Deutschland–Schweiz · Schenkungsteuer
Nießbrauch · Nutzniessung · §§ 13–16 BewGSchenkung mit Nießbrauch oder Nutzniessung Deutschland–Schweiz
Bei einer vorweggenommenen Vermögensübertragung kann sich der Schenker die weitere Nutzung des übertragenen Vermögens vorbehalten. In Deutschland wird dies typischerweise als Nießbrauch bezeichnet, in der Schweiz als Nutzniessung. Für die deutsche Schenkungsteuer ist entscheidend, welchen Vermögenswert der Erwerber tatsächlich erhält, welchen wirtschaftlichen Inhalt das vorbehaltene Schweizer Recht hat und mit welchem Kapitalwert die Belastung nach deutschem Bewertungsrecht anzusetzen ist. Besonders relevant sind solche Gestaltungen bei Schweizer Immobilien und Unternehmensbeteiligungen.
Vorbehaltsnutzung
Eigentum wird übertragen – Nutzung bleibt beim Schenker
Eine typische Gestaltung der vorweggenommenen Vermögensnachfolge besteht darin, das zivilrechtliche Eigentum bereits auf die nächste Generation zu übertragen, während sich der bisherige Eigentümer die weitere wirtschaftliche Nutzung vorbehält.
Bei einer Immobilie kann dies bedeuten, dass der Schenker weiterhin selbst in der Immobilie wohnen oder die Mieteinnahmen beziehen darf.
Bei Unternehmensbeteiligungen kann sich die Gestaltung beispielsweise auf Ausschüttungsrechte oder andere wirtschaftliche Nutzungen beziehen.
Grenzüberschreitende Einordnung
Deutscher Nießbrauch und Schweizer Nutzniessung sind nicht nur sprachlich zu vergleichen
Bei einem Schweizer Vermögensgegenstand richtet sich die zivilrechtliche Entstehung und Ausgestaltung des Nutzungsrechts grundsätzlich nach dem einschlägigen Schweizer Recht.
Für deutsche Schenkungsteuerzwecke ist anschließend zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Gehalt dieses Recht besitzt und wie es nach deutschem Steuerrecht zu behandeln und zu bewerten ist.
| Frage | Schweizer Ebene | Deutsche Schenkungsteuer |
|---|---|---|
| Entstehung des Rechts | nach Schweizer Zivilrecht | ausländisches Recht wirtschaftlich einordnen |
| Umfang der Nutzung | Vertrag und Schweizer Recht | maßgeblich für den steuerlichen Jahreswert |
| Dauer | z.B. lebenslang oder befristet | § 13 oder § 14 BewG |
| Kapitalwert | Schweizer Wert nicht zwingend maßgeblich | deutsche Bewertungsregeln |
| Steuerwirkung | kantonales Recht prüfen | deutsche Bereicherung unter Berücksichtigung der Belastung ermitteln |
Die Bezeichnung des Rechts ist nicht allein entscheidend
Ein als „Nutzniessung“ bezeichnetes Schweizer Recht muss für die deutsche Steuer anhand seiner tatsächlichen Rechte und Pflichten eingeordnet werden. Entscheidend ist der wirtschaftliche Inhalt der konkreten Gestaltung.
Deutsche Schenkungsteuer
Besteuert wird die Bereicherung des Erwerbers
Ausgangspunkt der deutschen Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Beschenkten.
Wird ein Vermögensgegenstand übertragen, aber gleichzeitig mit einem vorbehaltenen Nutzungsrecht belastet, erhält der Beschenkte wirtschaftlich nicht dieselbe Position wie bei einer unbelasteten Vollübertragung.
Der steuerliche Wert des Nutzungsrechts ist deshalb bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Bereicherung nach den deutschen Bewertungsregeln zu berücksichtigen, soweit kein gesetzliches Abzugsverbot oder eine besondere Einschränkung eingreift.
- Vollwert des übertragenen Vermögens bestimmen
- Inhalt des Nutzungsrechts prüfen
- Jahreswert ermitteln
- Laufzeit oder Lebenserwartung berücksichtigen
- Kapitalwert nach BewG berechnen
- Abzugsbeschränkungen gesondert prüfen
Nutzungsrecht nicht doppelt berücksichtigen
Hat sich eine Belastung bereits bei der Ermittlung des steuerlichen Werts des übertragenen Vermögens ausgewirkt, darf dasselbe Nutzungsrecht nicht nochmals zusätzlich wertmindernd berücksichtigt werden.
§§ 13–16 BewG
Wie wird ein Nießbrauch oder eine Nutzniessung bewertet?
Der Kapitalwert eines Nutzungsrechts hängt im Wesentlichen von zwei Größen ab: dem Jahreswert der Nutzung und der voraussichtlichen Dauer des Rechts.
