Deutschland–Schweiz · Art. 4 DBA
Wohnsitz · ständige Wohnstätte · Mittelpunkt der LebensinteressenSteuerliche Ansässigkeit während einer Entsendung
Wer für mehrere Monate oder Jahre von der Schweiz nach Deutschland entsandt wird, kann nach nationalem Recht in beiden Staaten steuerlich erfasst werden. Für die Anwendung des DBA Deutschland–Schweiz muss dann bestimmt werden, in welchem Staat die Person abkommensrechtlich ansässig ist. Art. 4 DBA entscheidet dies anhand einer festen Prüfreihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Verständigungsverfahren.
Schritt 1
Zunächst wird die Steuerpflicht nach nationalem Recht geprüft
Die DBA-Ansässigkeit ist nicht der erste Prüfungsschritt. Zunächst ist festzustellen, ob Deutschland und die Schweiz die Person nach ihrem jeweiligen nationalen Recht als steuerlich ansässig behandeln.
In Deutschland sind natürliche Personen nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Entsendung nach Deutschland kann deshalb schon aufgrund einer verfügbaren Wohnung oder eines längeren Aufenthalts zu deutscher unbeschränkter Steuerpflicht führen.
Deutschland
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind unterschiedliche Anknüpfungspunkte
Wohnsitz
Nach § 8 AO besteht ein Wohnsitz dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Dieser liegt dort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt.
Sechsmonatsregel
Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
Die deutsche Anmeldung begründet nicht allein den steuerlichen Wohnsitz
Melderecht und Steuerrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Entscheidend sind die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung und die Umstände, unter denen sie beibehalten und genutzt wird.
Art. 4 DBA
Nationale Doppelansässigkeit wird durch das DBA aufgelöst
Eine Person kann nach nationalem Recht gleichzeitig in Deutschland und in der Schweiz steuerlich ansässig sein.
Für die Anwendung des DBA wird sie jedoch grundsätzlich nur einem Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat zugeordnet.
- 1. ständige Wohnstätte
- 2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
- 3. gewöhnlicher Aufenthalt
- 4. Staatsangehörigkeit
- 5. Verständigung der zuständigen Behörden
DBA-Ansässigkeit beseitigt nicht automatisch den deutschen Wohnsitz
Eine Person kann nach deutschem Recht weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, aber für Zwecke des DBA als in der Schweiz ansässig gelten. Das DBA begrenzt dann die deutschen Besteuerungsrechte.
Art. 4 Abs. 2 Buchst. a
Erste DBA-Frage: Wo besteht eine ständige Wohnstätte?
Ist eine Person nach nationalem Recht in beiden Staaten ansässig, prüft Art. 4 Abs. 2 DBA zunächst, in welchem Staat sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Eine ständige Wohnstätte kann insbesondere eine gemietete oder eigene Wohnung sein, die der Person dauerhaft zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht.
| Situation | DBA-Bedeutung |
|---|---|
| Nur Wohnung in der Schweiz | grundsätzlich Ansässigkeit Schweiz auf der ersten Stufe des Art. 4 Abs. 2 |
| Nur Wohnung in Deutschland | grundsätzlich Ansässigkeit Deutschland auf der ersten Stufe |
| Wohnung in beiden Staaten | Prüfung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erforderlich |
| Keine ständige Wohnstätte in beiden Staaten | nächste Stufe: gewöhnlicher Aufenthalt |
Die bisherige Wohnung in der Schweiz kann während der Entsendung entscheidend bleiben
Bleibt sie dem Arbeitnehmer jederzeit zur Verfügung, kann weiterhin eine ständige Wohnstätte in der Schweiz vorliegen, obwohl gleichzeitig eine Wohnung am deutschen Einsatzort besteht.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Bei Wohnstätten in beiden Staaten entscheidet das Gesamtbild der Beziehungen
Verfügt die Person in Deutschland und in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte, kommt es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen an.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dort, wo diese Beziehungen insgesamt stärker ausgeprägt sind.
Familie
Ehegatte, Partner, Kinder und tatsächliches Familienleben sind regelmäßig besonders bedeutsam.
Wohnverhältnisse
Dauerhaftigkeit, Ausstattung und tatsächliche Nutzung der Wohnungen können relevant sein.
Beruf
Arbeitgeber, berufliche Tätigkeit und wirtschaftliche Bindungen werden berücksichtigt.
Persönliches Leben
Freundeskreis, gesellschaftliche Aktivitäten und sonstige persönliche Bindungen können mitwirken.
Vermögen
Immobilien, Bankbeziehungen und wesentliche Vermögensinteressen können Indizien sein.
