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Deutschland–USA · Sozialversicherung

Certificate of Coverage Deutschland–USA

Wie weist man nach, dass bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen Deutschland und den USA weiterhin nur ein Sozialversicherungssystem gilt? Dafür dienen insbesondere die deutsche Bescheinigung D/USA 101 und das US-amerikanische Certificate of Coverage.

Nachweis des anzuwendenden Rechts

Das Certificate of Coverage verhindert die praktische Doppelbelastung

Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen legt fest, welchem Sozialversicherungssystem eine grenzüberschreitend tätige Person unterliegt. Die bloße materielle Zuordnung reicht in der Praxis jedoch nicht aus: Gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern und Behörden muss regelmäßig nachgewiesen werden können, dass das Recht des einen Staates gilt und im anderen Staat keine parallele Beitragspflicht besteht.

Arbeitet eine Person in den USA und gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wird dieser Status mit der Bescheinigung D/USA 101 dokumentiert. Bei Fortgeltung des US-Systems stellt die Social Security Administration ein U.S. Certificate of Coverage aus.

Überblick

Drei typische Bescheinigungen

101

D/USA 101

Nachweis, dass bei einer Tätigkeit in den USA weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

US

U.S. Certificate of Coverage

Nachweis der Social Security Administration, dass bei Tätigkeit in Deutschland weiterhin das US-System gilt.

101A

D/USA 101 A

Besondere deutsche Bescheinigung für US-Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten und die Anwendung deutschen Rechts gegenüber US-Stellen nachweisen.

D/USA 101

Deutsches Recht trotz Tätigkeit in den USA

D/USA 101 wird für Personen ausgestellt, die in den USA arbeiten, für die nach dem Sozialversicherungsabkommen aber weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Die Bescheinigung dient gegenüber amerikanischen und deutschen Stellen als Nachweis dafür, dass in den vom Abkommen erfassten Zweigen ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist.

Typischer Anwendungsfall ist eine vorübergehende Entsendung aus Deutschland in die USA von höchstens fünf Jahren. Auch andere Abkommensfälle oder eine genehmigte Ausnahmevereinbarung können zur Ausstellung führen.

  • Nachweis der Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts
  • verhindert parallele US-Beiträge in den erfassten Bereichen
  • typisch bei Entsendung Deutschland → USA
  • auch bei bestimmten selbstständigen Tätigkeiten möglich
  • auch nach einer Ausnahmevereinbarung relevant
  • Bescheinigung für Prüfungen und Payroll aufbewahren

Wirkung

Die Bescheinigung bindet sich an den bescheinigten Sachverhalt

Nachweis gegenüber US-Stellen

D/USA 101 belegt, dass nach dem Abkommen deutsches Recht anzuwenden ist und eine parallele Unterstellung unter das US Social Security System für die erfassten Bereiche nicht erfolgen soll.

Nachweis gegenüber deutschen Stellen

Die Bescheinigung dokumentiert zugleich die deutsche Versicherungszuordnung gegenüber deutschen Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern.

Überprüfung möglich

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des bescheinigten Sachverhalts, kann die ausstellende Stelle die Bescheinigung überprüfen und gegebenenfalls auch rückwirkend berichtigen oder für ungültig erklären.

Sachverhaltsänderungen

Ändert sich beispielsweise die geplante Einsatzdauer, der Arbeitgeber oder die Art der Tätigkeit, sollte geprüft werden, ob die Bescheinigung weiterhin den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Antrag seit 2026

Für Beschäftigte wird D/USA 101 grundsätzlich elektronisch beantragt

Gesetzliche Krankenkasse

Werden die deutschen Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt, ist grundsätzlich diese Krankenkasse für die Ausstellung zuständig.

DVKA

Werden keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abgeführt, ist für die einschlägigen Fälle der GKV-Spitzenverband, DVKA zuständig.

Elektronische Übermittlung

Anträge für beschäftigte Personen sind grundsätzlich ausschließlich elektronisch an die zuständige Krankenkasse oder die DVKA zu übermitteln.

