Deutschland–Schweiz · Art. 15a DBA
Grenzgänger · 4,5 % Quellensteuer · 60 NichtrückkehrtageGrenzgängerregelung bei Arbeit in Deutschland und der Schweiz
Wer in Deutschland ansässig ist, in der Schweiz seinen Arbeitsort hat und regelmäßig an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt, kann unter die besondere Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz fallen. Dann wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland besteuert; die Schweiz darf bei nachgewiesener Ansässigkeit eine auf 4,5 % des Bruttolohns begrenzte Quellensteuer erheben. Entscheidend sind Arbeitsort, regelmäßige Rückkehr und die Zahl der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage.
Sonderregel
Art. 15a geht für qualifizierende Grenzgänger den allgemeinen Arbeitslohnregeln vor
Für unselbständige Arbeit gilt normalerweise Art. 15 DBA: Der Tätigkeitsstaat kann den Arbeitslohn grundsätzlich besteuern, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird.
Für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz enthält Art. 15a jedoch eine besondere Regelung.
Sind deren Voraussetzungen erfüllt, bleibt das primäre Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat. Der Arbeitsstaat erhält lediglich ein begrenztes Quellenbesteuerungsrecht.
Rechtsfolge
Grenzgänger: Deutschland besteuert – Schweiz darf bis zu 4,5 % einbehalten
Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger mit Arbeitsort in der Schweiz wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland besteuert.
Die Schweiz darf gleichzeitig eine begrenzte Quellensteuer erheben. Diese darf bei ordnungsgemäßem Ansässigkeitsnachweis grundsätzlich höchstens 4,5 % der Bruttovergütung betragen.
- Ansässigkeitsstaat Deutschland besteuert den Arbeitslohn
- Schweiz erhebt begrenzte Quellensteuer
- maximal 4,5 % des Bruttobetrags
- deutsche Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich
- Schweizer Quellensteuer wird in Deutschland angerechnet
Voraussetzungen
Wann ist ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a?
Ansässigkeit
Die Person muss in einem Vertragsstaat DBA-ansässig sein.
Arbeitsort
Der Arbeitsort muss im anderen Vertragsstaat liegen.
Regelmäßige Rückkehr
Die Person muss grundsätzlich regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren.
60-Tage-Regel
Beruflich bedingte Nichtrückkehr darf die zulässige Grenze grundsätzlich nicht überschreiten.
Ansässigkeit und Arbeitsort müssen auseinanderfallen
Ist eine Person zwar in Deutschland und in der Schweiz national steuerpflichtig, aber für DBA-Zwecke in der Schweiz ansässig und befindet sich dort auch ihr Arbeitsort, liegt keine Grenzgängerkonstellation im Sinne des Art. 15a vor.
Arbeitsort
Art. 15a verwendet einen besonderen Arbeitsortbegriff
Bei Art. 15a ist der Arbeitsort nicht zwingend mit jedem einzelnen tatsächlichen Tätigkeitstag gleichzusetzen.
Nach der abgestimmten deutsch-schweizerischen Verwaltungspraxis ist bei einer Tätigkeit an verschiedenen Orten insbesondere darauf abzustellen, wo der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag seine Arbeit überwiegend auszuüben hat.
Drei Wochen Schweiz – eine Woche Deutschland
Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer ist nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, drei Wochen pro Monat in der Schweiz und eine Woche in Deutschland beziehungsweise in einem Drittstaat zu arbeiten.
Sein Arbeitsort kann für Art. 15a weiterhin in der Schweiz liegen. Die außerhalb der Schweiz verbrachten Arbeitstage sind dann im Rahmen der Grenzgängerprüfung gesondert zu würdigen.
Arbeitsort nach Art. 15a und Tätigkeitsort nach Art. 15 nicht verwechseln
Art. 15a enthält eine besondere Grenzgängersystematik. Erst wenn diese nicht greift, wird die Vergütung nach den allgemeinen Tätigkeitsstaatgrundsätzen des Art. 15 aufgeteilt.
Regelmäßige Rückkehr
Grenzgänger müssen nicht zwingend an jedem einzelnen Arbeitstag pendeln
Art. 15a verlangt eine regelmäßige Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz. Die Grenzgängereigenschaft geht jedoch nicht bereits bei jeder einzelnen beruflich bedingten Übernachtung verloren.
Auch Schichtarbeit, Bereitschaftsdienste oder andere betriebliche Umstände, durch die sich die Arbeitsausübung über mehrere Tage erstreckt, schließen eine regelmäßige Rückkehr nicht automatisch aus.
