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Deutschland–Schweiz · Schenkungsteuer

Nießbrauch · Nutzniessung · §§ 13–16 BewG

Schenkung mit Nießbrauch oder Nutzniessung Deutschland–Schweiz

Bei einer vorweggenommenen Vermögensübertragung kann sich der Schenker die weitere Nutzung des übertragenen Vermögens vorbehalten. In Deutschland wird dies typischerweise als Nießbrauch bezeichnet, in der Schweiz als Nutzniessung. Für die deutsche Schenkungsteuer ist entscheidend, welchen Vermögenswert der Erwerber tatsächlich erhält, welchen wirtschaftlichen Inhalt das vorbehaltene Schweizer Recht hat und mit welchem Kapitalwert die Belastung nach deutschem Bewertungsrecht anzusetzen ist. Besonders relevant sind solche Gestaltungen bei Schweizer Immobilien und Unternehmensbeteiligungen.

Vorbehaltsnutzung

Eigentum wird übertragen – Nutzung bleibt beim Schenker

Eine typische Gestaltung der vorweggenommenen Vermögensnachfolge besteht darin, das zivilrechtliche Eigentum bereits auf die nächste Generation zu übertragen, während sich der bisherige Eigentümer die weitere wirtschaftliche Nutzung vorbehält.

Bei einer Immobilie kann dies bedeuten, dass der Schenker weiterhin selbst in der Immobilie wohnen oder die Mieteinnahmen beziehen darf.

Bei Unternehmensbeteiligungen kann sich die Gestaltung beispielsweise auf Ausschüttungsrechte oder andere wirtschaftliche Nutzungen beziehen.

Grenzüberschreitende Einordnung

Deutscher Nießbrauch und Schweizer Nutzniessung sind nicht nur sprachlich zu vergleichen

Bei einem Schweizer Vermögensgegenstand richtet sich die zivilrechtliche Entstehung und Ausgestaltung des Nutzungsrechts grundsätzlich nach dem einschlägigen Schweizer Recht.

Für deutsche Schenkungsteuerzwecke ist anschließend zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Gehalt dieses Recht besitzt und wie es nach deutschem Steuerrecht zu behandeln und zu bewerten ist.

Frage Schweizer Ebene Deutsche Schenkungsteuer
Entstehung des Rechts nach Schweizer Zivilrecht ausländisches Recht wirtschaftlich einordnen
Umfang der Nutzung Vertrag und Schweizer Recht maßgeblich für den steuerlichen Jahreswert
Dauer z.B. lebenslang oder befristet § 13 oder § 14 BewG
Kapitalwert Schweizer Wert nicht zwingend maßgeblich deutsche Bewertungsregeln
Steuerwirkung kantonales Recht prüfen deutsche Bereicherung unter Berücksichtigung der Belastung ermitteln

Die Bezeichnung des Rechts ist nicht allein entscheidend

Ein als „Nutzniessung“ bezeichnetes Schweizer Recht muss für die deutsche Steuer anhand seiner tatsächlichen Rechte und Pflichten eingeordnet werden. Entscheidend ist der wirtschaftliche Inhalt der konkreten Gestaltung.

Deutsche Schenkungsteuer

Besteuert wird die Bereicherung des Erwerbers

Ausgangspunkt der deutschen Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Beschenkten.

Wird ein Vermögensgegenstand übertragen, aber gleichzeitig mit einem vorbehaltenen Nutzungsrecht belastet, erhält der Beschenkte wirtschaftlich nicht dieselbe Position wie bei einer unbelasteten Vollübertragung.

Der steuerliche Wert des Nutzungsrechts ist deshalb bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Bereicherung nach den deutschen Bewertungsregeln zu berücksichtigen, soweit kein gesetzliches Abzugsverbot oder eine besondere Einschränkung eingreift.

  • Vollwert des übertragenen Vermögens bestimmen
  • Inhalt des Nutzungsrechts prüfen
  • Jahreswert ermitteln
  • Laufzeit oder Lebenserwartung berücksichtigen
  • Kapitalwert nach BewG berechnen
  • Abzugsbeschränkungen gesondert prüfen

Nutzungsrecht nicht doppelt berücksichtigen

Hat sich eine Belastung bereits bei der Ermittlung des steuerlichen Werts des übertragenen Vermögens ausgewirkt, darf dasselbe Nutzungsrecht nicht nochmals zusätzlich wertmindernd berücksichtigt werden.