Dauer der Entsendung
Die geplante und tatsächliche Dauer kann für die Gewichtung der persönlichen Beziehungen relevant sein.
Rückkehrabsicht
Eine konkret geplante Rückkehr kann den vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthalts unterstützen.
Gesamtwürdigung
Kein einzelnes Kriterium entscheidet zwangsläufig allein.
Persönliche Beziehungen
Wo die Familie lebt, ist häufig ein besonders gewichtiges Indiz
Bei einer zeitlich begrenzten Entsendung bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen häufig im bisherigen Ansässigkeitsstaat, wenn insbesondere Ehegatte oder Familie dort verbleiben und die bisherige Wohnung weiterhin verfügbar ist.
Zieht dagegen die Familie mit nach Deutschland, wird die deutsche Wohnung zum tatsächlichen Familienwohnsitz und ist der Aufenthalt längerfristig angelegt, können die persönlichen Beziehungen stärker nach Deutschland verlagert werden.
Arbeitnehmer zwölf Monate in Deutschland – Familie bleibt in Zürich
Der Arbeitnehmer mietet für zwölf Monate eine Wohnung in Deutschland. Ehegatte und Kinder bleiben in der gemeinsamen Wohnung in Zürich, zu der der Arbeitnehmer regelmäßig zurückkehrt.
Damit bestehen ständige Wohnstätten in beiden Staaten. Die fortbestehenden engen persönlichen Beziehungen zur Familie in der Schweiz sprechen jedoch regelmäßig stark dafür, den Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin dort zu sehen.
Schweizer Wohnung
Beibehalten, vermieten oder aufgeben kann das Ergebnis grundlegend verändern
Wohnung bleibt verfügbar
Die Schweizer Wohnung kann weiterhin eine ständige Wohnstätte im Sinne von Art. 4 DBA darstellen.
Wohnung langfristig vermietet
Steht die Wohnung dem Arbeitnehmer während der Entsendung nicht zur Verfügung, kann die ständige Wohnstätte in der Schweiz entfallen.
Wohnung aufgegeben
Wird die bisherige Wohnung vollständig aufgegeben, kann die Ansässigkeitsprüfung deutlich stärker nach Deutschland weisen.
Eigentum allein genügt nicht
Eine Immobilie ist nicht allein deshalb eine ständige Wohnstätte, weil sie dem Arbeitnehmer gehört. Entscheidend ist insbesondere, ob sie ihm tatsächlich dauerhaft zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht.
Nächste Tie-Breaker-Stufe
Gewöhnlicher Aufenthalt wird erst geprüft, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht entscheidet
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, oder besteht in keinem Staat eine ständige Wohnstätte, stellt Art. 4 DBA auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab.
Dabei ist zu würdigen, in welchem Staat die Person unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufenthalte typischerweise lebt.
§ 9 AO und Art. 4 DBA verwenden ähnliche Begriffe, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen
§ 9 AO bestimmt den gewöhnlichen Aufenthalt für das deutsche nationale Steuerrecht. Art. 4 Abs. 2 DBA verwendet den gewöhnlichen Aufenthalt dagegen als eine spätere Stufe zur Lösung einer bereits bestehenden Doppelansässigkeit.
Weitere Tie-Breaker-Stufen
Erst danach werden Staatsangehörigkeit und Verständigungsverfahren relevant
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der beiden Staaten, kommt nach Art. 4 Abs. 2 DBA die Staatsangehörigkeit zum Zuge.
Besitzt sie die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keines der beiden, müssen die zuständigen Behörden die Ansässigkeitsfrage im gegenseitigen Einvernehmen regeln.
Wohnstätte
Gibt es eine ständige Wohnstätte nur in einem Staat?
Lebensinteressen
In welchem Staat bestehen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen?
Aufenthalt
Wo liegt der gewöhnliche Aufenthalt?
Staatsangehörigkeit
Welchem Vertragsstaat gehört die Person staatsangehörigkeitsrechtlich an?
Verständigung
Bleibt die Frage offen, entscheiden die zuständigen Behörden.
Befristete Entsendung
Ein vorübergehender Auslandseinsatz verschiebt den Lebensmittelpunkt nicht automatisch
Bei einer befristeten Entsendung kann die Person in Deutschland einen nationalen Wohnsitz begründen, ohne dadurch zwingend ihre DBA-Ansässigkeit in der Schweiz zu verlieren.
Besonders wenn die bisherige Wohnung, Familie und wesentliche persönliche sowie wirtschaftliche Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin dort liegen.
