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Deutschland–USA · Entsendung

Entsendung Deutschland–USA

Welche steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und Payroll-Folgen entstehen, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von Deutschland in die USA oder von den USA nach Deutschland entsandt wird? Einkommensteuer-DBA und Sozialversicherungsabkommen verwenden unterschiedliche Regeln und Fristen.

International Assignment

Eine Entsendung muss auf mehreren Ebenen gleichzeitig geplant werden

Bei einer Entsendung bleibt das Arbeitsverhältnis typischerweise mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen, während der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum im anderen Staat ausübt. Dadurch treffen Wohnsitz- und Ansässigkeitsfragen, Arbeitslohnbesteuerung, Payroll, Sozialversicherung und häufig auch Unternehmenssteuerfragen aufeinander.

Steuerlich richtet sich die Besteuerung des Arbeitslohns insbesondere nach Art. 15 DBA Deutschland–USA und dem tatsächlichen Tätigkeitsort. Sozialversicherungsrechtlich kann dagegen das bisherige System trotz Tätigkeit im anderen Staat bis zu fünf Jahre weitergelten.

Bei Konzernentsendungen kommen zusätzlich Kostenweiterbelastungen, wirtschaftlicher Arbeitgeber, Betriebsstätten und gegebenenfalls Equity Compensation hinzu.

Prüfung

Vier Ebenen jeder Entsendung

TAX

Einkommensteuer

DBA-Ansässigkeit, Tätigkeitsort, 183-Tage-Regel und Arbeitstage bestimmen die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns.

SOC

Sozialversicherung

Bei echter vorübergehender Entsendung kann das bisherige System nach dem Abkommen bis zu fünf Jahre weitergelten.

PAY

Payroll & Employer

Lohnsteuer, US Withholding, State Payroll und Arbeitgeberregistrierungen müssen mit der steuerlichen Zuordnung abgestimmt werden.

Art. 15 DBA

Arbeitslohn folgt grundsätzlich dem tatsächlichen Tätigkeitsstaat

Wird eine in Deutschland ansässige Person zur Arbeit in die USA entsandt, darf die USA den auf die physische US-Tätigkeit entfallenden Arbeitslohn grundsätzlich besteuern. Entsprechendes gilt spiegelbildlich bei einer Entsendung aus den USA nach Deutschland.

Eine Ausnahme besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen der 183-Tage-Regel des Art. 15 Abs. 2 erfüllt sind. Beim DBA Deutschland–USA bezieht sich die Aufenthaltsgrenze auf das betreffende Kalenderjahr.

  • Aufenthalt im Tätigkeitsstaat höchstens 183 Tage im Kalenderjahr
  • Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig
  • Vergütung nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen
  • alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
  • bei Überschreiten oder wirtschaftlichem Arbeitgeber kann der Tätigkeitsstaat besteuern

Ansässigkeit

Ein längerer Einsatz kann auch die DBA-Ansässigkeit verändern

Wohnsitz in Deutschland bleibt bestehen

Bleibt während der US-Entsendung eine deutsche Wohnung verfügbar, kann die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht fortbestehen. Gleichzeitig kann aufgrund der US-Aufenthaltsregeln US-Steueransässigkeit entstehen.

Doppelansässigkeit

Sind Deutschland und die USA gleichzeitig Ansässigkeitsstaaten nach nationalem Recht, ist Art. 4 DBA mit Permanent Home, Mittelpunkt der Lebensinteressen, habitual abode und weiteren Tie-Breakern zu prüfen.

Familienwohnung

Bleiben Ehepartner und Kinder in Deutschland, kann dies für den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die DBA-Ansässigkeit erhebliches Gewicht haben.

US Citizen oder Green Card

Bei US-Personen müssen zusätzlich die fortbestehende US-Welteinkommensbesteuerung, Saving Clause und Foreign Tax Credits berücksichtigt werden.

Arbeitstage & Vergütung

Laufender Lohn und variable Vergütung können unterschiedlich aufgeteilt werden

Laufender Arbeitslohn

Bei Arbeit in beiden Staaten wird der laufende Arbeitslohn regelmäßig anhand tatsächlicher Arbeitstage auf Deutschland und die USA aufgeteilt.

Bonus

Ein Bonus wird nicht zwingend nach dem Auszahlungsjahr zugeordnet. Maßgeblich kann der Zeitraum sein, für den die Leistung wirtschaftlich erdient wurde.

RSUs und Stock Options

Aktienbasierte Vergütungen können mehrjährige Erdienungs- oder Vesting-Zeiträume haben. Arbeitstage vor, während und nach der Entsendung können deshalb relevant werden.

Tax Equalization

Bei größeren Konzernentsendungen können Tax-Equalization- oder Tax-Protection-Regelungen die wirtschaftliche Steuerbelastung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilen. Die steuerliche Bruttohochrechnung muss entsprechend berücksichtigt werden.

