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Deutschland–Schweiz · Art. 15a DBA

Grenzgänger · 4,5 % Quellensteuer · 60 Nichtrückkehrtage

Grenzgängerregelung bei Arbeit in Deutschland und der Schweiz

Wer in Deutschland ansässig ist, in der Schweiz seinen Arbeitsort hat und regelmäßig an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt, kann unter die besondere Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz fallen. Dann wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland besteuert; die Schweiz darf bei nachgewiesener Ansässigkeit eine auf 4,5 % des Bruttolohns begrenzte Quellensteuer erheben. Entscheidend sind Arbeitsort, regelmäßige Rückkehr und die Zahl der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage.

Sonderregel

Art. 15a geht für qualifizierende Grenzgänger den allgemeinen Arbeitslohnregeln vor

Für unselbständige Arbeit gilt normalerweise Art. 15 DBA: Der Tätigkeitsstaat kann den Arbeitslohn grundsätzlich besteuern, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird.

Für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz enthält Art. 15a jedoch eine besondere Regelung.

Sind deren Voraussetzungen erfüllt, bleibt das primäre Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat. Der Arbeitsstaat erhält lediglich ein begrenztes Quellenbesteuerungsrecht.

Rechtsfolge

Grenzgänger: Deutschland besteuert – Schweiz darf bis zu 4,5 % einbehalten

Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger mit Arbeitsort in der Schweiz wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland besteuert.

Die Schweiz darf gleichzeitig eine begrenzte Quellensteuer erheben. Diese darf bei ordnungsgemäßem Ansässigkeitsnachweis grundsätzlich höchstens 4,5 % der Bruttovergütung betragen.

  • Ansässigkeitsstaat Deutschland besteuert den Arbeitslohn
  • Schweiz erhebt begrenzte Quellensteuer
  • maximal 4,5 % des Bruttobetrags
  • deutsche Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich
  • Schweizer Quellensteuer wird in Deutschland angerechnet

Voraussetzungen

Wann ist ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a?

01

Ansässigkeit

Die Person muss in einem Vertragsstaat DBA-ansässig sein.

02

Arbeitsort

Der Arbeitsort muss im anderen Vertragsstaat liegen.

03

Regelmäßige Rückkehr

Die Person muss grundsätzlich regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren.

04

60-Tage-Regel

Beruflich bedingte Nichtrückkehr darf die zulässige Grenze grundsätzlich nicht überschreiten.

Ansässigkeit und Arbeitsort müssen auseinanderfallen

Ist eine Person zwar in Deutschland und in der Schweiz national steuerpflichtig, aber für DBA-Zwecke in der Schweiz ansässig und befindet sich dort auch ihr Arbeitsort, liegt keine Grenzgängerkonstellation im Sinne des Art. 15a vor.

Arbeitsort

Art. 15a verwendet einen besonderen Arbeitsortbegriff

Bei Art. 15a ist der Arbeitsort nicht zwingend mit jedem einzelnen tatsächlichen Tätigkeitstag gleichzusetzen.

Nach der abgestimmten deutsch-schweizerischen Verwaltungspraxis ist bei einer Tätigkeit an verschiedenen Orten insbesondere darauf abzustellen, wo der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag seine Arbeit überwiegend auszuüben hat.

Beispiel

Drei Wochen Schweiz – eine Woche Deutschland

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer ist nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, drei Wochen pro Monat in der Schweiz und eine Woche in Deutschland beziehungsweise in einem Drittstaat zu arbeiten.

Sein Arbeitsort kann für Art. 15a weiterhin in der Schweiz liegen. Die außerhalb der Schweiz verbrachten Arbeitstage sind dann im Rahmen der Grenzgängerprüfung gesondert zu würdigen.

Arbeitsort nach Art. 15a und Tätigkeitsort nach Art. 15 nicht verwechseln

Art. 15a enthält eine besondere Grenzgängersystematik. Erst wenn diese nicht greift, wird die Vergütung nach den allgemeinen Tätigkeitsstaatgrundsätzen des Art. 15 aufgeteilt.

