Deutschland–Schweiz · Investmentsteuer
§ 19 InvStG · Vorabpauschalen · TeilfreistellungFonds- und ETF-Verkauf aus Schweizer Depot in Deutschland versteuern
Verkauft eine in Deutschland steuerlich ansässige Person Fonds- oder ETF-Anteile aus einem Schweizer Depot, ist der Gewinn grundsätzlich nach dem deutschen Investmentsteuergesetz zu ermitteln. Dabei reicht die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis nicht immer aus: während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen mindern den steuerlichen Veräußerungsgewinn, eine mögliche Teilfreistellung ist zu berücksichtigen, und bei Fremdwährungsdepots müssen die relevanten Beträge für deutsche Steuerzwecke in Euro bestimmt werden.
Ausgangspunkt
Der Verkauf eines Fondsanteils ist ein eigener Investmentertrag
Nach § 16 InvStG gehören neben Ausschüttungen und Vorabpauschalen auch Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu den Investmenterträgen.
Für private Fondsanteile wird der Veräußerungsgewinn nach § 19 InvStG unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 4 EStG ermittelt.
Der Standort der Depotbank in der Schweiz ändert an dieser deutschen Steuerpflicht grundsätzlich nichts.
§ 19 InvStG
Der steuerliche Fondsgewinn ist mehr als Kaufpreis minus Verkaufspreis
Die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen werden vom Veräußerungsgewinn abgezogen.
Erst danach wird geprüft, welche Teilfreistellung für den Fonds anzuwenden ist.
- Veräußerungserlös bestimmen
- Anschaffungskosten abziehen
- unmittelbare Veräußerungskosten berücksichtigen
- angesetzte Vorabpauschalen abziehen
- Fondsqualifikation prüfen
- Teilfreistellung anwenden
- steuerpflichtigen Betrag ermitteln
Gewinnermittlung
Veräußerungserlös, Anschaffungskosten und Vorabpauschalen zusammenführen
Für Investmentanteile im Privatvermögen verweist § 19 Abs. 1 InvStG auf die Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG.
Verkaufserlös
Maßgeblicher Erlös aus der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile.
Anschaffungskosten
Historische steuerliche Anschaffungskosten der veräußerten Anteile.
Vorabpauschalen
Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen mindern den Gewinn.
Teilfreistellung
Der verbleibende Investmentertrag kann anschließend teilweise steuerfrei sein.
Vorabpauschalen
Bereits angesetzte Vorabpauschalen verhindern eine doppelte Besteuerung
§ 19 Abs. 1 InvStG ordnet ausdrücklich an, dass der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert wird.
Das ist besonders wichtig bei thesaurierenden ETFs, die über viele Jahre Vorabpauschalen ausgelöst haben.
Bei Schweizer Depots fehlt diese Historie häufig in deutscher Form
Die Schweizer Depotbank berechnet die deutsche Vorabpauschale regelmäßig nicht. Wurden Vorabpauschalen in deutschen Steuererklärungen angesetzt, sollten sie deshalb jährlich je Fondsposition fortgeschrieben werden.
Die angesetzten Vorabpauschalen werden in voller Höhe abgezogen
Nach § 19 Abs. 1 InvStG sind die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen bei der Veräußerungsgewinnermittlung ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe zu berücksichtigen.
Teilfreistellung
Auch der Fonds- oder ETF-Veräußerungsgewinn kann teilweise steuerfrei sein
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen sind Investmenterträge. Damit können auch sie den Teilfreistellungen des § 20 InvStG unterliegen.
| Fondsart | Teilfreistellung Privatvermögen | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|
| kein begünstigter Fonds | 0 % | 100 % |
| Mischfonds | 15 % | 85 % |
| Aktienfonds | 30 % | 70 % |
| Immobilienfonds | 60 % | 40 % |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 20 % |
ETF bedeutet nicht automatisch 30 % Teilfreistellung
Die konkrete Anteilsklasse muss die Voraussetzungen eines Aktienfonds nach dem Investmentsteuergesetz erfüllen. Ein Anleihen-ETF oder Geldmarkt-ETF erhält nicht allein wegen seiner ETF-Struktur eine Aktienteilfreistellung.
Fremdwährung
Ein Fondsgewinn in CHF ist nicht automatisch der deutsche steuerliche Gewinn
Für die deutsche Einkommensteuer müssen die maßgeblichen Anschaffungs- und Veräußerungswerte in Euro ermittelt werden.