§§ 13–16 BewG

Wie wird ein Nießbrauch oder eine Nutzniessung bewertet?

Der Kapitalwert eines Nutzungsrechts hängt im Wesentlichen von zwei Größen ab: dem Jahreswert der Nutzung und der voraussichtlichen Dauer des Rechts.

Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger Der Vervielfältiger richtet sich nach der Dauer und bei lebenslangen Rechten insbesondere nach § 14 BewG.
§ 13

Befristetes Recht

Zeitlich befristete Nutzungen werden mit den Vervielfältigern nach § 13 BewG und Anlage 9a bewertet.

§ 14

Lebenslanges Recht

Bei lebenslänglicher Nutzung richtet sich der Kapitalwert nach dem Jahreswert und dem amtlichen Vervielfältiger.

§ 16

Höchstwert

Der Jahreswert einer Nutzung ist steuerlich nach § 16 BewG nach oben begrenzt.

Lebenslange Nutzungen

§ 14 BewG: Alter und Geschlecht beeinflussen den Kapitalwert

Bei einem lebenslangen Nutzungsrecht wird der Kapitalwert durch Multiplikation des Jahreswerts mit einem gesetzlich bestimmten Vervielfältiger ermittelt.

Die Vervielfältiger werden auf Grundlage der maßgeblichen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes nach Lebensalter und Geschlecht der berechtigten Person berechnet und vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.

Die gesetzliche Berechnung arbeitet mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent.

Alter am Bewertungsstichtag ist entscheidend

Bei einer Schenkung mit lebenslangem Vorbehaltsnießbrauch muss deshalb insbesondere das Alter der nutzungsberechtigten Person am steuerlichen Stichtag dokumentiert werden.

§§ 15 und 16 BewG

Der Jahreswert ist nicht einfach ein frei gewählter Betrag

Für Nutzungen, die nicht in Geld bestehen, sieht § 15 BewG grundsätzlich einen Ansatz nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts vor.

Schwankt der Ertrag, ist grundsätzlich der Betrag maßgeblich, der künftig im Durchschnitt voraussichtlich erzielt werden wird.

Bei vermieteten Immobilien kann deshalb insbesondere der nachhaltig erzielbare Nutzungsertrag relevant sein.

§ 16 BewG begrenzt den steuerlich anzusetzenden Jahreswert: Er darf höchstens dem Wert entsprechen, der sich ergibt, wenn der nach dem BewG anzusetzende Wert des genutzten Wirtschaftsguts durch 18,6 geteilt wird.

Maximaler Jahreswert = Steuerwert des Wirtschaftsguts ÷ 18,6 Die Begrenzung ist vor der Berechnung des Kapitalwerts zu beachten.

Schweizer Ertragswerte nicht ungeprüft übernehmen

Ein für Schweizer Steuerzwecke verwendeter Eigenmietwert, Mietwert oder Nutzungswert ist nicht automatisch identisch mit dem deutschen Jahreswert nach §§ 15 und 16 BewG.

Schweizer Immobilien

Schenkung einer Schweizer Immobilie unter Vorbehalt der Nutzniessung

Besonders häufig wird eine Schweizer Immobilie bereits auf Kinder übertragen, während sich Eltern ein lebenslanges Nutzniessungsrecht vorbehalten.

Für deutsche Schenkungsteuerzwecke sind dabei mehrere Ebenen getrennt zu prüfen.

01

Steuerpflicht

Besteht deutsche unbeschränkte oder beschränkte Schenkungsteuerpflicht?

02

Immobilienwert

Schweizer Grundstück für Deutschland grundsätzlich nach § 31 BewG bewerten.

03

Nutzniessung

Inhalt und Umfang des Schweizer Rechts steuerlich einordnen.

04

Kapitalwert

Belastung nach §§ 13–16 BewG bewerten.

Das Erbschaftsteuer-DBA hilft bei einer gewöhnlichen Schenkung grundsätzlich nicht

Das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz gilt grundsätzlich nicht für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden. Eine mögliche Schweizer Schenkungsteuer ist deshalb gesondert zu prüfen; für die deutsche Entlastung kann insbesondere § 21 ErbStG relevant werden.