Regelmäßige Rückkehr

Grenzgänger müssen nicht zwingend an jedem einzelnen Arbeitstag pendeln

Art. 15a verlangt eine regelmäßige Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz. Die Grenzgängereigenschaft geht jedoch nicht bereits bei jeder einzelnen beruflich bedingten Übernachtung verloren.

Auch Schichtarbeit, Bereitschaftsdienste oder andere betriebliche Umstände, durch die sich die Arbeitsausübung über mehrere Tage erstreckt, schließen eine regelmäßige Rückkehr nicht automatisch aus.

Auch geringere Pendelfrequenzen können genügen

Nach der abgestimmten Verwaltungspraxis kann regelmäßige Rückkehr grundsätzlich auch noch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsverhältnisse mindestens einmal pro Woche oder mindestens fünfmal pro Monat zwischen Wohnsitz- und Arbeitsstaat pendelt.

Nichtrückkehrtage

Mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage können Art. 15a ausschließen

Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres entfällt die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Die Nichtrückkehr muss dabei durch die berufliche Tätigkeit verursacht sein.

Situation Grundsätzliche Behandlung
Arbeit Schweiz, Rückkehr nach Deutschland am selben Tag kein Nichtrückkehrtag
beruflich erforderliche Übernachtung in der Schweiz kann Nichtrückkehrtag sein
berufliche mehrtägige Geschäftsreise gesondert nach den Nichtrückkehrregeln prüfen
private Übernachtung trotz möglicher Rückkehr grundsätzlich keine beruflich bedingte Nichtrückkehr
ganztägiges Homeoffice am deutschen Wohnsitz ausdrücklich kein Nichtrückkehrtag

Die Grenze lautet „mehr als 60“

Bei ganzjähriger Beschäftigung bleiben bis einschließlich 60 qualifizierende Nichtrückkehrtage grundsätzlich unschädlich. Erst bei Überschreitung dieser Grenze entfällt die Grenzgängereigenschaft aufgrund der Nichtrückkehrregel.

Homeoffice

Ein ganztägiger Homeoffice-Tag am Wohnsitz zählt nicht als Nichtrückkehrtag

Deutschland und die Schweiz haben hierzu ausdrücklich vereinbart, dass ein Arbeitstag, den ein Grenzgänger ganztägig an seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a Abs. 2 gilt.

Der Arbeitnehmer muss an diesem Tag gerade nicht erst in den Arbeitsstaat fahren und anschließend zurückkehren, um die Grenzgängereigenschaft zu erhalten.

HO

Ganztägig Homeoffice

Kein Nichtrückkehrtag allein wegen der fehlenden physischen Grenzüberquerung.

CH

Schweizer Bürotag

Bei Rückkehr am Abend liegt ebenfalls kein Nichtrückkehrtag vor.

Trip

Geschäftsreise

Beruflich bedingte Übernachtungen können dagegen Nichtrückkehrtage darstellen.

Steuerliche Grenzgängerregel und Sozialversicherung bleiben getrennt

Dass Homeoffice Art. 15a nicht automatisch zerstört, beantwortet nicht die Sozialversicherungsfrage. Dort sind insbesondere Mehrstaatentätigkeit, die 25-%-Schwelle und gegebenenfalls das Telearbeits-Rahmenübereinkommen zu prüfen.

Schweizer Quellensteuer

Die Schweizer Quellensteuer ist bei Grenzgängern auf 4,5 % begrenzt

Bei einem deutschen Grenzgänger darf die Schweiz nach Art. 15a eine Quellensteuer auf den Arbeitslohn erheben.

Bei ordnungsgemäßem Nachweis der deutschen Ansässigkeit ist diese Steuer auf 4,5 % des Bruttobetrags der Vergütungen begrenzt.

4.5%

Begrenzter Abzug

Die Schweiz erhebt maximal 4,5 % der Bruttovergütung.

