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Deutschland–Schweiz · Bewertung

BewG · Immobilien · Beteiligungen · Wertschriften

Bewertung Schweizer Vermögens für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unterliegt Schweizer Vermögen der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer, richtet sich seine Bewertung grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht. Schweizer Steuerwerte, kantonale Vermögenssteuerwerte oder Buchwerte können dabei wichtige Informationsquellen sein, sind für Deutschland aber nicht automatisch maßgeblich. Je nach Vermögensart gelten unterschiedliche Regeln: ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden insbesondere nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert bewertet, für Kapitalgesellschaftsanteile gelten die Regeln des § 11 BewG.

§ 12 ErbStG

Deutsche Steuerpflicht bedeutet grundsätzlich deutsche Bewertungsregeln

Die Höhe der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt nicht nur davon ab, ob Deutschland überhaupt besteuern darf. Entscheidend ist auch, mit welchem Wert das übertragene Schweizer Vermögen angesetzt wird.

§ 12 ErbStG verweist grundsätzlich auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen verweist § 12 Abs. 7 ErbStG ausdrücklich auf § 31 BewG.

Maßgeblich ist damit nicht automatisch der Wert, den ein Schweizer Kanton für seine Vermögens-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer verwendet.

§ 11 ErbStG

Entscheidend ist der Wert am steuerlichen Bewertungsstichtag

Für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer maßgeblich.

Bei einem Erwerb von Todes wegen ist damit regelmäßig der Todestag der entscheidende Bewertungsstichtag.

Bei einer Schenkung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Schenkung ausgeführt wird.

  • Erbschaft: grundsätzlich Todestag
  • Schenkung: grundsätzlich Ausführungszeitpunkt
  • Kurse und Wechselkurse stichtagsbezogen
  • Unternehmenswert auf den Stichtag
  • spätere Wertänderungen grundsätzlich unbeachtlich

Bewertungsgrundsatz

Gemeiner Wert: Was würde ein fremder Erwerber zahlen?

Das Bewertungsgesetz verwendet in vielen Bereichen den gemeinen Wert.

Nach § 9 BewG entspricht dieser grundsätzlich dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Wirtschaftsguts erzielt werden könnte.

Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse bleiben dagegen grundsätzlich außer Betracht.

Der gemeine Wert ist ein Marktwertkonzept

Entscheidend ist nicht, welchen subjektiven Wert ein Familienunternehmen, eine Ferienwohnung oder eine Beteiligung für den Erwerber besitzt. Ausgangspunkt ist vielmehr ein objektivierter Wert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.

§ 31 BewG

Schweizer Immobilien werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet

Für ausländischen Grundbesitz gilt § 31 BewG. Anders als bei inländischem Grundbesitz werden Schweizer Immobilien nicht nach den besonderen deutschen Grundbesitzbewertungsverfahren der §§ 176 ff. BewG bewertet.

Stattdessen gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teils des BewG, insbesondere § 9 BewG. Maßgeblich ist damit grundsätzlich der gemeine Wert der Schweizer Immobilie.

Für die Bewertung können insbesondere aktuelle Markttransaktionen, Lage, Grundstücksgröße, Gebäudezustand, Nutzung, Mietverhältnisse und marktübliche Renditen relevant sein.

Markt

Vergleichspreise

Zeitnahe Verkäufe vergleichbarer Schweizer Immobilien können ein wichtiger Bewertungsmaßstab sein.

Income

Ertragswert

Bei vermieteten Objekten können nachhaltige Mieterträge und marktübliche Renditen relevant sein.

Gutachten

Bewertungsgutachten

Bei größeren oder besonderen Immobilien kann ein Schweizer Verkehrswertgutachten zweckmäßig sein.

Der kantonale Steuerwert ist nicht automatisch der deutsche Erbschaftsteuerwert

Ein Schweizer Steuerwert kann deutlich unter oder über dem für deutsche Zwecke maßgeblichen gemeinen Wert liegen. Er kann als Indiz oder Ausgangsinformation dienen, ersetzt aber keine Prüfung nach § 31 BewG.

Börsennotierte Wertpapiere

Kotierte Aktien und andere marktgängige Wertpapiere

Für börsennotierte Wertpapiere ist grundsätzlich der Marktwert am Bewertungsstichtag maßgeblich.

§ 11 BewG enthält hierfür besondere Regeln für Wertpapiere mit Börsennotierung. Bei ausländischen Wertpapieren ist der stichtagsbezogene Marktwert entsprechend nachzuweisen und für deutsche Steuerzwecke in Euro umzurechnen.

Praktisch sollten Kursnachweise des Handelsplatzes und die verwendete Währungsumrechnung dokumentiert werden.

