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Deutschland–Schweiz · Mehrstaatentätigkeit

Art. 13 VO 883/2004 · 25 % · A1

Sozialversicherung bei Arbeit in Deutschland und der Schweiz

Wer dauerhaft oder regelmäßig sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz arbeitet, befindet sich sozialversicherungsrechtlich regelmäßig in einer Mehrstaatentätigkeit. Entscheidend sind Wohnstaat, Umfang der Tätigkeit im Wohnstaat, Sitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber und gegebenenfalls das besondere Rahmenübereinkommen für grenzüberschreitende Telearbeit. Grundsätzlich soll für die gesamte Beschäftigung nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates gelten.

Grundprinzip

Bei Arbeit in mehreren Staaten gilt grundsätzlich nur ein Sozialversicherungssystem

Deutschland und die Schweiz wenden im Verhältnis zueinander die europäischen Koordinierungsregeln für soziale Sicherheit an.

Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeiten, bestimmt insbesondere Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welcher Staat zuständig ist.

Das Ergebnis gilt grundsätzlich einheitlich für die gesamte von der Koordinierung erfasste Beschäftigung. Die Sozialversicherung wird deshalb nicht tageweise zwischen Deutschland und der Schweiz aufgeteilt.

Steuer ≠ Sozialversicherung

Die Arbeitstagsaufteilung der Einkommensteuer gilt nicht für die Sozialversicherung

Steuerlich kann der Arbeitslohn zwischen Deutschland und der Schweiz nach Tätigkeitsstaaten aufzuteilen sein.

Sozialversicherungsrechtlich wird dagegen grundsätzlich ein einziges anwendbares Recht bestimmt.

  • keine tageweise Aufteilung der Sozialversicherung
  • Art. 15 DBA entscheidet nicht über Sozialversicherung
  • Art. 15a Grenzgängerregel ist keine SV-Regel
  • 25-%-Schwelle ist eine Sozialversicherungsregel
  • A1 dokumentiert das anwendbare Sozialversicherungsrecht

Abgrenzung

Vorübergehende Entsendung und dauerhafte Mehrstaatentätigkeit sind unterschiedliche Fälle

Entsendung Mehrstaatentätigkeit
Charakter vorübergehender Auslandseinsatz gewöhnlich wiederkehrende Tätigkeit in mehreren Staaten
Beispiel 12 Monate Projekt in Deutschland jede Woche 3 Tage Schweiz und 2 Tage Deutschland
Rechtsgrundlage insbesondere Art. 12 VO 883/2004 insbesondere Art. 13 VO 883/2004
Zentrale Grenze regulär grundsätzlich bis 24 Monate insbesondere 25 % wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat
A1 Entsendebescheinigung A1 für gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten

Wöchentliche Tätigkeit in beiden Staaten nicht als Kette einzelner Entsendungen behandeln

Ist die Tätigkeit in Deutschland und der Schweiz regelmäßig wiederkehrend und strukturell vorgesehen, spricht dies grundsätzlich für gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit.

Wohnstaat

Der Wohnstaat ist Ausgangspunkt der Mehrstaatenprüfung

Bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten ist zunächst festzustellen, in welchem Staat sich der sozialversicherungsrechtliche Wohnort beziehungsweise Lebensmittelpunkt befindet.

Dieser Wohnstaat ist insbesondere deshalb wichtig, weil dort geprüft wird, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.

Steuerlicher Wohnsitz und sozialversicherungsrechtlicher Wohnort sind nicht automatisch identisch

Häufig fallen beide zusammen, sie beruhen aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und müssen für den jeweiligen Zweck bestimmt werden.

Wesentlicher Tätigkeitsanteil

25 % Tätigkeit im Wohnstaat sind die zentrale allgemeine Schwelle

Übt ein Arbeitnehmer gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten eine Beschäftigung aus und verrichtet er einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnstaat, gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften dieses Wohnstaats.

Ein Tätigkeitsanteil von mindestens 25 % gilt grundsätzlich als wesentlich.

<25%

Unter 25 %

Grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat. Die weitere Arbeitgeberkonstellation entscheidet über das anwendbare Recht.

≥25%

Ab 25 %

Grundsätzlich wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat. Damit gilt regelmäßig das Recht des Wohnstaats.