Befristetes Recht
Zeitlich befristete Nutzungen werden mit den Vervielfältigern nach § 13 BewG und Anlage 9a bewertet.
Lebenslanges Recht
Bei lebenslänglicher Nutzung richtet sich der Kapitalwert nach dem Jahreswert und dem amtlichen Vervielfältiger.
Höchstwert
Der Jahreswert einer Nutzung ist steuerlich nach § 16 BewG nach oben begrenzt.
Lebenslange Nutzungen
§ 14 BewG: Alter und Geschlecht beeinflussen den Kapitalwert
Bei einem lebenslangen Nutzungsrecht wird der Kapitalwert durch Multiplikation des Jahreswerts mit einem gesetzlich bestimmten Vervielfältiger ermittelt.
Die Vervielfältiger werden auf Grundlage der maßgeblichen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes nach Lebensalter und Geschlecht der berechtigten Person berechnet und vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.
Die gesetzliche Berechnung arbeitet mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent.
Alter am Bewertungsstichtag ist entscheidend
Bei einer Schenkung mit lebenslangem Vorbehaltsnießbrauch muss deshalb insbesondere das Alter der nutzungsberechtigten Person am steuerlichen Stichtag dokumentiert werden.
§§ 15 und 16 BewG
Der Jahreswert ist nicht einfach ein frei gewählter Betrag
Für Nutzungen, die nicht in Geld bestehen, sieht § 15 BewG grundsätzlich einen Ansatz nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts vor.
Schwankt der Ertrag, ist grundsätzlich der Betrag maßgeblich, der künftig im Durchschnitt voraussichtlich erzielt werden wird.
Bei vermieteten Immobilien kann deshalb insbesondere der nachhaltig erzielbare Nutzungsertrag relevant sein.
§ 16 BewG begrenzt den steuerlich anzusetzenden Jahreswert: Er darf höchstens dem Wert entsprechen, der sich ergibt, wenn der nach dem BewG anzusetzende Wert des genutzten Wirtschaftsguts durch 18,6 geteilt wird.
Schweizer Ertragswerte nicht ungeprüft übernehmen
Ein für Schweizer Steuerzwecke verwendeter Eigenmietwert, Mietwert oder Nutzungswert ist nicht automatisch identisch mit dem deutschen Jahreswert nach §§ 15 und 16 BewG.
Schweizer Immobilien
Schenkung einer Schweizer Immobilie unter Vorbehalt der Nutzniessung
Besonders häufig wird eine Schweizer Immobilie bereits auf Kinder übertragen, während sich Eltern ein lebenslanges Nutzniessungsrecht vorbehalten.
Für deutsche Schenkungsteuerzwecke sind dabei mehrere Ebenen getrennt zu prüfen.
Steuerpflicht
Besteht deutsche unbeschränkte oder beschränkte Schenkungsteuerpflicht?
Immobilienwert
Schweizer Grundstück für Deutschland grundsätzlich nach § 31 BewG bewerten.
Nutzniessung
Inhalt und Umfang des Schweizer Rechts steuerlich einordnen.
Kapitalwert
Belastung nach §§ 13–16 BewG bewerten.
Das Erbschaftsteuer-DBA hilft bei einer gewöhnlichen Schenkung grundsätzlich nicht
Das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz gilt grundsätzlich nicht für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden. Eine mögliche Schweizer Schenkungsteuer ist deshalb gesondert zu prüfen; für die deutsche Entlastung kann insbesondere § 21 ErbStG relevant werden.
Unternehmensbeteiligungen
Nutzungsrechte an Schweizer AG- oder GmbH-Anteilen
Auch Beteiligungen an einer Schweizer Kapitalgesellschaft können mit vorbehaltenen wirtschaftlichen Nutzungsrechten übertragen werden.
Dabei muss besonders sorgfältig zwischen Eigentum, Stimmrechten, Dividendenansprüchen und sonstigen Gesellschaftsrechten unterschieden werden.
Für die deutsche Schenkungsteuer ist zunächst der Wert der übertragenen Beteiligung nach § 11 BewG zu bestimmen. Anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein vorbehaltenes Nutzungsrecht die steuerliche Bereicherung mindert.
| Recht | Prüfungsfrage |
|---|---|
| Dividendenrecht | Wer erhält tatsächlich die laufenden Ausschüttungen? |
| Stimmrecht | Wer kontrolliert die gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen? |
| Veräußerungsrecht | Kann der neue Eigentümer frei über die Beteiligung verfügen? |
| Liquidationserlös | Wem steht der wirtschaftliche Substanzwert bei Beendigung der Gesellschaft zu? |
| Nutzungsdauer | lebenslang, befristet oder unter weiteren Bedingungen? |
Bewertung und Betriebsvermögensverschonung trennen
Selbst wenn ein Nutzungsrecht wertmindernd berücksichtigt werden kann, ist gesondert zu prüfen, ob Schweizer Kapitalgesellschaftsanteile überhaupt die Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG erfüllen.
