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Deutschland–Schweiz · Entsendung

Arbeitslohn · tatsächliche Arbeitstage · Tätigkeitsstaat

Arbeitslohn bei Entsendung nach Arbeitstagen aufteilen

Darf Deutschland bei einer Entsendung aus der Schweiz nur einen Teil des Arbeitslohns besteuern, muss bestimmt werden, welcher Vergütungsanteil auf die Tätigkeit in Deutschland entfällt. Dabei werden zunächst direkt zuordenbare Vergütungsbestandteile ausgeschieden. Der verbleibende Arbeitslohn wird grundsätzlich anhand der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb des jeweiligen Erdienungszeitraums auf die beteiligten Tätigkeitsstaaten verteilt.

Grundsystem

Erst Besteuerungsrecht bestimmen – dann Arbeitslohn aufteilen

Die Arbeitstagsaufteilung beantwortet nicht, ob Deutschland den Arbeitslohn besteuern darf. Diese Frage ist vorher nach dem DBA Deutschland–Schweiz zu klären.

Ergibt die Prüfung nach Art. 15 DBA, dass Deutschland die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit besteuern darf, muss anschließend bestimmt werden, welcher Teil der Vergütung wirtschaftlich auf diese Tätigkeit entfällt.

Gerade bei Arbeitnehmern, die während eines Jahres in Deutschland, in der Schweiz und gegebenenfalls in Drittstaaten arbeiten, ist deshalb eine saubere Arbeitstagsdokumentation erforderlich.

Zweistufige Methode

Nicht jede Vergütung wird einfach nach Arbeitstagen geteilt

Vor der eigentlichen Arbeitstagsaufteilung müssen Vergütungsbestandteile identifiziert werden, die aufgrund einer konkreten Tätigkeit unmittelbar einem Staat zugeordnet werden können.

Nur der danach verbleibende Arbeitslohn wird nach den tatsächlichen Arbeitstagen im maßgeblichen Erdienungszeitraum verteilt.

  • Gesamtvergütung erfassen
  • direkt zuordenbare Bestandteile bestimmen
  • verbleibenden Arbeitslohn ermitteln
  • tatsächliche Arbeitstage feststellen
  • Tätigkeitsstaat jedes Arbeitstags bestimmen
  • Arbeitslohn rechnerisch aufteilen

Schritt 1

Direkt zuordenbare Vergütungsbestandteile zuerst ausscheiden

Vergütungsbestandteile, die unmittelbar aufgrund einer konkreten Tätigkeit im Inland oder Ausland gewährt werden, sind grundsätzlich vorab diesem Tätigkeitsstaat zuzuordnen.

OT

Überstundenvergütung

Wird sie für konkret in Deutschland geleistete Überstunden gezahlt, kann sie unmittelbar der deutschen Tätigkeit zugeordnet werden.

Shift

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Soweit sie auf konkret lokalisierbare Arbeitsleistungen entfallen, kommt eine direkte Zuordnung in Betracht.

COLA

Entsendezulagen

Zulagen für besondere Kosten oder Belastungen am Einsatzort können der dortigen Tätigkeit direkt zuzuordnen sein.

Home

Wohnung am Tätigkeitsort

Die Überlassung einer Wohnung im Zusammenhang mit der Entsendung kann unmittelbar der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzuordnen sein.

Visa

Visa und Vorbereitungskosten

Bestimmte Leistungen, die unmittelbar wegen des Auslandseinsatzes entstehen, können direkt zuzuordnen sein.

Trip

Reisebezogene Leistungen

Auch bestimmte Reisekosten oder sonstige einsatzbezogene Leistungen sind zunächst gesondert zu würdigen.

Direkte Zuordnung bedeutet nicht automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zunächst ist immer zu prüfen, ob die betreffende Leistung überhaupt steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt oder beispielsweise steuerfrei beziehungsweise überwiegend betrieblich veranlasst ist.

Schritt 2

Für den verbleibenden Arbeitslohn zählen tatsächliche Arbeitstage

Der nicht direkt zuordenbare verbleibende Arbeitslohn wird grundsätzlich nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb des relevanten Erdienungszeitraums aufgeteilt.

Ein tatsächlicher Arbeitstag liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und dafür Arbeitslohn erhält.

