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Deutschland–Schweiz · Unternehmer

Situation 06 · Wegzug & Zuzug

Wegzug und Zuzug von Unternehmern zwischen Deutschland und der Schweiz

Verlegt ein Unternehmer seinen Wohnsitz zwischen Deutschland und der Schweiz, müssen persönliche Steuerpflicht und Unternehmensstruktur getrennt analysiert werden. Beteiligungen können die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen, betriebliche Wirtschaftsgüter können von einer Entstrickungsbesteuerung betroffen sein, Unternehmen und Betriebsstätten können im bisherigen Staat steuerpflichtig bleiben und eine Verlagerung der Geschäftsleitung kann sogar die Besteuerung der Gesellschaft selbst verändern.

Grundprinzip

Der Unternehmer kann umziehen – sein Unternehmen nicht automatisch

Bei einem privaten Arbeitnehmer steht beim Umzug häufig vor allem die persönliche steuerliche Ansässigkeit im Mittelpunkt. Bei einem Unternehmer kommen weitere Ebenen hinzu: Beteiligungen, Betriebsvermögen, Gesellschaften, Betriebsstätten und Geschäftsleitungsfunktionen.

Deshalb ist zunächst zu trennen, ob der Unternehmer lediglich seinen privaten Wohnsitz verlegt oder ob gleichzeitig Vermögenswerte, Personal, Funktionen oder ganze Unternehmensbereiche in den anderen Staat überführt werden.

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob lediglich persönliche Wegzugsfolgen entstehen oder zusätzlich stille Reserven in Unternehmensvermögen besteuert, Betriebsstätten neu abgegrenzt oder Gesellschaften steuerlich in einen anderen Staat verlagert werden.

DEUTSCHLAND → SCHWEIZ

Unternehmer zieht in die Schweiz

Zu prüfen sind insbesondere das Ende der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, § 6 AStG, betriebliche Entstrickung, fortbestehende deutsche Einkünfte und die Frage, ob Geschäftsleitung oder Betriebsvermögen tatsächlich verlagert werden.

SCHWEIZ → DEUTSCHLAND

Unternehmer zieht nach Deutschland

Mit dem Zuzug beginnt grundsätzlich die deutsche Besteuerung des Welteinkommens. Schweizer Beteiligungen, Gesellschaften und Betriebsstätten müssen deshalb in die deutsche Steuerstruktur integriert und ihre deutschen Anschaffungs- beziehungsweise Eingangswerte geprüft werden.

Schweizer steuerliche Perspektive

Diese Seite behandelt schwerpunktmäßig die deutsche Sicht. Die schweizerische Wegzugs-, Zuzugs- und Unternehmensbesteuerung wird auf TaxRep Schweiz behandelt.

Schweizer Perspektive

Fallmatrix

Was zieht tatsächlich mit?

Der steuerliche Unterschied liegt häufig nicht im Wohnsitzwechsel selbst, sondern darin, welche unternehmerischen Werte und Funktionen gleichzeitig den Staat wechseln.

Situation Typische deutsche Frage Zentrales Risiko
Privatgesellschafter zieht DE → CH § 6 AStG bei wesentlicher Kapitalgesellschaftsbeteiligung Besteuerung stiller Reserven ohne tatsächlichen Verkauf
Einzelunternehmer zieht DE → CH, deutscher Betrieb bleibt Welche Wirtschaftsgüter und Funktionen verbleiben in Deutschland? beschränkte deutsche Steuerpflicht bleibt bestehen
Einzelunternehmen wird vollständig in die Schweiz verlagert Verliert Deutschland sein Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern? Entstrickungsbesteuerung
GmbH-Gesellschafter zieht, GmbH bleibt in Deutschland Wegzugsbesteuerung des Gesellschafters und spätere deutsche Einkünfte persönlicher Wegzug wird mit Gesellschaft verwechselt
Geschäftsführer zieht und führt GmbH aus der Schweiz Verlagert sich tatsächliche Geschäftsleitung? steuerliche Ansässigkeit und Betriebsstätten der Gesellschaft
Schweizer Unternehmer zieht nach Deutschland Wie werden bestehende Schweizer Beteiligungen und Betriebe in Deutschland erfasst? Welteinkommen, AStG, Geschäftsleitung, spätere Exit-Besteuerung

Kapitalgesellschaftsanteile

§ 6 AStG kann den Wegzug wie einen Verkauf behandeln

Verlegt eine natürliche Person ihren Wohnsitz aus Deutschland in die Schweiz und endet dadurch ihre unbeschränkte deutsche Steuerpflicht, kann § 6 AStG eine fiktive Veräußerung bestimmter Kapitalgesellschaftsanteile zum gemeinen Wert fingieren.

