fonds-etf-verkauf-schweizer-depot-deutschland

Deutschland–Schweiz · Investmentsteuer

§ 19 InvStG · Vorabpauschalen · Teilfreistellung

Fonds- und ETF-Verkauf aus Schweizer Depot in Deutschland versteuern

Verkauft eine in Deutschland steuerlich ansässige Person Fonds- oder ETF-Anteile aus einem Schweizer Depot, ist der Gewinn grundsätzlich nach dem deutschen Investmentsteuergesetz zu ermitteln. Dabei reicht die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis nicht immer aus: während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen mindern den steuerlichen Veräußerungsgewinn, eine mögliche Teilfreistellung ist zu berücksichtigen, und bei Fremdwährungsdepots müssen die relevanten Beträge für deutsche Steuerzwecke in Euro bestimmt werden.

Ausgangspunkt

Der Verkauf eines Fondsanteils ist ein eigener Investmentertrag

Nach § 16 InvStG gehören neben Ausschüttungen und Vorabpauschalen auch Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu den Investmenterträgen.

Für private Fondsanteile wird der Veräußerungsgewinn nach § 19 InvStG unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 4 EStG ermittelt.

Der Standort der Depotbank in der Schweiz ändert an dieser deutschen Steuerpflicht grundsätzlich nichts.

§ 19 InvStG

Der steuerliche Fondsgewinn ist mehr als Kaufpreis minus Verkaufspreis

Die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen werden vom Veräußerungsgewinn abgezogen.

Erst danach wird geprüft, welche Teilfreistellung für den Fonds anzuwenden ist.

  • Veräußerungserlös bestimmen
  • Anschaffungskosten abziehen
  • unmittelbare Veräußerungskosten berücksichtigen
  • angesetzte Vorabpauschalen abziehen
  • Fondsqualifikation prüfen
  • Teilfreistellung anwenden
  • steuerpflichtigen Betrag ermitteln

Gewinnermittlung

Veräußerungserlös, Anschaffungskosten und Vorabpauschalen zusammenführen

Für Investmentanteile im Privatvermögen verweist § 19 Abs. 1 InvStG auf die Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG.

Veräußerungserlös − Anschaffungskosten − unmittelbare Veräußerungskosten − angesetzte Vorabpauschalen = Veräußerungsgewinn vor Teilfreistellung Sonder- und Übergangsfälle können zusätzliche Berechnungsschritte erfordern.
SELL

Verkaufserlös

Maßgeblicher Erlös aus der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile.

BUY

Anschaffungskosten

Historische steuerliche Anschaffungskosten der veräußerten Anteile.

VAP

Vorabpauschalen

Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen mindern den Gewinn.

TFS

Teilfreistellung

Der verbleibende Investmentertrag kann anschließend teilweise steuerfrei sein.

Vorabpauschalen

Bereits angesetzte Vorabpauschalen verhindern eine doppelte Besteuerung

§ 19 Abs. 1 InvStG ordnet ausdrücklich an, dass der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert wird.

Das ist besonders wichtig bei thesaurierenden ETFs, die über viele Jahre Vorabpauschalen ausgelöst haben.

Bei Schweizer Depots fehlt diese Historie häufig in deutscher Form

Die Schweizer Depotbank berechnet die deutsche Vorabpauschale regelmäßig nicht. Wurden Vorabpauschalen in deutschen Steuererklärungen angesetzt, sollten sie deshalb jährlich je Fondsposition fortgeschrieben werden.

Die angesetzten Vorabpauschalen werden in voller Höhe abgezogen

Nach § 19 Abs. 1 InvStG sind die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen bei der Veräußerungsgewinnermittlung ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Teilfreistellung

Auch der Fonds- oder ETF-Veräußerungsgewinn kann teilweise steuerfrei sein

Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen sind Investmenterträge. Damit können auch sie den Teilfreistellungen des § 20 InvStG unterliegen.