Tag Tatsächlicher Arbeitstag? Grundsatz
normaler Büroarbeitstag Ja tatsächliche entgeltliche Arbeitsausübung
Homeoffice-Arbeitstag Ja Tätigkeit wird am Homeoffice-Ort ausgeübt
Wochenendarbeit Ja, wenn tatsächlich gearbeitet wird entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit
Urlaubstag Nein keine tatsächliche Arbeitsausübung
Krankheitstag grundsätzlich nein keine tatsächliche Arbeitsausübung
ganztägiger Freizeitausgleich Nein keine tatsächliche Arbeitsausübung
zusätzlicher entgeltlicher Arbeitstag Ja kann die Gesamtzahl der tatsächlichen Arbeitstage erhöhen

Arbeitstage und Aufenthaltstage nicht verwechseln

Für die Aufteilung des Arbeitslohns sind grundsätzlich tatsächliche Arbeitstage entscheidend. Für die 183-Tage-Regel des DBA Deutschland–Schweiz wird dagegen die relevante Aufenthaltsdauer geprüft. Das sind zwei unterschiedliche Berechnungen.

Berechnung

So wird der verbleibende Arbeitslohn aufgeteilt

Ausgangspunkt ist der nach Abzug der direkt zugeordneten Bestandteile verbleibende Arbeitslohn.

Verbleibender Arbeitslohn ÷ tatsächliche Gesamtarbeitstage × deutsche tatsächliche Arbeitstage = Deutschland zuzuordnender Arbeitslohn
Maßgeblich ist der jeweilige Erdienungszeitraum. Bei Änderungen von Gehalt oder Beschäftigungsbedingungen können gesonderte Berechnungszeiträume erforderlich sein.
Grundbeispiel

220 tatsächliche Arbeitstage – davon 70 in Deutschland

Ein Arbeitnehmer erhält 110.000 EUR aufzuteilenden Arbeitslohn. Im maßgeblichen Zeitraum arbeitet er tatsächlich an 220 Tagen, davon 70 Tage in Deutschland und 150 Tage in der Schweiz.

Der rechnerisch auf die deutschen Arbeitstage entfallende Anteil beträgt:

110.000 EUR × 70 / 220 = 35.000 EUR.

Voraussetzung ist natürlich, dass Deutschland für diese Tätigkeit nach dem DBA tatsächlich ein Besteuerungsrecht besitzt.

Homeoffice

Der tatsächliche Arbeitsort entscheidet auch im Homeoffice

Für die allgemeine Aufteilung nach Art. 15 DBA ist grundsätzlich maßgeblich, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeit körperlich ausübt.

Arbeitet ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer einen ganzen Tag aus seinem Schweizer Homeoffice, ist dieser Tag grundsätzlich ein Schweizer Arbeitstag.

Arbeitet er dagegen am Arbeitsplatz der deutschen Gesellschaft in Deutschland, handelt es sich grundsätzlich um einen deutschen Arbeitstag.

CH

Homeoffice Schweiz

Tätigkeit wird körperlich in der Schweiz ausgeübt.

DE

Büro Deutschland

Tätigkeit wird körperlich in Deutschland ausgeübt.

½

Arbeit in beiden Staaten am selben Tag

Bei untertägiger Tätigkeit in mehreren Staaten kann eine zeitanteilige Aufteilung erforderlich sein.

Grenzgängerregelung separat prüfen

Im Verhältnis Deutschland–Schweiz kann für qualifizierende Grenzgänger Art. 15a DBA zu einer abweichenden steuerlichen Beurteilung führen. Die allgemeine Arbeitstagsaufteilung darf deshalb nicht isoliert angewendet werden, wenn möglicherweise die Grenzgängerregelung greift.

Reisetage

Ein Arbeitstag kann auf mehrere Staaten entfallen

Hält sich ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nicht ausschließlich in einem einzigen Staat auf, kann eine zeitanteilige Aufteilung nach der tatsächlichen Arbeitszeit erforderlich sein.

Beispiel

Vormittags Deutschland, nachmittags Schweiz

Ein Arbeitnehmer arbeitet vormittags vier Stunden in Deutschland und nach seiner Rückfahrt vier Stunden in der Schweiz.

Dieser tatsächliche Arbeitstag kann grundsätzlich zeitanteilig auf beide Tätigkeitsstaaten verteilt werden.

