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Deutschland–USA · Sozialversicherung

Sozialversicherungsabkommen Deutschland–USA

Welches Sozialversicherungssystem gilt, wenn eine Person in Deutschland oder den USA für einen Arbeitgeber des jeweils anderen Staates arbeitet? Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen koordiniert die Systeme, vermeidet in vielen Fällen doppelte Beitragspflichten und ermöglicht die Zusammenrechnung bestimmter Versicherungszeiten.

Grundregel

Grundsätzlich gilt das Sozialversicherungssystem des Tätigkeitsstaats

Nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen unterliegt eine beschäftigte Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie die Beschäftigung tatsächlich ausübt. Der Sitz des Arbeitgebers oder der Wohnsitz des Arbeitnehmers sind für diese Grundregel nicht entscheidend.

Wer also dauerhaft in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich dem deutschen System. Wer dauerhaft in den USA arbeitet, unterliegt grundsätzlich dem US-amerikanischen Social-Security-System.

Das Abkommen enthält jedoch wichtige Ausnahmen – insbesondere für vorübergehende Entsendungen, bestimmte Selbstständige und besondere Personengruppen.

Systematik

Drei Schritte zur Versicherungszuordnung

01

Wo wird gearbeitet?

Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Staat, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

02

Liegt eine Ausnahme vor?

Insbesondere eine vorübergehende Entsendung kann dazu führen, dass das bisherige Sozialversicherungssystem weitergilt.

03

Wie wird die Zuordnung nachgewiesen?

Eine Bescheinigung über das anzuwendende Recht dient gegenüber den Behörden des anderen Staates als Nachweis.

Entsendung

Das bisherige System kann für bis zu fünf Jahre weitergelten

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aus Deutschland vorübergehend in die USA entsandt, kann die Beschäftigung weiterhin ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. Entsprechendes gilt spiegelbildlich bei einer Entsendung aus den USA nach Deutschland.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Beschäftigung im anderen Staat im Rahmen eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und voraussichtlich nicht länger als fünf Jahre dauert.

  • vorübergehender Einsatz im anderen Staat
  • bestehendes Beschäftigungsverhältnis vor der Entsendung
  • voraussichtliche Dauer höchstens fünf Jahre
  • bisheriges Sozialversicherungssystem kann vollständig weitergelten
  • Beitragspflicht im Tätigkeitsstaat wird für die erfassten Zweige vermieden
  • Nachweis durch Certificate of Coverage

Mehr als fünf Jahre

Ist von Anfang an ein längerer Einsatz geplant, greift die Entsenderegel grundsätzlich nicht

Von Anfang an mehr als fünf Jahre

Steht bereits bei Beginn fest, dass die Beschäftigung im anderen Staat länger als fünf Jahre dauern wird, gelten grundsätzlich sofort die Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaats. Die Entsenderegel läuft dann nicht zunächst fünf Jahre.

Ausnahmevereinbarung

In geeigneten Fällen kann eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Stellen beantragt werden, um abweichend von der Grundregel weiterhin im bisherigen System versichert zu bleiben.

Verlängerung während des Einsatzes

Ändert sich die ursprünglich geplante Dauer, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Entsenderegel fortbesteht oder eine Ausnahmevereinbarung erforderlich ist.

Neuer Einsatz

Mehrere aufeinanderfolgende Einsätze werden nicht automatisch jeweils mit einem neuen Fünfjahreszeitraum behandelt. Die Verwaltungsvereinbarung enthält Regeln für neue Beschäftigungsperioden.

Certificate of Coverage

D/USA 101 weist die Fortgeltung deutschen Rechts nach

Arbeitet eine Person in den USA und gelten nach dem Abkommen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wird dies mit der Bescheinigung D/USA 101 dokumentiert. Sie weist gegenüber deutschen und US-amerikanischen Stellen nach, dass in den vom Abkommen erfassten Zweigen ausschließlich deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

Bei einer Entsendung von Beschäftigten wird D/USA 101 grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Werden keine Rentenversicherungsbeiträge über eine gesetzliche Krankenkasse abgeführt, ist seit 2026 in den einschlägigen Fällen die DVKA zuständig.

Anträge für beschäftigte Personen sind grundsätzlich elektronisch an die zuständige Stelle zu übermitteln. Für selbstständig Tätige werden D/USA-101-Anträge seit 2026 ebenfalls elektronisch an die DVKA übermittelt.