Auch geringere Pendelfrequenzen können genügen
Nach der abgestimmten Verwaltungspraxis kann regelmäßige Rückkehr grundsätzlich auch noch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsverhältnisse mindestens einmal pro Woche oder mindestens fünfmal pro Monat zwischen Wohnsitz- und Arbeitsstaat pendelt.
Nichtrückkehrtage
Mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage können Art. 15a ausschließen
Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres entfällt die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Die Nichtrückkehr muss dabei durch die berufliche Tätigkeit verursacht sein.
| Situation | Grundsätzliche Behandlung |
|---|---|
| Arbeit Schweiz, Rückkehr nach Deutschland am selben Tag | kein Nichtrückkehrtag |
| beruflich erforderliche Übernachtung in der Schweiz | kann Nichtrückkehrtag sein |
| berufliche mehrtägige Geschäftsreise | gesondert nach den Nichtrückkehrregeln prüfen |
| private Übernachtung trotz möglicher Rückkehr | grundsätzlich keine beruflich bedingte Nichtrückkehr |
| ganztägiges Homeoffice am deutschen Wohnsitz | ausdrücklich kein Nichtrückkehrtag |
Die Grenze lautet „mehr als 60“
Bei ganzjähriger Beschäftigung bleiben bis einschließlich 60 qualifizierende Nichtrückkehrtage grundsätzlich unschädlich. Erst bei Überschreitung dieser Grenze entfällt die Grenzgängereigenschaft aufgrund der Nichtrückkehrregel.
Homeoffice
Ein ganztägiger Homeoffice-Tag am Wohnsitz zählt nicht als Nichtrückkehrtag
Deutschland und die Schweiz haben hierzu ausdrücklich vereinbart, dass ein Arbeitstag, den ein Grenzgänger ganztägig an seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a Abs. 2 gilt.
Der Arbeitnehmer muss an diesem Tag gerade nicht erst in den Arbeitsstaat fahren und anschließend zurückkehren, um die Grenzgängereigenschaft zu erhalten.
Ganztägig Homeoffice
Kein Nichtrückkehrtag allein wegen der fehlenden physischen Grenzüberquerung.
Schweizer Bürotag
Bei Rückkehr am Abend liegt ebenfalls kein Nichtrückkehrtag vor.
Geschäftsreise
Beruflich bedingte Übernachtungen können dagegen Nichtrückkehrtage darstellen.
Steuerliche Grenzgängerregel und Sozialversicherung bleiben getrennt
Dass Homeoffice Art. 15a nicht automatisch zerstört, beantwortet nicht die Sozialversicherungsfrage. Dort sind insbesondere Mehrstaatentätigkeit, die 25-%-Schwelle und gegebenenfalls das Telearbeits-Rahmenübereinkommen zu prüfen.
Schweizer Quellensteuer
Die Schweizer Quellensteuer ist bei Grenzgängern auf 4,5 % begrenzt
Bei einem deutschen Grenzgänger darf die Schweiz nach Art. 15a eine Quellensteuer auf den Arbeitslohn erheben.
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der deutschen Ansässigkeit ist diese Steuer auf 4,5 % des Bruttobetrags der Vergütungen begrenzt.
Begrenzter Abzug
Die Schweiz erhebt maximal 4,5 % der Bruttovergütung.
Deutsche Besteuerung
Deutschland besteuert den Arbeitslohn grundsätzlich als Ansässigkeitsstaat.
Anrechnung
Die Schweizer Quellensteuer wird nach der DBA-Systematik auf die deutsche Steuer angerechnet.
Formulare
Gre-1, Gre-2 und Gre-3 dokumentieren unterschiedliche Grenzgängerfragen
| Formular | Funktion |
|---|---|
| Gre-1 | Ansässigkeitsbescheinigung zur Begrenzung der Schweizer Quellensteuer nach Art. 15a |
| Gre-2 | Verlängerung beziehungsweise Folgeanwendung der Ansässigkeitsbescheinigung |
| Gre-3 | Arbeitgeberbescheinigung über das Überschreiten der maßgeblichen Nichtrückkehrtage |
Ohne Ansässigkeitsbescheinigung muss die 4,5-%-Begrenzung nicht angewendet werden
Die Begrenzung der Schweizer Quellensteuer setzt grundsätzlich voraus, dass die deutsche Ansässigkeit gegenüber dem Schweizer Arbeitgeber mit der vorgesehenen amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird.