Liegt der Fonds in einem CHF-geführten Schweizer Depot, kann deshalb neben der Kursentwicklung des Fonds auch die Entwicklung des Schweizer Frankens den in Euro ermittelten steuerlichen Gewinn beeinflussen.
Fonds steigt in CHF nur wenig – EUR-Gewinn fällt trotzdem höher aus
Ein Anleger erwirbt Fondsanteile, als ein Schweizer Franken weniger Euro wert ist. Beim späteren Verkauf ist der Franken gegenüber dem Euro gestiegen.
Der deutsche steuerliche Gewinn kann deshalb höher sein als der im Schweizer Bankreport ausgewiesene reine Kursgewinn in CHF.
Schweizer Depotbank
Der Schweizer Verkaufsreport ist regelmäßig nur die Datengrundlage
Eine Schweizer Bank berechnet Veräußerungsgewinne nicht zwingend nach deutschem Investmentsteuerrecht.
Deshalb müssen insbesondere Anschaffungskosten, Vorabpauschalen, Fondsqualifikation, Teilfreistellung und Fremdwährungswerte gesondert überprüft werden.
Anteilsklasse
Exakte Fonds- beziehungsweise ETF-Position bestimmen.
Kaufhistorie
Kaufdaten, Stückzahlen und Anschaffungskosten sichern.
Steuerhistorie
Bereits angesetzte Vorabpauschalen je Position fortführen.
Währung
Relevante Fremdwährungswerte für deutsche Zwecke in Euro bestimmen.
Der in der Schweiz steuerfreie private Kapitalgewinn beantwortet die deutsche Steuerfrage nicht
Selbst wenn ein privater Veräußerungsgewinn nach Schweizer Steuerrecht nicht als Einkommen besteuert wird, kann er bei deutscher Steueransässigkeit nach dem deutschen Investmentsteuergesetz steuerpflichtig sein.
Altbestände
Fondsanteile aus der Zeit vor 2018 benötigen eine gesonderte Steuerhistorie
Mit der Investmentsteuerreform wurde zum 31. Dezember 2017 ein steuerlicher Schnitt vorgenommen.
Alt-Anteile gelten nach § 56 InvStG grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als neu angeschafft.
Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte Rücknahmepreis des Jahres 2017 beziehungsweise, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Börsen- oder Marktpreis.
Bei alten Schweizer Depotbeständen können die benötigten deutschen Übergangswerte fehlen
Gerade wenn die Anteile 2017 bereits bei einer Schweizer Bank lagen, sollte geprüft werden, ob Rücknahmepreis beziehungsweise Marktwert zum Jahresende 2017, ursprüngliche Anschaffungskosten und die weitere Steuerhistorie noch rekonstruierbar sind.
Bestandsgeschützte Alt-Anteile
Vor 2009 erworbene Fondsanteile haben eine besondere Übergangsregel
Für bestimmte Investmentanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seitdem nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, enthält § 56 Abs. 6 InvStG einen besonderen Bestandsschutz.
Wertveränderungen bis Ende 2017 bleiben grundsätzlich steuerfrei. Wertveränderungen ab 1. Januar 2018 sind grundsätzlich steuerpflichtig, soweit der hierfür vorgesehene persönliche Freibetrag von 100.000 EUR überschritten wird.
Der 100.000-EUR-Freibetrag ist personenbezogen und wird fortgeschrieben
Er betrifft die steuerpflichtigen Wertveränderungen bestandsgeschützter Alt-Anteile ab 2018 und ist nicht mit dem jährlichen Sparer-Pauschbetrag zu verwechseln.
Beispiel
Aktien-ETF im Schweizer Depot wird verkauft
Verkauf nach mehreren Jahren
Eine in Deutschland steuerlich ansässige Person hält einen qualifizierenden Aktien-ETF in einem Schweizer Depot.
Die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten betragen 100.000 EUR. Die Anteile werden für 150.000 EUR verkauft. Unmittelbare Veräußerungskosten betragen 500 EUR. Während der Besitzzeit wurden insgesamt 4.000 EUR Vorabpauschalen angesetzt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Veräußerungserlös | 150.000 EUR |
| abzüglich Anschaffungskosten | − 100.000 EUR |
| abzüglich Veräußerungskosten | − 500 EUR |
| Zwischenergebnis | 49.500 EUR |
| abzüglich angesetzte Vorabpauschalen | − 4.000 EUR |
| Gewinn vor Teilfreistellung | 45.500 EUR |
| 30 % Teilfreistellung | 13.650 EUR steuerfrei |
| steuerpflichtiger Investmentertrag | 31.850 EUR |
Das Beispiel zeigt, warum die Vorabpauschalen der vergangenen Jahre beim späteren Verkauf nicht verloren gehen dürfen.