12M

Vorausschauende Betrachtung

Die Arbeitsverteilung wird grundsätzlich auf Basis der erwarteten Tätigkeit in den kommenden zwölf Monaten beurteilt.

Arbeitszeit und Vergütung können für die 25-%-Prüfung relevant sein

Bei abhängig Beschäftigten werden insbesondere Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt im Rahmen einer Gesamtbewertung betrachtet.

Ein Schweizer Arbeitgeber

Deutscher Wohnstaat und nur ein Schweizer Arbeitgeber: die Grundsystematik

Besonders häufig ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, ausschließlich für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet und seine Tätigkeit regelmäßig in Deutschland und der Schweiz ausübt.

Tätigkeit im Wohnstaat Deutschland Grundsystematik ohne Telearbeits-Sonderregel
unter 25 % grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil in Deutschland; bei einem Schweizer Arbeitgeber spricht die allgemeine Art.-13-Systematik für Schweizer Rechtsvorschriften
25 % oder mehr grundsätzlich wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat Deutschland; damit gelten nach den allgemeinen Regeln deutsche Rechtsvorschriften

Bei 25 % bis unter 50 % Homeoffice kann eine wichtige Sonderregel eingreifen

Besteht die deutsche Tätigkeit ausschließlich beziehungsweise im Wesentlichen aus grenzüberschreitender Telearbeit, kann das multilaterale Telearbeits-Rahmenübereinkommen die Anwendung des Schweizer Systems ermöglichen.

Mehrere Arbeitgeber

Bei mehreren Arbeitgebern reicht die einfache 25-%-Faustregel allein nicht aus

Arbeitet eine Person für mehrere Arbeitgeber, kann die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung komplexer werden.

Neben dem wesentlichen Tätigkeitsanteil im Wohnstaat ist insbesondere relevant, in welchen Staaten die verschiedenen Arbeitgeber ihren Sitz haben.

1

Ein Arbeitgeber

Die Standardkonstellation lässt sich regelmäßig anhand von Wohnstaat, 25-%-Quote und Arbeitgeberstaat lösen.

2

Zwei Arbeitgeber

Haben die Arbeitgeber Sitze in unterschiedlichen Staaten, sind die besonderen Unterregeln des Art. 13 anzuwenden.

EU+

Mehrere Staaten

Bei Arbeitgebern in mehreren Mitgliedstaaten kann sich die Zuordnung wesentlich verändern.

Trotz mehrerer Arbeitgeber gilt grundsätzlich nur ein Sozialversicherungssystem

Die Beschäftigungen werden für die Bestimmung des anwendbaren Rechts grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Das Ergebnis kann daher auch Pflichten für ausländische Arbeitgeber im zuständigen Staat auslösen.

Grenzüberschreitende Telearbeit

Bei 25 % bis 49,9 % Homeoffice kann die Schweizer Sozialversicherung fortgelten

Deutschland und die Schweiz wenden das multilaterale Rahmenübereinkommen über gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit an.

Dadurch kann ein Arbeitnehmer, der im Wohnstaat mindestens 25 %, aber weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit als Telearbeit ausübt, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaats unterliegen.

Beispiel: 40 % Homeoffice Deutschland, 60 % Arbeit Schweiz

Ohne Sonderregel wäre bei mindestens 25 % Tätigkeit im deutschen Wohnstaat grundsätzlich Deutschland zuständig.

Sind die Voraussetzungen des Telearbeits-Rahmenübereinkommens erfüllt, kann auf Antrag dennoch Schweizer Sozialversicherungsrecht gelten.

  • Wohnstaat Deutschland
  • Arbeitgeberstaat Schweiz
  • Telearbeit mindestens 25 %
  • Telearbeit maximal 49,9 %
  • beide Staaten nehmen am Rahmenübereinkommen teil
  • A1-Bescheinigung erforderlich

Grenzen des Rahmenübereinkommens

Nicht jede Tätigkeit in Deutschland gilt als begünstigte Telearbeit

Das Rahmenübereinkommen ist für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit zwischen Wohnstaat und Arbeitgeberstaat gedacht.

Andere Tätigkeiten können dazu führen, dass die Sonderregel nicht anwendbar ist.