Wertpapierdepot nicht als einen einzigen Vermögenswert behandeln

Ein Schweizer Depot kann zahlreiche steuerlich unterschiedlich zu bewertende Einzelpositionen enthalten: Aktien, Anleihen, Fonds, strukturierte Produkte und Barbestände.

§ 11 Abs. 2 BewG

Nicht kotierte Schweizer AG- und GmbH-Anteile

Bei nicht börsennotierten Anteilen an einer Schweizer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich der gemeine Wert der Beteiligung zu bestimmen.

Kann der Wert aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden haben, können diese Transaktionen eine unmittelbare Bewertungsgrundlage bilden.

Fehlen geeignete Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder mit einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Bewertungsmethode zu ermitteln.

Die Methode soll derjenigen entsprechen, die ein Erwerber typischerweise bei der Kaufpreisfindung verwenden würde. Zudem darf der gesetzlich bestimmte Substanzwert grundsätzlich nicht unterschritten werden.

Bewertungsansatz Bedeutung
Zeitnaher Fremdverkauf vorrangiger Anhaltspunkt, wenn geeignete Verkäufe unter fremden Dritten weniger als ein Jahr zurückliegen
Ertragswert Bewertung auf Basis der nachhaltigen und erwarteten Ertragskraft
DCF / marktübliche Unternehmensbewertung möglich, wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für vergleichbare Unternehmen üblich
Multiplikatorverfahren kann bei entsprechender Marktüblichkeit in Betracht kommen
Substanzwert gesetzliche Wertuntergrenze nach § 11 Abs. 2 BewG

Schweizer „Praktikermethode“ nicht ungeprüft übernehmen

Schweizer kantonale Bewertungen nicht kotierter Aktien können nach Schweizer Verwaltungsgrundsätzen oder einer dort üblichen Kombination aus Ertrags- und Substanzwert erfolgen. Für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist jedoch § 11 BewG maßgeblich.

Beteiligungsquote

Kontrollrechte können den Wert einer Beteiligung verändern

Der Wert einer Beteiligung entspricht nicht immer einfach dem Wert eines einzelnen Anteils multipliziert mit der Zahl der Anteile.

§ 11 Abs. 3 BewG berücksichtigt, dass eine Beteiligung aufgrund besonderer Umstände einen höheren gemeinen Wert haben kann, beispielsweise wenn die Beteiligungsquote die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht.

Bei größeren Schweizer Familiengesellschaften sollten deshalb Stimmrechte, Vetorechte, Aktionärsbindungsverträge und die tatsächliche Kontrollposition in die Bewertung einbezogen werden.

Wertschriftendepots

Aktien, Fonds, Anleihen und strukturierte Produkte getrennt bewerten

Bei Schweizer Wertschriftendepots ist grundsätzlich jede Position entsprechend ihrer steuerlichen Bewertungsregel zu erfassen.

Position Typischer Bewertungsansatz
börsennotierte Aktie maßgeblicher Börsen- beziehungsweise Marktwert zum Stichtag
Investmentfonds grundsätzlich Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG
Anleihe Marktwert beziehungsweise einschlägige Wertpapierbewertung
nicht börsennotierte Beteiligung gemeiner Wert nach § 11 Abs. 2 BewG
Cashposition Nominalbetrag, gegebenenfalls in Euro umgerechnet
Forderung grundsätzlich Nennwert, soweit keine besonderen wertmindernden oder werterhöhenden Umstände bestehen

§ 12 BewG

Bankguthaben, Darlehen und sonstige Forderungen

Kapitalforderungen, die nicht bereits besonderen Wertpapierregeln unterliegen, werden nach § 12 BewG grundsätzlich mit ihrem Nennwert angesetzt.

Besondere Umstände können jedoch einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen. Dies kann beispielsweise bei ungewöhnlicher Verzinsung, eingeschränkter Bonität oder fehlender Einbringlichkeit relevant sein.

Uneinbringliche Forderungen bleiben nach § 12 BewG außer Ansatz.

Bank

Kontoguthaben

Grundsätzlich Nominalbetrag am Bewertungsstichtag.

Loan

Darlehensforderung

Grundsätzlich Nennwert, besondere Konditionen können den Wert verändern.

Risk

Bonitätsrisiko

Zweifel an der Einbringlichkeit können einen niedrigeren Wert rechtfertigen.

Fremdwährung

Schweizer Franken müssen für die deutsche Steuer in Euro umgerechnet werden

Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in Euro festgesetzt. Schweizer Vermögenswerte, die in CHF bewertet werden, müssen deshalb zum maßgeblichen Bewertungsstichtag in Euro umgerechnet werden.

Die verwendete Umrechnung sollte nachvollziehbar und stichtagsbezogen dokumentiert werden. Bei großen Vermögenswerten können schon geringe Wechselkursunterschiede erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Bemessungsgrundlage haben.

