Situation · Deutschland–USA
U.S.-Person in Deutschland mit U.S.-Depot
Ein U.S.-Citizen oder anderer U.S.-Taxpayer mit Wohnsitz in Deutschland lebt steuerlich in zwei Systemen: Deutschland besteuert grundsätzlich das Welteinkommen aufgrund der Ansässigkeit, während die USA die U.S.-Steuerpflicht aufgrund des U.S.-Status fortführen. Bei einem U.S.-Depot müssen Dividenden, Zinsen, Capital Gains, Cost Basis und Foreign Tax Credits deshalb grenzüberschreitend koordiniert werden.
Doppelte Steueranknüpfung
Deutschland besteuert nach Wohnsitz – die USA nach U.S.-Status
Wer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt hier grundsätzlich mit seinem weltweiten Einkommen der deutschen Besteuerung. Dazu gehören auch Erträge und Veräußerungsgewinne aus einem U.S.-Brokerage Account.
Ein U.S.-Citizen bleibt gleichzeitig grundsätzlich in den USA mit seinem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Entsprechendes kann bei Green-Card-Inhabern und anderen U.S.-Taxpayers gelten.
Das DBA Deutschland–USA beseitigt diese parallele Steuerpflicht nicht vollständig. Wegen der Saving Clause dürfen die USA ihre eigenen Staatsbürger grundsätzlich weiterhin besteuern. Doppelbesteuerung wird deshalb vor allem über die besonderen Anrechnungs- und Re-Sourcing-Regeln des DBA koordiniert.
Prüfschema
Vier Ebenen müssen zusammengeführt werden
Deutsche Steuer
Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne werden nach deutschem Recht ermittelt und grundsätzlich in Euro erklärt.
U.S. Tax
Die U.S.-Steuererklärung erfasst dieselben Investments nach U.S.-Regeln und in U.S.-Dollar.
DBA & FTC
Foreign Tax Credits und Treaty Re-Sourcing bestimmen, welches Land die Steuer wirtschaftlich trägt.
U.S.-Dividenden
Bei U.S.-Citizens ist die Anrechnung komplexer als bei einem Nicht-U.S.-Anleger
Deutschland besteuert U.S.-Dividenden eines in Deutschland ansässigen U.S.-Citizens grundsätzlich nach deutschem Recht. Gleichzeitig unterliegen dieselben Dividenden weiterhin der U.S.-Besteuerung.
Das DBA enthält hierfür eine besondere Credit-Reihenfolge. Deutschland berücksichtigt grundsätzlich nur die U.S.-Steuer, die die USA auch bei einem vergleichbaren deutschen Nicht-U.S.-Ansässigen nach dem DBA erheben dürften. Bei typischen Portfoliodividenden ist dies grundsätzlich der Treaty-Satz von 15 %.
Die darüber hinausgehende U.S.-Steuer, die allein wegen der U.S.-Staatsangehörigkeit entsteht, wird anschließend auf U.S.-Seite unter den besonderen DBA-Regeln mit deutscher Steuer koordiniert.
- Deutschland besteuert die Bruttodividende
- DBA-Treaty-Satz für typische Portfoliodividenden: grundsätzlich 15 %
- deutsche Anrechnung der U.S.-Steuer grundsätzlich bis zur Treaty-Grenze
- zusätzliche U.S.-Citizen-Tax wird auf U.S.-Seite koordiniert
- Form 1116 und Treaty Re-Sourcing können erforderlich sein
- W‑8BEN ist für U.S.-Persons grundsätzlich nicht das richtige Formular
Zinsen
Auch U.S.-Zinsen laufen durch beide Steuererklärungen
Zinsen aus einem U.S.-Bank- oder Brokerage Account gehören bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich zum deutschen Kapitalvermögen und werden in Deutschland besteuert.
Da der Anleger U.S.-Person ist, bleiben dieselben Zinsen grundsätzlich auch in der U.S.-Steuererklärung steuerpflichtig. Die für einen Nicht-U.S.-Anleger mögliche 0%-Behandlung nach Art. 11 DBA beseitigt die U.S.-Besteuerung eines U.S.-Citizens wegen der Saving Clause nicht ohne Weiteres.
Die deutsche Steuer kann deshalb auf U.S.-Seite über Foreign Tax Credits relevant werden; Einkunftsquelle und Treaty-Re-Sourcing sind dabei gesondert zu prüfen.
Aktienverkäufe
Capital Gains können in beiden Ländern steuerpflichtig sein
Deutschland
Bei deutschem Wohnsitz werden Gewinne aus dem Verkauf von Aktien grundsätzlich nach § 20 EStG besteuert. Die Gewinnermittlung erfolgt nach deutschen Regeln und in Euro.