IT

Telearbeit

Tätigkeit im Wohnstaat erfolgt typischerweise mit Informationstechnologie.

Client

Kundenbesuche

Regelmäßige weitere Tätigkeiten im Wohnstaat können die Sonderregel ausschließen.

3rd

Dritter Staat

Gewöhnliche Tätigkeit in einem weiteren EU-/EFTA-Staat kann die Anwendung ausschließen.

SE

Selbständigkeit

Das Rahmenübereinkommen ist nicht auf gleichzeitig selbständig Erwerbstätige zugeschnitten.

A1-Bescheinigung

Der Wohnstaat stellt grundsätzlich fest, welches Sozialversicherungsrecht gilt

Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten ist grundsätzlich die zuständige Stelle des Wohnstaats für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften zuständig.

Wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland, erfolgt die Feststellung bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten grundsätzlich durch die zuständige deutsche Stelle.

Das Ergebnis wird durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert.

Die Beurteilung erfolgt vorausschauend

Bei der Mehrstaatentätigkeit wird grundsätzlich die erwartete Arbeitssituation der kommenden zwölf Monate nach bestem Wissen berücksichtigt. Ändert sich das Arbeitsmodell wesentlich, muss die Unterstellung neu geprüft werden.

Arbeitgeberpflichten

Wechselt das anwendbare Sozialversicherungsrecht, kann der ausländische Arbeitgeber beitragspflichtig werden

Ergibt die Mehrstaatenprüfung, dass deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, obwohl der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat, können daraus deutsche Arbeitgeberpflichten entstehen.

Umgekehrt kann ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland Schweizer Sozialversicherungsbeiträge abrechnen müssen, wenn Schweizer Recht anwendbar ist.

REG

Registrierung

Der ausländische Arbeitgeber kann sich im zuständigen Staat sozialversicherungsrechtlich registrieren müssen.

PAY

Beiträge

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge richten sich grundsätzlich nach dem zuständigen System.

A1

Nachweis

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber Behörden und Trägern.

Die Schweizer Gehaltsabrechnung verhindert deutsche Sozialversicherung nicht

Maßgeblich sind die europäischen Zuständigkeitsregeln, nicht der Ort der Payroll oder das Bankkonto, von dem der Arbeitslohn ausgezahlt wird.

Persönlicher Geltungsbereich

Bei Drittstaatsangehörigen muss die Rechtsgrundlage gesondert geprüft werden

Die europäisch-schweizerischen Koordinierungsregeln gelten im Verhältnis Schweiz–EU nicht uneingeschränkt für sämtliche Staatsangehörigkeiten.

Für Personen, die weder Schweizer noch EU-Staatsangehörige sind, darf die VO 883/2004 im Verhältnis Deutschland–Schweiz deshalb nicht ungeprüft angewendet werden.

Nationalität gehört an den Anfang der Prüfung

Bei Drittstaatsangehörigen können andere bilaterale Regelungen oder nationales Sozialversicherungsrecht maßgeblich sein.

Praxisfälle

Typische Sozialversicherungsfälle Deutschland–Schweiz

Beispiel 1

Deutscher Wohnsitz – 20 % Deutschland – 80 % Schweiz

Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet ausschließlich für einen Schweizer Arbeitgeber. Einen Tag pro Woche arbeitet er in Deutschland, vier Tage in der Schweiz.

Der Tätigkeitsanteil im Wohnstaat liegt bei etwa 20 % und damit unter der allgemeinen 25-%-Schwelle.

Nach der allgemeinen Art.-13-Systematik kann daher bei einem einzigen Schweizer Arbeitgeber grundsätzlich Schweizer Sozialversicherungsrecht gelten.

Beispiel 2

Deutscher Wohnsitz – 40 % Homeoffice – 60 % Schweiz

Der Arbeitnehmer arbeitet zwei Tage pro Woche aus seinem deutschen Homeoffice und drei Tage beim Schweizer Arbeitgeber.

Die allgemeine 25-%-Schwelle wäre überschritten. Ohne Sonderregel würde dies grundsätzlich Richtung deutsche Sozialversicherung führen.

Da der deutsche Anteil ausschließlich aus Telearbeit besteht und unter 50 % liegt, kann bei erfüllten Voraussetzungen über das Telearbeits-Rahmenübereinkommen weiterhin Schweizer Recht angewendet werden.

