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Deutschland–Schweiz · Geschäftsreisen

Tätigkeitsstaat · Reisetage · Drittstaaten · Art. 15 DBA

Geschäftsreisen und Arbeitstage Deutschland–Schweiz

Geschäftsreisen können die steuerliche Zuordnung von Arbeitslohn erheblich verändern. Entscheidend ist nicht allein das Reiseziel, sondern wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Bei Reisen zwischen Deutschland und der Schweiz, gemischten Arbeitstagen und Einsätzen in Drittstaaten müssen Tätigkeitsort, tatsächliche Arbeitszeit, Grenzgängerstatus und Sozialversicherung jeweils getrennt beurteilt werden.

Grundregel

Der Tätigkeitsstaat wird nicht nach Arbeitgeber, Flugticket oder Hotel bestimmt

Nach den allgemeinen Regeln für unselbständige Arbeit kommt es grundsätzlich darauf an, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich körperlich ausübt.

Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Kunden in Zürich, liegt grundsätzlich ein Schweizer Tätigkeitstag vor. Arbeitet er dagegen am selben Tag vor der Abreise mehrere Stunden aus seinem deutschen Homeoffice, können Tätigkeiten in zwei Staaten an demselben Kalendertag vorliegen.

Ein Reisetag kann mehrere steuerliche Orte haben

Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit während des Tages

Wird an einem Kalendertag nicht ausschließlich in einem Staat gearbeitet, darf dieser Tag steuerlich nicht zwingend vollständig einem Staat zugerechnet werden.

Die deutsche Finanzverwaltung sieht bei Tätigkeiten am selben Tag in mehreren Staaten grundsätzlich eine zeitanteilige Aufteilung nach der tatsächlichen Arbeitszeit vor.

  • ganzer Arbeitstag Schweiz → grundsätzlich Schweiz
  • ganzer Arbeitstag Deutschland → grundsätzlich Deutschland
  • Tätigkeit in beiden Staaten → zeitanteilige Aufteilung
  • Drittstaaten separat erfassen
  • Transitzeiten gesondert beurteilen

Tatsächlicher Arbeitstag

Geschäftsreisen können zusätzliche tatsächliche Arbeitstage erzeugen

Als tatsächliche Arbeitstage gelten grundsätzlich Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und dafür Arbeitslohn erhält.

Deshalb können auch Samstage, Sonntage und Feiertage tatsächliche Arbeitstage sein, wenn während einer Geschäftsreise an diesen Tagen tatsächlich gearbeitet und die Arbeit vergütet wird.

Situation Tatsächlicher Arbeitstag?
Kundentermin am Montag in Zürich Ja
Samstags Projektarbeit während Geschäftsreise Ja, wenn tatsächlich gearbeitet und die Tätigkeit vergütet wird
Sonntag ausschließlich privat im Hotel grundsätzlich nein
Urlaub während Auslandsaufenthalt nein
Krankheit ohne tatsächliche Tätigkeit grundsätzlich nein

Reine Reisezeit

Eine Grenzüberquerung macht den Reisetag nicht automatisch zum Arbeitstag des Ziellands

Bei einem Reisetag muss unterschieden werden, ob lediglich gereist wird oder während beziehungsweise neben der Reise tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden.

Ein Zug- oder Flugticket nach Zürich, München oder Paris beweist daher zwar den Aufenthalt, bestimmt aber nicht allein die steuerliche Tätigkeitszuordnung.

Trip

Nur Reise

Reine Beförderung ist von tatsächlicher Arbeitsausübung zu unterscheiden.

Work

Arbeit während Reise

Wird tatsächlich gearbeitet, muss die Tätigkeit örtlich und zeitlich eingeordnet werden.

Meet

Termin am Zielort

Der tatsächliche Kundentermin ist grundsätzlich dem Staat des Termins zuzuordnen.

Reisetag nicht pauschal dem Hotelstaat zuordnen

Der Übernachtungsort ist wichtig für Dokumentations- und gegebenenfalls Grenzgängerfragen. Er bestimmt aber nicht automatisch, wo die Arbeit ausgeübt wurde.

Tätigkeit in mehreren Staaten am selben Tag

Gemischte Arbeitstage werden grundsätzlich nach tatsächlicher Arbeitszeit aufgeteilt

Erbringt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag Leistungen in mehreren Staaten, sieht die deutsche Verwaltungsauffassung grundsätzlich eine zeitanteilige Aufteilung des Arbeitsentgelts für diesen Arbeitstag vor.

Maßgeblich ist die tatsächliche Arbeitszeit des betreffenden Tages. Ist eine minutengenaue Bestimmung nicht möglich, kann gegebenenfalls sachgerecht geschätzt werden.