Fondsart Teilfreistellung Privatvermögen Steuerpflichtiger Anteil
kein begünstigter Fonds 0 % 100 %
Mischfonds 15 % 85 %
Aktienfonds 30 % 70 %
Immobilienfonds 60 % 40 %
Auslands-Immobilienfonds 80 % 20 %

ETF bedeutet nicht automatisch 30 % Teilfreistellung

Die konkrete Anteilsklasse muss die Voraussetzungen eines Aktienfonds nach dem Investmentsteuergesetz erfüllen. Ein Anleihen-ETF oder Geldmarkt-ETF erhält nicht allein wegen seiner ETF-Struktur eine Aktienteilfreistellung.

Fremdwährung

Ein Fondsgewinn in CHF ist nicht automatisch der deutsche steuerliche Gewinn

Für die deutsche Einkommensteuer müssen die maßgeblichen Anschaffungs- und Veräußerungswerte in Euro ermittelt werden.

Liegt der Fonds in einem CHF-geführten Schweizer Depot, kann deshalb neben der Kursentwicklung des Fonds auch die Entwicklung des Schweizer Frankens den in Euro ermittelten steuerlichen Gewinn beeinflussen.

Vereinfachtes Beispiel

Fonds steigt in CHF nur wenig – EUR-Gewinn fällt trotzdem höher aus

Ein Anleger erwirbt Fondsanteile, als ein Schweizer Franken weniger Euro wert ist. Beim späteren Verkauf ist der Franken gegenüber dem Euro gestiegen.

Der deutsche steuerliche Gewinn kann deshalb höher sein als der im Schweizer Bankreport ausgewiesene reine Kursgewinn in CHF.

Schweizer Depotbank

Der Schweizer Verkaufsreport ist regelmäßig nur die Datengrundlage

Eine Schweizer Bank berechnet Veräußerungsgewinne nicht zwingend nach deutschem Investmentsteuerrecht.

Deshalb müssen insbesondere Anschaffungskosten, Vorabpauschalen, Fondsqualifikation, Teilfreistellung und Fremdwährungswerte gesondert überprüft werden.

ISIN

Anteilsklasse

Exakte Fonds- beziehungsweise ETF-Position bestimmen.

BUY

Kaufhistorie

Kaufdaten, Stückzahlen und Anschaffungskosten sichern.

VAP

Steuerhistorie

Bereits angesetzte Vorabpauschalen je Position fortführen.

FX

Währung

Relevante Fremdwährungswerte für deutsche Zwecke in Euro bestimmen.

Der in der Schweiz steuerfreie private Kapitalgewinn beantwortet die deutsche Steuerfrage nicht

Selbst wenn ein privater Veräußerungsgewinn nach Schweizer Steuerrecht nicht als Einkommen besteuert wird, kann er bei deutscher Steueransässigkeit nach dem deutschen Investmentsteuergesetz steuerpflichtig sein.

Altbestände

Fondsanteile aus der Zeit vor 2018 benötigen eine gesonderte Steuerhistorie

Mit der Investmentsteuerreform wurde zum 31. Dezember 2017 ein steuerlicher Schnitt vorgenommen.

Alt-Anteile gelten nach § 56 InvStG grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als neu angeschafft.

Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte Rücknahmepreis des Jahres 2017 beziehungsweise, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Börsen- oder Marktpreis.

Bei alten Schweizer Depotbeständen können die benötigten deutschen Übergangswerte fehlen

Gerade wenn die Anteile 2017 bereits bei einer Schweizer Bank lagen, sollte geprüft werden, ob Rücknahmepreis beziehungsweise Marktwert zum Jahresende 2017, ursprüngliche Anschaffungskosten und die weitere Steuerhistorie noch rekonstruierbar sind.

Bestandsgeschützte Alt-Anteile

Vor 2009 erworbene Fondsanteile haben eine besondere Übergangsregel

Für bestimmte Investmentanteile, die bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seitdem nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, enthält § 56 Abs. 6 InvStG einen besonderen Bestandsschutz.

Wertveränderungen bis Ende 2017 bleiben grundsätzlich steuerfrei. Wertveränderungen ab 1. Januar 2018 sind grundsätzlich steuerpflichtig, soweit der hierfür vorgesehene persönliche Freibetrag von 100.000 EUR überschritten wird.

