der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht passiert

Ende des Welteinkommensprinzips

Mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht endet grundsätzlich die deutsche Besteuerung des Welteinkommens nach § 1 Abs. 1 EStG.

Beschränkte Steuerpflicht kann bleiben

Deutsche Einkünfte im Sinne des § 49 EStG können weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein, beispielsweise deutsche Immobilien, bestimmte Arbeitseinkünfte, Betriebsstätten oder bestimmte Renten.

Wegzugsjahr

Im Jahr des Wegzugs müssen Zeiträume vor und nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht sauber abgegrenzt werden. Ausländische Einkünfte außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht können für den Progressionsvorbehalt relevant sein.

DBA & Ansässigkeit

Innerstaatlicher Wohnsitz und DBA-Ansässigkeit sind zwei verschiedene Prüfungen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet nicht darüber, ob ein deutscher Wohnsitz nach § 8 AO besteht. Zunächst wird der nationale steuerliche Status bestimmt. Bestehen nach dem Wegzug weiterhin Anknüpfungspunkte in beiden Staaten, kann anschließend die DBA-Ansässigkeit nach den jeweiligen Tie-Breaker-Regeln zu bestimmen sein.

Nationales Recht zuerst

Deutschland prüft zunächst Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt und Steuerpflicht nach AO und EStG.

DBA begrenzt Besteuerungsrechte

Ein anwendbares DBA kann anschließend bestimmen, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt und welche Einkünfte Deutschland noch besteuern darf.

Außensteuergesetz

Die Wohnsitzaufgabe kann zusätzliche Wegzugsfolgen auslösen

Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist nicht immer das Ende der deutschen Besteuerung. Bei bestimmten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen müssen insbesondere § 2 und § 6 AStG geprüft werden.

§ 6 AStG – Wegzugsbesteuerung

Bei qualifizierten Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG kann die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleichgestellt werden. Dadurch können bislang nicht realisierte Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden.

§ 6 AStG

§ 2 AStG – erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Für bestimmte deutsche Staatsangehörige, die nach längerer deutscher Steuerpflicht in ein niedrig besteuerndes Gebiet ziehen und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben, kann die deutsche Steuerpflicht über den normalen Umfang des § 49 EStG hinaus erweitert werden.

§ 2 AStG
Die Wohnsitzaufgabe sollte vor dem Wegzug geplant werden Gerade bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, deutschem Betriebsvermögen, Immobilien oder einem Wegzug in ein niedrig besteuerndes Land sollte nicht erst nach dem Umzug geprüft werden, welche steuerlichen Folgen ausgelöst wurden.

BFH-Rechtsprechung

Wichtige Entscheidungen zur Wohnsitzaufgabe und zum Auslandswegzug

Die Rechtsprechung zeigt vor allem, dass die Wohnsitzfrage anhand objektiver tatsächlicher Umstände beurteilt wird und ein langfristiger Auslandsaufenthalt allein einen deutschen Wohnsitz nicht beseitigt.

19.03.1997I R 69/96

Keine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich

Ein Wohnsitz setzt keine Mindestzahl von Aufenthaltstagen oder Wochen voraus. Entscheidend ist, ob die Wohnung nach den objektiven Umständen für eigene Wohnzwecke beibehalten wird.

Bedeutung für den Wegzug: Wenige Deutschlandtage beseitigen einen weiterhin tatsächlich vorhandenen Wohnsitz nicht automatisch.

Fundstelle: BFHE 182, 296; BStBl II 1997, 447.

10.04.2013I R 50/12

Wohncharakter muss tatsächlich bestehen

Eine Wohnung muss dem Steuerpflichtigen tatsächlich als eigene Bleibe zur Verfügung stehen. Bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte oder ein Aufsuchen zu Verwaltungszwecken reichen nicht aus.

Bedeutung für den Wegzug: Nicht jede verbleibende Zugangsmöglichkeit zu Räumen in Deutschland erhält automatisch einen Wohnsitz.

BFH-Entscheidung
25.09.2014III R 10/14

Besuchsaufenthalt oder eigener Wohnsitz?

Der BFH unterscheidet zwischen einer eigenen, zum Wohnen bestimmten Unterkunft und bloßen Besuchsaufenthalten. Die tatsächliche Nutzung und Verfügbarkeit sind entscheidend.