Wegzug in die Schweiz
Ein Umzug in die Schweiz beendet die deutsche Schenkungsteuer nicht zwingend
Bei Schenkungen mit Nutzniessung wird häufig angenommen, eine Übertragung müsse lediglich nach dem Wegzug in die Schweiz vollzogen werden, damit Deutschland nicht mehr besteuern könne.
Für deutsche Staatsangehörige ist diese Annahme regelmäßig zu kurz gegriffen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG können deutsche Staatsangehörige grundsätzlich noch bis zum Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist nach dem Wegzug als Inländer gelten.
Die Fünfjahresregel kann sogar eine rein schweizerische Schenkung erfassen
Schenker, Erwerber und Vermögenswert können sich bereits in der Schweiz befinden und dennoch kann Deutschland aufgrund der erweiterten unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht weiterhin besteuern.
Rechtsprechung
BFH II R 5/20: Schweizer Grundstück mit lebenslänglicher Nutzniessung
Deutsche Mutter schenkt nach Wegzug ein Schweizer Grundstück an ihren Sohn
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren Mutter und Sohn deutsche Staatsangehörige. Beide hatten ihre deutschen Wohnsitze aufgegeben und waren im November 2011 in die Schweiz gezogen.
Bereits im Dezember 2011 übertrug die Mutter dem Sohn ein in der Schweiz gelegenes Grundstück. Gleichzeitig wurde zugunsten der Mutter ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht nach Schweizer Recht bestellt.
Deutschland behandelte den Erwerb weiterhin als unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig. Der BFH bestätigte diese Besteuerung aufgrund der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige nach dem Wegzug.
Der BFH stellte außerdem fest, dass diese Regelung weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Warum der Fall für Nutzniessungsgestaltungen wichtig ist
Der Sachverhalt zeigt, dass auch eine zivilrechtlich vollständig in der Schweiz strukturierte Grundstücksübertragung mit Schweizer Nutzniessung weiterhin deutsche Schenkungsteuer auslösen kann.
Das Erbschaftsteuer-DBA war auf die Schenkung nicht anwendbar
Gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden fallen grundsätzlich nicht unter das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz. Die Frage einer ausländischen Steueranrechnung richtet sich daher gegebenenfalls nach § 21 ErbStG.
Beispielrechnung
Wie der Kapitalwert die steuerliche Bereicherung beeinflussen kann
Die folgende Darstellung zeigt lediglich das Berechnungsprinzip. In einem tatsächlichen Fall müssen insbesondere Wertansatz, Jahreswert, Laufzeit, Vervielfältiger und Abzugsfähigkeit konkret bestimmt werden.
| Position | Beispiel |
|---|---|
| deutscher Steuerwert der Schweizer Immobilie | 1.000.000 EUR |
| nachhaltiger Jahreswert der Nutzung | 40.000 EUR |
| maßgeblicher Vervielfältiger | beispielhaft 10,0 |
| Kapitalwert des Nutzungsrechts | 400.000 EUR |
| rechnerische Bereicherung vor persönlichen Freibeträgen | 600.000 EUR |
Der Beispielwert ist keine pauschale Bewertungsformel
Insbesondere muss der konkrete Vervielfältiger nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden. Außerdem sind Abzugsbeschränkungen, Doppelberücksichtigungen und Besonderheiten des übertragenen Vermögens gesondert zu prüfen.
Spätere Veränderungen
Was passiert, wenn das Nutzungsrecht später endet?
Ein lebenslanges Nutzungsrecht endet typischerweise mit dem Tod der berechtigten Person.
Das Bewertungsgesetz enthält besondere Korrekturregeln, wenn eine nach § 14 BewG bewertete lebenslängliche Nutzung ungewöhnlich kurze Zeit besteht und durch den Tod der berechtigten oder verpflichteten Person endet.
§ 14 Abs. 2 BewG sieht hierfür altersabhängige Mindestzeiträume vor. Wird ein solcher Mindestzeitraum unterschritten, kann die ursprüngliche Steuerfestsetzung nach der tatsächlichen Dauer der Nutzung berichtigt werden.
Ein freiwilliger späterer Verzicht ist gesondert zu prüfen
Verzichtet der Berechtigte unentgeltlich auf ein noch werthaltiges Nutzungsrecht, kann dadurch ein neuer schenkungsteuerlicher Vorgang entstehen. Die Beendigung sollte daher nicht allein zivilrechtlich betrachtet werden.