Der 100.000-EUR-Freibetrag ist personenbezogen und wird fortgeschrieben

Er betrifft die steuerpflichtigen Wertveränderungen bestandsgeschützter Alt-Anteile ab 2018 und ist nicht mit dem jährlichen Sparer-Pauschbetrag zu verwechseln.

Beispiel

Aktien-ETF im Schweizer Depot wird verkauft

Vereinfachter Fall

Verkauf nach mehreren Jahren

Eine in Deutschland steuerlich ansässige Person hält einen qualifizierenden Aktien-ETF in einem Schweizer Depot.

Die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten betragen 100.000 EUR. Die Anteile werden für 150.000 EUR verkauft. Unmittelbare Veräußerungskosten betragen 500 EUR. Während der Besitzzeit wurden insgesamt 4.000 EUR Vorabpauschalen angesetzt.

Position Betrag
Veräußerungserlös 150.000 EUR
abzüglich Anschaffungskosten − 100.000 EUR
abzüglich Veräußerungskosten − 500 EUR
Zwischenergebnis 49.500 EUR
abzüglich angesetzte Vorabpauschalen − 4.000 EUR
Gewinn vor Teilfreistellung 45.500 EUR
30 % Teilfreistellung 13.650 EUR steuerfrei
steuerpflichtiger Investmentertrag 31.850 EUR

Das Beispiel zeigt, warum die Vorabpauschalen der vergangenen Jahre beim späteren Verkauf nicht verloren gehen dürfen.

Verluste

Auch Verluste aus Fondsverkäufen werden nach Investmentsteuerrecht behandelt

Ergibt die Berechnung einen negativen Veräußerungsgewinn, liegt grundsätzlich ein negativer Investmentertrag vor.

Eine anwendbare Teilfreistellung wirkt dabei grundsätzlich nicht nur auf positive Erträge, sondern entsprechend auch auf negative Investmenterträge.

Fondsverluste sind nicht dasselbe wie Aktienverluste

Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für direkte Aktienveräußerungen darf nicht ohne Weiteres auf Investmentfondsanteile übertragen werden. Fonds- und ETF-Anteile folgen dem Investmentsteuerrecht.

Prüfreihenfolge

Fondsverkauf aus Schweizer Depot in acht Schritten

01

Fonds identifizieren

ISIN und genaue Anteilsklasse bestimmen.

02

Erwerbsdatum prüfen

Erwerb vor oder nach 2018 feststellen.

03

Anschaffungskosten

Steuerliche Einstandswerte rekonstruieren.

04

EUR-Werte

Fremdwährungsbeträge für deutsche Zwecke aufbereiten.

05

Vorabpauschalen

Während der Besitzzeit angesetzte Beträge zusammentragen.

06

Gewinn ermitteln

Verkauf, Kosten und Steuerhistorie zusammenführen.

07

Teilfreistellung

Fondsqualifikation und anwendbaren Satz prüfen.

08

Deklaration

Investmentertrag in Deutschland erklären.

Typische Fehler

Wo Fonds- und ETF-Verkäufe aus Schweizer Depots häufig falsch berechnet werden

01

Brokergewinn übernehmen

Der Schweizer Verkaufsgewinn wird ungeprüft für Deutschland verwendet.

02

Vorabpauschalen vergessen

Bereits besteuerte Investmenterträge werden beim Verkauf nicht berücksichtigt.

03

Teilfreistellung vergessen

Ein qualifizierender Fonds wird mit dem gesamten Veräußerungsgewinn besteuert.

04

ETF automatisch 30 %

Die steuerliche Aktienfondsqualifikation wird nicht geprüft.

05

CHF-Gewinn verwenden

Deutsche EUR-Werte werden nicht gesondert ermittelt.

06

2018-Schnitt ignorieren

Alt-Anteile werden wie nach 2018 erworbene Fonds behandelt.

