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Deutschland–Schweiz · Art. 4 DBA

Wohnsitz · ständige Wohnstätte · Mittelpunkt der Lebensinteressen

Steuerliche Ansässigkeit während einer Entsendung

Wer für mehrere Monate oder Jahre von der Schweiz nach Deutschland entsandt wird, kann nach nationalem Recht in beiden Staaten steuerlich erfasst werden. Für die Anwendung des DBA Deutschland–Schweiz muss dann bestimmt werden, in welchem Staat die Person abkommensrechtlich ansässig ist. Art. 4 DBA entscheidet dies anhand einer festen Prüfreihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Verständigungsverfahren.

Schritt 1

Zunächst wird die Steuerpflicht nach nationalem Recht geprüft

Die DBA-Ansässigkeit ist nicht der erste Prüfungsschritt. Zunächst ist festzustellen, ob Deutschland und die Schweiz die Person nach ihrem jeweiligen nationalen Recht als steuerlich ansässig behandeln.

In Deutschland sind natürliche Personen nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Entsendung nach Deutschland kann deshalb schon aufgrund einer verfügbaren Wohnung oder eines längeren Aufenthalts zu deutscher unbeschränkter Steuerpflicht führen.

Deutschland

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind unterschiedliche Anknüpfungspunkte

§8

Wohnsitz

Nach § 8 AO besteht ein Wohnsitz dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird.

§9

Gewöhnlicher Aufenthalt

Dieser liegt dort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt.

>6M

Sechsmonatsregel

Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Die deutsche Anmeldung begründet nicht allein den steuerlichen Wohnsitz

Melderecht und Steuerrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Entscheidend sind die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung und die Umstände, unter denen sie beibehalten und genutzt wird.

Art. 4 DBA

Nationale Doppelansässigkeit wird durch das DBA aufgelöst

Eine Person kann nach nationalem Recht gleichzeitig in Deutschland und in der Schweiz steuerlich ansässig sein.

Für die Anwendung des DBA wird sie jedoch grundsätzlich nur einem Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat zugeordnet.

  • 1. ständige Wohnstätte
  • 2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
  • 3. gewöhnlicher Aufenthalt
  • 4. Staatsangehörigkeit
  • 5. Verständigung der zuständigen Behörden

DBA-Ansässigkeit beseitigt nicht automatisch den deutschen Wohnsitz

Eine Person kann nach deutschem Recht weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, aber für Zwecke des DBA als in der Schweiz ansässig gelten. Das DBA begrenzt dann die deutschen Besteuerungsrechte.

Art. 4 Abs. 2 Buchst. a

Erste DBA-Frage: Wo besteht eine ständige Wohnstätte?

Ist eine Person nach nationalem Recht in beiden Staaten ansässig, prüft Art. 4 Abs. 2 DBA zunächst, in welchem Staat sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.

Eine ständige Wohnstätte kann insbesondere eine gemietete oder eigene Wohnung sein, die der Person dauerhaft zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht.

Situation DBA-Bedeutung
Nur Wohnung in der Schweiz grundsätzlich Ansässigkeit Schweiz auf der ersten Stufe des Art. 4 Abs. 2
Nur Wohnung in Deutschland grundsätzlich Ansässigkeit Deutschland auf der ersten Stufe
Wohnung in beiden Staaten Prüfung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erforderlich
Keine ständige Wohnstätte in beiden Staaten nächste Stufe: gewöhnlicher Aufenthalt

Die bisherige Wohnung in der Schweiz kann während der Entsendung entscheidend bleiben

Bleibt sie dem Arbeitnehmer jederzeit zur Verfügung, kann weiterhin eine ständige Wohnstätte in der Schweiz vorliegen, obwohl gleichzeitig eine Wohnung am deutschen Einsatzort besteht.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Bei Wohnstätten in beiden Staaten entscheidet das Gesamtbild der Beziehungen

Verfügt die Person in Deutschland und in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte, kommt es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen an.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dort, wo diese Beziehungen insgesamt stärker ausgeprägt sind.