Beispiel

Vormittags München – nachmittags Zürich

Ein Arbeitnehmer arbeitet von 8:00 bis 11:00 Uhr im Münchner Homeoffice, reist anschließend nach Zürich und arbeitet dort von 15:00 bis 19:00 Uhr beim Schweizer Arbeitgeber.

Der Arbeitstag darf nicht einfach vollständig Deutschland oder der Schweiz zugerechnet werden. Für die steuerliche Arbeitslohnaufteilung sind die tatsächlichen Arbeitszeiten in beiden Staaten zu berücksichtigen.

Deshalb reichen bloße Tageszählungen bei gemischten Tagen nicht aus

Der Arbeitstagekalender sollte in solchen Fällen zusätzlich Arbeitszeiten oder zumindest nachvollziehbare Zeitanteile enthalten.

Transit

Tätigkeit in einem bloßen Transitstaat wird nicht automatisch diesem Staat zugeordnet

Bei internationalen Reisen kann ein Arbeitnehmer mehrere Staaten durchqueren, ohne dort im steuerlichen Sinne einen eigenständigen Arbeitseinsatz zu haben.

Die deutsche Verwaltungsauffassung enthält für die Arbeitslohnaufteilung eine besondere Regel: tatsächliche Arbeitszeiten, die in Transitländern verbracht werden, werden grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet.

Beispiel

Deutschland → Schweiz über Österreich

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer reist zu einem Arbeitseinsatz in die Schweiz und durchquert dabei Österreich.

Allein die Durchreise durch Österreich führt nicht dazu, dass ein Teil des Arbeitslohns Österreich zugerechnet wird. Ein tatsächlicher Arbeitseinsatz in Österreich wäre davon zu unterscheiden.

Drittstaaten

Arbeitstage außerhalb Deutschlands und der Schweiz benötigen eine eigene DBA-Prüfung

Tätigkeiten in Frankreich, Italien, Österreich, dem Vereinigten Königreich, den USA oder anderen Staaten dürfen nicht automatisch Deutschland oder der Schweiz zugerechnet werden.

Für jeden Drittstaat ist grundsätzlich zu prüfen, ob und nach welchem Doppelbesteuerungsabkommen dieser Staat ein Besteuerungsrecht erhält.

FR

Frankreich

Französische Arbeitstage separat erfassen und DBA Deutschland–Frankreich prüfen.

AT

Österreich

Tatsächliche Tätigkeit in Österreich separat vom bloßen Transit unterscheiden.

IT

Italien

Kundentermine und andere tatsächliche Arbeit separat dokumentieren.

US

USA

US-Arbeitstage können zusätzliche Bundes- und gegebenenfalls State-Tax-Fragen auslösen.

Ein Drittstaatentag kann drei Ebenen gleichzeitig berühren

Es können das DBA mit dem Drittstaat, die deutsche beziehungsweise Schweizer Payroll und die sozialversicherungsrechtliche Mehrstaatentätigkeit betroffen sein.

Art. 15a DBA

Geschäftsreisen können bei Grenzgängern zusätzlich Nichtrückkehrtage erzeugen

Bei Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz ist neben dem Tätigkeitsort zu prüfen, ob die Geschäftsreise dazu führt, dass der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Eine beruflich veranlasste Übernachtung kann deshalb einen Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a darstellen.

Situation Tätigkeitsstaat Nichtrückkehr?
Arbeit Zürich, abends zurück nach Deutschland Schweiz Nein
Arbeit Zürich, beruflich notwendige Übernachtung Zürich Schweiz Kann Nichtrückkehrtag sein
Homeoffice Deutschland Deutschland Kein Nichtrückkehrtag
Kundenreise Paris mit beruflicher Übernachtung Frankreich Für Art. 15a gesondert prüfen; berufliche Nichtrückkehr kann relevant sein

Tätigkeitstag und Nichtrückkehrtag sind zwei verschiedene Kategorien

Ein Schweizer Arbeitstag kann ein Nichtrückkehrtag sein oder nicht. Ein Drittstaatentag kann ebenfalls für die Nichtrückkehrprüfung relevant sein. Deshalb müssen beide Merkmale getrennt dokumentiert werden.

Sozialversicherung

Einzelne Geschäftsreisen und gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten sind nicht dasselbe

Sozialversicherungsrechtlich ist entscheidend, ob Einsätze in anderen Staaten nur gelegentlich stattfinden oder Teil eines gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsmusters sind.

Gewöhnliche Tätigkeit in mehreren EU-/EFTA-Staaten kann die Mehrstaatenregeln des Art. 13 VO 883/2004 auslösen.

Occ

Gelegentliche Reise

Nicht jede einzelne Geschäftsreise verändert automatisch das zuständige Sozialversicherungssystem.

Reg

Regelmäßige Tätigkeit

Wiederkehrende Einsätze können Teil einer gewöhnlichen Mehrstaatentätigkeit sein.