Sozialversicherungsabkommen

Bei echter Entsendung kann das Heimatsystem bis zu fünf Jahre weitergelten

Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen folgt grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat. Eine wichtige Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die im Rahmen eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend in den anderen Staat entsandt werden.

Ist der Einsatz voraussichtlich auf höchstens fünf Jahre begrenzt, bleibt grundsätzlich ausschließlich das Sozialversicherungssystem des Entsendestaates anwendbar.

  • Deutschland → USA: deutsches System kann weitergelten
  • USA → Deutschland: US Social Security kann weitergelten
  • voraussichtliche Einsatzdauer höchstens fünf Jahre
  • preexisting employment relationship erforderlich
  • Nachweis über Certificate of Coverage
  • Steuerliche 183-Tage-Regel hiervon unabhängig

Mehr als fünf Jahre

Ist von Anfang an ein längerer Einsatz vorgesehen, gilt grundsätzlich sofort der Tätigkeitsstaat

Überschreitet die voraussichtliche Dauer der Entsendung bereits bei Beginn fünf Jahre, greift die normale Entsenderegel des Sozialversicherungsabkommens grundsätzlich nicht. Bei einer Entsendung Deutschland → USA gelten dann grundsätzlich sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften.

In geeigneten Fällen kann eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen deutschen und US-amerikanischen Stellen beantragt werden. Eine solche Vereinbarung ist jedoch keine automatische Verlängerung der Fünfjahresregel.

Certificate of Coverage

D/USA 101 bzw. US Certificate dokumentieren die Versicherungszuordnung

Deutschland → USA

Bleibt deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar, wird dies mit D/USA 101 nachgewiesen. Für Beschäftigte erfolgt der Antrag grundsätzlich elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse oder – in den einschlägigen Fällen – bei der DVKA.

USA → Deutschland

Bleibt das US-System anwendbar, stellt die Social Security Administration das U.S. Certificate of Coverage aus.

Vor Einsatzbeginn

Die Versicherungszuordnung sollte vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden, damit die Payroll von Beginn an Beiträge nur im zutreffenden System abführt.

Sachverhaltsänderung

Verlängert sich der Einsatz, wechselt der Arbeitgeber oder ändert sich die Tätigkeit wesentlich, muss geprüft werden, ob die Bescheinigung weiterhin zutrifft.

Payroll

Shadow Payroll und tatsächliche Steuerpflicht müssen aufeinander abgestimmt werden

Auch wenn das Arbeitsverhältnis beim Heimat-Arbeitgeber bleibt, kann der Tätigkeitsstaat Lohnsteuer- oder Payroll-Pflichten verlangen. Bei Entsendungen wird deshalb häufig mit einer Host- oder Shadow-Payroll gearbeitet.

Die konkrete Umsetzung hängt davon ab, welcher Staat Arbeitslohn besteuern darf, wer wirtschaftlicher Arbeitgeber ist, welche Kosten weiterbelastet werden und welche Federal- oder State-Regeln gelten.

  • deutsche Lohnsteuer bzw. US Federal Withholding prüfen
  • State Payroll separat prüfen
  • Host- und Home-Payroll abstimmen
  • Tax Equalization in der Bruttovergütung berücksichtigen
  • Certificate of Coverage an Payroll-Prozess anbinden
  • Jahreserklärungen mit Payroll-Abzug abstimmen

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Kostenweiterbelastung kann die 183-Tage-Ausnahme beeinflussen

Home Company zahlt Gehalt

Dass das Gehalt technisch aus Deutschland gezahlt wird, bedeutet nicht automatisch, dass der deutsche Arbeitgeber für DBA-Zwecke alleiniger Arbeitgeber bleibt.

Host Company trägt Kosten

Werden Personalkosten an eine US-Konzerngesellschaft weiterbelastet und wirtschaftlich von ihr getragen, kann dies für die Arbeitgeberprüfung nach Art. 15 Abs. 2 relevant sein.

Integration in Host Company

Funktion, Weisungsstruktur, wirtschaftliche Nutzung der Arbeitsleistung und Kostentragung sollten bei längeren Konzernentsendungen gemeinsam beurteilt werden.

Betriebsstätte

Wird der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen, kann die 183-Tage-Ausnahme bereits deshalb entfallen.

State Tax & Unternehmensrisiken

Das Bundes-DBA löst nicht sämtliche US-Fragen

STATE

US State Tax

US-Bundesstaaten sind nicht automatisch an das Deutschland–USA-DBA gebunden. Residency, Source und Payroll müssen für den konkreten Staat separat geprüft werden.

PE

Betriebsstätte

Entsandte Mitarbeiter können je nach Tätigkeit, Vollmachten und Unternehmensstruktur Betriebsstättenrisiken auslösen.