07

Altbestandsschutz übersehen

Vor 2009 erworbene Fondsanteile werden ohne § 56 InvStG geprüft.

08

Aktienverlustregeln anwenden

Direkte Aktien und Investmentfondsanteile werden steuerlich gleichgesetzt.

Häufige Fragen

Fonds- und ETF-Verkauf aus Schweizer Depot

Muss ich einen ETF-Verkauf aus meinem Schweizer Depot in Deutschland versteuern?
Bei deutscher Steueransässigkeit gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen grundsätzlich zu den deutschen Investmenterträgen. Der Schweizer Depotstandort beseitigt die deutsche Steuerpflicht nicht.
Wie wird der Veräußerungsgewinn berechnet?
Vereinfacht werden vom Veräußerungserlös die steuerlichen Anschaffungskosten, unmittelbare Veräußerungskosten und die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen abgezogen.
Warum werden Vorabpauschalen beim Verkauf abgezogen?
Sie wurden bereits während der Besitzzeit als Investmenterträge angesetzt. § 19 InvStG vermindert deshalb den späteren Veräußerungsgewinn um diese Beträge.
Werden die Vorabpauschalen nur mit ihrem steuerpflichtigen Anteil abgezogen?
Nein. § 19 Abs. 1 InvStG ordnet ausdrücklich an, dass die angesetzten Vorabpauschalen bei der Veräußerungsgewinnermittlung ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe berücksichtigt werden.
Gilt die Teilfreistellung auch beim ETF-Verkauf?
Ja. Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen sind Investmenterträge. Bei einem qualifizierenden Fonds kann daher die entsprechende Teilfreistellung angewendet werden.
Hat jeder Aktien-ETF 30 % Teilfreistellung?
Nein. Die konkrete Anteilsklasse muss die Voraussetzungen eines Aktienfonds nach dem Investmentsteuergesetz erfüllen.
Kann ich den vom Schweizer Broker ausgewiesenen Gewinn verwenden?
Nicht ungeprüft. Die Schweizer Bank berücksichtigt typischerweise nicht sämtliche deutschen investmentsteuerlichen Besonderheiten, insbesondere Vorabpauschalen und deutsche Teilfreistellungen.
Muss ich CHF-Beträge für Deutschland in Euro umrechnen?
Ja. Die steuerlich maßgeblichen Anschaffungs- und Veräußerungswerte müssen für die deutsche Besteuerung in Euro bestimmt werden.
Was gilt für Fondsanteile, die schon vor 2018 gekauft wurden?
§ 56 InvStG enthält hierfür Übergangsregeln. Alt-Anteile gelten grundsätzlich zum Jahreswechsel 2017/2018 steuerlich als veräußert und neu angeschafft. Der spätere tatsächliche Verkauf muss diese Historie berücksichtigen.
Was gilt für vor 2009 erworbene Fondsanteile?
Für bestimmte bestandsgeschützte Alt-Anteile bleiben Wertveränderungen bis Ende 2017 grundsätzlich steuerfrei. Für Wertveränderungen ab 2018 besteht nach § 56 Abs. 6 InvStG ein besonderer Freibetrag von insgesamt 100.000 EUR.
Werden Fondsverluste wie Aktienverluste behandelt?
Nein. Fondsanteile sind keine direkten Aktien im Sinne des besonderen Aktienverlustverrechnungskreises. Ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach den Investmentsteuerregeln.
Welche Unterlagen sollte ich vor einem Verkauf sichern?
Insbesondere Kaufabrechnungen, vollständige Transaktionshistorie, Fondsidentifikation, gegebenenfalls Werte zum Jahresende 2017, dokumentierte Vorabpauschalen, Verkaufsabrechnung und relevante Fremdwährungsdaten.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie möchten Fonds oder ETFs aus einem Schweizer Depot verkaufen?

Wir prüfen Anschaffungskosten, Fremdwährungswerte, historische Vorabpauschalen, Fondsqualifikation, Teilfreistellung, Altbestände und die korrekte Ermittlung des deutschen Veräußerungsgewinns.

Fondsverkauf steuerlich prüfen lassen