Fam

Familie

Ehegatte, Partner, Kinder und tatsächliches Familienleben sind regelmäßig besonders bedeutsam.

Home

Wohnverhältnisse

Dauerhaftigkeit, Ausstattung und tatsächliche Nutzung der Wohnungen können relevant sein.

Job

Beruf

Arbeitgeber, berufliche Tätigkeit und wirtschaftliche Bindungen werden berücksichtigt.

Life

Persönliches Leben

Freundeskreis, gesellschaftliche Aktivitäten und sonstige persönliche Bindungen können mitwirken.

Bank

Vermögen

Immobilien, Bankbeziehungen und wesentliche Vermögensinteressen können Indizien sein.

Dur

Dauer der Entsendung

Die geplante und tatsächliche Dauer kann für die Gewichtung der persönlichen Beziehungen relevant sein.

Return

Rückkehrabsicht

Eine konkret geplante Rückkehr kann den vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthalts unterstützen.

All

Gesamtwürdigung

Kein einzelnes Kriterium entscheidet zwangsläufig allein.

Persönliche Beziehungen

Wo die Familie lebt, ist häufig ein besonders gewichtiges Indiz

Bei einer zeitlich begrenzten Entsendung bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen häufig im bisherigen Ansässigkeitsstaat, wenn insbesondere Ehegatte oder Familie dort verbleiben und die bisherige Wohnung weiterhin verfügbar ist.

Zieht dagegen die Familie mit nach Deutschland, wird die deutsche Wohnung zum tatsächlichen Familienwohnsitz und ist der Aufenthalt längerfristig angelegt, können die persönlichen Beziehungen stärker nach Deutschland verlagert werden.

Typischer Fall

Arbeitnehmer zwölf Monate in Deutschland – Familie bleibt in Zürich

Der Arbeitnehmer mietet für zwölf Monate eine Wohnung in Deutschland. Ehegatte und Kinder bleiben in der gemeinsamen Wohnung in Zürich, zu der der Arbeitnehmer regelmäßig zurückkehrt.

Damit bestehen ständige Wohnstätten in beiden Staaten. Die fortbestehenden engen persönlichen Beziehungen zur Familie in der Schweiz sprechen jedoch regelmäßig stark dafür, den Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin dort zu sehen.

Schweizer Wohnung

Beibehalten, vermieten oder aufgeben kann das Ergebnis grundlegend verändern

Keep

Wohnung bleibt verfügbar

Die Schweizer Wohnung kann weiterhin eine ständige Wohnstätte im Sinne von Art. 4 DBA darstellen.

Rent

Wohnung langfristig vermietet

Steht die Wohnung dem Arbeitnehmer während der Entsendung nicht zur Verfügung, kann die ständige Wohnstätte in der Schweiz entfallen.

End

Wohnung aufgegeben

Wird die bisherige Wohnung vollständig aufgegeben, kann die Ansässigkeitsprüfung deutlich stärker nach Deutschland weisen.

Eigentum allein genügt nicht

Eine Immobilie ist nicht allein deshalb eine ständige Wohnstätte, weil sie dem Arbeitnehmer gehört. Entscheidend ist insbesondere, ob sie ihm tatsächlich dauerhaft zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht.

Nächste Tie-Breaker-Stufe

Gewöhnlicher Aufenthalt wird erst geprüft, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht entscheidet

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, oder besteht in keinem Staat eine ständige Wohnstätte, stellt Art. 4 DBA auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab.

Dabei ist zu würdigen, in welchem Staat die Person unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufenthalte typischerweise lebt.

§ 9 AO und Art. 4 DBA verwenden ähnliche Begriffe, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen

§ 9 AO bestimmt den gewöhnlichen Aufenthalt für das deutsche nationale Steuerrecht. Art. 4 Abs. 2 DBA verwendet den gewöhnlichen Aufenthalt dagegen als eine spätere Stufe zur Lösung einer bereits bestehenden Doppelansässigkeit.

Weitere Tie-Breaker-Stufen

Erst danach werden Staatsangehörigkeit und Verständigungsverfahren relevant

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der beiden Staaten, kommt nach Art. 4 Abs. 2 DBA die Staatsangehörigkeit zum Zuge.