Reine Transitzeit ist gesondert zu betrachten

Tätigkeiten während der Reise, tatsächliche Arbeitszeit in einzelnen Staaten und reine Durchreise dürfen nicht pauschal gleichbehandelt werden. Bei gemischten Reisetagen sollte die tatsächliche Arbeitszeit möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden.

Drittstaaten

Deutschland und Schweiz sind nicht zwingend die einzigen Tätigkeitsstaaten

Ein entsandter Arbeitnehmer kann während des Erdienungszeitraums zusätzlich auf Geschäftsreisen in Frankreich, Österreich, den USA oder anderen Staaten tätig werden.

Diese Tage dürfen nicht automatisch Deutschland oder der Schweiz zugerechnet werden. Vielmehr ist für den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die konkrete Tätigkeit zusteht.

DE

Deutschland

Tatsächliche Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet.

CH

Schweiz

Tatsächliche Tätigkeit auf Schweizer Staatsgebiet.

3rd

Drittstaat

Geschäftsreisen in weitere Staaten sind gesondert zu erfassen und abkommensrechtlich zu würdigen.

Variable Vergütung

Bei Bonuszahlungen entscheidet regelmäßig der Erdienungszeitraum

Ein Bonus wird nicht allein deshalb einem Staat zugeordnet, weil er während des Aufenthalts in diesem Staat ausgezahlt wird.

Bei zeitraumbezogenen Erfolgsvergütungen ist grundsätzlich zu prüfen, für welchen Zeitraum die Vergütung wirtschaftlich gewährt wird.

Anschließend können die in diesem Erdienungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten den jeweiligen Staaten zugeordnet werden.

Vergütung Typische Zuordnung
Jahresbonus grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Erdienungszeitraum und den dortigen Tätigkeiten
Mehrjahresbonus maßgeblicher mehrjähriger Erdienungszeitraum ist zu bestimmen
Projektbonus kann unmittelbar der konkreten Projekttätigkeit zuzuordnen sein
Überstundenvergütung grundsätzlich direkte Zuordnung zur konkreten Arbeitsleistung

Auszahlungszeitpunkt und Erdienungszeitraum nicht verwechseln

Ein Bonus kann beispielsweise nach Rückkehr in die Schweiz ausgezahlt werden, aber teilweise auf eine zuvor in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfallen.

Erdienungszeitraum

Gehaltsänderungen können mehrere Berechnungszeiträume erforderlich machen

Ändert sich das vereinbarte Gehalt während des maßgeblichen Zeitraums, darf nicht ohne Weiteres mit einem einheitlichen Jahresbetrag und einer einzigen Arbeitstagsquote gerechnet werden.

Die Berechnung muss die Veränderung des Arbeitslohns sachgerecht berücksichtigen.

Beispiel

Gehaltserhöhung während der Entsendung

Ein Arbeitnehmer erhält von Januar bis Juni ein monatliches Grundgehalt von 8.000 EUR und ab Juli 10.000 EUR.

Fallen die deutschen und Schweizer Arbeitstage unterschiedlich auf diese beiden Zeiträume, kann eine getrennte Berechnung erforderlich sein, damit der höhere Arbeitslohn nicht mit einer unzutreffenden Jahresquote verteilt wird.

Lohnsteuerabzug

Die Arbeitstagsaufteilung muss bereits in der Payroll praktikabel sein

Bei einer Entsendung aus der Schweiz werden die endgültigen Arbeitstage häufig erst zum Jahresende feststehen. Der deutsche Lohnsteuerabzug erfolgt dagegen laufend.

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren sind deshalb sachgerechte Aufteilungsgrundsätze und laufend aktualisierte Arbeitstagsdaten erforderlich.

Plan

Voraussichtliche Arbeitstage

Zu Beginn der Entsendung können geplante Arbeitstage für die laufende Payroll benötigt werden.

Actual

Tatsächliche Arbeitstage

Reiseplan und tatsächliche Tätigkeit müssen während des Jahres fortlaufend aktualisiert werden.

Year

Jahresabgleich

Am Jahresende sollte die Payroll mit den endgültigen Arbeitstagsdaten abgestimmt werden.

