Deutschland–Schweiz · § 2 ErbStG
Unbeschränkte · erweiterte · beschränkte SteuerpflichtUnbeschränkte und beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht bei Schweizbezug
Ob Deutschland eine Erbschaft oder Schenkung mit Schweizbezug besteuern darf, hängt zunächst von der persönlichen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG ab. Ist Erblasser, Schenker oder Erwerber Inländer, kann grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall erfasst werden. Für deutsche Staatsangehörige besteht nach einem Wegzug eine wichtige Nachwirkung: Sie gelten grundsätzlich noch bis zum Ablauf von fünf Jahren als Inländer. Fehlt jede persönliche deutsche Anknüpfung, kann dennoch beschränkte Steuerpflicht für deutsches Inlandsvermögen nach § 121 BewG bestehen.
Ausgangspunkt
§ 2 ErbStG entscheidet über die Reichweite des deutschen Steuerzugriffs
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterscheidet im Kern zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall erfasst. Der Standort des Vermögens ist zunächst unerheblich.
Bei beschränkter Steuerpflicht erfasst Deutschland dagegen nur bestimmtes Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG.
Für deutsche Staatsangehörige gibt es außerdem eine besondere Nachwirkung nach dem Wegzug, die häufig als erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht bezeichnet wird.
Reichweite
Unbeschränkt versus beschränkt
| Steuerpflicht | Anknüpfung | Reichweite |
|---|---|---|
| Unbeschränkte Steuerpflicht | Erblasser, Schenker oder Erwerber ist Inländer | grundsätzlich gesamter Vermögensanfall weltweit |
| Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht | deutscher Staatsangehöriger nach Wegzug innerhalb der gesetzlichen Nachwirkungsfrist | grundsätzlich weiterhin gesamter Vermögensanfall |
| Beschränkte Steuerpflicht | keine persönliche Inländereigenschaft | nur Inlandsvermögen nach § 121 BewG |
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Ein einziger Inländer kann grundsätzlich den gesamten Erwerb in die deutsche Steuer ziehen
Bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden besteht unbeschränkte deutsche Steuerpflicht, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur jeweiligen Zeit Inländer ist.
Das Gesetz verlangt also nicht, dass sowohl Übertragender als auch Erwerber in Deutschland ansässig sind.
Bereits eine einzige persönliche deutsche Anknüpfung kann ausreichen.
- deutscher Erblasser kann genügen
- deutscher Schenker kann genügen
- deutscher Erwerber kann genügen
- Schweizer Vermögen wird grundsätzlich mit erfasst
- DBA oder Anrechnung erst im nächsten Schritt
Der Standort des Vermögens begrenzt die unbeschränkte Steuerpflicht nicht
Schweizer Bankkonten, Depots, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen können deshalb grundsätzlich Teil des deutschen steuerpflichtigen Erwerbs sein. Ob Deutschland das Vermögen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens letztlich freistellen muss, ist eine nachgelagerte Frage.
Inländereigenschaft
Wer gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Inländer?
§ 2 ErbStG enthält einen eigenen Inländerbegriff. Für natürliche Personen sind insbesondere folgende Gruppen relevant.
Wohnsitz
Natürliche Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland gelten grundsätzlich als Inländer.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland kann die Inländereigenschaft begründen.
Deutsche nach Wegzug
Deutsche Staatsangehörige können auch nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch für eine Übergangszeit als Inländer gelten.
Einkommensteuerliche Ansässigkeit und Erbschaftsteuer nicht vermischen
Die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG ist eigenständig zu prüfen. Insbesondere beseitigt eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in der Schweiz nicht automatisch die Inländereigenschaft nach deutschem Erbschaftsteuerrecht.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG
Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug grundsätzlich noch fünf Jahre erfasst
Eine besonders wichtige Regel für Deutschland–Schweiz-Fälle betrifft deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben.
Sie gelten weiterhin als Inländer, solange sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.
Dadurch kann eine Erbschaft oder Schenkung kurz nach dem Wegzug weiterhin der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegen, obwohl weder der konkrete Vermögenswert noch der aktuelle Wohnsitz einen Deutschlandbezug haben.
Ein Wegzug in die Schweiz beendet die deutsche Schenkungsteuer nicht sofort
Gerade bei geplanten Schenkungen nach dem Umzug ist die Fünfjahresregel häufig entscheidender als der eigentliche Wegzugstag.
Die Fünfjahresregel betrifft nur deutsche Staatsangehörige
Ein ausländischer Staatsangehöriger, der seinen einzigen deutschen Wohnsitz aufgibt, fällt nicht allein aufgrund dieser Vorschrift weitere fünf Jahre unter die unbeschränkte Steuerpflicht. Andere deutsche Anknüpfungspunkte können selbstverständlich weiterhin bestehen.
