Deutschland–Schweiz · Erbschaft & Schenkung
DBA · Art. 10 · § 21 ErbStGDoppelbesteuerung bei Erbschaft und Schenkung Deutschland–Schweiz
Besteuern Deutschland und die Schweiz denselben Vermögensübergang, muss zwischen Erbschaften und Schenkungen unterschieden werden. Für Erbfälle besteht ein besonderes Erbschaftsteuer-DBA, das Besteuerungsrechte verteilt und Doppelbesteuerung insbesondere durch Freistellung oder Anrechnung vermeidet. Für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden gilt dieses Abkommen grundsätzlich nicht. Hier kann insbesondere § 21 ErbStG die Anrechnung einer tatsächlich festgesetzten und gezahlten Schweizer Schenkungsteuer ermöglichen.
Zwei Entlastungssysteme
Erbschaft und Schenkung folgen unterschiedlichen Regeln
Bei einem grenzüberschreitenden Vermögensübergang kann sowohl Deutschland als auch die Schweiz nach ihrem jeweiligen nationalen Recht einen Steueranspruch haben.
Wie eine solche Doppelbelastung vermieden wird, hängt wesentlich davon ab, ob der Vermögensübergang durch Erbschaft oder durch Schenkung erfolgt.
Bei Erbschaften ist zunächst das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz anzuwenden. Bei gewöhnlichen Schenkungen fehlt dagegen grundsätzlich eine entsprechende allgemeine abkommensrechtliche Entlastung.
| Vermögensübergang | Primäre Entlastungsregel | Typische Methode |
|---|---|---|
| Erbschaft Deutschland–Schweiz | Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz | Freistellung oder Anrechnung nach Art. 10 |
| Gewöhnliche Schenkung Deutschland–Schweiz | grundsätzlich kein Erbschaftsteuer-DBA | Anrechnung nach § 21 ErbStG prüfen |
| Schenkung eines Geschäftsbetriebs | besondere deutsch-schweizerische Regelung gesondert prüfen | abhängig von der konkreten Qualifikation |
Erwerb von Todes wegen
Bei Erbschaften ist das DBA vorrangig
Das besondere Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Todeszeitpunkt einen Wohnsitz in einem oder beiden Vertragsstaaten hatten.
Das Abkommen ordnet zunächst die einzelnen Vermögensarten bestimmten Besteuerungsrechten zu.
Die eigentliche Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt anschließend insbesondere über Art. 10.
- Art. 5 – Immobilien
- Art. 6 – Betriebsstättenvermögen
- Art. 8 – sonstiges Vermögen
- Art. 8 Abs. 2 – deutscher Erwerber
- Art. 9 – Nachlassschulden
- Art. 10 – Freistellung oder Anrechnung
Art. 10 DBA
Doppelbesteuerung wird nicht immer mit derselben Methode beseitigt
Art. 10 des Erbschaftsteuer-DBA enthält unterschiedliche Entlastungsmechanismen. Je nach Wohnsitz des Erblassers, Staatsangehörigkeit und Vermögensart kann entweder eine Freistellung oder eine Anrechnung ausländischer Steuer erfolgen.
Deshalb ist die Aussage, Schweizer Erbschaftsteuer werde stets einfach auf die deutsche Steuer angerechnet, zu pauschal.
Besteuerungsrecht
Zunächst bestimmen Art. 5 bis 8, welcher Staat einen Vermögenswert besteuern darf.
Freistellung
Bestimmtes ausländisches Vermögen kann aus der deutschen Bemessungsgrundlage herausgenommen werden.
Anrechnung
In anderen Fällen bleibt das Vermögen steuerpflichtig und die Schweizer Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet.
Freistellungsmethode
Freigestellt bedeutet nicht immer ohne Einfluss auf die deutsche Steuer
In bestimmten Fällen sieht das Erbschaftsteuer-DBA eine Freistellung von Vermögen durch Deutschland vor.
Besonders relevant ist die Behandlung von in der Schweiz gelegenem unbeweglichem Vermögen eines Schweizer Staatsangehörigen.
Greift die abkommensrechtliche Freistellung, wird der entsprechende Vermögenswert nicht unmittelbar mit deutscher Erbschaftsteuer belastet.