SVLFG-Sonderfall

Für Personen, deren Rentenversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgeführt werden, besteht ein gesondertes Antragsverfahren.

Zeitpunkt

Certificate möglichst vor Beginn der Auslandstätigkeit beantragen

In der Praxis sollte die Versicherungszuordnung vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt und die Bescheinigung rechtzeitig beantragt werden. Dadurch kann der Arbeitgeber die Payroll von Beginn an auf das richtige Sozialversicherungssystem ausrichten.

Auch verspätete Anträge können in bestimmten Fällen möglich sein. Bei Ausnahmevereinbarungen verlangt die DVKA bei nachträglicher Antragstellung eine Begründung und Informationen dazu, ob weiterhin ausschließlich Beiträge in Deutschland entrichtet wurden.

  • Einsatzdauer und Beginn vor Antrag festlegen
  • Entsendungsvoraussetzungen vorab prüfen
  • Bescheinigung der Payroll zur Verfügung stellen
  • für US-Prüfungen und Steuerunterlagen aufbewahren
  • Änderungen während des Einsatzes melden bzw. neu prüfen

USA → Deutschland

U.S. Certificate of Coverage der Social Security Administration

Bleibt eine Person bei einer Tätigkeit in Deutschland nach dem Sozialversicherungsabkommen dem US-System unterstellt, stellt die Social Security Administration das U.S. Certificate of Coverage aus.

Das Certificate dient gegenüber den deutschen Stellen als Nachweis dafür, dass die Person weiterhin dem US Social Security System unterliegt und für die vom Abkommen erfassten Bereiche von einer parallelen deutschen Beitragspflicht befreit ist.

Der klassische Fall ist die vorübergehende Entsendung eines Arbeitnehmers aus den USA nach Deutschland für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.

D/USA 101 A

Sonderbescheinigung für US-Staatsbürger mit deutscher Versicherungszuordnung

Für US-Staatsbürger, die in Deutschland erwerbstätig sind und nach dem Abkommen den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, kann D/USA 101 A relevant sein. Die Bescheinigung kann gegenüber den US-Steuerbehörden verwendet werden, um die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts und die entsprechende Befreiung von US-Sozialversicherungsbeiträgen nachzuweisen.

D/USA 101 A ist deshalb von der normalen D/USA 101 zu unterscheiden: D/USA 101 betrifft grundsätzlich Personen, die in den USA arbeiten und weiterhin deutschem Recht unterliegen; D/USA 101 A adressiert den speziellen Nachweis für US-Staatsbürger bei Tätigkeit in Deutschland.

Selbstständige

D/USA 101 kann auch für selbstständig Tätige erforderlich sein

Wer normalerweise in Deutschland selbstständig tätig ist und seine Tätigkeit vorübergehend in die USA verlagert, kann bei Erfüllung der Abkommensvoraussetzungen weiterhin deutschen Rechtsvorschriften unterliegen.

Seit 2026 sind Anträge auf D/USA 101 für selbstständig Tätige ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln.

  • vorübergehende Verlagerung der Selbstständigkeit prüfen
  • Fünfjahresgrenze des Abkommens beachten
  • Antrag seit 2026 elektronisch an DVKA
  • Bescheinigung gegenüber IRS/SSA bzw. US-Stellen aufbewahren
  • US Self-Employment Tax nur nach korrekter Abkommenszuordnung ausschließen

Ausnahmevereinbarung

Auch außerhalb der normalen Entsenderegel kann ein Certificate entstehen

Abweichende Zuordnung

Die zuständigen Behörden beider Staaten können in bestimmten Fällen eine Ausnahmevereinbarung treffen, nach der abweichend von den normalen Abkommensregeln weiterhin das bisherige Sozialversicherungssystem gilt.

Deutschland und USA müssen zustimmen

Auf deutscher Seite ist die DVKA, auf US-Seite die Social Security Administration beteiligt. Die DVKA koordiniert die Kommunikation mit der amerikanischen Stelle.

Elektronischer Antrag

Bei gewünschter Fortgeltung deutschen Rechts sind Anträge für Beschäftigte durch den Arbeitgeber und für Selbstständige jeweils elektronisch an die DVKA zu übermitteln.