DE

Deutsche Besteuerung

Deutschland besteuert den Arbeitslohn grundsätzlich als Ansässigkeitsstaat.

FTC

Anrechnung

Die Schweizer Quellensteuer wird nach der DBA-Systematik auf die deutsche Steuer angerechnet.

Formulare

Gre-1, Gre-2 und Gre-3 dokumentieren unterschiedliche Grenzgängerfragen

Formular Funktion
Gre-1 Ansässigkeitsbescheinigung zur Begrenzung der Schweizer Quellensteuer nach Art. 15a
Gre-2 Verlängerung beziehungsweise Folgeanwendung der Ansässigkeitsbescheinigung
Gre-3 Arbeitgeberbescheinigung über das Überschreiten der maßgeblichen Nichtrückkehrtage

Ohne Ansässigkeitsbescheinigung muss die 4,5-%-Begrenzung nicht angewendet werden

Die Begrenzung der Schweizer Quellensteuer setzt grundsätzlich voraus, dass die deutsche Ansässigkeit gegenüber dem Schweizer Arbeitgeber mit der vorgesehenen amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird.

Unterjährige Beschäftigung

Die 60-Tage-Grenze wird bei unterjähriger Beschäftigung reduziert

Wird der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat beschäftigt, bleiben nicht automatisch 60 Nichtrückkehrtage unschädlich.

Nach den amtlichen Erläuterungen werden für einen vollen Beschäftigungsmonat grundsätzlich 5 unschädliche Tage und für jede volle Beschäftigungswoche grundsätzlich 1 unschädlicher Tag angesetzt.

Beispiel

Beschäftigungsbeginn 1. Juli

Beginnt die relevante Beschäftigung am 1. Juli und läuft bis Jahresende, umfasst sie sechs volle Monate.

Damit ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Grenze von 30 unschädlichen Nichtrückkehrtagen. Erst bei einer Überschreitung der maßgeblichen Grenze kann die Grenzgängereigenschaft aufgrund der Nichtrückkehrregel entfallen.

Auch Teilzeit kann die Grenze verändern

Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter nur an bestimmten Tagen im anderen Staat, kann die 60-Tage-Grenze proportional zur Zahl der maßgeblichen Arbeitstage zu kürzen sein.

Wegfall der Grenzgängereigenschaft

Fällt Art. 15a weg, muss die Besteuerung nach den allgemeinen DBA-Regeln neu bestimmt werden

Überschreitet der Arbeitnehmer die maßgebliche Zahl beruflich bedingter Nichtrückkehrtage oder sind bereits die Grundvoraussetzungen des Art. 15a nicht erfüllt, greift die besondere Grenzgängerregelung nicht.

Dann ist insbesondere Art. 15 DBA anzuwenden. Für die steuerliche Zuordnung werden tatsächliche Tätigkeitsstaaten, Arbeitstage, Homeoffice und gegebenenfalls Drittstaatentage relevant.

Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger können steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden

Bei Art. 15a liegt das primäre Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat.

Ohne Art. 15a kann dagegen der Tätigkeitsstaat nach Art. 15 ein wesentlich weitergehendes Besteuerungsrecht erhalten.

  • Art. 15a nicht mehr anwendbar
  • Tätigkeitstage neu analysieren
  • Schweizer Besteuerungsrecht kann sich erweitern
  • deutsche DBA-Freistellung beziehungsweise Anrechnung prüfen
  • Payroll und Quellensteuer anpassen

Praxisfälle

Typische Grenzgängerfälle Deutschland–Schweiz

Beispiel 1

Deutscher Wohnsitz – fünf Tage pro Woche Schweiz

Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland, arbeitet in der Schweiz und kehrt grundsätzlich jeden Abend nach Deutschland zurück.

Bei erfüllten übrigen Voraussetzungen greift Art. 15a. Deutschland besteuert den Arbeitslohn, während die Schweiz bei ordnungsgemäßem Ansässigkeitsnachweis grundsätzlich maximal 4,5 % Quellensteuer erhebt.

