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Deutschland–Schweiz · Erbschaft & Schenkung

DBA · Art. 10 · § 21 ErbStG

Doppelbesteuerung bei Erbschaft und Schenkung Deutschland–Schweiz

Besteuern Deutschland und die Schweiz denselben Vermögensübergang, muss zwischen Erbschaften und Schenkungen unterschieden werden. Für Erbfälle besteht ein besonderes Erbschaftsteuer-DBA, das Besteuerungsrechte verteilt und Doppelbesteuerung insbesondere durch Freistellung oder Anrechnung vermeidet. Für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden gilt dieses Abkommen grundsätzlich nicht. Hier kann insbesondere § 21 ErbStG die Anrechnung einer tatsächlich festgesetzten und gezahlten Schweizer Schenkungsteuer ermöglichen.

Zwei Entlastungssysteme

Erbschaft und Schenkung folgen unterschiedlichen Regeln

Bei einem grenzüberschreitenden Vermögensübergang kann sowohl Deutschland als auch die Schweiz nach ihrem jeweiligen nationalen Recht einen Steueranspruch haben.

Wie eine solche Doppelbelastung vermieden wird, hängt wesentlich davon ab, ob der Vermögensübergang durch Erbschaft oder durch Schenkung erfolgt.

Bei Erbschaften ist zunächst das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz anzuwenden. Bei gewöhnlichen Schenkungen fehlt dagegen grundsätzlich eine entsprechende allgemeine abkommensrechtliche Entlastung.

Vermögensübergang Primäre Entlastungsregel Typische Methode
Erbschaft Deutschland–Schweiz Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz Freistellung oder Anrechnung nach Art. 10
Gewöhnliche Schenkung Deutschland–Schweiz grundsätzlich kein Erbschaftsteuer-DBA Anrechnung nach § 21 ErbStG prüfen
Schenkung eines Geschäftsbetriebs besondere deutsch-schweizerische Regelung gesondert prüfen abhängig von der konkreten Qualifikation

Erwerb von Todes wegen

Bei Erbschaften ist das DBA vorrangig

Das besondere Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Todeszeitpunkt einen Wohnsitz in einem oder beiden Vertragsstaaten hatten.

Das Abkommen ordnet zunächst die einzelnen Vermögensarten bestimmten Besteuerungsrechten zu.

Die eigentliche Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt anschließend insbesondere über Art. 10.

  • Art. 5 – Immobilien
  • Art. 6 – Betriebsstättenvermögen
  • Art. 8 – sonstiges Vermögen
  • Art. 8 Abs. 2 – deutscher Erwerber
  • Art. 9 – Nachlassschulden
  • Art. 10 – Freistellung oder Anrechnung

Art. 10 DBA

Doppelbesteuerung wird nicht immer mit derselben Methode beseitigt

Art. 10 des Erbschaftsteuer-DBA enthält unterschiedliche Entlastungsmechanismen. Je nach Wohnsitz des Erblassers, Staatsangehörigkeit und Vermögensart kann entweder eine Freistellung oder eine Anrechnung ausländischer Steuer erfolgen.

Deshalb ist die Aussage, Schweizer Erbschaftsteuer werde stets einfach auf die deutsche Steuer angerechnet, zu pauschal.

DBA

Besteuerungsrecht

Zunächst bestimmen Art. 5 bis 8, welcher Staat einen Vermögenswert besteuern darf.

frei

Freistellung

Bestimmtes ausländisches Vermögen kann aus der deutschen Bemessungsgrundlage herausgenommen werden.

credit

Anrechnung

In anderen Fällen bleibt das Vermögen steuerpflichtig und die Schweizer Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet.

Freistellungsmethode

Freigestellt bedeutet nicht immer ohne Einfluss auf die deutsche Steuer

In bestimmten Fällen sieht das Erbschaftsteuer-DBA eine Freistellung von Vermögen durch Deutschland vor.

Besonders relevant ist die Behandlung von in der Schweiz gelegenem unbeweglichem Vermögen eines Schweizer Staatsangehörigen.

Greift die abkommensrechtliche Freistellung, wird der entsprechende Vermögenswert nicht unmittelbar mit deutscher Erbschaftsteuer belastet.

Das freigestellte Vermögen kann jedoch bei der Bestimmung des Steuersatzes für den übrigen steuerpflichtigen Erwerb berücksichtigt werden.

Progressionsvorbehalt bei der Erbschaftsteuer

Der BFH hat bestätigt, dass nach dem DBA freigestelltes Schweizer Vermögen bei der Ermittlung des Steuersatzes für den übrigen steuerpflichtigen Erwerb berücksichtigt werden kann.