D/USA 101 nach Genehmigung

Stimmen beide Stellen der Ausnahmevereinbarung zu, stellt die DVKA D/USA 101 als Nachweis der weiteren Anwendung deutschen Rechts aus.

Typische Situationen

Certificate of Coverage in der Praxis

Drei Jahre Entsendung Deutschland → USA

Bei erfüllten Voraussetzungen bleibt deutsches Recht anwendbar. D/USA 101 dient als Nachweis gegenüber den US-Stellen.

EntsendungD/USA 101

US-Mitarbeiter für zwei Jahre in Deutschland

Bleibt das US-System nach dem Abkommen anwendbar, weist das Certificate of Coverage der SSA die US-Unterstellung nach.

USA → DESSA

Selbstständiger arbeitet vorübergehend in den USA

Bei Fortgeltung deutschen Rechts wird D/USA 101 benötigt; der Antrag ist seit 2026 elektronisch an die DVKA zu stellen.

Self-EmployedDVKA

Einsatz verlängert sich über fünf Jahre

Die normale Entsenderegel reicht möglicherweise nicht mehr. Eine Ausnahmevereinbarung sollte rechtzeitig vor Ablauf geprüft werden.

5 JahreAusnahme

US Citizen arbeitet dauerhaft in Deutschland

Bei deutscher Versicherungszuordnung kann D/USA 101 A für den Nachweis gegenüber amerikanischen Steuerstellen relevant sein.

US Citizen101 A

Bescheinigter Sachverhalt ändert sich

Wechsel von Arbeitgeber, Tätigkeit oder Einsatzdauer kann eine neue Prüfung und gegebenenfalls Änderung der Bescheinigung erforderlich machen.

ÄnderungPrüfung

Häufige Fragen

Certificate of Coverage Deutschland–USA

Was ist D/USA 101?
D/USA 101 ist die deutsche Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bei einer Tätigkeit in den USA. Sie weist gegenüber deutschen und amerikanischen Stellen nach, dass in den vom Abkommen erfassten Bereichen deutsches Recht gilt.
Wo beantragt ein Arbeitgeber D/USA 101?
Grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Werden keine entsprechenden Beiträge an eine gesetzliche Krankenkasse abgeführt, ist in den einschlägigen Fällen die DVKA zuständig.
Wird D/USA 101 noch auf Papier beantragt?
Für Beschäftigte sind Anträge grundsätzlich ausschließlich elektronisch an die zuständige Krankenkasse oder DVKA zu übermitteln. Für Selbstständige ist der Antrag seit 2026 ebenfalls elektronisch an die DVKA zu richten. Für bestimmte SVLFG-Fälle besteht ein Sonderverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen D/USA 101 und einem U.S. Certificate of Coverage?
D/USA 101 weist die Anwendung deutschen Rechts bei Tätigkeit in den USA nach. Das U.S. Certificate of Coverage wird von der Social Security Administration ausgestellt und weist die Anwendung des US-Systems bei Tätigkeit in Deutschland nach.
Was ist D/USA 101 A?
D/USA 101 A ist eine besondere Bescheinigung für US-Staatsbürger, die in Deutschland erwerbstätig sind und gegenüber US-Steuerbehörden die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts nachweisen wollen.
Kann eine bereits ausgestellte Bescheinigung später geändert werden?
Ja. Weicht der bescheinigte Sachverhalt von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder bestehen Zweifel an der richtigen Zuordnung, kann die ausstellende Stelle die Bescheinigung überprüfen und gegebenenfalls auch rückwirkend berichtigen oder für ungültig erklären.

Steuer- & Sozialversicherungsberatung Deutschland–USA

Sie benötigen D/USA 101 oder ein Certificate of Coverage?

Wir prüfen zunächst, welches Sozialversicherungssystem nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen tatsächlich anzuwenden ist, und koordinieren Entsendung, Selbstständigkeit, Ausnahmevereinbarung, Certificate of Coverage sowie die Abstimmung mit Payroll und Steuer.

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