Unterjährige Beschäftigung
Die 60-Tage-Grenze wird bei unterjähriger Beschäftigung reduziert
Wird der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat beschäftigt, bleiben nicht automatisch 60 Nichtrückkehrtage unschädlich.
Nach den amtlichen Erläuterungen werden für einen vollen Beschäftigungsmonat grundsätzlich 5 unschädliche Tage und für jede volle Beschäftigungswoche grundsätzlich 1 unschädlicher Tag angesetzt.
Beschäftigungsbeginn 1. Juli
Beginnt die relevante Beschäftigung am 1. Juli und läuft bis Jahresende, umfasst sie sechs volle Monate.
Damit ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Grenze von 30 unschädlichen Nichtrückkehrtagen. Erst bei einer Überschreitung der maßgeblichen Grenze kann die Grenzgängereigenschaft aufgrund der Nichtrückkehrregel entfallen.
Auch Teilzeit kann die Grenze verändern
Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter nur an bestimmten Tagen im anderen Staat, kann die 60-Tage-Grenze proportional zur Zahl der maßgeblichen Arbeitstage zu kürzen sein.
Wegfall der Grenzgängereigenschaft
Fällt Art. 15a weg, muss die Besteuerung nach den allgemeinen DBA-Regeln neu bestimmt werden
Überschreitet der Arbeitnehmer die maßgebliche Zahl beruflich bedingter Nichtrückkehrtage oder sind bereits die Grundvoraussetzungen des Art. 15a nicht erfüllt, greift die besondere Grenzgängerregelung nicht.
Dann ist insbesondere Art. 15 DBA anzuwenden. Für die steuerliche Zuordnung werden tatsächliche Tätigkeitsstaaten, Arbeitstage, Homeoffice und gegebenenfalls Drittstaatentage relevant.
Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger können steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden
Bei Art. 15a liegt das primäre Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat.
Ohne Art. 15a kann dagegen der Tätigkeitsstaat nach Art. 15 ein wesentlich weitergehendes Besteuerungsrecht erhalten.
- Art. 15a nicht mehr anwendbar
- Tätigkeitstage neu analysieren
- Schweizer Besteuerungsrecht kann sich erweitern
- deutsche DBA-Freistellung beziehungsweise Anrechnung prüfen
- Payroll und Quellensteuer anpassen
Praxisfälle
Typische Grenzgängerfälle Deutschland–Schweiz
Deutscher Wohnsitz – fünf Tage pro Woche Schweiz
Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland, arbeitet in der Schweiz und kehrt grundsätzlich jeden Abend nach Deutschland zurück.
Bei erfüllten übrigen Voraussetzungen greift Art. 15a. Deutschland besteuert den Arbeitslohn, während die Schweiz bei ordnungsgemäßem Ansässigkeitsnachweis grundsätzlich maximal 4,5 % Quellensteuer erhebt.
Zwei Homeoffice-Tage in Deutschland
Der Arbeitnehmer arbeitet drei Tage pro Woche in der Schweiz und zwei Tage ganztägig an seinem deutschen Wohnsitz.
Die deutschen Homeoffice-Tage sind nicht allein deshalb Nichtrückkehrtage, weil der Arbeitnehmer an diesen Tagen die Grenze nicht überschreitet. Art. 15a kann weiterhin anwendbar sein.
45 berufliche Übernachtungen in der Schweiz
Ein ganzjährig beschäftigter Grenzgänger kehrt an 45 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurück.
Da die Grenze von mehr als 60 Tagen nicht überschritten wird, entfällt die Grenzgängereigenschaft nicht aufgrund dieser Nichtrückkehrtage.
75 berufliche Nichtrückkehrtage
Bei ganzjähriger Beschäftigung werden 75 qualifizierende beruflich bedingte Nichtrückkehrtage nachgewiesen.
Damit wird die 60-Tage-Grenze überschritten. Art. 15a ist aufgrund der Nichtrückkehrregel nicht anwendbar. Die Besteuerung muss nach den allgemeinen DBA-Regeln neu bestimmt werden.
Beschäftigung nur Juli bis Dezember
Die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beginnt am 1. Juli. Für die sechs vollen Monate ergeben sich grundsätzlich 30 unschädliche Nichtrückkehrtage.
Die ganzjährige 60-Tage-Grenze darf nicht unverändert angewendet werden.
Typische Fehler
Wo Art. 15a häufig falsch angewendet wird
Jeden Homeoffice-Tag als Nichtrückkehr werten
Ganztägiges Homeoffice am Wohnsitz ist ausdrücklich kein Nichtrückkehrtag.