USA → Deutschland

Die USA stellen das Certificate of Coverage aus

Wird eine Person aus den USA nach Deutschland entsandt und bleibt sie nach dem Abkommen dem US-amerikanischen System unterstellt, stellt die Social Security Administration das US Certificate of Coverage aus.

Das Certificate dient als Nachweis gegenüber den deutschen Stellen, dass für die vom Abkommen erfassten Zweige keine deutsche Versicherungspflicht besteht.

  • ausstellende Stelle in den USA: Social Security Administration
  • Nachweis der US-Unterstellung
  • Befreiung von paralleler deutscher Beitragspflicht in den erfassten Zweigen
  • für Entsendung und bestimmte andere Abkommensfälle relevant
  • Bescheinigung sollte für Arbeitgeber und Prüfungen aufbewahrt werden

Selbstständige

Auch grenzüberschreitende Selbstständigkeit wird koordiniert

Nur in Deutschland selbstständig

Wer seine selbstständige Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausübt, wird nach den Abkommensregeln grundsätzlich dem deutschen System zugeordnet.

Nur in den USA selbstständig

Wird die selbstständige Tätigkeit ausschließlich in den USA ausgeübt, gilt grundsätzlich das US-System einschließlich der dort einschlägigen Self-Employment-Tax-Regeln.

Vorübergehende Verlagerung

Wer normalerweise in einem Staat selbstständig tätig ist und diese Tätigkeit für höchstens fünf Jahre in den anderen Staat verlagert, kann grundsätzlich im bisherigen Sozialversicherungssystem verbleiben.

Nachweis erforderlich

Auch Selbstständige benötigen eine Bescheinigung über das anzuwendende Recht, wenn sie die Befreiung von der parallelen Beitragspflicht im anderen Staat beanspruchen.

Remote Work & lokale Beschäftigung

Nicht jede grenzüberschreitende Tätigkeit ist eine Entsendung

Lokale Einstellung in Deutschland

Wird eine Person von einem US-Arbeitgeber direkt für eine Tätigkeit in Deutschland eingestellt, gilt grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. Der US-Sitz des Arbeitgebers ändert daran nichts.

Lokale Einstellung in den USA

Wird eine Person für eine dauerhafte Tätigkeit in den USA eingestellt, gilt grundsätzlich das US-System. Eine vorherige Verbindung zu Deutschland reicht für die Entsenderegel nicht aus.

Arbeitnehmer zieht auf eigenen Wunsch um

Ein dauerhafter Wohnsitzwechsel mit Fortsetzung der Tätigkeit aus dem anderen Staat ist nicht automatisch eine Entsendung. Die Voraussetzungen des Abkommens müssen tatsächlich erfüllt sein.

Hybrid in beiden Staaten

Regelmäßige Tätigkeit in beiden Staaten lässt sich nicht ohne Weiteres mit einer einfachen EU-Mehrstaatenregel vergleichen. Die konkrete Abkommenszuordnung und gegebenenfalls eine Ausnahmevereinbarung sind zu prüfen.

Totalization

Versicherungszeiten aus beiden Staaten können für Leistungsansprüche zusammengerechnet werden

Das Abkommen dient nicht nur der Vermeidung doppelter Beiträge. Es ermöglicht auch, bestimmte Versicherungszeiten aus Deutschland und den USA zusammenzurechnen, wenn eine Person allein mit den Zeiten eines Staates die Mindestvoraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt.

Jeder Staat berechnet und zahlt anschließend grundsätzlich seine eigene Leistung nach seinen Rechtsvorschriften. Die Zusammenrechnung schafft also nicht eine gemeinsame deutsch-amerikanische Rente.

  • deutsche und US-Versicherungszeiten können für Anspruchsvoraussetzungen kombiniert werden
  • Doppelberücksichtigung identischer Zeiträume wird vermieden
  • jeder Staat berechnet seinen eigenen Leistungsanteil
  • Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen können betroffen sein
  • Leistungsrecht ist von der laufenden Beitragszuordnung zu unterscheiden

Wichtig

Das Abkommen erfasst nicht automatisch jeden Zweig beider Sozialversicherungssysteme identisch

Das deutsch-amerikanische Abkommen koordiniert bestimmte gesetzliche Sozialversicherungszweige. Welche deutschen Beiträge konkret von einer Bescheinigung erfasst werden, muss anhand des persönlichen Versicherungsstatus und der jeweiligen Tätigkeit geprüft werden.

Insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung oder Arbeitslosenversicherung dürfen nicht schematisch mit der US Social Security Tax gleichgesetzt werden. Je nach Fall können zusätzlich nationale Vorschriften außerhalb des eigentlichen Abkommens relevant sein.

Typische Situationen

Sozialversicherung Deutschland–USA in der Praxis

Deutscher Arbeitnehmer für drei Jahre in den USA

Bei echter Entsendung kann das deutsche System weitergelten. D/USA 101 weist die Befreiung von paralleler US Social Security nach.

EntsendungD/USA 101

Geplanter US-Einsatz für sechs Jahre

Da der Einsatz von Anfang an länger als fünf Jahre dauern soll, greift die normale Entsenderegel grundsätzlich nicht. Eine Ausnahmevereinbarung kann geprüft werden.

6 JahreAusnahme

US-Arbeitnehmer wird nach Deutschland entsandt

Bei einem Einsatz von höchstens fünf Jahren kann das US-System fortgelten; Nachweis ist das Certificate of Coverage der SSA.

USA → DESSA

US-Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer in Deutschland ein

Bei lokaler Tätigkeit gilt grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht, auch wenn der Arbeitgeber keine deutsche Gesellschaft hat.

Local HireDeutschland

Selbstständiger verlagert Tätigkeit vorübergehend in die USA

Bei einer vorübergehenden Verlagerung von höchstens fünf Jahren kann grundsätzlich das deutsche System fortgelten.

Self-Employed5 Jahre

US Citizen arbeitet dauerhaft aus Deutschland

Staatsangehörigkeit entscheidet die Grundzuordnung nicht. Bei tatsächlicher Beschäftigung in Deutschland gilt grundsätzlich deutsches Recht, sofern keine Ausnahme greift.

US CitizenTerritorialität

Häufige Fragen

Sozialversicherungsabkommen Deutschland–USA

Welches Sozialversicherungssystem gilt grundsätzlich?
Grundsätzlich das System des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Arbeitgeber- oder Wohnsitzstaat ist für diese Grundregel nicht entscheidend.
Wie lange kann bei einer Entsendung das bisherige System weitergelten?
Bei Erfüllung der Entsendevoraussetzungen grundsätzlich für einen vorübergehenden Einsatz von höchstens fünf Jahren. Ist schon zu Beginn ein längerer Einsatz vorgesehen, greift die normale Entsenderegel grundsätzlich nicht.
Was ist D/USA 101?
D/USA 101 ist die deutsche Bescheinigung über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht. Sie weist bei Tätigkeit in den USA nach, dass nach dem Abkommen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Muss D/USA 101 elektronisch beantragt werden?
Für beschäftigte Personen sind Anträge in den einschlägigen Verfahren grundsätzlich elektronisch an die zuständige Krankenkasse bzw. DVKA zu übermitteln. Für selbstständig Tätige erfolgt der Antrag seit 2026 ebenfalls elektronisch an die DVKA.
Gilt die Fünfjahresregel auch für Selbstständige?
Das Abkommen enthält auch für selbstständig Tätige eine Koordination. Wer normalerweise in einem Staat selbstständig tätig ist und seine Tätigkeit für höchstens fünf Jahre in den anderen Staat verlagert, kann grundsätzlich im bisherigen System verbleiben.
Kann ich deutsche und US-Versicherungszeiten zusammenrechnen?
Ja, soweit die Abkommensregeln dies für die jeweilige Leistung vorsehen. Die Zeiten können helfen, Mindestversicherungszeiten zu erfüllen; jeder Staat berechnet anschließend grundsätzlich seine eigene Leistung.

Steuer- & Sozialversicherungsberatung Deutschland–USA

Sie arbeiten oder entsenden Mitarbeiter zwischen Deutschland und den USA?

Wir prüfen die Versicherungszuordnung nach dem Sozialversicherungsabkommen, Entsendung und Fünfjahresregel, D/USA 101 bzw. US Certificate of Coverage sowie die Abstimmung mit Arbeitslohn, Payroll und den Steuererklärungen in beiden Staaten.

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