A1

A1

Das anwendbare Recht sollte durch die passende A1-Bescheinigung dokumentiert werden.

Regelmäßige Kundenbesuche können das Telearbeits-Rahmenübereinkommen ausschließen

Die besondere Telearbeitsvereinbarung ist nicht anwendbar, wenn neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten wie regelmäßige Kundenbesuche im Wohnstaat ausgeübt werden. Auch gewöhnliche Tätigkeit in einem weiteren EU-/EFTA-Staat kann die Sonderregel ausschließen.

Praxisfälle

Typische Geschäftsreisefälle Deutschland–Schweiz

Beispiel 1

Deutsches Homeoffice am Morgen – Schweizer Kundentermin am Nachmittag

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer arbeitet morgens drei Stunden im deutschen Homeoffice und fährt anschließend zu einem vierstündigen Kundentermin nach Basel.

Für den Tag liegen Tätigkeiten in Deutschland und der Schweiz vor. Für die steuerliche Aufteilung sind die tatsächlichen Arbeitszeitanteile zu berücksichtigen.

Beispiel 2

Ganzer Arbeitstag bei Schweizer Kunden

Ein deutscher Arbeitnehmer fährt morgens nach Zürich, arbeitet dort acht Stunden und kehrt abends zurück.

Nach den allgemeinen Art.-15-Regeln liegt grundsätzlich ein Schweizer Tätigkeitstag vor. Ist der Arbeitnehmer Grenzgänger, muss Art. 15a jedoch vorrangig geprüft werden.

Beispiel 3

Zwei Tage Projekt in Paris

Ein Arbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz und Schweizer Arbeitgeber arbeitet zwei Tage bei einem Kunden in Frankreich.

Diese Tage sollten als französische Tätigkeitstage dokumentiert werden. Ob Frankreich den Arbeitslohn besteuern darf, ist anhand des einschlägigen DBA separat zu prüfen.

Beispiel 4

Wochenendreise mit Arbeit am Samstag

Der Arbeitnehmer reist Freitagabend in die Schweiz, arbeitet am Samstag an einem Projekt und erhält dafür Freizeitausgleich.

Der Samstag kann ein tatsächlicher Arbeitstag sein. Der spätere ganztägige Freizeitausgleich ist dagegen grundsätzlich kein tatsächlicher Arbeitstag.

Beispiel 5

Regelmäßige Kundentermine in Deutschland bei Schweizer Arbeitgeber

Ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer arbeitet überwiegend in der Schweiz, arbeitet zusätzlich im deutschen Homeoffice und besucht jeden Monat mehrere Kunden in Deutschland.

Steuerlich sind diese Kundentage deutsche Tätigkeitstage. Sozialversicherungsrechtlich können die regelmäßigen Kundenbesuche außerdem dazu führen, dass die besondere Telearbeitsvereinbarung nicht anwendbar ist.

Dokumentation

Was bei Geschäftsreisen aufgezeichnet werden sollte

Date

Datum

Beginn und Ende der jeweiligen Geschäftsreise.

Loc

Arbeitsort

Tatsächlicher Ort, an dem gearbeitet wurde.

Time

Arbeitszeit

Besonders bei Tätigkeit in mehreren Staaten am selben Tag.

Why

Reisezweck

Kunde, Projekt, Meeting oder sonstiger Anlass.

Night

Übernachtung

Ort und beruflicher Grund, insbesondere bei Grenzgängern.

Ticket

Reisebelege

Bahn, Flug, Hotel und Reisekostenabrechnung.

Cal

Terminkalender

Outlook, CRM und Projektkalender.

Pay

Payroll-Bezug

Reisetage mit Arbeitstagsaufteilung und Payroll abstimmen.

Prüfreihenfolge

Geschäftsreisen in acht Schritten beurteilen

01

Ansässigkeit

DBA-Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers bestimmen.

02

Reiseverlauf

Alle beteiligten Staaten und Orte erfassen.

03

Tatsächliche Arbeit

Feststellen, wo tatsächlich gearbeitet wurde.

04

Gemischte Tage

Arbeitszeit bei Tätigkeit in mehreren Staaten aufteilen.

05

Drittstaaten

Jeweiliges DBA gesondert prüfen.

06

Grenzgänger

Berufliche Nichtrückkehr zusätzlich erfassen.

07

Sozialversicherung

Gelegentliche Reise von Mehrstaatentätigkeit abgrenzen.

08

Payroll

Tätigkeitsdaten mit Lohnabrechnung abstimmen.

Typische Fehler

Wo Geschäftsreisen häufig falsch zugeordnet werden

01

Reiseziel = Tätigkeitsstaat

Das Zielland wird ohne Prüfung der tatsächlichen Arbeitsleistung übernommen.