Besitzt sie die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keines der beiden, müssen die zuständigen Behörden die Ansässigkeitsfrage im gegenseitigen Einvernehmen regeln.

01

Wohnstätte

Gibt es eine ständige Wohnstätte nur in einem Staat?

02

Lebensinteressen

In welchem Staat bestehen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen?

03

Aufenthalt

Wo liegt der gewöhnliche Aufenthalt?

04

Staatsangehörigkeit

Welchem Vertragsstaat gehört die Person staatsangehörigkeitsrechtlich an?

05

Verständigung

Bleibt die Frage offen, entscheiden die zuständigen Behörden.

Befristete Entsendung

Ein vorübergehender Auslandseinsatz verschiebt den Lebensmittelpunkt nicht automatisch

Bei einer befristeten Entsendung kann die Person in Deutschland einen nationalen Wohnsitz begründen, ohne dadurch zwingend ihre DBA-Ansässigkeit in der Schweiz zu verlieren.

Besonders wenn die bisherige Wohnung, Familie und wesentliche persönliche sowie wirtschaftliche Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin dort liegen.

Die Entsendungsdauer ist wichtig – aber keine starre DBA-Grenze

Eine Entsendung von zwölf, achtzehn oder auch mehr Monaten führt nicht aufgrund ihrer Dauer allein zu einem automatischen Wechsel der DBA-Ansässigkeit.

Je länger der Aufenthalt dauert und je stärker das persönliche Leben in Deutschland aufgebaut wird, desto gewichtiger können jedoch die deutschen Beziehungen werden.

  • keine feste Einjahresgrenze
  • keine automatische Ansässigkeit nach 183 Tagen
  • Familienumzug kann erhebliches Gewicht haben
  • Wohnungsverfügbarkeit ist zentral
  • stets Gesamtbild der Verhältnisse prüfen

Art. 15 DBA

Die Ansässigkeit ist Ausgangspunkt für die Besteuerung des Arbeitslohns

Nach Art. 15 Abs. 1 DBA dürfen Vergütungen aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.

Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, erhält grundsätzlich auch dieser Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Art. 15 Abs. 2 kann dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen wieder dem Ansässigkeitsstaat zuweisen.

Art4

Ansässigkeitsstaat

Zunächst muss geklärt sein, welcher Staat nach Art. 4 DBA Ansässigkeitsstaat ist.

Art15

Tätigkeitsstaat

Danach wird bestimmt, in welchem Staat die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.

183

183-Tage-Ausnahme

Anschließend wird geprüft, ob Art. 15 Abs. 2 das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat belässt.

183 Tage bestimmen nicht die DBA-Ansässigkeit

Die 183-Tage-Regel gehört zu Art. 15 Abs. 2 und betrifft die Besteuerung von Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat. Die DBA-Ansässigkeit wird dagegen nach Art. 4 bestimmt.

Weitere Folgen

Die Ansässigkeit wirkt nicht nur auf den Arbeitslohn

Die abkommensrechtliche Ansässigkeit kann für zahlreiche weitere Einkunftsarten und DBA-Regelungen relevant sein.

Int

Zinsen

Ansässigkeit beeinflusst die Anwendung der DBA-Regeln für Kapitalerträge.

Div

Dividenden

Quellensteuerentlastung kann von der DBA-Ansässigkeit abhängen.

Gain

Veräußerungsgewinne

Art und Umfang des Besteuerungsrechts können davon beeinflusst werden.

Relief

Doppelbesteuerung

Auch die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung knüpft an die DBA-Systematik an.

Praxisfälle

Typische Ansässigkeitsfälle bei Entsendungen

Beispiel 1

Zwölf Monate Deutschland – Familie und Wohnung bleiben in der Schweiz

Der Arbeitnehmer mietet für einen zwölfmonatigen Einsatz eine Wohnung in München. Seine Familie lebt weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in Zürich.

National kann in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht entstehen. Da zugleich eine ständige Wohnstätte in der Schweiz besteht, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfen. Die fortbestehenden familiären Beziehungen können stark für eine DBA-Ansässigkeit in der Schweiz sprechen.