Verluste
Auch Verluste aus Fondsverkäufen werden nach Investmentsteuerrecht behandelt
Ergibt die Berechnung einen negativen Veräußerungsgewinn, liegt grundsätzlich ein negativer Investmentertrag vor.
Eine anwendbare Teilfreistellung wirkt dabei grundsätzlich nicht nur auf positive Erträge, sondern entsprechend auch auf negative Investmenterträge.
Fondsverluste sind nicht dasselbe wie Aktienverluste
Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für direkte Aktienveräußerungen darf nicht ohne Weiteres auf Investmentfondsanteile übertragen werden. Fonds- und ETF-Anteile folgen dem Investmentsteuerrecht.
Prüfreihenfolge
Fondsverkauf aus Schweizer Depot in acht Schritten
Fonds identifizieren
ISIN und genaue Anteilsklasse bestimmen.
Erwerbsdatum prüfen
Erwerb vor oder nach 2018 feststellen.
Anschaffungskosten
Steuerliche Einstandswerte rekonstruieren.
EUR-Werte
Fremdwährungsbeträge für deutsche Zwecke aufbereiten.
Vorabpauschalen
Während der Besitzzeit angesetzte Beträge zusammentragen.
Gewinn ermitteln
Verkauf, Kosten und Steuerhistorie zusammenführen.
Teilfreistellung
Fondsqualifikation und anwendbaren Satz prüfen.
Deklaration
Investmentertrag in Deutschland erklären.
Typische Fehler
Wo Fonds- und ETF-Verkäufe aus Schweizer Depots häufig falsch berechnet werden
Brokergewinn übernehmen
Der Schweizer Verkaufsgewinn wird ungeprüft für Deutschland verwendet.
Vorabpauschalen vergessen
Bereits besteuerte Investmenterträge werden beim Verkauf nicht berücksichtigt.
Teilfreistellung vergessen
Ein qualifizierender Fonds wird mit dem gesamten Veräußerungsgewinn besteuert.
ETF automatisch 30 %
Die steuerliche Aktienfondsqualifikation wird nicht geprüft.
CHF-Gewinn verwenden
Deutsche EUR-Werte werden nicht gesondert ermittelt.
2018-Schnitt ignorieren
Alt-Anteile werden wie nach 2018 erworbene Fonds behandelt.
Altbestandsschutz übersehen
Vor 2009 erworbene Fondsanteile werden ohne § 56 InvStG geprüft.
Aktienverlustregeln anwenden
Direkte Aktien und Investmentfondsanteile werden steuerlich gleichgesetzt.
Häufige Fragen
Fonds- und ETF-Verkauf aus Schweizer Depot
Muss ich einen ETF-Verkauf aus meinem Schweizer Depot in Deutschland versteuern?
Wie wird der Veräußerungsgewinn berechnet?
Warum werden Vorabpauschalen beim Verkauf abgezogen?
Werden die Vorabpauschalen nur mit ihrem steuerpflichtigen Anteil abgezogen?
Gilt die Teilfreistellung auch beim ETF-Verkauf?
Hat jeder Aktien-ETF 30 % Teilfreistellung?
Kann ich den vom Schweizer Broker ausgewiesenen Gewinn verwenden?
Muss ich CHF-Beträge für Deutschland in Euro umrechnen?
Was gilt für Fondsanteile, die schon vor 2018 gekauft wurden?
Was gilt für vor 2009 erworbene Fondsanteile?
Werden Fondsverluste wie Aktienverluste behandelt?
Welche Unterlagen sollte ich vor einem Verkauf sichern?
Weiterführendes Fachwissen
Fonds und ETFs im Schweizer Depot
Schweizer Fonds & ETFs
Gesamtüberblick bei deutschem Wohnsitz.
Vorabpauschale
Basiszins, Basisertrag und Schweizer Depot.
Teilfreistellung
Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds.
Fondsdepot übertragen
Anschaffungskosten und Steuerhistorie sichern.
Fonds nach Zuzug
Beginn der deutschen Investmentbesteuerung.
Schweizer Depot
Deutsche Steuererklärung bei Schweizer Depotbank.
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