Nicht mit einem heutigen Wechselkurs zurückrechnen

Bei älteren Erbfällen oder Schenkungen ist grundsätzlich die Bewertung zum damaligen Stichtag maßgeblich. Spätere Wechselkursbewegungen verändern den ursprünglichen steuerlichen Wert nicht.

§ 31 BewG

Schweizer Betriebsvermögen

Ausländisches Betriebsvermögen wird nach § 31 BewG ebenfalls nach den allgemeinen Bewertungsregeln, insbesondere zum gemeinen Wert, bewertet.

Das ist beispielsweise relevant, wenn ein deutsches Einzelunternehmen eine Schweizer Betriebsstätte besitzt oder unmittelbar Schweizer betriebliches Vermögen zum Nachlass gehört.

Davon getrennt ist die Frage, ob dieses Vermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG überhaupt begünstigungsfähig ist.

Bewertung und Steuerbegünstigung sind zwei verschiedene Prüfungen

Ein Vermögenswert kann vollständig bewertet werden und dennoch wegen der geografischen Grenzen des § 13b ErbStG nicht für die deutsche Betriebsvermögensverschonung qualifizieren.

Schweiz versus Deutschland

Warum Schweizer Steuerwerte von deutschen Werten abweichen können

Schweizer Kantone bewerten Vermögen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke. Diese Werte können nach anderen Bewertungszielen, Methoden und Verwaltungsgrundsätzen entstehen als die deutschen Werte nach dem BewG.

Ein kantonaler Immobiliensteuerwert, ein Vermögenssteuerwert nicht kotierter Aktien oder ein anderer Schweizer Steuerwert kann deshalb nicht automatisch in die deutsche Erbschaftsteuererklärung übernommen werden.

Schweizer Unterlage Nutzen für Deutschland
kantonaler Immobiliensteuerwert Indiz und Informationsquelle, aber nicht automatisch deutscher gemeiner Wert
Schweizer Verkehrswertgutachten kann eine wichtige Bewertungsgrundlage für den gemeinen Wert darstellen
Steuerwert nicht kotierter Aktien nützlicher Vergleichswert, aber § 11 BewG bleibt maßgeblich
Jahresabschluss der Schweizer Gesellschaft zentrale Datengrundlage für Unternehmensbewertung
Depotauszug zum Stichtag wichtiger Nachweis für Wertpapiere, Cash und Stückzahlen

Schweizer und deutscher Steuerbescheid können unterschiedliche Vermögenswerte verwenden

Das ist nicht automatisch ein Fehler. Beide Staaten können aufgrund ihrer jeweiligen Bewertungsregeln zu unterschiedlichen steuerlichen Werten desselben Vermögensgegenstands gelangen.

Feststellungsverfahren

Ausländisches Vermögen wird nicht gesondert festgestellt

Für inländische Grundstücke, Betriebsvermögen und bestimmte Beteiligungen sieht das Bewertungsgesetz gesonderte Feststellungsverfahren vor.

§ 151 Abs. 4 BewG bestimmt dagegen ausdrücklich, dass ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung unterliegt.

Der Wert eines Schweizer Grundstücks oder anderen ausländischen Vermögens wird deshalb grundsätzlich im Rahmen der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerveranlagung berücksichtigt, ohne dass hierfür ein deutscher gesonderter Feststellungsbescheid für ausländisches Vermögen ergeht.

Praktische Folge

Bewertungsunterlagen für Schweizer Vermögen sollten direkt mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung beziehungsweise auf Anforderung des zuständigen Finanzamts nachvollziehbar vorgelegt werden können.

Unterlagen

Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?

Vermögenswert Typische Unterlagen
Schweizer Immobilie Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Flächen, Baujahr, Mietverträge, Verkehrswertgutachten, Vergleichsverkäufe
Schweizer AG / GmbH Statuten, Aktienregister, Jahresabschlüsse, aktuelle BWA/Reportingzahlen, Planungen, Beteiligungsstruktur, Fremdverkäufe
Depot Depotauszug zum Stichtag, Stückzahlen, ISIN, Kursnachweise
Bankkonto Kontoauszug oder Saldenbestätigung zum Stichtag
Darlehensforderung Darlehensvertrag, Saldo, Verzinsung, Laufzeit und Bonitätsinformationen
Betriebsvermögen Inventar, Jahresabschlüsse, Betriebsstättenunterlagen, Marktwertinformationen
Fremdwährung stichtagsbezogener nachvollziehbarer Wechselkursnachweis

Prüfreihenfolge

Schweizer Vermögen in acht Schritten bewerten

01

Stichtag

Steuerlichen Bewertungsstichtag exakt bestimmen.

02

Vermögensart

Immobilie, Beteiligung, Wertpapier oder Forderung einordnen.

03

BewG-Norm

Passende deutsche Bewertungsregel bestimmen.