Betroffen sind grundsätzlich Anteile, die unter § 17 EStG fallen. Dafür muss die Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sein.

  • Kapitalgesellschaftsanteile im Sinne des § 17 EStG
  • mindestens 1 % Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre
  • Wegzug kann fiktiven Veräußerungsgewinn auslösen
  • gemeiner Wert statt tatsächlichem Verkaufspreis
  • auch ausländische Kapitalgesellschaften können betroffen sein
  • Liquiditätsplanung deshalb vor dem Wegzug erforderlich

Persönliche Voraussetzung

Sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre

§ 6 AStG greift nicht bei jedem kurzfristigen Deutschlandaufenthalt. Erfasst werden grundsätzlich natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem relevanten Wegzugstatbestand insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland waren.

Diese persönliche Voraussetzung ist von der Beteiligungsschwelle des § 17 EStG zu unterscheiden. Beide Tests müssen erfüllt sein.

Prüfung Grundvoraussetzung
Persönliche Historie mindestens 7 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten 12 Jahre
Beteiligung grundsätzlich mindestens 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre
Auslöser unter anderem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
Bewertung fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert

Zahlung

Wegzugssteuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden

Die nach § 6 AStG festgesetzte Steuer kann auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Die Raten sind grundsätzlich nicht zu verzinsen.

Das Finanzamt darf regelmäßig eine Sicherheitsleistung verlangen. Außerdem können bestimmte Ereignisse dazu führen, dass noch offene Raten vorzeitig fällig werden.

Dazu gehören insbesondere die Veräußerung oder Übertragung der Anteile, bestimmte größere Ausschüttungen sowie Verstöße gegen gesetzliche Mitteilungspflichten.

Ratenzahlung beseitigt die Steuer nicht

Die siebenjährige Zahlungserleichterung ist eine Liquiditätsregelung. Sie ändert nichts daran, dass die Wegzugssteuer grundsätzlich bereits beim Wegzug festgesetzt wird.

Rückkehr

Vorübergehender Wegzug kann unter Voraussetzungen rückgängig gemacht werden

Beruht der Wegzug nur auf einer vorübergehenden Abwesenheit und wird die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, kann der Steueranspruch nach § 6 AStG unter gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.

Das setzt unter anderem voraus, dass die Beteiligung in der Zwischenzeit grundsätzlich nicht veräußert oder schädlich übertragen wird und das deutsche Besteuerungsrecht wieder in ausreichendem Umfang entsteht.

Die Siebenjahresfrist kann auf Antrag bei fortbestehender Rückkehrabsicht um insgesamt bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Einzelunternehmer

Beim Einzelunternehmen gibt es keine Trennung zwischen Unternehmer und Unternehmen

Bei einem Einzelunternehmen ist der Unternehmer selbst Rechtsträger des Betriebsvermögens. Ein Wohnsitzwechsel führt jedoch nicht automatisch dazu, dass alle Wirtschaftsgüter oder der gesamte Betrieb steuerlich mitziehen.

Bleibt beispielsweise eine feste Betriebsstätte in Deutschland bestehen, kann Deutschland den dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinn auch nach dem privaten Wegzug in die Schweiz weiter besteuern.

Werden dagegen Wirtschaftsgüter, Funktionen oder der gesamte Betrieb so in die Schweiz verlagert, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht an den darin enthaltenen stillen Reserven verliert oder dieses eingeschränkt wird, kann eine Entstrickungsbesteuerung entstehen.

HOME

Nur Wohnsitzwechsel

Der Unternehmer zieht um, während der deutsche Betrieb unverändert in Deutschland weiterbesteht.

SPLIT

Teilweise Verlagerung

Funktionen oder Wirtschaftsgüter werden in die Schweiz übertragen, andere verbleiben in Deutschland.

MOVE

Vollständige Verlagerung

Der Betrieb wird wirtschaftlich in die Schweiz verschoben und Deutschland verliert Besteuerungsrechte.

Betriebsvermögen

Entstrickung ist etwas anderes als § 6 AStG

§ 6 AStG betrifft bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile natürlicher Personen. Die Entstrickungsbesteuerung betrifft dagegen betriebliche Wirtschaftsgüter und das deutsche Besteuerungsrecht an deren stillen Reserven.

Wird das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines betrieblichen Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, kann dies steuerlich einer Entnahme gleichgestellt werden.

