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Deutschland–Schweiz · Art. 9 DBA

Schuldenabzug · Hypotheken · Darlehen

Nachlassschulden im DBA Deutschland–Schweiz

Bei grenzüberschreitenden Nachlässen muss nicht nur geklärt werden, welchem Staat einzelne Vermögenswerte zur Besteuerung zugewiesen werden. Auch Schulden müssen nach dem Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz einem Staat beziehungsweise einer Vermögensgruppe zugeordnet werden. Art. 9 folgt dabei zunächst dem wirtschaftlichen Zusammenhang: Schulden, die mit einem bestimmten Vermögensgegenstand zusammenhängen, werden grundsätzlich von diesem Vermögen abgezogen. Für sonstige Schulden und verbleibende Schuldenüberhänge enthält das Abkommen weitere Verteilungsregeln.

Ausgangspunkt

Schulden müssen ebenso international zugeordnet werden wie Vermögenswerte

Das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz verteilt in Art. 5 bis 8 zunächst die Besteuerungsrechte für die Aktivseite des Nachlasses.

Art. 9 ergänzt diese Regeln für die Passivseite. Ohne eine solche Vorschrift könnten beide Staaten dieselbe Schuld unterschiedlich zuordnen oder ein Staat eine Schuld berücksichtigen, obwohl der zugehörige Vermögenswert im anderen Staat besteuert wird.

Ziel des Art. 9 ist deshalb, Vermögenswerte und wirtschaftlich zugehörige Verbindlichkeiten möglichst gemeinsam zu behandeln.

Überblick

Die Grundlogik des Art. 9

Schuldentyp DBA-Zuordnung Typisches Beispiel
Schuld mit wirtschaftlichem Zusammenhang zu bestimmtem Vermögen Abzug vom Wert dieses Vermögens Hypothek auf einem Grundstück
Schuld eines Betriebs oder einer Betriebsstätte Zuordnung zum betreffenden Betriebsvermögen Betriebsdarlehen zur Finanzierung einer Schweizer Betriebsstätte
sonstige nicht objektbezogene Schuld grundsätzlich Abzug vom Vermögen, das im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert wird allgemeines Privatdarlehen ohne Vermögensbezug
Schuldenüberhang weitere Verteilung nach den besonderen Regeln des Art. 9 Hypothek übersteigt den steuerlichen Wert des zugeordneten Vermögens
Vermächtnisse Regeln über Schuldenabzug gelten sinngemäß Geldvermächtnis zulasten des Nachlasses

Art. 9 Abs. 1 DBA

Wirtschaftlicher Zusammenhang ist das zentrale Zuordnungskriterium

Schulden, die mit einem bestimmten Vermögensgegenstand wirtschaftlich zusammenhängen, werden nach Art. 9 Abs. 1 vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, welcher Gläubiger beteiligt ist oder wo ein Darlehensvertrag geschlossen wurde.

Maßgeblich ist vielmehr, welchem Vermögensgegenstand die Schuld wirtschaftlich zuzurechnen ist.

  • Finanzierungszweck untersuchen
  • Mittelverwendung dokumentieren
  • Zusammenhang mit Immobilie oder Betrieb prüfen
  • Sicherheiten allein nicht immer entscheidend
  • tatsächliche wirtschaftliche Verknüpfung maßgeblich

Immobilienfinanzierung

Hypotheken und Grundstücksschulden

Der klassische Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 1 ist eine Verbindlichkeit, die wirtschaftlich mit einer Immobilie zusammenhängt.

Hat der Erblasser beispielsweise eine Schweizer Immobilie fremdfinanziert, ist das entsprechende Darlehen grundsätzlich dem Schweizer Grundstück zuzuordnen, soweit der wirtschaftliche Zusammenhang besteht.

Gleiches gilt spiegelbildlich für deutsches Grundvermögen.

Haus

Immobilienkauf

Darlehen wurde unmittelbar zur Finanzierung des Kaufpreises der Immobilie aufgenommen.

Bau

Baukosten

Finanzierung der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Sanierung eines Grundstücks.

Refi

Refinanzierung

Auch ein später ersetztes Darlehen kann weiter wirtschaftlich mit der Immobilie zusammenhängen.

Grundpfandrecht allein beantwortet die Zuordnung nicht zwingend

Wird ein Grundstück lediglich als Sicherheit für ein Darlehen verwendet, dessen Mittel tatsächlich für andere Zwecke eingesetzt wurden, muss der wirtschaftliche Zusammenhang gesondert geprüft werden.

Finanzierungsverbindlichkeiten

Darlehen müssen nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Verwendung untersucht werden

Bei Darlehen ist insbesondere zu klären, wofür die aufgenommenen Mittel verwendet wurden.