Unternehmensbeteiligungen

Nutzungsrechte an Schweizer AG- oder GmbH-Anteilen

Auch Beteiligungen an einer Schweizer Kapitalgesellschaft können mit vorbehaltenen wirtschaftlichen Nutzungsrechten übertragen werden.

Dabei muss besonders sorgfältig zwischen Eigentum, Stimmrechten, Dividendenansprüchen und sonstigen Gesellschaftsrechten unterschieden werden.

Für die deutsche Schenkungsteuer ist zunächst der Wert der übertragenen Beteiligung nach § 11 BewG zu bestimmen. Anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein vorbehaltenes Nutzungsrecht die steuerliche Bereicherung mindert.

Recht Prüfungsfrage
Dividendenrecht Wer erhält tatsächlich die laufenden Ausschüttungen?
Stimmrecht Wer kontrolliert die gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen?
Veräußerungsrecht Kann der neue Eigentümer frei über die Beteiligung verfügen?
Liquidationserlös Wem steht der wirtschaftliche Substanzwert bei Beendigung der Gesellschaft zu?
Nutzungsdauer lebenslang, befristet oder unter weiteren Bedingungen?

Bewertung und Betriebsvermögensverschonung trennen

Selbst wenn ein Nutzungsrecht wertmindernd berücksichtigt werden kann, ist gesondert zu prüfen, ob Schweizer Kapitalgesellschaftsanteile überhaupt die Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG erfüllen.

Wegzug in die Schweiz

Ein Umzug in die Schweiz beendet die deutsche Schenkungsteuer nicht zwingend

Bei Schenkungen mit Nutzniessung wird häufig angenommen, eine Übertragung müsse lediglich nach dem Wegzug in die Schweiz vollzogen werden, damit Deutschland nicht mehr besteuern könne.

Für deutsche Staatsangehörige ist diese Annahme regelmäßig zu kurz gegriffen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG können deutsche Staatsangehörige grundsätzlich noch bis zum Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist nach dem Wegzug als Inländer gelten.

Die Fünfjahresregel kann sogar eine rein schweizerische Schenkung erfassen

Schenker, Erwerber und Vermögenswert können sich bereits in der Schweiz befinden und dennoch kann Deutschland aufgrund der erweiterten unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht weiterhin besteuern.

Rechtsprechung

BFH II R 5/20: Schweizer Grundstück mit lebenslänglicher Nutzniessung

BFH 12.10.2022 – II R 5/20

Deutsche Mutter schenkt nach Wegzug ein Schweizer Grundstück an ihren Sohn

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren Mutter und Sohn deutsche Staatsangehörige. Beide hatten ihre deutschen Wohnsitze aufgegeben und waren im November 2011 in die Schweiz gezogen.

Bereits im Dezember 2011 übertrug die Mutter dem Sohn ein in der Schweiz gelegenes Grundstück. Gleichzeitig wurde zugunsten der Mutter ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht nach Schweizer Recht bestellt.

Deutschland behandelte den Erwerb weiterhin als unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig. Der BFH bestätigte diese Besteuerung aufgrund der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige nach dem Wegzug.

Der BFH stellte außerdem fest, dass diese Regelung weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Warum der Fall für Nutzniessungsgestaltungen wichtig ist

Der Sachverhalt zeigt, dass auch eine zivilrechtlich vollständig in der Schweiz strukturierte Grundstücksübertragung mit Schweizer Nutzniessung weiterhin deutsche Schenkungsteuer auslösen kann.

Das Erbschaftsteuer-DBA war auf die Schenkung nicht anwendbar

Gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden fallen grundsätzlich nicht unter das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz. Die Frage einer ausländischen Steueranrechnung richtet sich daher gegebenenfalls nach § 21 ErbStG.

Beispielrechnung

Wie der Kapitalwert die steuerliche Bereicherung beeinflussen kann

Die folgende Darstellung zeigt lediglich das Berechnungsprinzip. In einem tatsächlichen Fall müssen insbesondere Wertansatz, Jahreswert, Laufzeit, Vervielfältiger und Abzugsfähigkeit konkret bestimmt werden.