Beispiel 2

Familie zieht für drei Jahre mit nach Deutschland

Ein Arbeitnehmer wird für drei Jahre nach Deutschland entsandt. Ehepartner und Kinder ziehen mit. Die Schweizer Wohnung wird langfristig vermietet.

In diesem Fall kann bereits die Wohnstättenprüfung deutlich in Richtung Deutschland weisen. Jedenfalls sprechen die persönlichen Lebensverhältnisse stärker für eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Deutschland.

Beispiel 3

Alleinstehender Arbeitnehmer mit Wohnungen in beiden Staaten

Der Arbeitnehmer behält seine Schweizer Wohnung vollständig und nutzt für den auf zwölf Monate befristeten Einsatz zusätzlich eine deutsche Wohnung.

Da ständige Wohnstätten in beiden Staaten bestehen, muss das Gesamtbild seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausgewertet werden. Der deutsche Arbeitsort allein entscheidet die DBA-Ansässigkeit nicht.

Beispiel 4

Schweizer Wohnung bleibt im Eigentum, wird aber vollständig vermietet

Der Arbeitnehmer besitzt zwar weiterhin eine Wohnung in der Schweiz, vermietet sie jedoch für die gesamte Entsendungsdauer an einen Dritten und kann sie nicht selbst nutzen.

Das bloße Eigentum begründet dann nicht ohne Weiteres eine für ihn verfügbare ständige Wohnstätte. Die Prüfung kann deshalb zu einem anderen Ergebnis führen als bei einer jederzeit nutzbaren Schweizer Wohnung.

Typische Fehler

Wo die Ansässigkeitsprüfung häufig falsch beginnt

01

Anmeldung = Ansässigkeit

Melderechtliche Anmeldung wird mit der steuerlichen Ansässigkeit gleichgesetzt.

02

183 Tage als Ansässigkeitstest

Die Art.-15-Regel wird fälschlich auf Art. 4 übertragen.

03

Nur Arbeitsort betrachten

Familie, Wohnung und sonstige persönliche Beziehungen werden nicht gewürdigt.

04

Wohnungseigentum genügt

Es wird nicht geprüft, ob die Wohnung tatsächlich zur persönlichen Nutzung verfügbar ist.

05

DBA beendet Steuerpflicht

Nationale Steuerpflicht und DBA-Ansässigkeit werden nicht getrennt behandelt.

06

Familienumzug ignoriert

Eine wesentliche Änderung der persönlichen Beziehungen bleibt unberücksichtigt.

07

Dauer allein entscheidet

Eine starre Ein- oder Zweijahresgrenze wird angenommen, obwohl Art. 4 eine Gesamtwürdigung verlangt.

08

Keine Dokumentation

Rückkehrabsicht, Wohnungsnutzung und Familienverhältnisse sind später nicht belegbar.

Dokumentation

Welche Unterlagen für die Ansässigkeitsprüfung wichtig sind

Rent

Miet- und Eigentumsunterlagen

Verfügbarkeit und tatsächliche Nutzung der Wohnungen in beiden Staaten.

Fam

Familienverhältnisse

Aufenthaltsort von Ehepartner, Partner und Kindern.

Ass

Entsendevereinbarung

Dauer, Rückkehrplanung und Charakter des Auslandseinsatzes.

Days

Aufenthaltskalender

Tatsächliche Aufenthalte in Deutschland, Schweiz und Drittstaaten.

Job

Arbeitsunterlagen

Arbeitgeber, Funktion und berufliche Beziehungen.

Life

Weitere Lebensumstände

Persönliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beziehungen zu beiden Staaten.

Prüfreihenfolge

Ansässigkeit während einer Entsendung in acht Schritten prüfen

01

Deutschland

Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschem Recht prüfen.

02

Schweiz

Schweizer nationale Steueransässigkeit feststellen.

03

Doppelansässigkeit

Prüfen, ob beide Staaten nationale Ansässigkeit beanspruchen.

04

Wohnstätten

Dauerhaft verfügbare Wohnungen in beiden Staaten feststellen.