Dienten die Mittel dem Erwerb, der Errichtung oder Finanzierung eines bestimmten Vermögensgegenstands, spricht dies für eine unmittelbare wirtschaftliche Zuordnung.

Dienten die Mittel dagegen dem allgemeinen Lebensunterhalt oder einer nicht näher abgegrenzten privaten Vermögensfinanzierung, kann es sich um eine sonstige Schuld handeln, die nach den weiteren Regeln des Art. 9 behandelt wird.

Dokumentation ist entscheidend

Darlehensvertrag, Zahlungsfluss, Kaufvertrag, Bauabrechnungen, Bankunterlagen und interne Finanzierungsunterlagen können entscheidend sein, um den wirtschaftlichen Zusammenhang im Erbfall nachzuweisen.

Art. 9 Abs. 2 DBA

Was geschieht mit Schulden ohne Bezug zu einem bestimmten Vermögensgegenstand?

Nicht jede Nachlassschuld lässt sich einer Immobilie, Betriebsstätte oder einem bestimmten anderen Vermögenswert unmittelbar zuordnen.

Für solche übrigen Schulden enthält Art. 9 Abs. 2 eine eigene Regel. Sie werden grundsätzlich vom Wert des Vermögens abgezogen, das nach dem Abkommen im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert wird.

Dazu kann insbesondere das sonstige Vermögen nach Art. 8 gehören.

Privat

Allgemeines Privatdarlehen

Keine erkennbare Finanzierung eines bestimmten Vermögensgegenstands.

Tax

Persönliche Steuerschulden

Soweit abzugsfähig, fehlt häufig die unmittelbare Zuordnung zu einem Einzelgegenstand.

Other

Sonstige Verpflichtungen

Allgemeine Erblasserschulden ohne konkrete objektbezogene wirtschaftliche Verknüpfung.

Schuldenüberhang

Was passiert, wenn die Schuld höher ist als der zugeordnete Vermögenswert?

Art. 9 beschränkt sich nicht auf die Erstzuordnung von Schulden. Die Vorschrift regelt auch, wie mit einem verbleibenden Schuldenüberhang umzugehen ist.

Reicht der Wert des Vermögens, dem eine Schuld zunächst zugeordnet wird, nicht aus, um die Schuld vollständig abzuziehen, wird der ungedeckte Teil nach den weiteren Regeln des Art. 9 anderen Vermögensgruppen zugeordnet.

Damit soll verhindert werden, dass eine tatsächlich bestehende Nachlassschuld allein deshalb steuerlich verloren geht, weil der primär zugeordnete Vermögenswert einen geringeren Wert hat.

Keine beliebige Verteilung nach Steuervorteil

Der Nachlass kann Schulden nicht frei demjenigen Staat oder Vermögensgegenstand zuordnen, bei dem der höchste steuerliche Vorteil entsteht. Die Reihenfolge ergibt sich aus Art. 9.

Art. 9 Abs. 5 DBA

Die Regeln gelten sinngemäß auch für Vermächtnisse

Art. 9 beschränkt sich nicht auf klassische Darlehens- oder Hypothekenschulden.

Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass die Regeln über den Schuldenabzug sinngemäß auch auf den Abzug von Vermächtnissen anzuwenden sind.

Bei größeren grenzüberschreitenden Nachlässen kann deshalb auch die konkrete testamentarische Gestaltung die internationale Verteilung der steuerlichen Belastung beeinflussen.

Zivilrechtliche Nachlassverteilung und steuerliche DBA-Zuordnung sind getrennt zu prüfen

Dass ein bestimmter Erbe ein Vermächtnis wirtschaftlich trägt oder aus einem bestimmten Vermögensgegenstand erfüllt, führt nicht ohne weitere Prüfung zu einer entsprechenden DBA-Zuordnung.

Verhältnis zum deutschen Recht

Das DBA definiert den Begriff „Schulden“ nicht selbst

Das Erbschaftsteuer-DBA enthält keine umfassende eigenständige Definition des Begriffs der Schuld.

Soweit das Abkommen keine eigene Begriffsbestimmung enthält, ist deshalb über Art. 3 Abs. 2 grundsätzlich auf das jeweilige innerstaatliche Recht zurückzugreifen.

Auf deutscher Seite ist insbesondere § 10 ErbStG für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten relevant.

Ebene Frage
Deutsches Erbschaftsteuerrecht Besteht überhaupt eine steuerlich abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit?
Art. 9 DBA Welchem Vermögensgegenstand oder welcher Vermögensgruppe wird die Schuld international zugeordnet?
Art. 5–8 DBA Welcher Staat darf das zugehörige Aktivvermögen besteuern?
Art. 10 DBA Wie wird eine verbleibende Doppelbesteuerung beseitigt?