Position Beispiel
deutscher Steuerwert der Schweizer Immobilie 1.000.000 EUR
nachhaltiger Jahreswert der Nutzung 40.000 EUR
maßgeblicher Vervielfältiger beispielhaft 10,0
Kapitalwert des Nutzungsrechts 400.000 EUR
rechnerische Bereicherung vor persönlichen Freibeträgen 600.000 EUR

Der Beispielwert ist keine pauschale Bewertungsformel

Insbesondere muss der konkrete Vervielfältiger nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden. Außerdem sind Abzugsbeschränkungen, Doppelberücksichtigungen und Besonderheiten des übertragenen Vermögens gesondert zu prüfen.

Spätere Veränderungen

Was passiert, wenn das Nutzungsrecht später endet?

Ein lebenslanges Nutzungsrecht endet typischerweise mit dem Tod der berechtigten Person.

Das Bewertungsgesetz enthält besondere Korrekturregeln, wenn eine nach § 14 BewG bewertete lebenslängliche Nutzung ungewöhnlich kurze Zeit besteht und durch den Tod der berechtigten oder verpflichteten Person endet.

§ 14 Abs. 2 BewG sieht hierfür altersabhängige Mindestzeiträume vor. Wird ein solcher Mindestzeitraum unterschritten, kann die ursprüngliche Steuerfestsetzung nach der tatsächlichen Dauer der Nutzung berichtigt werden.

Ein freiwilliger späterer Verzicht ist gesondert zu prüfen

Verzichtet der Berechtigte unentgeltlich auf ein noch werthaltiges Nutzungsrecht, kann dadurch ein neuer schenkungsteuerlicher Vorgang entstehen. Die Beendigung sollte daher nicht allein zivilrechtlich betrachtet werden.

Gestaltungsvergleich

Vollschenkung, Vorbehaltsnutzung oder spätere Übertragung?

Gestaltung Wirtschaftliche Wirkung Steuerlicher Schwerpunkt
Vollschenkung ohne Nutzungsrecht Eigentum und Nutzung gehen vollständig auf Erwerber über regelmäßig höchster unmittelbarer Erwerbswert
Schenkung mit lebenslanger Nutzniessung Eigentum beim Erwerber, laufende Nutzung bleibt beim Schenker Kapitalwert des Nutzungsrechts prüfen
Schenkung mit befristeter Nutzung Nutzung bleibt nur für festgelegte Zeit zurück Bewertung insbesondere nach § 13 BewG
Übertragung erst später Schenker behält Eigentum und Nutzung zunächst vollständig zukünftige Werte, Freibeträge, Wegzug und Steuerpflicht berücksichtigen

Unterlagen

Welche Dokumente werden für die deutsche Prüfung benötigt?

Vertrag

Übertragungsvertrag

Vollständiger Schenkungs- oder Übergabevertrag einschließlich Nutzungsrechtsklauseln.

Recht

Nutzniessung

Umfang, Dauer, Kostenverteilung und Beendigungsbedingungen.

Wert

Vermögenswert

Unterlagen zur deutschen Bewertung des übertragenen Vermögens.

Ertrag

Jahreswert

Mieten, Ausschüttungen oder andere nachhaltig erwartete Nutzungen.

ID

Personendaten

Geburtsdatum und Geschlecht bei lebenslangen Rechten.

Tax

Schweizer Steuer

Kantonale Steuerbescheide und Zahlungsnachweise, soweit vorhanden.

Prüfreihenfolge

Schenkung mit Nutzniessung in acht Schritten prüfen

01

Steuerpflicht

Deutsche persönliche Steuerpflicht feststellen.

02

Vermögen

Übertragenen Vermögenswert nach deutschem Recht bewerten.

03

Rechtsinhalt

Schweizer Nutzniessung rechtlich und wirtschaftlich analysieren.

04

Jahreswert

Nachhaltigen Nutzungswert bestimmen.

05

Dauer

Lebenslang oder zeitlich befristet einordnen.

06

Kapitalwert

§§ 13–16 BewG anwenden.

07

Schweiz

Kantonale Schenkungsteuer gesondert prüfen.

08

Gesamtplanung

Freibeträge, Wegzug, § 21 ErbStG und spätere Beendigung koordinieren.