60 Tage mit Arbeitstagen verwechseln
Die 60-Tage-Grenze betrifft beruflich bedingte Nichtrückkehr, nicht sämtliche Schweizer Arbeitstage.
Unterjährige Kürzung vergessen
Bei unterjähriger Beschäftigung gilt regelmäßig nicht die volle 60-Tage-Grenze.
Gre-1 nicht vorlegen
Die Begrenzung der Schweizer Quellensteuer auf 4,5 % wird dadurch gefährdet.
Arbeitsort falsch bestimmen
Der besondere Arbeitsortbegriff des Art. 15a wird nicht geprüft.
Private Übernachtung mitzählen
Nicht jede Übernachtung außerhalb des Wohnsitzes ist beruflich bedingte Nichtrückkehr.
Steuer und Sozialversicherung vermischen
Art. 15a beantwortet nicht die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit.
Wegfall nicht neu berechnen
Nach Wegfall von Art. 15a muss Art. 15 vollständig neu angewendet werden.
Dokumentation
Grenzgängerstatus muss über das gesamte Jahr nachvollziehbar sein
Ansässigkeitsbescheinigung
Gre-1 beziehungsweise die einschlägige Folgebescheinigung für die Quellensteuerbegrenzung.
Arbeitstagekalender
Schweizer Arbeitstage, Homeoffice, Geschäftsreisen und Drittstaaten.
Übernachtungen
Datum, Ort und beruflicher Grund der Nichtrückkehr dokumentieren.
Reisenachweise
Hotel, Bahn, Flug und sonstige Geschäftsreiseunterlagen.
Arbeitsvertrag
Arbeitsort, Arbeitstage, Homeoffice und vertragliche Tätigkeit.
Nichtrückkehrbescheinigung
Bei Überschreitung der maßgeblichen Grenze Gre-3 und Reisetagsaufstellung prüfen.
Prüfreihenfolge
Grenzgängerstatus in acht Schritten prüfen
Ansässigkeit
DBA-Ansässigkeitsstaat nach Art. 4 bestimmen.
Arbeitsort
Arbeitsort nach der besonderen Art.-15a-Systematik bestimmen.
Rückkehr
Regelmäßiges Pendeln zum Wohnsitz prüfen.
Nichtrückkehr
Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage erfassen.
Grenze
60 Tage beziehungsweise reduzierte Jahresgrenze bestimmen.
Homeoffice
Ganztägige Wohnsitzarbeit korrekt von Nichtrückkehr abgrenzen.
Formulare
Gre-1/Gre-2 und gegebenenfalls Gre-3 prüfen.
Art. 15
Bei Wegfall des Grenzgängerstatus allgemeine DBA-Regeln anwenden.
Häufige Fragen
Grenzgänger Deutschland–Schweiz und Art. 15a DBA
Was ist ein Grenzgänger nach Art. 15a DBA?
Wo wird ein deutscher Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgeber besteuert?
Wie hoch ist die Schweizer Quellensteuer für deutsche Grenzgänger?
Wird die Schweizer Quellensteuer in Deutschland berücksichtigt?
Wann verliere ich den Grenzgängerstatus wegen Nichtrückkehrtagen?
Zählt Homeoffice in Deutschland als Nichtrückkehrtag?
Muss ich jeden Tag aus der Schweiz nach Deutschland zurückkehren?
Gilt immer eine Grenze von 60 Tagen?
Was ist Gre-1?
Was ist Gre-3?
Was passiert steuerlich, wenn Art. 15a nicht mehr gilt?
Ist die Grenzgängerregelung auch eine Sozialversicherungsregel?
Weiterführendes Fachwissen
Arbeit in Deutschland und der Schweiz
Arbeit in beiden Staaten
Überblick zur dauerhaften Mehrstaatentätigkeit.
Homeoffice & Arbeit in beiden Staaten
Art. 15a, Telearbeit und Sozialversicherung.
Arbeitslohn nach Arbeitstagen
Tätigkeitsstaaten und Vergütungsaufteilung.
Sozialversicherung bei Arbeit in beiden Staaten
Mehrstaatentätigkeit, 25-%-Regel und A1.
Arbeitstagekalender
Arbeitstage, Nichtrückkehr und Reisen dokumentieren.
Bonus Deutschland–Schweiz
Erdienungszeitraum und grenzüberschreitende Zuordnung.
Steuerliche Ansässigkeit
Art. 4 DBA und Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Geschäftsreisen
Drittstaatentage, Reisen und Nichtrückkehr.
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