Art. 9 schafft nicht automatisch eine neue abzugsfähige Schuld

Zunächst muss nach dem jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Recht überhaupt eine relevante Nachlassverbindlichkeit bestehen. Art. 9 regelt anschließend insbesondere deren internationale Zuordnung.

Rechtsprechung

BFH II R 45/92: wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidet

BFH 25.10.1995 – II R 45/92

Schweizer Wohnsitz – deutsche Grundstücke – Darlehen der Familienangehörigen

Der Erblasser und seine Erben waren deutsche Staatsangehörige, lebten im Zeitpunkt des Erbfalls jedoch bereits länger als fünf Jahre in der Schweiz.

Zum Nachlass gehörten zahlreiche in Deutschland belegene Grundstücke. Die Erben machten erhebliche Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers gegenüber Familienangehörigen als Nachlassschulden geltend.

Deutschland konnte aufgrund der beschränkten Steuerpflicht und Art. 5 DBA das deutsche Grundvermögen besteuern.

Der BFH stellte für den Schuldenabzug auf Art. 9 Abs. 1 DBA ab: Schulden können vom Wert eines bestimmten Vermögensgegenstands abgezogen werden, wenn sie mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Weil das DBA den Begriff „Schulden“ nicht selbst definiert, griff der BFH über Art. 3 Abs. 2 auf das innerstaatliche Recht zurück.

Entscheidend war damit insbesondere, ob und in welchem Umfang die Darlehensverbindlichkeiten wirtschaftlich den deutschen Grundstücken zugeordnet werden konnten.

Kein einkommensteuerlicher Fremdvergleich für die Anerkennung der Darlehensschuld

Der BFH stellte zudem klar, dass die einkommensteuerlichen Grundsätze des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht einfach auf die erbschaftsteuerliche Frage übertragen werden können, ob eine Nachlassverbindlichkeit besteht.

Das Urteil bedeutet nicht, dass jedes Familiendarlehen abzugsfähig ist

Die Verbindlichkeit muss tatsächlich bestehen. Für die Zuordnung nach Art. 9 ist zusätzlich der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögensgegenstand nachzuweisen.

Praxisfälle

Typische Schuldenzuordnungen

CH Haus

Schweizer Immobilie mit Hypothek

Die Hypothek finanziert unmittelbar den Erwerb des Schweizer Grundstücks. Sie ist grundsätzlich dem Grundstück zuzuordnen.

DE Haus

Deutsches Grundstück eines Schweizer Erblassers

Deutschland darf das Grundstück nach Art. 5 besteuern. Eine wirtschaftlich zugehörige Darlehensschuld ist nach Art. 9 grundsätzlich beim Grundstück abzuziehen.

Privat

Allgemeines Konsumdarlehen

Fehlt ein Bezug zu einem bestimmten Vermögensgegenstand, greift grundsätzlich die Regel für sonstige Schulden.

PE

Finanzierung einer Betriebsstätte

Ein Darlehen, das der Finanzierung einer konkreten Betriebsstätte dient, ist grundsätzlich dem entsprechenden Betriebsvermögen zuzuordnen.

Mix

Gemischt verwendetes Darlehen

Werden Darlehensmittel für mehrere Vermögensgegenstände verwendet, kann eine sachgerechte Aufteilung erforderlich sein.

Verm.

Geldvermächtnis

Auch Vermächtnisse werden nach Art. 9 sinngemäß in die internationale Schuldenzuordnung einbezogen.

Dokumentation

Welche Unterlagen sind für den Schuldenabzug wichtig?

Unterlage Nachweisfunktion
Darlehensvertrag Rechtsgrund und ursprünglicher Finanzierungszweck
Bankauszüge tatsächlicher Geldfluss und Verwendung der Mittel
Grundstückskaufvertrag Zusammenhang zwischen Darlehen und Immobilienerwerb
Hypothekar- oder Grundbuchunterlagen Besicherung und Grundstücksbezug
Baukostenabrechnungen Verwendung für Errichtung oder Sanierung
Unternehmensunterlagen Zuordnung einer Schuld zu Betriebsstättenvermögen
Testament / Erbvertrag Vermächtnisse und sonstige Nachlassbelastungen
Saldenbestätigungen zum Todestag Höhe der tatsächlich bestehenden Verbindlichkeit

Prüfreihenfolge

Nachlassschulden in acht Schritten zuordnen

01

Schuld feststellen

Besteht am Todestag eine relevante Verbindlichkeit?

02

Abzugsfähigkeit

Innerstaatliche Voraussetzungen nach § 10 ErbStG prüfen.

03

Mittelverwendung

Tatsächlichen wirtschaftlichen Finanzierungszweck feststellen.