Beispiel 2

Zwei Homeoffice-Tage in Deutschland

Der Arbeitnehmer arbeitet drei Tage pro Woche in der Schweiz und zwei Tage ganztägig an seinem deutschen Wohnsitz.

Die deutschen Homeoffice-Tage sind nicht allein deshalb Nichtrückkehrtage, weil der Arbeitnehmer an diesen Tagen die Grenze nicht überschreitet. Art. 15a kann weiterhin anwendbar sein.

Beispiel 3

45 berufliche Übernachtungen in der Schweiz

Ein ganzjährig beschäftigter Grenzgänger kehrt an 45 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurück.

Da die Grenze von mehr als 60 Tagen nicht überschritten wird, entfällt die Grenzgängereigenschaft nicht aufgrund dieser Nichtrückkehrtage.

Beispiel 4

75 berufliche Nichtrückkehrtage

Bei ganzjähriger Beschäftigung werden 75 qualifizierende beruflich bedingte Nichtrückkehrtage nachgewiesen.

Damit wird die 60-Tage-Grenze überschritten. Art. 15a ist aufgrund der Nichtrückkehrregel nicht anwendbar. Die Besteuerung muss nach den allgemeinen DBA-Regeln neu bestimmt werden.

Beispiel 5

Beschäftigung nur Juli bis Dezember

Die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beginnt am 1. Juli. Für die sechs vollen Monate ergeben sich grundsätzlich 30 unschädliche Nichtrückkehrtage.

Die ganzjährige 60-Tage-Grenze darf nicht unverändert angewendet werden.

Typische Fehler

Wo Art. 15a häufig falsch angewendet wird

01

Jeden Homeoffice-Tag als Nichtrückkehr werten

Ganztägiges Homeoffice am Wohnsitz ist ausdrücklich kein Nichtrückkehrtag.

02

60 Tage mit Arbeitstagen verwechseln

Die 60-Tage-Grenze betrifft beruflich bedingte Nichtrückkehr, nicht sämtliche Schweizer Arbeitstage.

03

Unterjährige Kürzung vergessen

Bei unterjähriger Beschäftigung gilt regelmäßig nicht die volle 60-Tage-Grenze.

04

Gre-1 nicht vorlegen

Die Begrenzung der Schweizer Quellensteuer auf 4,5 % wird dadurch gefährdet.

05

Arbeitsort falsch bestimmen

Der besondere Arbeitsortbegriff des Art. 15a wird nicht geprüft.

06

Private Übernachtung mitzählen

Nicht jede Übernachtung außerhalb des Wohnsitzes ist beruflich bedingte Nichtrückkehr.

07

Steuer und Sozialversicherung vermischen

Art. 15a beantwortet nicht die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit.

08

Wegfall nicht neu berechnen

Nach Wegfall von Art. 15a muss Art. 15 vollständig neu angewendet werden.

Dokumentation

Grenzgängerstatus muss über das gesamte Jahr nachvollziehbar sein

Gre1

Ansässigkeitsbescheinigung

Gre-1 beziehungsweise die einschlägige Folgebescheinigung für die Quellensteuerbegrenzung.

Cal

Arbeitstagekalender

Schweizer Arbeitstage, Homeoffice, Geschäftsreisen und Drittstaaten.

Night

Übernachtungen

Datum, Ort und beruflicher Grund der Nichtrückkehr dokumentieren.

Trip

Reisenachweise

Hotel, Bahn, Flug und sonstige Geschäftsreiseunterlagen.

Job

Arbeitsvertrag

Arbeitsort, Arbeitstage, Homeoffice und vertragliche Tätigkeit.

Gre3

Nichtrückkehrbescheinigung

Bei Überschreitung der maßgeblichen Grenze Gre-3 und Reisetagsaufstellung prüfen.

Prüfreihenfolge

Grenzgängerstatus in acht Schritten prüfen

01

Ansässigkeit

DBA-Ansässigkeitsstaat nach Art. 4 bestimmen.