Das freigestellte Vermögen kann jedoch bei der Bestimmung des Steuersatzes für den übrigen steuerpflichtigen Erwerb berücksichtigt werden.
Progressionsvorbehalt bei der Erbschaftsteuer
Der BFH hat bestätigt, dass nach dem DBA freigestelltes Schweizer Vermögen bei der Ermittlung des Steuersatzes für den übrigen steuerpflichtigen Erwerb berücksichtigt werden kann.
Freistellung und Steuerfreiheit sind nicht dasselbe
Ein nach DBA freigestellter Vermögenswert kann deshalb trotz fehlender unmittelbarer deutscher Besteuerung den Steuersatz auf andere Vermögenswerte erhöhen.
Anrechnungsmethode
Bei der Anrechnung bleibt der Erwerb grundsätzlich in der deutschen Bemessungsgrundlage
Bei der Anrechnungsmethode wird der Vermögenswert grundsätzlich weiterhin in Deutschland besteuert.
Die nach dem DBA zulässige Schweizer Erbschaftsteuer wird anschließend auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
Die Anrechnung kann jedoch nicht zu einer beliebigen Erstattung Schweizer Steuer durch Deutschland führen. Sie ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf das betreffende ausländische Vermögen entfällt.
| Schritt | Behandlung |
|---|---|
| 1. Erwerb bewerten | deutscher steuerlicher Wert nach den deutschen Bewertungsvorschriften |
| 2. Deutsche Steuer ermitteln | Erwerb bleibt grundsätzlich Teil der deutschen Bemessungsgrundlage |
| 3. Schweizer Steuer feststellen | nur tatsächlich einschlägige Schweizer Erbschaftsteuer berücksichtigen |
| 4. Anrechnung berechnen | Anrechnung begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt |
Deutscher Erwerber
Art. 8 Abs. 2 kann überhaupt erst eine Doppelbesteuerung erzeugen
Eine Besonderheit des deutsch-schweizerischen Erbschaftsteuer-DBA ist das zusätzliche deutsche Besteuerungsrecht bei bestimmten in Deutschland ansässigen Erwerbern.
Hat der Erwerber im Todeszeitpunkt in Deutschland eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann Deutschland nach Art. 8 Abs. 2 grundsätzlich zusätzlich besteuern, obwohl der Erblasser in der Schweiz ansässig war.
Genau dadurch kann derselbe Nachlass sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland steuerlich relevant werden.
Art. 8 Abs. 2 verweist deshalb wiederum auf Art. 10, damit die Doppelbesteuerung entsprechend beseitigt wird.
BFH II R 61/15
Der Bundesfinanzhof hat hervorgehoben, dass das deutsche Nachbesteuerungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 nicht isoliert angewendet werden darf. Die entsprechenden Entlastungsregeln des Art. 10 sind zwingend mitzudenken.
Schenkungen unter Lebenden
Für gewöhnliche Schenkungen gilt das Erbschaftsteuer-DBA grundsätzlich nicht
Bei Schenkungen besteht eine andere Ausgangslage. Das Abkommen von 1978 gilt seinem Anwendungsbereich nach für Nachlässe und Nachlass- beziehungsweise Erbschaftsteuern.
Eine gewöhnliche Schenkung unter Lebenden wird daher grundsätzlich nicht durch dieses DBA geschützt.
Besteuert beispielsweise ein Schweizer Kanton die Schenkung eines in der Schweiz ansässigen Elternteils an ein in Deutschland lebendes Kind, kann gleichzeitig aufgrund des deutschen Wohnsitzes des Kindes unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht bestehen.
In diesem Fall ist für die Entlastung insbesondere § 21 ErbStG zu prüfen.
DBA-Erbfall und Schenkungsfall nicht gleich behandeln
Die Freistellungs- und Anrechnungsregeln des Erbschaftsteuer-DBA dürfen nicht ohne Weiteres auf eine normale Schenkung übertragen werden.
§ 21 ErbStG
Wann kann Schweizer Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
§ 21 ErbStG ermöglicht bei unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbern auf Antrag die Anrechnung einer entsprechenden ausländischen Steuer, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig anzuwenden ist.