Beispiel 3

Deutscher Wohnsitz – 60 % Deutschland – 40 % Schweiz

Der Arbeitnehmer arbeitet drei Tage pro Woche in Deutschland und zwei Tage in der Schweiz.

Es besteht ein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat Deutschland. Das besondere Telearbeits-Rahmenübereinkommen kann bei 50 % oder mehr Wohnstaatstelearbeit nicht genutzt werden.

Bei der Standardkonstellation ist deshalb regelmäßig deutsches Sozialversicherungsrecht zu erwarten.

Beispiel 4

30 % deutsches Homeoffice plus regelmäßige deutsche Kundenbesuche

Der Arbeitnehmer arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber, teilweise aus dem deutschen Homeoffice und besucht zusätzlich regelmäßig Kunden in Deutschland.

Obwohl die reine Telearbeitsquote unter 50 % liegt, kann das Rahmenübereinkommen aufgrund der weiteren gewöhnlichen Tätigkeit im Wohnstaat nicht anwendbar sein.

Dann sind die normalen Mehrstaatenregeln anzuwenden.

Beispiel 5

Deutscher Wohnsitz – Schweizer und deutscher Arbeitgeber

Eine Person arbeitet gleichzeitig für einen Schweizer und einen deutschen Arbeitgeber.

Hier darf nicht nur auf den Homeoffice-Anteil oder den Hauptarbeitgeber geschaut werden. Die besondere Mehrarbeitgeber-Systematik des Art. 13 ist auf sämtliche Beschäftigungen gemeinsam anzuwenden.

Typische Fehler

Wo Mehrstaatentätigkeit häufig falsch eingeordnet wird

01

Entsendung statt Mehrstaatentätigkeit

Dauerhafte wöchentliche Arbeit in beiden Staaten wird als wiederholte Entsendung behandelt.

02

25 % falsch verstehen

Die Schwelle wird mit Steuer- oder Grenzgängerregeln vermischt.

03

50 % als allgemeine Grenze

Die Sondergrenze für Telearbeit wird fälschlich als allgemeine Mehrstaatenschwelle verwendet.

04

Nur Homeoffice zählen

Kundenbesuche und sonstige Tätigkeiten im Wohnstaat werden vergessen.

05

Mehrere Arbeitgeber ignorieren

Unterschiedliche Arbeitgeberstaaten können das Ergebnis der Art.-13-Prüfung verändern.

06

A1 nicht beantragen

Das anwendbare Recht wird nicht gegenüber den beteiligten Staaten dokumentiert.

07

Steuerrecht übertragen

Steuerliche Arbeitstagsquoten werden unmittelbar auf die Sozialversicherung übertragen.

08

Arbeitsmodell nicht aktualisieren

Eine wesentliche Änderung der Arbeitsquote wird sozialversicherungsrechtlich nicht neu geprüft.

Dokumentation

Welche Unterlagen für die Mehrstaatenprüfung benötigt werden

Home

Wohnstaat

Wohn- und Lebensverhältnisse zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Wohnorts.

Job

Arbeitsverträge

Alle Arbeitgeber, Arbeitgeberstaaten und Beschäftigungsumfänge.

Plan

Arbeitsmodell

Geplante Tätigkeit in Deutschland, Schweiz und weiteren Staaten.

%

Arbeitszeitquoten

Erwartete prozentuale Verteilung der Tätigkeit über zwölf Monate.

HO

Homeoffice-Vereinbarung

Umfang und Art der grenzüberschreitenden Telearbeit.

A1

A1-Unterlagen

Antrag, bestehende Bescheinigungen und vorherige Unterstellungsentscheidungen.

Prüfreihenfolge

Mehrstaatentätigkeit in acht Schritten prüfen

01

Persönlicher Geltungsbereich

Staatsangehörigkeit und anwendbare Koordinierungsregeln prüfen.

02

Wohnstaat

Sozialversicherungsrechtlichen Wohnort bestimmen.

03

Falltyp

Entsendung und gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit abgrenzen.

04

25 %

Wesentlichen Tätigkeitsanteil im Wohnstaat ermitteln.

05

Arbeitgeber

Sitz sämtlicher Arbeitgeber feststellen.