Häufige Fragen

Schenkung mit Nießbrauch oder Nutzniessung

Was ist eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt?
Der Vermögensgegenstand wird bereits auf den Beschenkten übertragen, während sich der Schenker die Nutzung oder die Erträge ganz oder teilweise vorbehält.
Was bedeutet Nutzniessung in der Schweiz?
Die Nutzniessung ist ein Schweizer Nutzungsrecht. Für die deutsche Schenkungsteuer muss der konkrete wirtschaftliche Inhalt des Schweizer Rechts analysiert und nach deutschem Steuerrecht bewertet werden.
Ist die Schweizer Nutzniessung für deutsche Schenkungsteuer relevant?
Ja. Wird Schweizer Vermögen mit einem vorbehaltenen Nutzungsrecht übertragen und unterliegt der Erwerb der deutschen Schenkungsteuer, ist die Belastung bei der Ermittlung der Bereicherung zu prüfen.
Nach welchem Recht wird das Nutzungsrecht bewertet?
Für die deutsche Schenkungsteuer richtet sich die steuerliche Bewertung grundsätzlich nach dem deutschen Bewertungsgesetz, insbesondere §§ 13 bis 16 BewG.
Wie wird ein lebenslanger Nießbrauch bewertet?
Der Kapitalwert wird grundsätzlich aus dem Jahreswert der Nutzung multipliziert mit dem maßgeblichen Vervielfältiger nach § 14 BewG ermittelt.
Wie wird ein befristetes Nutzungsrecht bewertet?
Für zeitlich beschränkte Nutzungen gelten grundsätzlich § 13 BewG und die Vervielfältiger der Anlage 9a.
Was ist der Jahreswert?
Der Jahreswert bildet den wirtschaftlichen Wert der Nutzung innerhalb eines Jahres ab. Bei schwankenden Nutzungen ist grundsätzlich ein künftig durchschnittlich zu erwartender Jahresbetrag maßgeblich.
Gibt es eine Obergrenze für den Jahreswert?
Ja. § 16 BewG begrenzt den Jahreswert grundsätzlich auf den nach dem BewG anzusetzenden Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6.
Kann ein Schweizer Immobiliensteuerwert für die Berechnung verwendet werden?
Nicht automatisch. Die Immobilie ist für deutsche Zwecke grundsätzlich nach den deutschen Bewertungsvorschriften zu bewerten. Ein Schweizer Steuerwert kann lediglich eine Informationsquelle sein.
Kann ein Nutzungsrecht doppelt wertmindernd berücksichtigt werden?
Nein. Hat sich die Belastung bereits bei der Bewertung des Vermögensgegenstands ausgewirkt, darf sie nicht nochmals zusätzlich abgezogen werden.
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA für eine solche Schenkung?
Für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich nicht. Eine mögliche Doppelbesteuerung ist daher insbesondere nach § 21 ErbStG zu prüfen.
Was hat der BFH in II R 5/20 entschieden?
Der BFH bestätigte die deutsche Schenkungsteuer bei einer Übertragung eines Schweizer Grundstücks mit lebenslangem Schweizer Nutzniessungsrecht kurz nach dem Wegzug von Mutter und Sohn aus Deutschland in die Schweiz.
Warum unterlag der Fall trotz Wegzug deutscher Schenkungsteuer?
Mutter und Sohn waren deutsche Staatsangehörige und fielen noch unter die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht nach § 2 ErbStG.
Was passiert, wenn der Nießbraucher früh verstirbt?
§ 14 Abs. 2 BewG enthält besondere Korrekturregeln, wenn eine lebenslang bewertete Nutzung innerhalb bestimmter altersabhängiger Mindestzeiträume durch Tod endet.
Was passiert bei einem freiwilligen späteren Verzicht auf die Nutzniessung?
Der unentgeltliche Verzicht auf ein noch werthaltiges Nutzungsrecht kann selbst einen neuen schenkungsteuerlich relevanten Vermögensvorteil darstellen. Der Verzicht sollte daher vor Umsetzung steuerlich geprüft werden.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie planen eine Schenkung mit Nießbrauch oder Schweizer Nutzniessung?

Wir prüfen die deutsche Schenkungsteuerpflicht, die Einordnung des Schweizer Nutzungsrechts, die Bewertung nach §§ 13 bis 16 BewG, Schweizer Immobilien und Beteiligungen, mögliche Schweizer Schenkungsteuer, die Anrechnung nach § 21 ErbStG sowie die Auswirkungen eines Wegzugs in die Schweiz.

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