04

Schweizer Daten

Markt- und Unternehmensdaten zum Stichtag beschaffen.

05

Gemeiner Wert

Marktgerechten Wert nach deutschem Recht ermitteln.

06

CHF/EUR

Fremdwährungswerte stichtagsbezogen umrechnen.

07

Nachweise

Bewertungsmethode und Unterlagen dokumentieren.

08

DBA

Danach prüfen, ob der Wert in Deutschland besteuert oder freigestellt wird.

Häufige Fragen

Bewertung Schweizer Vermögens

Nach welchem Recht wird Schweizer Vermögen für deutsche Erbschaftsteuer bewertet?
Grundsätzlich nach deutschem Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht. § 12 ErbStG verweist auf das BewG; für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen gilt insbesondere § 31 BewG.
Welcher Zeitpunkt ist für die Bewertung maßgeblich?
Grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Bei einer Erbschaft ist dies regelmäßig der Todestag, bei einer Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.
Kann ich den Schweizer Steuerwert einer Immobilie übernehmen?
Nicht automatisch. Für Deutschland ist grundsätzlich der gemeine Wert nach § 31 in Verbindung mit § 9 BewG maßgeblich. Ein kantonaler Steuerwert kann lediglich eine Informationsquelle sein.
Werden Schweizer Immobilien nach dem deutschen Sachwert- oder Ertragswertverfahren bewertet?
Die besonderen Vorschriften für die Bewertung inländischen Grundbesitzes werden auf ausländischen Grundbesitz nicht unmittelbar übertragen. § 31 BewG verweist auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften, insbesondere den gemeinen Wert.
Wie werden nicht kotierte Schweizer AG-Anteile bewertet?
Grundsätzlich mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG. Geeignete zeitnahe Verkäufe unter fremden Dritten sind zu berücksichtigen. Fehlen solche, wird der Wert anhand der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten marktüblichen Bewertungsmethode ermittelt.
Kann die Schweizer Praktikermethode verwendet werden?
Sie kann Informationen für die Bewertung liefern, ist aber nicht allein deshalb für die deutsche Erbschaftsteuer verbindlich. Maßgeblich bleiben die Anforderungen des § 11 BewG.
Gibt es bei nicht börsennotierten Unternehmen eine Wertuntergrenze?
Ja. Nach § 11 Abs. 2 BewG darf der dort definierte Substanzwert grundsätzlich nicht unterschritten werden.
Wie werden Investmentfonds bewertet?
Anteile oder Aktien an Investmentvermögen sind nach § 11 Abs. 4 BewG grundsätzlich mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Wie werden Bankguthaben bewertet?
Bankguthaben und andere Kapitalforderungen werden grundsätzlich mit ihrem Nennwert angesetzt, soweit keine besonderen Umstände einen anderen Wert begründen.
Wie werden Darlehensforderungen bewertet?
Grundsätzlich mit dem Nennwert. Verzinsung, Laufzeit, Bonität und Einbringlichkeit können jedoch zu einem abweichenden Wert führen.
Was passiert mit uneinbringlichen Forderungen?
Uneinbringliche Forderungen bleiben nach § 12 Abs. 2 BewG außer Ansatz.
Wie werden Schweizer Franken umgerechnet?
Der in CHF ermittelte Vermögenswert muss für die deutsche Steuer in Euro umgerechnet werden. Maßgeblich ist eine nachvollziehbare stichtagsbezogene Umrechnung.
Gibt es für Schweizer Vermögen einen gesonderten deutschen Feststellungsbescheid?
Grundsätzlich nein. § 151 Abs. 4 BewG bestimmt, dass ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung unterliegt.
Sind Schweizer AG-Anteile automatisch begünstigtes Betriebsvermögen?
Nein. Die Bewertung und die Begünstigungsfähigkeit nach §§ 13a und 13b ErbStG sind getrennte Fragen. Bei einer typischen Schweizer Kapitalgesellschaft bestehen wegen der EU-/EWR-Voraussetzungen erhebliche Einschränkungen.
Wird ein nach DBA freigestellter Vermögenswert überhaupt bewertet?
Das kann erforderlich sein. Insbesondere kann freigestelltes Vermögen für die Bestimmung des deutschen Steuersatzes oder für andere Berechnungsschritte weiterhin relevant sein.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie müssen Schweizer Vermögen für eine deutsche Erbschaft oder Schenkung bewerten?

Wir prüfen die maßgeblichen deutschen Bewertungsvorschriften, Schweizer Immobilien, nicht kotierte Unternehmensbeteiligungen, Wertschriftendepots, Konten und Forderungen, die stichtagsbezogene Währungsumrechnung sowie die Auswirkungen der Bewertung auf deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und das DBA Deutschland–Schweiz.

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