Freistellung und Steuerfreiheit sind nicht dasselbe

Ein nach DBA freigestellter Vermögenswert kann deshalb trotz fehlender unmittelbarer deutscher Besteuerung den Steuersatz auf andere Vermögenswerte erhöhen.

Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnung bleibt der Erwerb grundsätzlich in der deutschen Bemessungsgrundlage

Bei der Anrechnungsmethode wird der Vermögenswert grundsätzlich weiterhin in Deutschland besteuert.

Die nach dem DBA zulässige Schweizer Erbschaftsteuer wird anschließend auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.

Die Anrechnung kann jedoch nicht zu einer beliebigen Erstattung Schweizer Steuer durch Deutschland führen. Sie ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf das betreffende ausländische Vermögen entfällt.

Schritt Behandlung
1. Erwerb bewerten deutscher steuerlicher Wert nach den deutschen Bewertungsvorschriften
2. Deutsche Steuer ermitteln Erwerb bleibt grundsätzlich Teil der deutschen Bemessungsgrundlage
3. Schweizer Steuer feststellen nur tatsächlich einschlägige Schweizer Erbschaftsteuer berücksichtigen
4. Anrechnung berechnen Anrechnung begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt

Deutscher Erwerber

Art. 8 Abs. 2 kann überhaupt erst eine Doppelbesteuerung erzeugen

Eine Besonderheit des deutsch-schweizerischen Erbschaftsteuer-DBA ist das zusätzliche deutsche Besteuerungsrecht bei bestimmten in Deutschland ansässigen Erwerbern.

Hat der Erwerber im Todeszeitpunkt in Deutschland eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann Deutschland nach Art. 8 Abs. 2 grundsätzlich zusätzlich besteuern, obwohl der Erblasser in der Schweiz ansässig war.

Genau dadurch kann derselbe Nachlass sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland steuerlich relevant werden.

Art. 8 Abs. 2 verweist deshalb wiederum auf Art. 10, damit die Doppelbesteuerung entsprechend beseitigt wird.

BFH II R 61/15

Der Bundesfinanzhof hat hervorgehoben, dass das deutsche Nachbesteuerungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 nicht isoliert angewendet werden darf. Die entsprechenden Entlastungsregeln des Art. 10 sind zwingend mitzudenken.

Schenkungen unter Lebenden

Für gewöhnliche Schenkungen gilt das Erbschaftsteuer-DBA grundsätzlich nicht

Bei Schenkungen besteht eine andere Ausgangslage. Das Abkommen von 1978 gilt seinem Anwendungsbereich nach für Nachlässe und Nachlass- beziehungsweise Erbschaftsteuern.

Eine gewöhnliche Schenkung unter Lebenden wird daher grundsätzlich nicht durch dieses DBA geschützt.

Besteuert beispielsweise ein Schweizer Kanton die Schenkung eines in der Schweiz ansässigen Elternteils an ein in Deutschland lebendes Kind, kann gleichzeitig aufgrund des deutschen Wohnsitzes des Kindes unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht bestehen.

In diesem Fall ist für die Entlastung insbesondere § 21 ErbStG zu prüfen.

DBA-Erbfall und Schenkungsfall nicht gleich behandeln

Die Freistellungs- und Anrechnungsregeln des Erbschaftsteuer-DBA dürfen nicht ohne Weiteres auf eine normale Schenkung übertragen werden.

§ 21 ErbStG

Wann kann Schweizer Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?

§ 21 ErbStG ermöglicht bei unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbern auf Antrag die Anrechnung einer entsprechenden ausländischen Steuer, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig anzuwenden ist.

Die ausländische Steuer muss festgesetzt sein, auf den Erwerber entfallen, tatsächlich gezahlt worden sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen.

Außerdem muss das betreffende Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer unterliegen.

Voraussetzung § 21 ErbStG
Unbeschränkte Steuerpflicht Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Kein vorrangiges DBA § 21 Abs. 1 greift grundsätzlich, soweit kein DBA anzuwenden ist
Ausländische Steuer muss einer deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsprechen
Festsetzung ausländische Steuer muss festgesetzt sein
Zahlung ausländische Steuer muss tatsächlich gezahlt sein
Kein Ermäßigungsanspruch die Steuer darf keinem verbleibenden Erstattungs- oder Ermäßigungsanspruch unterliegen
Identität des Vermögens das Auslandsvermögen muss auch der deutschen Steuer unterliegen
Antrag Anrechnung erfolgt nicht automatisch

Die Anrechnung ist der Höhe nach begrenzt

Ist nur ein Teil des Erwerbs Auslandsvermögen, wird der auf dieses Vermögen entfallende Anteil der deutschen Steuer ermittelt. Die ausländische Steuer kann nur innerhalb dieser deutschen Belastung angerechnet werden.