Bedeutung für den Wegzug: Ein Zimmer bei Angehörigen ist nicht automatisch ein deutscher Wohnsitz; die konkrete Ausgestaltung entscheidet.

BFH-Entscheidung
24.07.2018I R 58/16

Mehrjährige Auslandsabordnung beseitigt Wohnsitz nicht zwingend

Auch bei einer mehrjährigen Tätigkeit im Ausland kann ein deutscher Wohnsitz fortbestehen. Eine Mindestzahl von Aufenthaltstagen ist nicht erforderlich; auch unregelmäßige Aufenthalte können genügen.

Bedeutung für den Wegzug: Entscheidend ist nicht die Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern ob die deutsche Wohnung weiterhin als eigene Bleibe beibehalten wird.

BFH-Entscheidung

Prüfung vor dem Wegzug

Die wichtigsten Fragen in der Praxis

Bleibt Wohnraum verfügbar?

Kann nach dem Umzug weiterhin jederzeit oder regelmäßig über eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland verfügt werden?

Wie wird die Wohnung genutzt?

Sind künftige Aufenthalte reine Besuche oder hat die Nutzung weiterhin erkennbaren Wohncharakter?

Wann endet die Verfügungsmacht?

Welcher konkrete Tag lässt sich anhand von Übergabe, Vermietung, Verkauf oder sonstigen Umständen als Wohnsitzaufgabe dokumentieren?

Bleiben deutsche Einkünfte?

Immobilien, Arbeitstage, Betriebsstätten, Beteiligungen oder Renten können auch nach dem Wegzug deutsche Steuerfolgen auslösen.

Greift ein DBA?

Bei fortbestehenden Beziehungen zu Deutschland ist zu prüfen, wie das Abkommen die Ansässigkeit und Besteuerungsrechte koordiniert.

Greift das AStG?

Vor allem Beteiligungen nach § 17 EStG und Wegzüge in niedrig besteuernde Gebiete sollten vor Vollzug des Wegzugs geprüft werden.

Häufige Fragen

Wegzug und Wohnsitzaufgabe

Beendet die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt meinen steuerlichen Wohnsitz?
Nicht automatisch. Die melderechtliche Abmeldung ist ein Indiz. Steuerlich entscheidet § 8 AO danach, ob weiterhin eine Wohnung unter Umständen innegehabt wird, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lassen.
Muss ich meine deutsche Immobilie verkaufen, um den Wohnsitz aufzugeben?
Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügbarkeit als eigene Wohnung. Eine langfristige Fremdvermietung kann die eigene Verfügungsmacht beseitigen, während eine jederzeit selbst nutzbare Immobilie einen Wohnsitz fortbestehen lassen kann.
Wie viele Tage darf ich nach dem Wegzug noch in Deutschland sein?
Für § 8 AO gibt es keine feste Tagesgrenze. Auch wenige Aufenthalte können bei einer weiterhin verfügbaren eigenen Wohnung für einen Wohnsitz sprechen. Daneben ist der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO gesondert zu prüfen.
Wann endet die unbeschränkte Steuerpflicht?
Grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem weder ein Wohnsitz nach § 8 AO noch ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO in Deutschland besteht. Der genaue Zeitpunkt hängt von den tatsächlichen Umständen ab.
Muss ich nach dem Wegzug noch eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Das kann erforderlich sein. Im Wegzugsjahr besteht regelmäßig eine deutsche Veranlagung. Auch danach kann bei inländischen Einkünften nach § 49 EStG beschränkte Steuerpflicht und damit eine Erklärungspflicht bestehen.
Löst jeder Wegzug die Wegzugsbesteuerung aus?
Nein. § 6 AStG betrifft insbesondere Personen mit qualifizierten Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Die Vorschrift sollte bei relevanten Unternehmensbeteiligungen jedoch unbedingt vor dem Wegzug geprüft werden.

Deutsche Steuerberatung

Sie planen einen Wegzug aus Deutschland?

Wir prüfen, wann Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich enden, welche deutschen Einkünfte nach dem Wegzug steuerpflichtig bleiben und ob besondere Folgen nach dem Außensteuergesetz entstehen.

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