04

Objektbezug

Zusammenhang mit bestimmtem Vermögen prüfen.

05

Art. 9 Abs. 1

Objektbezogene Schulden dem Vermögen zuordnen.

06

Sonstige Schulden

Art. 9 Abs. 2 anwenden.

07

Überhang

Verbleibende Schuldenreste weiterverteilen.

08

DBA-Abgleich

Aktivvermögen und Schulden staatlich konsistent zuordnen.

Häufige Fragen

Nachlassschulden Deutschland–Schweiz

Welche Vorschrift regelt Nachlassschulden im Erbschaftsteuer-DBA?
Die internationale Zuordnung von Nachlassschulden wird in Art. 9 des Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz geregelt.
Was ist das Grundprinzip des Art. 9?
Schulden, die mit einem bestimmten Vermögensgegenstand wirtschaftlich zusammenhängen, werden grundsätzlich von diesem Vermögensgegenstand abgezogen.
Wird eine Hypothek immer der Immobilie zugeordnet?
Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang. Wurde das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung der Immobilie verwendet, spricht dies regelmäßig für die Zuordnung. Eine bloße dingliche Besicherung allein sollte nicht ungeprüft mit einer wirtschaftlichen Zuordnung gleichgesetzt werden.
Was gilt für ein Darlehen zur Finanzierung eines deutschen Grundstücks?
Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem deutschen Grundstück, ist die Schuld grundsätzlich dem Grundstück nach Art. 9 Abs. 1 zuzuordnen.
Was gilt für ein Schweizer Grundstück?
Eine wirtschaftlich mit dem Schweizer Grundstück verbundene Hypothek oder Darlehensschuld ist grundsätzlich ebenfalls diesem Grundstück zuzuordnen.
Was gilt für Schulden ohne Bezug zu einem bestimmten Vermögenswert?
Solche übrigen Schulden werden grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 2 dem Vermögen zugeordnet, das im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert wird.
Was passiert bei einem Schuldenüberhang?
Übersteigt eine zugeordnete Schuld den Wert der entsprechenden Vermögensgruppe, enthalten die weiteren Absätze des Art. 9 Regeln zur Verteilung des verbleibenden Schuldenrests.
Gilt Art. 9 auch für Vermächtnisse?
Ja. Art. 9 sieht vor, dass die Regeln über den Schuldenabzug sinngemäß auch für Vermächtnisse gelten.
Definiert das DBA selbst, was eine Schuld ist?
Nicht umfassend. Soweit das Abkommen keine eigene Definition enthält, ist über Art. 3 Abs. 2 grundsätzlich das innerstaatliche Recht heranzuziehen.
Welche deutsche Vorschrift ist für den Schuldenabzug wichtig?
Auf deutscher Seite ist insbesondere § 10 ErbStG für die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten relevant.
Was hat der BFH in II R 45/92 entschieden?
Der BFH bestätigte, dass Schulden nach Art. 9 Abs. 1 vom Wert des betreffenden Vermögens abgezogen werden können, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der Fall betraf insbesondere Darlehensverbindlichkeiten und deutsches Grundvermögen eines in der Schweiz lebenden Erblassers.
Galt im BFH-Fall nur beschränkte deutsche Steuerpflicht?
Ja. Erblasser und Erben waren deutsche Staatsangehörige, lebten aber bereits länger als fünf Jahre in der Schweiz. Deutschland besteuerte deshalb im Wesentlichen das relevante deutsche Inlandsvermögen.
Müssen Familiendarlehen einem Fremdvergleich entsprechen?
Der BFH hat in II R 45/92 klargestellt, dass die einkommensteuerlichen Fremdvergleichsgrundsätze bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht einfach auf die erbschaftsteuerliche Anerkennung einer Nachlassverbindlichkeit übertragen werden können.
Ist damit jedes Familiendarlehen abzugsfähig?
Nein. Die Verbindlichkeit muss zivilrechtlich und steuerlich tatsächlich bestehen. Zusätzlich muss für eine objektbezogene DBA-Zuordnung der wirtschaftliche Zusammenhang nachgewiesen werden.
Welche Unterlagen sind besonders wichtig?
Darlehensverträge, Bankbewegungen, Kaufverträge, Grundbuchunterlagen, Finanzierungsnachweise und Salden zum Todestag sind regelmäßig besonders wichtig.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie müssen Schulden in einem deutsch-schweizerischen Nachlass zuordnen?

Wir prüfen die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten, den wirtschaftlichen Zusammenhang nach Art. 9 DBA, die Zuordnung zu Immobilien, Betriebsstätten und sonstigem Vermögen sowie die Auswirkungen auf die deutsche und Schweizer Erbschaftsteuer.

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