Payroll und Einkommensteuererklärung müssen dieselbe Tatsachengrundlage verwenden

Unterschiedliche Arbeitstagskalender zwischen Shadow Payroll, Lohnsteuerbescheinigung und Einkommensteuererklärung führen regelmäßig zu Rückfragen und vermeidbaren Korrekturen.

Praxisbeispiele

Typische Fälle der Arbeitstagsaufteilung

Beispiel 1

Tätigkeit in Deutschland und Schweiz

Ein Arbeitnehmer hat 210 tatsächliche Arbeitstage. Davon entfallen 80 auf Deutschland und 130 auf die Schweiz. Der aufzuteilende Arbeitslohn beträgt 126.000 EUR.

Auf Deutschland entfallen rechnerisch: 126.000 EUR × 80 / 210 = 48.000 EUR.

Beispiel 2

Schweizer Homeoffice während einer Entsendung

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nach Deutschland entsandt, arbeitet jedoch an 25 Tagen tatsächlich aus seinem Schweizer Homeoffice.

Diese Tage sind für die allgemeine Art.-15-Aufteilung grundsätzlich Schweizer Arbeitstage, sofern keine besondere DBA-Regelung wie insbesondere eine einschlägige Grenzgängerregelung zu einem anderen Ergebnis führt.

Beispiel 3

Bonus wird nach Rückkehr in die Schweiz ausgezahlt

Im März des Folgejahres erhält der Arbeitnehmer einen Bonus für das gesamte Vorjahr. Im Vorjahr hat er teilweise in Deutschland und teilweise in der Schweiz gearbeitet.

Der Bonus ist grundsätzlich anhand seines Erdienungszeitraums zu untersuchen und nicht allein nach dem Staat der späteren Auszahlung.

Beispiel 4

Vier Stunden Deutschland, vier Stunden Schweiz

Ein Arbeitnehmer arbeitet am Vormittag vier Stunden in Deutschland und am Nachmittag vier Stunden in der Schweiz.

Bei einem solchen gemischten Arbeitstag kann die Vergütung für diesen Tag grundsätzlich zeitanteilig nach der tatsächlichen Arbeitszeit auf beide Staaten verteilt werden.

Typische Fehler

Wo die Arbeitstagsaufteilung häufig falsch wird

01

Kalendertage verwenden

Arbeitslohn wird nach Aufenthaltstagen statt nach tatsächlichen Arbeitstagen verteilt.

02

Urlaub mitzählen

Urlaubstage werden fälschlich als tatsächliche Arbeitstage behandelt.

03

Direkte Vergütung mitverteilen

Konkret zuordenbare Vergütungsbestandteile werden unnötig in die allgemeine Quote einbezogen.

04

Homeoffice ignorieren

Schweizer Homeoffice-Tage werden pauschal Deutschland zugerechnet.

05

Drittstaaten vergessen

Geschäftsreisen werden Deutschland oder der Schweiz zugeschlagen, obwohl ein Drittstaat betroffen ist.

06

Bonus nach Auszahlung zuordnen

Der Erdienungszeitraum wird nicht berücksichtigt.

07

Gehaltserhöhung übersehen

Ein einheitlicher Jahresdurchschnitt verzerrt die tatsächliche Vergütungszuordnung.

08

Keine Dokumentation

Die Arbeitstagsquote kann gegenüber dem Finanzamt nicht nachvollziehbar belegt werden.

Dokumentation

Welche Unterlagen für die Arbeitstagsaufteilung benötigt werden

Cal

Arbeitstagskalender

Für jeden Arbeitstag tatsächlichen Tätigkeitsstaat dokumentieren.

Trip

Reiseunterlagen

Flüge, Bahnreisen, Hotelbelege und sonstige Nachweise.

Pay

Gehaltsabrechnungen

Grundgehalt, Bonus, Zulagen und Sachbezüge.

Bonus

Bonusunterlagen

Bonusplan, Bemessungszeitraum und Leistungsperiode.

Ass

Entsendevereinbarung

Zeitraum, Einsatzort und Vergütungsbestandteile.

Tax

Payroll- und Steuerdaten

Deutsche Shadow Payroll, Schweizer Abrechnung und Steuererklärungen abstimmen.

Prüfreihenfolge

Arbeitslohn in acht Schritten richtig aufteilen

01

DBA prüfen

Besteuerungsrecht der beteiligten Staaten feststellen.