§ 21 ErbStG enthält zusätzlich eine zeitliche Grenze

Die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen muss innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Fünfjahreszeitraums seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein.

Rechtsprechung

BFH II R 54/09: Schweizer Schenkungsteuer ist nach § 21 ErbStG anrechenbar

BFH 22.09.2010 – II R 54/09

Schenkerin im Tessin – Beschenkter in Deutschland

Im entschiedenen Fall lebte die Mutter des Erwerbers im Kanton Tessin. Sie schenkte ihrem in Deutschland steuerpflichtigen Sohn Geldbeträge.

Deutschland setzte zunächst deutsche Schenkungsteuer fest. Später wurde im Kanton Tessin ebenfalls Schenkungsteuer festgesetzt und vom Erwerber gezahlt.

Der BFH bestätigte, dass die Schweizer Schenkungsteuer grundsätzlich nach § 21 Abs. 1 ErbStG auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden konnte.

Besonders praxisrelevant war, dass die Schweizer Steuer erst nach Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids gezahlt wurde.

Der BFH wertete die spätere Zahlung der nach § 21 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer als rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des deutschen Steuerbescheids ermöglichen konnte.

Praktische Bedeutung des Urteils

Die deutsche Veranlagung muss nicht zwingend abgeschlossen sein, bevor die endgültige Schweizer Schenkungsteuer feststeht. Wird die ausländische Steuer später wirksam festgesetzt und gezahlt, kann die deutsche Anrechnung unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch nachgeholt werden.

Nachweise

Ohne Schweizer Steuerunterlagen keine Anrechnung

§ 21 ErbStG verlangt, dass der Erwerber die Höhe des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachweist.

Für Schweiz-Fälle sollten deshalb die kantonalen Steuerbescheide und Zahlungsnachweise vollständig aufbewahrt werden.

Bescheid

Steuerfestsetzung

Kantonaler Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid.

Bank

Zahlungsnachweis

Nachweis, dass die ausländische Steuer tatsächlich entrichtet wurde.

Wert

Vermögensnachweis

Unterlagen zum Wert und zur Belegenheit des ausländischen Vermögens.

Übersetzungen können verlangt werden

Bei fremdsprachigen Unterlagen kann das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Bei deutschsprachigen Schweizer Bescheiden stellt sich dieses Problem regelmäßig nicht.

Praxisfälle

Drei unterschiedliche Doppelbesteuerungssituationen

Erbe

Schweizer Grundstück – deutscher Erbe

Die Schweiz kann als Belegenheitsstaat besteuern. Deutschland kann wegen des deutschen Erwerbers ebenfalls einen Steueranspruch haben. Die endgültige Entlastung richtet sich nach dem Erbschaftsteuer-DBA.

Gift

Schweizer Geldschenkung – deutscher Beschenkter

Deutschland besteuert grundsätzlich wegen des deutschen Erwerbers. Erhebt auch der Schweizer Kanton Schenkungsteuer, ist insbesondere § 21 ErbStG zu prüfen.

AG

Schweizer AG-Anteile im Erbfall

Aktien fallen regelmäßig unter Art. 8 DBA. Bei einem deutschen Erwerber kann Art. 8 Abs. 2 ein zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht begründen.

Berechnungsprinzip

Anrechnung beseitigt nicht zwingend jede Mehrbelastung

Wird ausländische Steuer angerechnet, entspricht die Gesamtbelastung häufig mindestens der höheren der beiden effektiven Steuerbelastungen.

Eine höhere Schweizer Steuer kann nicht unbegrenzt gegen deutsche Steuer verrechnet werden. Der deutsche Anrechnungsbetrag ist begrenzt.

Beispiel Betrag
auf das Schweizer Vermögen entfallende deutsche Steuer 80.000 EUR
anrechenbare Schweizer Steuer 50.000 EUR
verbleibende deutsche Steuer 30.000 EUR
Gesamtbelastung 80.000 EUR

Beträgt die Schweizer Steuer dagegen beispielsweise 100.000 EUR, während auf das betreffende Auslandsvermögen nur 80.000 EUR deutsche Steuer entfallen, ist die Anrechnung grundsätzlich auf den deutschen Höchstbetrag begrenzt.