Rechtsprechung
BFH II R 5/20: Schenkung kurz nach Wegzug in die Schweiz
Schweizer Grundstück, Schweizer Nutzniessung – trotzdem deutsche Schenkungsteuer
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren Mutter und Sohn deutsche Staatsangehörige. Beide hatten ihre deutschen Wohnsitze aufgegeben und waren im November 2011 in die Schweiz gezogen.
Bereits im Dezember 2011 übertrug die Mutter dem Sohn ein in der Schweiz gelegenes Grundstück. Sie behielt sich ein lebenslanges Nutzniessungsrecht nach Schweizer Recht vor.
Obwohl Schenkerin, Beschenkter und Immobilie im Zeitpunkt der Schenkung in der Schweiz waren, unterlag der Erwerb weiterhin der unbeschränkten deutschen Schenkungsteuer.
Der Grund war die Nachwirkung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG: Beide Beteiligten waren deutsche Staatsangehörige und hatten sich erst seit kurzer Zeit dauerhaft im Ausland aufgehalten.
Der BFH bestätigte außerdem, dass diese erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Das Erbschaftsteuer-DBA half im Schenkungsfall nicht
Das besondere Erbschaftsteuerabkommen Deutschland–Schweiz gilt grundsätzlich nicht für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden. Eine Doppelbelastung durch Schweizer Schenkungsteuer ist daher gegebenenfalls über § 21 ErbStG zu lösen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Fehlt jede persönliche Inländereigenschaft, kann beschränkte Steuerpflicht bleiben
Sind weder Erblasser beziehungsweise Schenker noch Erwerber Inländer, ist der deutsche Steuerzugriff deutlich enger.
Deutschland besteuert dann grundsätzlich nur einen Vermögensanfall, der aus Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht oder einen Anspruch auf Übertragung solchen Inlandsvermögens umfasst.
Der Begriff des Inlandsvermögens ist gesetzlich definiert und darf nicht mit jedem wirtschaftlichen Deutschlandbezug gleichgesetzt werden.
Beschränkte Steuerpflicht bedeutet nicht „alles mit Deutschlandbezug“
Entscheidend ist die gesetzliche Aufzählung in § 121 BewG. Nur Vermögensgegenstände, die darunter fallen, können bei ausschließlich ausländischen Beteiligten grundsätzlich der beschränkten deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht unterliegen.
§ 121 BewG
Was gilt als deutsches Inlandsvermögen?
| Vermögenswert | Inlandsvermögen? | Voraussetzung / Hinweis |
|---|---|---|
| deutsches Grundvermögen | Ja | inländisches Grundstück oder entsprechendes Grundvermögen |
| deutsches land- und forstwirtschaftliches Vermögen | Ja | inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen |
| inländisches Betriebsvermögen | Ja | insbesondere deutsche Betriebsstätte oder ständiger Vertreter |
| Anteile an deutscher Kapitalgesellschaft | Unter Voraussetzungen | Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland und Beteiligung grundsätzlich mindestens 10 % unter Einbeziehung nahestehender Personen |
| deutsches Bankkonto | grundsätzlich nicht allein deshalb | ein gewöhnliches Bankguthaben fällt nicht allein wegen einer deutschen Bank unter § 121 BewG |
| deutsche börsennotierte Aktien unterhalb der Beteiligungsschwelle | regelmäßig nicht allein wegen des Emittenten | Kapitalgesellschaftsanteile unterliegen den besonderen Voraussetzungen des § 121 Nr. 4 BewG |
| durch deutschen Grundbesitz gesicherte Forderung | kann Inlandsvermögen sein | § 121 enthält besondere Regeln für grundstücksgesicherte Forderungen |
| stille Beteiligung / partiarisches Darlehen | unter Voraussetzungen | Schuldner mit deutscher Wohnsitz-, Sitz- oder Geschäftsleitungsanknüpfung |
10-%-Grenze bei deutschen Kapitalgesellschaften beachten
Für die beschränkte Steuerpflicht bei Anteilen an einer deutschen Kapitalgesellschaft verlangt § 121 Nr. 4 BewG grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens einem Zehntel des Grund- oder Stammkapitals, wobei auch Beteiligungen nahestehender Personen einbezogen werden können.
Typische Deutschland–Schweiz-Fälle
Welche Steuerpflicht entsteht in typischen Konstellationen?
| Konstellation | Deutsche Grundposition |
|---|---|
| Erblasser Schweiz, Erbe Deutschland | unbeschränkte Steuerpflicht wegen des deutschen Erwerbers; anschließend Erbschaftsteuer-DBA prüfen |
| Schenker Schweiz, Beschenkter Deutschland | unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht wegen des deutschen Erwerbers |
| deutscher Staatsangehöriger zieht in die Schweiz und schenkt ein Jahr später | grundsätzlich weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der Fünfjahresregel |
| Schweizer Schenker und Schweizer Erwerber ohne deutsche persönliche Anknüpfung, deutsches Grundstück | beschränkte Steuerpflicht wegen deutschen Grundvermögens |
| Schweizer Erblasser und Schweizer Erbe ohne deutsche persönliche Anknüpfung, normales Schweizer Depot | grundsätzlich keine deutsche Steuerpflicht allein wegen des Vermögens |
| Schweizer Erblasser und Schweizer Erbe, Beteiligung von mindestens 10 % an deutscher GmbH | beschränkte Steuerpflicht kann wegen Inlandsvermögens bestehen; DBA zusätzlich prüfen |
Verhältnis zum DBA
Nationale Steuerpflicht zuerst – DBA danach
Die Prüfung der persönlichen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG und die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens sind zwei unterschiedliche Schritte.