Die Entsendungsdauer ist wichtig – aber keine starre DBA-Grenze
Eine Entsendung von zwölf, achtzehn oder auch mehr Monaten führt nicht aufgrund ihrer Dauer allein zu einem automatischen Wechsel der DBA-Ansässigkeit.
Je länger der Aufenthalt dauert und je stärker das persönliche Leben in Deutschland aufgebaut wird, desto gewichtiger können jedoch die deutschen Beziehungen werden.
- keine feste Einjahresgrenze
- keine automatische Ansässigkeit nach 183 Tagen
- Familienumzug kann erhebliches Gewicht haben
- Wohnungsverfügbarkeit ist zentral
- stets Gesamtbild der Verhältnisse prüfen
Art. 15 DBA
Die Ansässigkeit ist Ausgangspunkt für die Besteuerung des Arbeitslohns
Nach Art. 15 Abs. 1 DBA dürfen Vergütungen aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.
Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, erhält grundsätzlich auch dieser Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Art. 15 Abs. 2 kann dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen wieder dem Ansässigkeitsstaat zuweisen.
Ansässigkeitsstaat
Zunächst muss geklärt sein, welcher Staat nach Art. 4 DBA Ansässigkeitsstaat ist.
Tätigkeitsstaat
Danach wird bestimmt, in welchem Staat die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.
183-Tage-Ausnahme
Anschließend wird geprüft, ob Art. 15 Abs. 2 das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat belässt.
183 Tage bestimmen nicht die DBA-Ansässigkeit
Die 183-Tage-Regel gehört zu Art. 15 Abs. 2 und betrifft die Besteuerung von Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat. Die DBA-Ansässigkeit wird dagegen nach Art. 4 bestimmt.
Weitere Folgen
Die Ansässigkeit wirkt nicht nur auf den Arbeitslohn
Die abkommensrechtliche Ansässigkeit kann für zahlreiche weitere Einkunftsarten und DBA-Regelungen relevant sein.
Zinsen
Ansässigkeit beeinflusst die Anwendung der DBA-Regeln für Kapitalerträge.
Dividenden
Quellensteuerentlastung kann von der DBA-Ansässigkeit abhängen.
Veräußerungsgewinne
Art und Umfang des Besteuerungsrechts können davon beeinflusst werden.
Doppelbesteuerung
Auch die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung knüpft an die DBA-Systematik an.
Praxisfälle
Typische Ansässigkeitsfälle bei Entsendungen
Zwölf Monate Deutschland – Familie und Wohnung bleiben in der Schweiz
Der Arbeitnehmer mietet für einen zwölfmonatigen Einsatz eine Wohnung in München. Seine Familie lebt weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in Zürich.
National kann in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht entstehen. Da zugleich eine ständige Wohnstätte in der Schweiz besteht, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfen. Die fortbestehenden familiären Beziehungen können stark für eine DBA-Ansässigkeit in der Schweiz sprechen.
Familie zieht für drei Jahre mit nach Deutschland
Ein Arbeitnehmer wird für drei Jahre nach Deutschland entsandt. Ehepartner und Kinder ziehen mit. Die Schweizer Wohnung wird langfristig vermietet.
In diesem Fall kann bereits die Wohnstättenprüfung deutlich in Richtung Deutschland weisen. Jedenfalls sprechen die persönlichen Lebensverhältnisse stärker für eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Deutschland.
Alleinstehender Arbeitnehmer mit Wohnungen in beiden Staaten
Der Arbeitnehmer behält seine Schweizer Wohnung vollständig und nutzt für den auf zwölf Monate befristeten Einsatz zusätzlich eine deutsche Wohnung.
Da ständige Wohnstätten in beiden Staaten bestehen, muss das Gesamtbild seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausgewertet werden. Der deutsche Arbeitsort allein entscheidet die DBA-Ansässigkeit nicht.
Schweizer Wohnung bleibt im Eigentum, wird aber vollständig vermietet
Der Arbeitnehmer besitzt zwar weiterhin eine Wohnung in der Schweiz, vermietet sie jedoch für die gesamte Entsendungsdauer an einen Dritten und kann sie nicht selbst nutzen.
Das bloße Eigentum begründet dann nicht ohne Weiteres eine für ihn verfügbare ständige Wohnstätte. Die Prüfung kann deshalb zu einem anderen Ergebnis führen als bei einer jederzeit nutzbaren Schweizer Wohnung.
Typische Fehler
Wo die Ansässigkeitsprüfung häufig falsch beginnt
Anmeldung = Ansässigkeit
Melderechtliche Anmeldung wird mit der steuerlichen Ansässigkeit gleichgesetzt.
183 Tage als Ansässigkeitstest
Die Art.-15-Regel wird fälschlich auf Art. 4 übertragen.