05

Lebensinteressen

Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen vergleichen.

06

Aufenthalt

Falls erforderlich, gewöhnlichen Aufenthalt vergleichen.

07

Weitere Tie-Breaker

Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Verständigung prüfen.

08

Art. 15

Ergebnis für Arbeitslohn, 183-Tage-Regel und Payroll anwenden.

Häufige Fragen

Steuerliche Ansässigkeit bei Entsendung Deutschland–Schweiz

Bin ich automatisch in Deutschland steuerlich ansässig, wenn ich dort eine Wohnung miete?
Eine tatsächlich verfügbare Wohnung kann einen deutschen Wohnsitz nach § 8 AO begründen. Für die DBA-Ansässigkeit ist jedoch zusätzlich Art. 4 DBA zu prüfen, wenn auch in der Schweiz Ansässigkeit besteht.
Bin ich nach 183 Tagen automatisch in Deutschland ansässig?
Nein. Die 183-Tage-Regel des Art. 15 betrifft die Besteuerung von Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat. Die DBA-Ansässigkeit richtet sich nach Art. 4 DBA.
Was bedeutet Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Gemeint ist der Staat, zu dem die Person insgesamt die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Entscheidend ist das Gesamtbild.
Ist der Aufenthaltsort der Familie entscheidend?
Der Aufenthaltsort von Ehegatte, Partner und Kindern kann ein besonders gewichtiges persönliches Indiz sein. Er ist jedoch Teil einer Gesamtwürdigung.
Was passiert, wenn ich Wohnungen in Deutschland und der Schweiz habe?
Bestehen in beiden Staaten ständige Wohnstätten, wird nach Art. 4 Abs. 2 DBA der Mittelpunkt der Lebensinteressen geprüft.
Bleibt meine Schweizer Wohnung relevant, wenn ich sie während der Entsendung behalte?
Ja, wenn sie Ihnen tatsächlich weiterhin dauerhaft zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht, kann sie eine ständige Wohnstätte im Sinne des DBA bleiben.
Was gilt, wenn ich die Schweizer Wohnung vermiete?
Bei einer vollständigen Vermietung an einen Dritten steht die Wohnung Ihnen regelmäßig nicht mehr als eigene ständige Wohnstätte zur Verfügung. Die konkrete Vertragsgestaltung ist jedoch zu prüfen.
Kann ich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und trotzdem DBA-ansässig in der Schweiz sein?
Ja. Nationale Steuerpflicht und DBA-Ansässigkeit sind unterschiedliche Ebenen. Das DBA kann die deutschen Besteuerungsrechte begrenzen, obwohl nach deutschem Recht unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Ändert eine zwölfmonatige Entsendung automatisch meinen Lebensmittelpunkt?
Nein. Eine feste Zeitgrenze entscheidet den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht automatisch. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.
Was gilt, wenn meine Familie mit nach Deutschland zieht?
Ein Familienumzug kann die persönlichen Beziehungen erheblich nach Deutschland verlagern. Besonders wenn zugleich die bisherige Schweizer Wohnung aufgegeben oder vermietet wird, kann dies zu einer deutschen DBA-Ansässigkeit führen.
Warum ist die Ansässigkeit für Art. 15 wichtig?
Art. 15 unterscheidet zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat. Ohne vorherige Bestimmung des Ansässigkeitsstaats kann deshalb auch die 183-Tage-Regel nicht sauber angewendet werden.
Welche Nachweise sollte ich während der Entsendung aufbewahren?
Insbesondere Miet- und Eigentumsunterlagen, Entsendevereinbarung, Aufenthaltskalender, Nachweise zur Familienwohnung und Unterlagen zu den wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie möchten Ihre steuerliche Ansässigkeit während einer Entsendung klären?

Wir prüfen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, nationale Steuerpflicht in Deutschland und der Schweiz, ständige Wohnstätten, Mittelpunkt der Lebensinteressen und die DBA-Ansässigkeit nach Art. 4 sowie die Folgen für Art. 15, 183-Tage-Regel, Lohnsteuer und Einkommensteuererklärung.

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