Prüfreihenfolge

Doppelbesteuerung in acht Schritten lösen

01

Erwerbsart

Erbschaft oder Schenkung unterscheiden.

02

Deutschland

Nationale deutsche Steuerpflicht bestimmen.

03

Schweiz

Kantonale Steuerpflicht und Steuerhöhe bestimmen.

04

DBA?

Bei Erbschaft das Abkommen anwenden.

05

Methode

Freistellung oder Anrechnung bestimmen.

06

§ 21

Bei Schenkungen innerstaatliche Anrechnung prüfen.

07

Nachweise

Bescheid, Zahlung und Vermögenswerte dokumentieren.

08

Bescheide

Deutsche und Schweizer Veranlagungen koordinieren.

Häufige Fragen

Doppelbesteuerung Deutschland–Schweiz

Kann eine Erbschaft gleichzeitig in Deutschland und der Schweiz besteuert werden?
Ja. Beide Staaten können nach ihrem nationalen Recht zunächst einen Steueranspruch haben. Das Erbschaftsteuer-DBA verteilt und koordiniert anschließend diese Besteuerungsrechte.
Gibt es ein DBA für Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und der Schweiz?
Ja. Es besteht ein besonderes Abkommen vom 30. November 1978 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.
Gilt dieses DBA auch für Schenkungsteuer?
Für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich nicht. Bei Doppelbesteuerung ist deshalb insbesondere § 21 ErbStG zu prüfen.
Wird Schweizer Erbschaftsteuer immer in Deutschland angerechnet?
Nein. Das DBA kennt sowohl Freistellung als auch Anrechnung. Welche Methode anzuwenden ist, hängt von der konkreten Vermögensart und Situation ab.
Was bedeutet Freistellung?
Das betreffende Vermögen wird nicht unmittelbar mit deutscher Erbschaftsteuer belastet. Sein Wert kann jedoch unter Umständen den Steuersatz auf den übrigen Erwerb beeinflussen.
Was bedeutet Anrechnung?
Der ausländische Vermögenswert bleibt grundsätzlich in der deutschen Steuerberechnung enthalten. Die anrechenbare ausländische Steuer wird anschließend von der deutschen Steuer abgezogen.
Kann Schweizer Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
Unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG kann eine entsprechende Schweizer Schenkungsteuer grundsätzlich auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden.
Welche Voraussetzungen verlangt § 21 ErbStG?
Die ausländische Steuer muss unter anderem festgesetzt, auf den Erwerber entfallen, tatsächlich gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen. Außerdem muss das Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegen.
Erfolgt die Anrechnung automatisch?
Nein. § 21 ErbStG sieht die Anrechnung auf Antrag vor. Die erforderlichen Nachweise müssen vorgelegt werden.
Kann mehr Schweizer Steuer angerechnet werden als deutsche Steuer anfällt?
Nein. Die Anrechnung ist grundsätzlich auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt.
Was hat der BFH in II R 54/09 entschieden?
Der BFH bestätigte die Anrechnung einer Schweizer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG. Außerdem kann die spätere Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer ein rückwirkendes Ereignis sein, das eine Änderung des bereits bestandskräftigen deutschen Bescheids ermöglicht.
Was passiert, wenn die Schweizer Steuer erst später festgesetzt wird?
Die deutsche Anrechnung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch nachträglich berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung des BFH ist insoweit für die Verfahrenskoordination wichtig.
Welche Schweizer Unterlagen benötigt das deutsche Finanzamt?
Insbesondere Unterlagen über die Höhe des Auslandsvermögens, den Schweizer Steuerbescheid und die tatsächliche Zahlung der Schweizer Steuer.
Ist die Schweizer kantonale Steuer maßgeblich?
Ja. Erbschaft- und Schenkungsteuern werden in der Schweiz grundsätzlich kantonal geregelt. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welcher Kanton tatsächlich besteuert.
Sollte die deutsche Erklärung warten, bis der Schweizer Bescheid vorliegt?
Nicht zwingend. Deutsche Anzeige- und Erklärungspflichten haben eigene Fristen. Die Verfahren sollten vielmehr koordiniert und eine spätere Anrechnung der Schweizer Steuer verfahrensrechtlich berücksichtigt werden.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie werden in Deutschland und der Schweiz mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet?

Wir prüfen die Besteuerungsrechte nach dem Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz, Freistellung und Anrechnung nach Art. 10, die Anrechnung Schweizer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG sowie die Koordination der deutschen und Schweizer Steuerverfahren.

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