  • betriebliche Wirtschaftsgüter statt Privatbeteiligung
  • stille Reserven können aufgedeckt werden
  • Verlagerung in ausländische Betriebsstätte besonders relevant
  • Wohnsitzwechsel allein ist nicht zwingend ausreichend
  • entscheidend ist Verlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts
  • Funktionsverlagerungen separat prüfen

Beispiel

Ein bislang einer deutschen Betriebsstätte zugeordnetes betriebliches Wirtschaftsgut wird einer Schweizer Betriebsstätte zugeordnet und Deutschland verliert dadurch sein bisheriges Besteuerungsrecht an einem späteren Veräußerungsgewinn. Dies ist ein klassischer Anwendungsbereich der Entstrickungsregeln.

GmbH bleibt in Deutschland

Der Wegzug des Gesellschafters verlegt die GmbH nicht automatisch

Zieht ein Gesellschafter einer deutschen GmbH in die Schweiz, bleibt die GmbH zunächst eine eigenständige Gesellschaft. Ihr Sitz und ihre steuerliche Stellung ändern sich nicht allein deshalb, weil ihr Gesellschafter seinen privaten Wohnsitz verlegt.

Für den Gesellschafter kann jedoch § 6 AStG relevant werden. Nach dem Wegzug können außerdem weiterhin deutsche Einkünfte entstehen, beispielsweise aus Dividenden oder unter bestimmten Voraussetzungen aus einem späteren Verkauf deutscher Beteiligungen.

Entscheidend ist deshalb die Trennung: Der persönliche Wegzug wird auf Ebene des Gesellschafters geprüft, die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft auf Ebene der GmbH.

Gesellschafter und Gesellschaft sind zwei Steuerpflichtige

Diese Trennung wird besonders wichtig, wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Dann kann zwar die Gesellschaft bestehen bleiben, gleichzeitig aber die Frage entstehen, ob ihre tatsächliche Geschäftsleitung mit dem Geschäftsführer in die Schweiz verlagert wird.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Zieht die Person oder zieht auch die Geschäftsleitung?

Bei inhabergeführten Gesellschaften können privater Wohnsitz und tatsächliche Unternehmensleitung eng miteinander verbunden sein. Verlegt der alleinige oder maßgebliche Geschäftsführer seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz und führt er die Gesellschaft künftig von dort aus, ist deshalb die Geschäftsleitung der Gesellschaft neu zu beurteilen.

Der Ort der Geschäftsleitung richtet sich nicht allein nach Satzung, Handelsregister oder formellem Sitz. Maßgeblich ist, wo die wesentlichen laufenden Unternehmensentscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Eine Verlagerung der Geschäftsleitung kann Auswirkungen auf steuerliche Ansässigkeit, DBA, Betriebsstätten, Quellensteuern und die laufende Unternehmensbesteuerung haben.

SITZ

Rechtlicher Sitz

Der deutsche Handelsregistersitz kann bestehen bleiben, obwohl die tatsächliche Geschäftsführung im Ausland erfolgt.

MGT

Tatsächliche Leitung

Entscheidend sind die laufenden wesentlichen Managemententscheidungen und ihre tatsächliche Durchführung.

DBA

Doppelansässigkeit

Werden nach nationalem Recht beide Staaten relevant, muss die abkommensrechtliche Behandlung gesondert geprüft werden.

Fortbestehender Betrieb

Nach dem Wegzug kann Deutschland weiterhin Unternehmensgewinne besteuern

Endet die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht, bedeutet dies nicht, dass Deutschland sämtliche Besteuerungsrechte verliert.

Unterhält der in die Schweiz gezogene Unternehmer weiterhin eine deutsche Betriebsstätte oder einen deutschen Gewerbebetrieb, können die daraus erzielten Einkünfte als inländische Einkünfte weiterhin der beschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegen.

Das DBA Deutschland–Schweiz bestätigt grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats für den dieser Betriebsstätte zurechenbaren Unternehmensgewinn.

Nach dem Wegzug verbleibt in Deutschland Typische Folge
deutsche Betriebsstätte deutscher Betriebsstättengewinn bleibt grundsätzlich steuerpflichtig
deutsche Personengesellschaft laufende deutsche Mitunternehmerbesteuerung kann fortbestehen
deutsche Immobilie im Betrieb Deutschland behält regelmäßig Besteuerungsrechte
deutsche GmbH Gesellschaft bleibt deutsches Steuersubjekt; Gesellschafterebene separat
deutsche gewerbliche Tätigkeit § 49 EStG und DBA weiter prüfen

DBA Deutschland–Schweiz

Der Wegzug in die Schweiz hat zusätzliche DBA-Besonderheiten

Zunächst muss festgestellt werden, wann die Person nach deutschem Recht nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist und in welchem Staat sie nach dem DBA als ansässig gilt.