02

Gemischten Tag vollständig zuordnen

Tätigkeit in zwei Staaten wird nur einem Staat zugerechnet.

03

Transit als Arbeitsstaat

Bloße Durchreise wird mit tatsächlicher Tätigkeit verwechselt.

04

Drittstaat ignorieren

Frankreich, Österreich oder Italien werden pauschal Deutschland oder Schweiz zugerechnet.

05

Wochenendarbeit vergessen

Tatsächliche vergütete Arbeit am Wochenende wird nicht als Arbeitstag erfasst.

06

Nichtrückkehr nicht erfassen

Berufliche Übernachtungen bei Grenzgängern bleiben unberücksichtigt.

07

Steuer und SV vermischen

Steuerliche Arbeitstagszuordnung wird auf die Sozialversicherung übertragen.

08

Keine Zeitaufzeichnung

Gemischte Arbeitstage können später nicht nachvollziehbar aufgeteilt werden.

Häufige Fragen

Geschäftsreisen und Arbeitstage Deutschland–Schweiz

Ist jeder Geschäftsreisetag automatisch ein tatsächlicher Arbeitstag?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob an diesem Tag tatsächlich eine vergütete Arbeitsleistung ausgeübt wird.
Welchem Staat wird ein Kundentermin in der Schweiz zugeordnet?
Nach den allgemeinen Art.-15-Grundsätzen grundsätzlich der Schweiz, weil die Tätigkeit dort physisch ausgeübt wird. Eine besondere Grenzgängerregelung kann jedoch vorrangig sein.
Was gilt, wenn ich am selben Tag in Deutschland und der Schweiz arbeite?
Dann ist das Arbeitsentgelt für diesen Arbeitstag grundsätzlich zeitanteilig nach der tatsächlichen Arbeitszeit in den beteiligten Staaten aufzuteilen.
Wird reine Fahrzeit einem Tätigkeitsstaat zugerechnet?
Reine Reisezeit ist von tatsächlicher Arbeitsausübung zu unterscheiden. Entscheidend ist, welche Tätigkeit während des Tages tatsächlich ausgeübt wurde.
Was gilt für Arbeit während einer Zugfahrt?
Tatsächliche Arbeitsleistung während der Reise muss gesondert beurteilt werden. Bei Tätigkeiten in mehreren Staaten kann eine zeitbezogene Zuordnung erforderlich sein; für reine Transitländer enthält die deutsche Verwaltungsauffassung eine besondere Zuordnungsregel.
Muss ich Arbeitstage in Frankreich oder Österreich separat erfassen?
Ja. Tatsächliche Arbeit in Drittstaaten sollte gesondert dokumentiert werden, da für diese Tage jeweils das einschlägige DBA mit dem Drittstaat zu prüfen ist.
Zählt eine Geschäftsreise als Nichtrückkehrtag für Grenzgänger?
Eine beruflich bedingte Nichtrückkehr kann für Art. 15a relevant sein. Tätigkeitsort und Nichtrückkehrstatus sollten deshalb getrennt dokumentiert werden.
Ist eine berufliche Übernachtung in Zürich automatisch ein Nichtrückkehrtag?
Sie kann ein Nichtrückkehrtag sein, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz gerade aus beruflichen Gründen nicht erfolgt und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Können Geschäftsreisen die Sozialversicherung verändern?
Einzelne gelegentliche Reisen führen nicht automatisch zu einem Systemwechsel. Werden Tätigkeiten in mehreren Staaten jedoch gewöhnlich und regelmäßig ausgeübt, können die Mehrstaatenregeln relevant werden.
Können regelmäßige Kundenbesuche die Telearbeitsregel ausschließen?
Ja. Das Telearbeits-Rahmenübereinkommen ist insbesondere nicht für Fälle vorgesehen, in denen neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten wie regelmäßige Kundenbesuche im Wohnstaat ausgeübt werden.
Welche Nachweise sollte ich für Geschäftsreisen aufbewahren?
Insbesondere Arbeitstagekalender, Termin- und Projektunterlagen, Reiseabrechnungen, Tickets, Hotelbelege und bei gemischten Tagen nachvollziehbare Arbeitszeitangaben.
Sollte ich Reisetage laufend dokumentieren?
Ja. Die nachträgliche Rekonstruktion von Tätigkeitsorten, Arbeitszeiten und Übernachtungsgründen ist deutlich fehleranfälliger als eine laufende Dokumentation.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie arbeiten regelmäßig auf Geschäftsreisen in mehreren Staaten?

Wir prüfen tatsächliche Tätigkeitsorte, gemischte Arbeitstage, Drittstaateneinsätze, Art. 15 und Art. 15a DBA, Nichtrückkehrtage, Arbeitstags- und Arbeitslohnaufteilung, Payroll sowie die Auswirkungen auf Sozialversicherung und A1.

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