Zunächst wird festgestellt, ob Deutschland nach innerstaatlichem Recht besteuern darf.
Bei einem Erwerb von Todes wegen mit Schweizbezug kann anschließend das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen oder die Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung koordinieren.
Bei gewöhnlichen Schenkungen unter Lebenden gilt dieses Erbschaftsteuer-DBA grundsätzlich nicht.
§ 2 ErbStG
Darf Deutschland nach nationalem Recht besteuern?
DBA
Bei Erbfällen: Wird das deutsche Recht durch das Abkommen begrenzt?
Entlastung
Freistellung, Anrechnung oder § 21 ErbStG bestimmen.
DBA-Ansässigkeit in der Schweiz hebt § 2 ErbStG nicht automatisch auf
Es ist deshalb möglich, dass Deutschland nach § 2 ErbStG zunächst unbeschränkt besteuern darf, das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz dieses Recht für einzelne Vermögensgegenstände anschließend aber einschränkt.
Beispiele
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht im Vergleich
Schweizer Vater – Kind in Deutschland
Der deutsche Wohnsitz des Kindes begründet grundsätzlich unbeschränkte deutsche Steuerpflicht. Der gesamte Erwerb ist zunächst erfasst.
Deutscher zieht in die Schweiz
Ist er deutscher Staatsangehöriger, kann er trotz aufgegebenem deutschen Wohnsitz grundsätzlich noch fünf Jahre als Inländer gelten.
Beide Personen leben in der Schweiz
Ohne persönliche deutsche Anknüpfung erfasst Deutschland grundsätzlich nur Inlandsvermögen nach § 121 BewG.
Prüfreihenfolge
Persönliche Steuerpflicht in acht Schritten prüfen
Erbfall oder Schenkung?
Steuerentstehungszeitpunkt bestimmen.
Übertragender
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt prüfen.
Erwerber
Deutsche persönliche Anknüpfung feststellen.
Staatsangehörigkeit
Bei Wegzug die deutsche Fünfjahresregel prüfen.
Unbeschränkt?
Falls ja, grundsätzlich gesamten Erwerb erfassen.
Falls nein
Inlandsvermögen nach § 121 BewG prüfen.
DBA
Bei Erbschaften Abkommensbegrenzungen bestimmen.
Entlastung
Freistellung oder Steueranrechnung anwenden.
Häufige Fragen
Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht bei Schweizbezug
Wann besteht unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht?
Wann besteht unbeschränkte deutsche Schenkungsteuerpflicht?
Reicht der deutsche Wohnsitz des Erwerbers aus?
Was bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht?
Wird eine Schweizer Immobilie bei unbeschränkter Steuerpflicht mit erfasst?
Wie lange bleibt ein deutscher Staatsangehöriger nach Wegzug steuerpflichtig?
Gilt die Fünfjahresregel auch für Schweizer Staatsangehörige?
Was hat der BFH in II R 5/20 entschieden?
Ist die Fünfjahresregel verfassungswidrig?
Wann besteht nur beschränkte Steuerpflicht?
Ist ein deutsches Grundstück Inlandsvermögen?
Ist ein Konto bei einer deutschen Bank automatisch Inlandsvermögen?
Sind Anteile an einer deutschen GmbH Inlandsvermögen?
Ändert das DBA die unbeschränkte Steuerpflicht?
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA für Schenkungen?
Weiterführendes Fachwissen
Steuerpflicht, DBA & Wegzug
Erbschaftsteuer-DBA
Art. 5–10, Besteuerungsrechte und BFH-Rechtsprechung.
Steuerpflicht nach Wegzug
Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige.
Schenkung vor Wegzug
Timing einer Schenkung rund um den Umzug in die Schweiz.
Erbschaft aus der Schweiz
Schweizer Nachlass bei deutschem Erwerber.
Schenkung aus der Schweiz
Schweizer Schenker und deutscher Beschenkter.
Doppelbesteuerung
DBA-Entlastung und § 21 ErbStG.
Schweizer Immobilie
Erbschaftsteuer, DBA und Freistellung.
Erbschaft & Schenkung
Gesamtübersicht Deutschland–Schweiz.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie möchten klären, ob Deutschland eine Erbschaft oder Schenkung besteuern darf?
Wir prüfen die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, deutsche Wohnsitzanknüpfungen, die Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige, beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen nach § 121 BewG sowie bei Erbfällen die Begrenzung des deutschen Besteuerungsrechts durch das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz.
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