Nur Arbeitsort betrachten
Familie, Wohnung und sonstige persönliche Beziehungen werden nicht gewürdigt.
Wohnungseigentum genügt
Es wird nicht geprüft, ob die Wohnung tatsächlich zur persönlichen Nutzung verfügbar ist.
DBA beendet Steuerpflicht
Nationale Steuerpflicht und DBA-Ansässigkeit werden nicht getrennt behandelt.
Familienumzug ignoriert
Eine wesentliche Änderung der persönlichen Beziehungen bleibt unberücksichtigt.
Dauer allein entscheidet
Eine starre Ein- oder Zweijahresgrenze wird angenommen, obwohl Art. 4 eine Gesamtwürdigung verlangt.
Keine Dokumentation
Rückkehrabsicht, Wohnungsnutzung und Familienverhältnisse sind später nicht belegbar.
Dokumentation
Welche Unterlagen für die Ansässigkeitsprüfung wichtig sind
Miet- und Eigentumsunterlagen
Verfügbarkeit und tatsächliche Nutzung der Wohnungen in beiden Staaten.
Familienverhältnisse
Aufenthaltsort von Ehepartner, Partner und Kindern.
Entsendevereinbarung
Dauer, Rückkehrplanung und Charakter des Auslandseinsatzes.
Aufenthaltskalender
Tatsächliche Aufenthalte in Deutschland, Schweiz und Drittstaaten.
Arbeitsunterlagen
Arbeitgeber, Funktion und berufliche Beziehungen.
Weitere Lebensumstände
Persönliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beziehungen zu beiden Staaten.
Prüfreihenfolge
Ansässigkeit während einer Entsendung in acht Schritten prüfen
Deutschland
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschem Recht prüfen.
Schweiz
Schweizer nationale Steueransässigkeit feststellen.
Doppelansässigkeit
Prüfen, ob beide Staaten nationale Ansässigkeit beanspruchen.
Wohnstätten
Dauerhaft verfügbare Wohnungen in beiden Staaten feststellen.
Lebensinteressen
Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen vergleichen.
Aufenthalt
Falls erforderlich, gewöhnlichen Aufenthalt vergleichen.
Weitere Tie-Breaker
Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Verständigung prüfen.
Art. 15
Ergebnis für Arbeitslohn, 183-Tage-Regel und Payroll anwenden.
Häufige Fragen
Steuerliche Ansässigkeit bei Entsendung Deutschland–Schweiz
Bin ich automatisch in Deutschland steuerlich ansässig, wenn ich dort eine Wohnung miete?
Bin ich nach 183 Tagen automatisch in Deutschland ansässig?
Was bedeutet Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Ist der Aufenthaltsort der Familie entscheidend?
Was passiert, wenn ich Wohnungen in Deutschland und der Schweiz habe?
Bleibt meine Schweizer Wohnung relevant, wenn ich sie während der Entsendung behalte?
Was gilt, wenn ich die Schweizer Wohnung vermiete?
Kann ich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und trotzdem DBA-ansässig in der Schweiz sein?
Ändert eine zwölfmonatige Entsendung automatisch meinen Lebensmittelpunkt?
Was gilt, wenn meine Familie mit nach Deutschland zieht?
Warum ist die Ansässigkeit für Art. 15 wichtig?
Welche Nachweise sollte ich während der Entsendung aufbewahren?
Weiterführendes Fachwissen
Entsendung Schweiz–Deutschland
Entsendung Schweiz–Deutschland
Gesamtüberblick zu Steuer, Payroll und Sozialversicherung.
Art. 15 DBA & Tätigkeitsstaat
Ansässigkeitsstaat, Tätigkeitsstaat und Arbeitslohn.
183-Tage-Regel
Aufenthalt, Arbeitgeber und Betriebsstätte.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Eingliederung, Kostentragung und Art. 15 Abs. 2.
Deutsche Lohnsteuer
§ 38 EStG, Shadow Payroll und Anmeldung.
Arbeitstagsaufteilung
Arbeitslohn zwischen Deutschland und Schweiz aufteilen.
Sozialversicherung
A1, 24-Monats-Regel und Schweizer Unterstellung.
Bonus bei Entsendung
Erdienungszeitraum, Arbeitstage und Bonuszuordnung.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
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Wir prüfen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, nationale Steuerpflicht in Deutschland und der Schweiz, ständige Wohnstätten, Mittelpunkt der Lebensinteressen und die DBA-Ansässigkeit nach Art. 4 sowie die Folgen für Art. 15, 183-Tage-Regel, Lohnsteuer und Einkommensteuererklärung.
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