02

Arbeitsort

Arbeitsort nach der besonderen Art.-15a-Systematik bestimmen.

03

Rückkehr

Regelmäßiges Pendeln zum Wohnsitz prüfen.

04

Nichtrückkehr

Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage erfassen.

05

Grenze

60 Tage beziehungsweise reduzierte Jahresgrenze bestimmen.

06

Homeoffice

Ganztägige Wohnsitzarbeit korrekt von Nichtrückkehr abgrenzen.

07

Formulare

Gre-1/Gre-2 und gegebenenfalls Gre-3 prüfen.

08

Art. 15

Bei Wegfall des Grenzgängerstatus allgemeine DBA-Regeln anwenden.

Häufige Fragen

Grenzgänger Deutschland–Schweiz und Art. 15a DBA

Was ist ein Grenzgänger nach Art. 15a DBA?
Grundsätzlich eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Wo wird ein deutscher Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgeber besteuert?
Bei Anwendung des Art. 15a wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert. Die Schweiz darf eine begrenzte Quellensteuer erheben.
Wie hoch ist die Schweizer Quellensteuer für deutsche Grenzgänger?
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der deutschen Ansässigkeit darf die Schweizer Quellensteuer grundsätzlich höchstens 4,5 % des Bruttobetrags der Vergütung betragen.
Wird die Schweizer Quellensteuer in Deutschland berücksichtigt?
Ja. Die nach Art. 15a erhobene Schweizer Quellensteuer wird nach der DBA-Systematik bei der deutschen Besteuerung angerechnet.
Wann verliere ich den Grenzgängerstatus wegen Nichtrückkehrtagen?
Bei ganzjähriger Beschäftigung grundsätzlich dann, wenn Sie an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund Ihrer Arbeitsausübung nicht an Ihren Wohnsitz zurückkehren.
Zählt Homeoffice in Deutschland als Nichtrückkehrtag?
Nein. Ein ganztägiger Arbeitstag am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat gilt ausdrücklich nicht als Nichtrückkehrtag nach Art. 15a Abs. 2.
Muss ich jeden Tag aus der Schweiz nach Deutschland zurückkehren?
Nicht zwingend. Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage bleiben bis zur maßgeblichen Grenze unschädlich. Auch betriebliche Besonderheiten wie Schichtarbeit schließen regelmäßige Rückkehr nicht automatisch aus.
Gilt immer eine Grenze von 60 Tagen?
Nein. Bei unterjähriger Beschäftigung wird die Grenze reduziert. Nach den amtlichen Erläuterungen werden grundsätzlich fünf Tage je vollem Beschäftigungsmonat und ein Tag je voller Beschäftigungswoche angesetzt.
Was ist Gre-1?
Gre-1 ist die Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger. Sie dient insbesondere dazu, die Schweizer Abzugsteuer auf den nach Art. 15a zulässigen Höchstbetrag zu begrenzen.
Was ist Gre-3?
Gre-3 ist die Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr. Sie ist insbesondere relevant, wenn die maßgebliche Zahl der Nichtrückkehrtage überschritten wird.
Was passiert steuerlich, wenn Art. 15a nicht mehr gilt?
Dann muss die Besteuerung nach den allgemeinen DBA-Regeln, insbesondere Art. 15, neu bestimmt werden. Tatsächliche Arbeitstage und Tätigkeitsstaaten werden dann besonders wichtig.
Ist die Grenzgängerregelung auch eine Sozialversicherungsregel?
Nein. Art. 15a regelt die Besteuerung. Die Sozialversicherung richtet sich nach eigenständigen Koordinierungsregeln für Entsendung oder Mehrstaatentätigkeit.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie arbeiten in der Schweiz und wohnen in Deutschland?

Wir prüfen Ihre DBA-Ansässigkeit, die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a, Arbeitsort und Nichtrückkehrtage, Homeoffice, Gre-1/Gre-2/Gre-3, Schweizer Quellensteuer, deutsche Einkommensteuer und die Folgen eines möglichen Wegfalls des Grenzgängerstatus.

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