02

Vergütung erfassen

Sämtliche Geld- und Sachbezüge zusammenstellen.

03

Direkt zuordnen

Konkret tätigkeitsbezogene Bestandteile vorab ausscheiden.

04

Erdienungszeitraum

Zeitraum bestimmen, auf den der verbleibende Arbeitslohn entfällt.

05

Arbeitstage

Tatsächliche Arbeitstage vollständig erfassen.

06

Staat zuordnen

Tätigkeitsstaat jedes Arbeitstags bestimmen.

07

Quote berechnen

Verbleibenden Arbeitslohn nach tatsächlichen Arbeitstagen aufteilen.

08

Abstimmen

Payroll, Lohnsteuer und Einkommensteuererklärung abgleichen.

Häufige Fragen

Arbeitslohn nach Arbeitstagen aufteilen

Wird der Arbeitslohn immer nach Arbeitstagen aufgeteilt?
Nein. Vergütungsbestandteile, die einer konkreten Tätigkeit unmittelbar zugeordnet werden können, sind grundsätzlich zunächst direkt zuzuordnen. Erst der verbleibende Arbeitslohn wird nach tatsächlichen Arbeitstagen verteilt.
Was sind tatsächliche Arbeitstage?
Grundsätzlich sind dies Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt und hierfür Arbeitslohn erhält.
Zählen Urlaubstage als Arbeitstage?
Nein. Urlaubstage zählen grundsätzlich nicht zu den tatsächlichen Arbeitstagen für diese Aufteilung.
Zählen Krankheitstage als Arbeitstage?
Grundsätzlich nein, weil an diesen Tagen keine tatsächliche Arbeitsleistung ausgeübt wird.
Zählt Arbeit am Wochenende?
Ja, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag tatsächlich entgeltlich arbeitet. Entscheidend ist nicht, ob es sich um einen klassischen Werktag handelt.
Wo zählt ein Homeoffice-Tag?
Nach den allgemeinen Art.-15-Grundsätzen grundsätzlich dort, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeit körperlich ausübt. Besondere Grenzgängerregelungen können allerdings vorrangig zu prüfen sein.
Was gilt, wenn ich am selben Tag in Deutschland und in der Schweiz arbeite?
Bei Tätigkeit in mehreren Staaten innerhalb desselben Arbeitstags kann eine zeitanteilige Aufteilung nach der tatsächlichen Arbeitszeit erforderlich sein.
Wie werden Drittstaatentage behandelt?
Sie sollten gesondert erfasst werden. Anschließend ist zu prüfen, welchem Staat für diese konkrete Tätigkeit das Besteuerungsrecht zusteht.
Wie wird ein Jahresbonus aufgeteilt?
Bei einer zeitraumbezogenen Erfolgsvergütung ist grundsätzlich der Zeitraum maßgeblich, für den der Bonus wirtschaftlich gewährt wird. Die Tätigkeit innerhalb dieses Erdienungszeitraums ist anschließend den beteiligten Staaten zuzuordnen.
Ist der Auszahlungstag des Bonus entscheidend?
Für die abkommensrechtliche Zuordnung einer zeitraumbezogenen Erfolgsvergütung grundsätzlich nicht allein. Entscheidend ist insbesondere der wirtschaftliche Erdienungszeitraum.
Sind Arbeitstage und die 183 Tage dasselbe?
Nein. Für die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns werden tatsächliche Arbeitstage betrachtet. Die 183-Tage-Regel des DBA Deutschland–Schweiz knüpft dagegen an die relevante Aufenthaltsdauer an.
Muss die Arbeitstagsaufteilung auch in der deutschen Payroll verwendet werden?
Soweit nur ein Teil des Arbeitslohns in Deutschland lohnsteuerpflichtig ist, muss diese Zuordnung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren sachgerecht berücksichtigt werden.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie müssen Arbeitslohn zwischen Deutschland und der Schweiz aufteilen?

Wir prüfen das Besteuerungsrecht nach dem DBA, direkt zuordenbare Vergütungsbestandteile, tatsächliche Arbeitstage, Homeoffice- und Drittstaatentage, Bonus- und Erdienungszeiträume sowie die Umsetzung in deutscher Payroll, Lohnsteuer und Einkommensteuererklärung.

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