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält darüber hinaus besondere Regelungen für bestimmte Wegzugskonstellationen, die über die üblichen DBA-Regeln hinausgehen. Deshalb sollte der Wegzug eines Unternehmers in die Schweiz nicht ausschließlich anhand der allgemeinen Ansässigkeitsregeln beurteilt werden.

Dies gilt insbesondere, wenn erhebliche wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland fortbestehen, deutsche Unternehmen gehalten werden oder kurz nach dem Wegzug Beteiligungen veräußert werden sollen.

Wegzugsjahr separat planen

Der Zeitpunkt des tatsächlichen Endes des deutschen Wohnsitzes, die DBA-Ansässigkeit, Beteiligungsverkäufe, Ausschüttungen und Unternehmensverlagerungen sollten möglichst vor dem Umzug auf einer gemeinsamen Zeitleiste geplant werden.

Schweiz → Deutschland

Beim Zuzug werden Schweizer Unternehmen Teil der deutschen Steuerwelt

Begründet ein Schweizer Unternehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beginnt grundsätzlich die deutsche unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.

Ab diesem Zeitpunkt müssen grundsätzlich auch Schweizer Beteiligungen, Dividenden, Personengesellschaftseinkünfte und Unternehmensgewinne aus deutscher Sicht eingeordnet werden.

  • deutsche Welteinkommensbesteuerung beginnt grundsätzlich
  • Schweizer Beteiligungen steuerlich qualifizieren
  • Schweizer Dividenden und Verrechnungssteuer koordinieren
  • Schweizer Personengesellschaften nach deutschem Recht einordnen
  • Hinzurechnungsbesteuerung prüfen
  • Geschäftsleitung Schweizer Gesellschaften neu beurteilen

Zuzugswerte

Anschaffungskosten und frühere Schweizer Wertsteigerungen dokumentieren

Besonders wichtig ist beim Zuzug die steuerliche Ausgangsbasis bestehender Beteiligungen. Ein späterer Verkauf in Deutschland kann davon abhängen, welche Anschaffungskosten Deutschland anerkennt.

§ 17 EStG enthält für bestimmte Zuzugsfälle eine besondere Regel: Hat der frühere Ansässigkeitsstaat die bis zum Zuzug entstandenen Wertsteigerungen aufgrund einer mit § 6 AStG vergleichbaren Wegzugsbesteuerung tatsächlich erfasst, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der dort angesetzte Wert für die deutsche Gewinnermittlung relevant werden.

Deshalb sollten Anschaffungskosten, historische Beteiligungsquoten, Schweizer Wegzugswerte und entsprechende Steuerbescheide bereits beim Zuzug vollständig dokumentiert werden.

Schweizer Gesellschaft nach Zuzug

Der Zuzug des Gesellschafters kann die Schweizer Gesellschaft selbst betreffen

Zieht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Gesellschaft nach Deutschland und führt das Unternehmen anschließend dauerhaft von Deutschland aus, kann sich die Geschäftsleitungsfrage umkehren.

Die Schweizer Gesellschaft kann dann neben ihrer Schweizer Anknüpfung auch eine deutsche steuerliche Präsenz oder sogar eine deutsche unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht entwickeln.

Deshalb sollte bereits vor dem Zuzug festgelegt werden, welche Entscheidungen in der Schweiz verbleiben, welche Funktionen in Deutschland ausgeübt werden und ob die bestehende Governance zur gewünschten Struktur passt.

Compliance

Welche Unterlagen sollten vor einem Unternehmerumzug gesichert werden?

Unterlage Warum sie wichtig ist
Gesellschaftsverträge und Beteiligungsnachweise Beteiligungsquote und §-17-/§-6-AStG-Prüfung
historische Anschaffungskosten Berechnung stiller Reserven und späterer Veräußerungsgewinne
Unternehmensbewertungen gemeiner Wert zum Wegzugszeitpunkt
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen Bewertung, AStG und historische Ergebnisanalyse
Anlageverzeichnis betriebliche Wirtschaftsgüter und Entstrickungsprüfung
Betriebsstättenunterlagen Zuordnung von Funktionen und Unternehmensgewinnen
Geschäftsführungs- und Organunterlagen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dokumentieren
Wohnsitz- und Umzugsunterlagen Ende beziehungsweise Beginn der persönlichen Steuerpflicht bestimmen

Planung

Unternehmerumzug Deutschland–Schweiz in acht Schritten prüfen

01

Wohnsitz

Tatsächliches Ende oder Beginn der deutschen Steuerpflicht bestimmen.