USA
U.S.-Citizens und andere U.S.-Taxpayers versteuern Capital Gains grundsätzlich auch in den USA. U.S.-Holding Periods und U.S.-Basisregeln bleiben eigenständig relevant.
Treaty Coordination
Bei bestimmten U.S.-source Einkünften eines in Deutschland ansässigen U.S.-Citizens sieht das DBA besondere Re-Sourcing-Regeln vor, damit deutsche Steuer auf U.S.-Seite angerechnet werden kann.
Kein identischer Gewinn
Weil Deutschland und die USA Cost Basis und Währungsumrechnung unterschiedlich bestimmen können, muss nicht in beiden Staaten derselbe steuerpflichtige Gewinn entstehen.
Cost Basis
Dasselbe Wertpapier kann zwei steuerliche Basiswerte haben
Das U.S.-Brokerage Statement liefert Cost Basis nach U.S.-Regeln. Für die deutsche Steuererklärung ist jedoch die deutsche steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
Bei in USD erworbenen Aktien werden Anschaffungskosten und späterer Verkaufserlös für deutsche Zwecke grundsätzlich zu den jeweiligen Zeitpunkten in Euro umgerechnet. Dadurch kann selbst bei identischer U.S.-Cost-Basis ein anderer deutscher Capital Gain entstehen.
- historische Tax Lots vollständig sichern
- U.S.-Cost-Basis nicht ungeprüft übernehmen
- deutsche Anschaffungskosten in Euro bestimmen
- Verkaufserlös separat in Euro umrechnen
- Stock Splits und Corporate Actions nachvollziehen
- Reinvestments und Transfers dokumentieren
- DE- und U.S.-Gain getrennt berechnen
U.S.-Broker
1099-B, 1099-DIV und 1099-INT ersetzen keine deutsche Steuerbescheinigung
Ein U.S.-Broker erstellt seine Steuerunterlagen für die U.S.-Steuererklärung. Für Deutschland müssen Dividenden, Zinsen, Verkäufe, Quellensteuern und Cost Basis nach deutschen Regeln aufbereitet werden.
Insbesondere die Euro-Umrechnung und deutsche Verlustverrechnung werden vom U.S.-Broker nicht übernommen. Bei ausländischen Depots ist deshalb regelmäßig Anlage KAP relevant; bei Investmentfonds kann zusätzlich KAP-INV hinzukommen.
Für die grenzüberschreitende Abstimmung sollten dieselben Transaktionsdaten als Ausgangsbasis für beide Steuererklärungen verwendet und anschließend nach den jeweiligen nationalen Regeln angepasst werden.
U.S.-Informationsmeldungen
Ein U.S.-Depot ist nicht allein wegen des Wohnsitzes in Deutschland ein „Foreign Account“
FBAR
Ein tatsächlich in den USA geführtes Brokerage- oder Bankkonto ist für FBAR-Zwecke grundsätzlich kein ausländisches Finanzkonto. Deutsche und andere nicht-U.S. Konten können dagegen meldepflichtig sein.
Form 8938
Auch Form 8938 betrifft specified foreign financial assets. Ein gewöhnliches U.S.-Depot ist nicht allein wegen des deutschen Wohnsitzes ein ausländischer Vermögenswert; deutsche Finanzkonten und andere ausländische Assets können jedoch relevant sein.
Form 1116
Für die Anrechnung deutscher Einkommensteuer auf U.S.-Seite ist regelmäßig Form 1116 relevant. Dividenden, Zinsen und Capital Gains fallen häufig in die passive category, wobei Sourcing und Treaty-Regeln entscheidend sind.
Weitere Investments
Wer neben dem U.S.-Depot deutsche oder europäische Fonds hält, kann zusätzliche U.S.-Themen wie PFIC und Form 8621 auslösen. Diese sind vom U.S.-Depot selbst zu trennen.
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Ausländische Depots in der deutschen Steuererklärung.
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Umzug USA → Deutschland
Cost Basis und stille Reserven beim Zuzug.
W‑8BEN & DBA
Relevant für Nicht-U.S.-Personen — Abgrenzung zu U.S.-Persons.
U.S.-Perspektive
U.S. tax, Form 1116, PFIC, FBAR und Form 8938.
Häufige Fragen
U.S.-Person in Deutschland mit U.S.-Depot
Muss ein U.S.-Citizen in Deutschland sein U.S.-Depot in beiden Ländern versteuern?
Muss ein U.S.-Citizen in Deutschland W‑8BEN beim U.S.-Broker hinterlegen?
Ist mein U.S.-Brokerage Account FBAR-pflichtig?
Kann ich die deutsche Steuer in den USA anrechnen?
Ist der Capital Gain in Deutschland und den USA gleich?
Was ist mit deutschen ETFs neben dem U.S.-Depot?
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