Gestaltungsvergleich
Vollschenkung, Vorbehaltsnutzung oder spätere Übertragung?
| Gestaltung | Wirtschaftliche Wirkung | Steuerlicher Schwerpunkt |
|---|---|---|
| Vollschenkung ohne Nutzungsrecht | Eigentum und Nutzung gehen vollständig auf Erwerber über | regelmäßig höchster unmittelbarer Erwerbswert |
| Schenkung mit lebenslanger Nutzniessung | Eigentum beim Erwerber, laufende Nutzung bleibt beim Schenker | Kapitalwert des Nutzungsrechts prüfen |
| Schenkung mit befristeter Nutzung | Nutzung bleibt nur für festgelegte Zeit zurück | Bewertung insbesondere nach § 13 BewG |
| Übertragung erst später | Schenker behält Eigentum und Nutzung zunächst vollständig | zukünftige Werte, Freibeträge, Wegzug und Steuerpflicht berücksichtigen |
Unterlagen
Welche Dokumente werden für die deutsche Prüfung benötigt?
Übertragungsvertrag
Vollständiger Schenkungs- oder Übergabevertrag einschließlich Nutzungsrechtsklauseln.
Nutzniessung
Umfang, Dauer, Kostenverteilung und Beendigungsbedingungen.
Vermögenswert
Unterlagen zur deutschen Bewertung des übertragenen Vermögens.
Jahreswert
Mieten, Ausschüttungen oder andere nachhaltig erwartete Nutzungen.
Personendaten
Geburtsdatum und Geschlecht bei lebenslangen Rechten.
Schweizer Steuer
Kantonale Steuerbescheide und Zahlungsnachweise, soweit vorhanden.
Prüfreihenfolge
Schenkung mit Nutzniessung in acht Schritten prüfen
Steuerpflicht
Deutsche persönliche Steuerpflicht feststellen.
Vermögen
Übertragenen Vermögenswert nach deutschem Recht bewerten.
Rechtsinhalt
Schweizer Nutzniessung rechtlich und wirtschaftlich analysieren.
Jahreswert
Nachhaltigen Nutzungswert bestimmen.
Dauer
Lebenslang oder zeitlich befristet einordnen.
Kapitalwert
§§ 13–16 BewG anwenden.
Schweiz
Kantonale Schenkungsteuer gesondert prüfen.
Gesamtplanung
Freibeträge, Wegzug, § 21 ErbStG und spätere Beendigung koordinieren.
Häufige Fragen
Schenkung mit Nießbrauch oder Nutzniessung
Was ist eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt?
Was bedeutet Nutzniessung in der Schweiz?
Ist die Schweizer Nutzniessung für deutsche Schenkungsteuer relevant?
Nach welchem Recht wird das Nutzungsrecht bewertet?
Wie wird ein lebenslanger Nießbrauch bewertet?
Wie wird ein befristetes Nutzungsrecht bewertet?
Was ist der Jahreswert?
Gibt es eine Obergrenze für den Jahreswert?
Kann ein Schweizer Immobiliensteuerwert für die Berechnung verwendet werden?
Kann ein Nutzungsrecht doppelt wertmindernd berücksichtigt werden?
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA für eine solche Schenkung?
Was hat der BFH in II R 5/20 entschieden?
Warum unterlag der Fall trotz Wegzug deutscher Schenkungsteuer?
Was passiert, wenn der Nießbraucher früh verstirbt?
Was passiert bei einem freiwilligen späteren Verzicht auf die Nutzniessung?
Weiterführendes Fachwissen
Schenkung, Bewertung & Wegzug Deutschland–Schweiz
Bewertung Schweizer Vermögens
Immobilien, Beteiligungen, Depots und Forderungen.
Schenkung aus der Schweiz
Deutsche Steuerpflicht, Kantonssteuer und § 21 ErbStG.
Schenkung vor Wegzug
Timing, Fünfjahresregel und Schweizbezug.
Steuerpflicht nach Wegzug
§ 2 ErbStG und BFH II R 5/20.
Doppelbesteuerung
DBA bei Erbschaften und § 21 bei Schenkungen.
Schweizer Immobilie
Immobilienbewertung, DBA und deutscher Erwerber.
Schweizer AG-Anteile
Schenkung, Unternehmenswert und Beteiligungen.
Erbschaft & Schenkung
Gesamtübersicht Deutschland–Schweiz.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie planen eine Schenkung mit Nießbrauch oder Schweizer Nutzniessung?
Wir prüfen die deutsche Schenkungsteuerpflicht, die Einordnung des Schweizer Nutzungsrechts, die Bewertung nach §§ 13 bis 16 BewG, Schweizer Immobilien und Beteiligungen, mögliche Schweizer Schenkungsteuer, die Anrechnung nach § 21 ErbStG sowie die Auswirkungen eines Wegzugs in die Schweiz.
Erstgespräch vereinbaren