Die ausländische Steuer muss festgesetzt sein, auf den Erwerber entfallen, tatsächlich gezahlt worden sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen.
Außerdem muss das betreffende Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer unterliegen.
| Voraussetzung | § 21 ErbStG |
|---|---|
| Unbeschränkte Steuerpflicht | Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kein vorrangiges DBA | § 21 Abs. 1 greift grundsätzlich, soweit kein DBA anzuwenden ist |
| Ausländische Steuer | muss einer deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsprechen |
| Festsetzung | ausländische Steuer muss festgesetzt sein |
| Zahlung | ausländische Steuer muss tatsächlich gezahlt sein |
| Kein Ermäßigungsanspruch | die Steuer darf keinem verbleibenden Erstattungs- oder Ermäßigungsanspruch unterliegen |
| Identität des Vermögens | das Auslandsvermögen muss auch der deutschen Steuer unterliegen |
| Antrag | Anrechnung erfolgt nicht automatisch |
Die Anrechnung ist der Höhe nach begrenzt
Ist nur ein Teil des Erwerbs Auslandsvermögen, wird der auf dieses Vermögen entfallende Anteil der deutschen Steuer ermittelt. Die ausländische Steuer kann nur innerhalb dieser deutschen Belastung angerechnet werden.
§ 21 ErbStG enthält zusätzlich eine zeitliche Grenze
Die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen muss innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Fünfjahreszeitraums seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein.
Rechtsprechung
BFH II R 54/09: Schweizer Schenkungsteuer ist nach § 21 ErbStG anrechenbar
Schenkerin im Tessin – Beschenkter in Deutschland
Im entschiedenen Fall lebte die Mutter des Erwerbers im Kanton Tessin. Sie schenkte ihrem in Deutschland steuerpflichtigen Sohn Geldbeträge.
Deutschland setzte zunächst deutsche Schenkungsteuer fest. Später wurde im Kanton Tessin ebenfalls Schenkungsteuer festgesetzt und vom Erwerber gezahlt.
Der BFH bestätigte, dass die Schweizer Schenkungsteuer grundsätzlich nach § 21 Abs. 1 ErbStG auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden konnte.
Besonders praxisrelevant war, dass die Schweizer Steuer erst nach Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids gezahlt wurde.
Der BFH wertete die spätere Zahlung der nach § 21 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer als rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des deutschen Steuerbescheids ermöglichen konnte.
Praktische Bedeutung des Urteils
Die deutsche Veranlagung muss nicht zwingend abgeschlossen sein, bevor die endgültige Schweizer Schenkungsteuer feststeht. Wird die ausländische Steuer später wirksam festgesetzt und gezahlt, kann die deutsche Anrechnung unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch nachgeholt werden.
Nachweise
Ohne Schweizer Steuerunterlagen keine Anrechnung
§ 21 ErbStG verlangt, dass der Erwerber die Höhe des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachweist.
Für Schweiz-Fälle sollten deshalb die kantonalen Steuerbescheide und Zahlungsnachweise vollständig aufbewahrt werden.
Steuerfestsetzung
Kantonaler Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid.
Zahlungsnachweis
Nachweis, dass die ausländische Steuer tatsächlich entrichtet wurde.
Vermögensnachweis
Unterlagen zum Wert und zur Belegenheit des ausländischen Vermögens.
Übersetzungen können verlangt werden
Bei fremdsprachigen Unterlagen kann das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Bei deutschsprachigen Schweizer Bescheiden stellt sich dieses Problem regelmäßig nicht.
Praxisfälle
Drei unterschiedliche Doppelbesteuerungssituationen
Schweizer Grundstück – deutscher Erbe
Die Schweiz kann als Belegenheitsstaat besteuern. Deutschland kann wegen des deutschen Erwerbers ebenfalls einen Steueranspruch haben. Die endgültige Entlastung richtet sich nach dem Erbschaftsteuer-DBA.
Schweizer Geldschenkung – deutscher Beschenkter
Deutschland besteuert grundsätzlich wegen des deutschen Erwerbers. Erhebt auch der Schweizer Kanton Schenkungsteuer, ist insbesondere § 21 ErbStG zu prüfen.