06

Telearbeit

Bei 25–49,9 % Rahmenübereinkommen prüfen.

07

A1

Zuständigkeit feststellen und Bescheinigung beantragen.

08

Payroll

Beitragspflichten des Arbeitgebers im zuständigen Staat umsetzen.

Häufige Fragen

Sozialversicherung bei Arbeit in Deutschland und der Schweiz

Gilt bei Arbeit in Deutschland und der Schweiz automatisch deutsche Sozialversicherung?
Nein. Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten muss das anwendbare Recht nach den Mehrstaatenregeln bestimmt werden. Relevant sind insbesondere Wohnstaat, Tätigkeitsanteil und Arbeitgeberstaat.
Was bedeutet die 25-%-Regel?
Wer mindestens 25 % seiner Beschäftigung im Wohnstaat ausübt, verrichtet dort grundsätzlich einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit. Nach den allgemeinen Regeln gilt dann regelmäßig das Recht des Wohnstaats.
Wie werden die 25 % gemessen?
Bei abhängig Beschäftigten werden insbesondere Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt. Die Situation wird grundsätzlich vorausschauend für die kommenden zwölf Monate beurteilt.
Ich wohne in Deutschland und arbeite 20 % hier und 80 % in der Schweiz. Wo bin ich versichert?
Bei nur einem Schweizer Arbeitgeber liegt mit 20 % grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat Deutschland vor. Nach der allgemeinen Systematik kann daher Schweizer Recht anwendbar sein. Der konkrete Sachverhalt sollte dennoch durch die zuständige Stelle festgestellt werden.
Ich arbeite 40 % im deutschen Homeoffice. Muss ich deshalb in die deutsche Sozialversicherung?
Nach den allgemeinen Regeln wäre die 25-%-Schwelle überschritten. Bei echter grenzüberschreitender Telearbeit kann jedoch das Rahmenübereinkommen ermöglichen, dass bei 25 % bis 49,9 % weiterhin Schweizer Recht gilt.
Was passiert bei 50 % Homeoffice?
Das besondere Telearbeits-Rahmenübereinkommen ist nur bei weniger als 50 % Telearbeit im Wohnstaat anwendbar. Ab 50 % müssen die allgemeinen Mehrstaatenregeln angewendet werden.
Gilt das Rahmenübereinkommen auch bei regelmäßigen Kundenbesuchen in Deutschland?
Regelmäßige weitere Tätigkeiten im Wohnstaat neben der Telearbeit können die Anwendung des Rahmenübereinkommens ausschließen. Dann gelten die normalen Mehrstaatenregeln.
Was gilt, wenn ich mehrere Arbeitgeber habe?
Dann muss zusätzlich geprüft werden, in welchen Staaten die verschiedenen Arbeitgeber ihren Sitz haben. Art. 13 enthält hierfür besondere Zuordnungsregeln.
Brauche ich bei Arbeit in beiden Staaten eine A1-Bescheinigung?
Das anwendbare Sozialversicherungsrecht sollte bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert werden.
Wer ist für die A1 zuständig?
Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten ist grundsätzlich die zuständige Stelle des Wohnstaats für die Feststellung des anwendbaren Rechts zuständig.
Wird die Sozialversicherung nach Arbeitstagen zwischen Deutschland und der Schweiz aufgeteilt?
Nein. Anders als bei bestimmten steuerlichen Arbeitstagsaufteilungen wird grundsätzlich ein einziges Sozialversicherungssystem für die gesamte erfasste Beschäftigung bestimmt.
Gilt die 25-%-Regel auch für die Einkommensteuer?
Nein. Die 25-%-Schwelle gehört zur Sozialversicherungskoordination. Die Einkommensteuer richtet sich insbesondere nach dem DBA Deutschland–Schweiz.

Beratung Deutschland–Schweiz

Sie arbeiten regelmäßig in Deutschland und in der Schweiz?

Wir prüfen Entsendung oder Mehrstaatentätigkeit, sozialversicherungsrechtlichen Wohnstaat, 25-%-Schwelle, Arbeitgeberkonstellation, grenzüberschreitende Telearbeit, Anwendung des Rahmenübereinkommens, A1-Bescheinigung und die daraus folgenden Arbeitgeber- und Beitragspflichten.

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