MGMT

Management

Bei Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern können zusätzlich Ort der Geschäftsleitung und andere Unternehmenssteuerfragen entstehen.

Vor der Entsendung

Was vor dem ersten Arbeitstag geklärt werden sollte

1. Dauer und Einsatzmodell

Beginn, geplantes Ende, Arbeitgeberbeziehungen, Host Company und Rückkehrperspektive festlegen.

2. Wohnsitz & DBA-Ansässigkeit

Wohnungen, Familie, Aufenthaltstage und mögliche Doppelansässigkeit dokumentieren.

3. Steuer & Payroll

183-Tage-Regel, Arbeitstage, wirtschaftlichen Arbeitgeber, Payroll und State Tax vorab prüfen.

4. Sozialversicherung

Entsenderegel prüfen und D/USA 101 oder U.S. Certificate of Coverage rechtzeitig beantragen.

5. Vergütungsbestandteile

Bonus, RSUs, Stock Options, Allowances, Housing und Tax Equalization erfassen.

6. Jahres-Compliance

Deutsche und US-Steuererklärungen, Foreign Tax Credits und gegebenenfalls weitere US-Meldepflichten von Beginn an einplanen.

Typische Situationen

Entsendung Deutschland–USA in der Praxis

Sechs Monate Deutschland → USA

Steuerlich kann die 183-Tage-Regel relevant sein; sozialversicherungsrechtlich kann deutsches Recht bei echter Entsendung weitergelten.

183 TageD/USA 101

Drei Jahre Deutschland → USA

US-Besteuerung des Tätigkeitslohns ist regelmäßig wahrscheinlich; deutsche Sozialversicherung kann dennoch für die gesamte Entsendung fortbestehen.

3 JahreUS Payroll

Sechs Jahre Deutschland → USA

Die normale sozialversicherungsrechtliche Entsenderegel greift von Anfang an grundsätzlich nicht; Ausnahmevereinbarung und US-System sind zu prüfen.

6 JahreException

US-Mitarbeiter für zwei Jahre in Deutschland

Deutsche Einkommensteuer kann entstehen, während US Social Security mit einem Certificate of Coverage weitergelten kann.

USA → DECertificate

Familie bleibt in Deutschland

Der Arbeitnehmer arbeitet in den USA, während Ehepartner und Kinder in Deutschland verbleiben. DBA-Ansässigkeit und deutsche Wohnsitzfrage werden zentral.

FamilieResidence

Bonus oder RSUs während der Entsendung

Mehrjährige Erdienungszeiträume können dazu führen, dass Vergütung auf Deutschland und USA aufzuteilen ist.

BonusRSU

Häufige Fragen

Entsendung Deutschland–USA

Wie lange kann bei einer Entsendung das deutsche Sozialversicherungssystem weitergelten?
Bei einer echten vorübergehenden Entsendung von Deutschland in die USA grundsätzlich bis zu fünf Jahre, wenn die Voraussetzungen des Sozialversicherungsabkommens erfüllt sind. Ist von Anfang an ein längerer Einsatz vorgesehen, greift die normale Entsenderegel grundsätzlich nicht.
Bedeutet D/USA 101, dass in den USA keine Einkommensteuer anfällt?
Nein. D/USA 101 betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Die Einkommensteuer richtet sich insbesondere nach Art. 15 DBA, dem Tätigkeitsort und der 183-Tage-Regel.
Sind weniger als 183 Tage in den USA automatisch steuerfrei?
Nein. Zusätzlich müssen die Arbeitgeber- und Betriebsstättenvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 erfüllt sein. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Was passiert bei einer Entsendung von mehr als fünf Jahren?
Ist die Dauer von Anfang an länger als fünf Jahre geplant, gelten sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich sofort die Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaats. Eine Ausnahmevereinbarung kann im Einzelfall beantragt werden.
Kann eine Kostenweiterbelastung an die US-Gesellschaft die Steuerposition ändern?
Ja. Die wirtschaftliche Kostentragung und die Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers können für die Anwendung der 183-Tage-Regel relevant sein.
Muss bei einer US-Entsendung auch State Tax geprüft werden?
Ja. US-Bundesstaaten sind nicht automatisch an das Bundes-DBA gebunden. Residency-, Source- und Payroll-Regeln des konkreten Bundesstaats müssen gesondert geprüft werden.

Steuer- & Sozialversicherungsberatung Deutschland–USA

Sie planen eine Entsendung zwischen Deutschland und den USA?

Wir koordinieren DBA-Ansässigkeit, Arbeitslohnbesteuerung, 183-Tage-Regel, Arbeitstage, deutsche und US-amerikanische Payroll, State Tax, Sozialversicherung, D/USA 101 bzw. Certificate of Coverage sowie Bonus- und Equity-Vergütungen.

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