Schweizer AG-Anteile im Erbfall
Aktien fallen regelmäßig unter Art. 8 DBA. Bei einem deutschen Erwerber kann Art. 8 Abs. 2 ein zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht begründen.
Berechnungsprinzip
Anrechnung beseitigt nicht zwingend jede Mehrbelastung
Wird ausländische Steuer angerechnet, entspricht die Gesamtbelastung häufig mindestens der höheren der beiden effektiven Steuerbelastungen.
Eine höhere Schweizer Steuer kann nicht unbegrenzt gegen deutsche Steuer verrechnet werden. Der deutsche Anrechnungsbetrag ist begrenzt.
| Beispiel | Betrag |
|---|---|
| auf das Schweizer Vermögen entfallende deutsche Steuer | 80.000 EUR |
| anrechenbare Schweizer Steuer | 50.000 EUR |
| verbleibende deutsche Steuer | 30.000 EUR |
| Gesamtbelastung | 80.000 EUR |
Beträgt die Schweizer Steuer dagegen beispielsweise 100.000 EUR, während auf das betreffende Auslandsvermögen nur 80.000 EUR deutsche Steuer entfallen, ist die Anrechnung grundsätzlich auf den deutschen Höchstbetrag begrenzt.
Prüfreihenfolge
Doppelbesteuerung in acht Schritten lösen
Erwerbsart
Erbschaft oder Schenkung unterscheiden.
Deutschland
Nationale deutsche Steuerpflicht bestimmen.
Schweiz
Kantonale Steuerpflicht und Steuerhöhe bestimmen.
DBA?
Bei Erbschaft das Abkommen anwenden.
Methode
Freistellung oder Anrechnung bestimmen.
§ 21
Bei Schenkungen innerstaatliche Anrechnung prüfen.
Nachweise
Bescheid, Zahlung und Vermögenswerte dokumentieren.
Bescheide
Deutsche und Schweizer Veranlagungen koordinieren.
Häufige Fragen
Doppelbesteuerung Deutschland–Schweiz
Kann eine Erbschaft gleichzeitig in Deutschland und der Schweiz besteuert werden?
Gibt es ein DBA für Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und der Schweiz?
Gilt dieses DBA auch für Schenkungsteuer?
Wird Schweizer Erbschaftsteuer immer in Deutschland angerechnet?
Was bedeutet Freistellung?
Was bedeutet Anrechnung?
Kann Schweizer Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
Welche Voraussetzungen verlangt § 21 ErbStG?
Erfolgt die Anrechnung automatisch?
Kann mehr Schweizer Steuer angerechnet werden als deutsche Steuer anfällt?
Was hat der BFH in II R 54/09 entschieden?
Was passiert, wenn die Schweizer Steuer erst später festgesetzt wird?
Welche Schweizer Unterlagen benötigt das deutsche Finanzamt?
Ist die Schweizer kantonale Steuer maßgeblich?
Sollte die deutsche Erklärung warten, bis der Schweizer Bescheid vorliegt?
Weiterführendes Fachwissen
DBA, Steuerpflicht & grenzüberschreitende Nachfolge
Erbschaftsteuer-DBA
Art. 5–10, Besteuerungsrechte und BFH-Rechtsprechung.
Deutsche Steuerpflicht
§ 2 ErbStG, unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.
Erbschaft aus der Schweiz
Konkreter Fall: Schweizer Nachlass und deutscher Erwerber.
Schenkung aus der Schweiz
Schweizer Schenkung, deutsche Steuer und § 21 ErbStG.
Schweizer Immobilie erben
Freistellung, Bewertung und Progression.
Nachlassschulden
Art. 9 DBA, Hypotheken und Schuldenzuordnung.
Schenkung vor Wegzug
Timing, Fünfjahresregel und Schweizer Schenkungsteuer.
Erbschaft & Schenkung
Gesamtübersicht Deutschland–Schweiz.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie werden in Deutschland und der Schweiz mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet?
Wir prüfen die Besteuerungsrechte nach dem Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz, Freistellung und Anrechnung nach Art. 10, die Anrechnung Schweizer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG sowie die Koordination der deutschen und Schweizer Steuerverfahren.
Erstgespräch vereinbaren