02

Beteiligungen

Beteiligungsquoten und § 6 AStG prüfen.

03

Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter und stille Reserven erfassen.

04

Funktionen

Prüfen, welche Unternehmensfunktionen tatsächlich den Staat wechseln.

05

Geschäftsleitung

Tatsächliche Leitung bestehender Gesellschaften neu beurteilen.

06

Betriebsstätten

Fortbestehende und neu entstehende Betriebsstätten identifizieren.

07

DBA

Besteuerungsrechte Deutschlands und der Schweiz koordinieren.

08

Timing

Umzug, Ausschüttungen, Verkauf und Umstrukturierungen zeitlich abstimmen.

Häufige Fragen

Wegzug und Zuzug von Unternehmern Deutschland–Schweiz

Löst jeder Umzug eines Unternehmers in die Schweiz die Wegzugsbesteuerung aus?
Nein. § 6 AStG betrifft insbesondere bestimmte Kapitalgesellschaftsbeteiligungen natürlicher Personen. Es müssen sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Welche Beteiligungsquote ist für § 6 AStG relevant?
§ 6 AStG knüpft an Anteile im Sinne des § 17 EStG an. Relevant ist daher grundsätzlich eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre.
Wie lange muss ich in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein?
Grundsätzlich muss die natürliche Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem relevanten Tatbestand insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland gewesen sein.
Muss die Wegzugssteuer sofort vollständig bezahlt werden?
Auf Antrag kann die Steuer grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Die Raten sind grundsätzlich unverzinst; regelmäßig kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Was passiert, wenn ich später nach Deutschland zurückkehre?
Bei einem nur vorübergehenden Wegzug kann der Steueranspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen, wenn innerhalb von sieben Jahren die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet wird. Auf Antrag kann die Frist bei fortbestehender Rückkehrabsicht um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Ist die Entstrickungsbesteuerung dasselbe wie die Wegzugsbesteuerung?
Nein. § 6 AStG betrifft bestimmte Beteiligungen natürlicher Personen. Die Entstrickungsbesteuerung betrifft dagegen betriebliche Wirtschaftsgüter, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an deren stillen Reserven verliert oder dieses eingeschränkt wird.
Was passiert mit meiner deutschen GmbH, wenn ich in die Schweiz ziehe?
Die GmbH bleibt grundsätzlich eine eigenständige deutsche Gesellschaft. Für Sie persönlich kann Wegzugsbesteuerung entstehen. Zusätzlich muss geprüft werden, ob sich durch Ihre künftige Geschäftsführung aus der Schweiz die tatsächliche Geschäftsleitung der GmbH verändert.
Kann ich nach dem Wegzug weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein?
Ja. Deutsche Betriebsstätten, Personengesellschaften, Immobilien oder andere inländische Einkünfte können auch nach Ende der unbeschränkten Steuerpflicht zu einer beschränkten deutschen Steuerpflicht führen.
Was passiert mit einem deutschen Einzelunternehmen beim Wegzug?
Entscheidend ist, ob der deutsche Betrieb tatsächlich fortbesteht oder Funktionen und Wirtschaftsgüter in die Schweiz verlagert werden. Bei Verlust deutscher Besteuerungsrechte können Entstrickungsfolgen entstehen.
Was gilt beim Zuzug eines Schweizer Unternehmers nach Deutschland?
Mit Begründung der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht wird grundsätzlich das Welteinkommen relevant. Schweizer Beteiligungen, Dividenden, Gesellschaften, Personengesellschaften und Betriebsstätten müssen daher aus deutscher Sicht neu eingeordnet werden.
Sollte ich meine Beteiligung vor oder nach dem Umzug verkaufen?
Das kann steuerlich einen erheblichen Unterschied machen. Ein Verkauf vor dem Wegzug, die Wegzugsbesteuerung, ein späterer DBA-geschützter Verkauf und Schweizer Steuerfolgen müssen anhand des konkreten Falls gemeinsam modelliert werden.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie planen als Unternehmer einen Umzug zwischen Deutschland und der Schweiz?

Wir analysieren persönliche Ansässigkeit, § 6 AStG, betriebliche Entstrickung, Beteiligungen, Betriebsstätten, Geschäftsleitung und fortbestehende Steuerpflichten und koordinieren die Struktur vor dem tatsächlichen Umzug.

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