Deutschland–Schweiz · Bewertung
BewG · Immobilien · Beteiligungen · WertschriftenBewertung Schweizer Vermögens für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer
Unterliegt Schweizer Vermögen der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer, richtet sich seine Bewertung grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht. Schweizer Steuerwerte, kantonale Vermögenssteuerwerte oder Buchwerte können dabei wichtige Informationsquellen sein, sind für Deutschland aber nicht automatisch maßgeblich. Je nach Vermögensart gelten unterschiedliche Regeln: ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden insbesondere nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert bewertet, für Kapitalgesellschaftsanteile gelten die Regeln des § 11 BewG.
§ 12 ErbStG
Deutsche Steuerpflicht bedeutet grundsätzlich deutsche Bewertungsregeln
Die Höhe der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt nicht nur davon ab, ob Deutschland überhaupt besteuern darf. Entscheidend ist auch, mit welchem Wert das übertragene Schweizer Vermögen angesetzt wird.
§ 12 ErbStG verweist grundsätzlich auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen verweist § 12 Abs. 7 ErbStG ausdrücklich auf § 31 BewG.
Maßgeblich ist damit nicht automatisch der Wert, den ein Schweizer Kanton für seine Vermögens-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer verwendet.
§ 11 ErbStG
Entscheidend ist der Wert am steuerlichen Bewertungsstichtag
Für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer maßgeblich.
Bei einem Erwerb von Todes wegen ist damit regelmäßig der Todestag der entscheidende Bewertungsstichtag.
Bei einer Schenkung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Schenkung ausgeführt wird.
- Erbschaft: grundsätzlich Todestag
- Schenkung: grundsätzlich Ausführungszeitpunkt
- Kurse und Wechselkurse stichtagsbezogen
- Unternehmenswert auf den Stichtag
- spätere Wertänderungen grundsätzlich unbeachtlich
Bewertungsgrundsatz
Gemeiner Wert: Was würde ein fremder Erwerber zahlen?
Das Bewertungsgesetz verwendet in vielen Bereichen den gemeinen Wert.
Nach § 9 BewG entspricht dieser grundsätzlich dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Wirtschaftsguts erzielt werden könnte.
Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse bleiben dagegen grundsätzlich außer Betracht.
Der gemeine Wert ist ein Marktwertkonzept
Entscheidend ist nicht, welchen subjektiven Wert ein Familienunternehmen, eine Ferienwohnung oder eine Beteiligung für den Erwerber besitzt. Ausgangspunkt ist vielmehr ein objektivierter Wert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
§ 31 BewG
Schweizer Immobilien werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet
Für ausländischen Grundbesitz gilt § 31 BewG. Anders als bei inländischem Grundbesitz werden Schweizer Immobilien nicht nach den besonderen deutschen Grundbesitzbewertungsverfahren der §§ 176 ff. BewG bewertet.
Stattdessen gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teils des BewG, insbesondere § 9 BewG. Maßgeblich ist damit grundsätzlich der gemeine Wert der Schweizer Immobilie.
Für die Bewertung können insbesondere aktuelle Markttransaktionen, Lage, Grundstücksgröße, Gebäudezustand, Nutzung, Mietverhältnisse und marktübliche Renditen relevant sein.
Vergleichspreise
Zeitnahe Verkäufe vergleichbarer Schweizer Immobilien können ein wichtiger Bewertungsmaßstab sein.
Ertragswert
Bei vermieteten Objekten können nachhaltige Mieterträge und marktübliche Renditen relevant sein.
Bewertungsgutachten
Bei größeren oder besonderen Immobilien kann ein Schweizer Verkehrswertgutachten zweckmäßig sein.
Der kantonale Steuerwert ist nicht automatisch der deutsche Erbschaftsteuerwert
Ein Schweizer Steuerwert kann deutlich unter oder über dem für deutsche Zwecke maßgeblichen gemeinen Wert liegen. Er kann als Indiz oder Ausgangsinformation dienen, ersetzt aber keine Prüfung nach § 31 BewG.
Börsennotierte Wertpapiere
Kotierte Aktien und andere marktgängige Wertpapiere
Für börsennotierte Wertpapiere ist grundsätzlich der Marktwert am Bewertungsstichtag maßgeblich.
§ 11 BewG enthält hierfür besondere Regeln für Wertpapiere mit Börsennotierung. Bei ausländischen Wertpapieren ist der stichtagsbezogene Marktwert entsprechend nachzuweisen und für deutsche Steuerzwecke in Euro umzurechnen.
Praktisch sollten Kursnachweise des Handelsplatzes und die verwendete Währungsumrechnung dokumentiert werden.
Wertpapierdepot nicht als einen einzigen Vermögenswert behandeln
Ein Schweizer Depot kann zahlreiche steuerlich unterschiedlich zu bewertende Einzelpositionen enthalten: Aktien, Anleihen, Fonds, strukturierte Produkte und Barbestände.
§ 11 Abs. 2 BewG
Nicht kotierte Schweizer AG- und GmbH-Anteile
Bei nicht börsennotierten Anteilen an einer Schweizer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich der gemeine Wert der Beteiligung zu bestimmen.
Kann der Wert aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden haben, können diese Transaktionen eine unmittelbare Bewertungsgrundlage bilden.
Fehlen geeignete Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder mit einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Bewertungsmethode zu ermitteln.
Die Methode soll derjenigen entsprechen, die ein Erwerber typischerweise bei der Kaufpreisfindung verwenden würde. Zudem darf der gesetzlich bestimmte Substanzwert grundsätzlich nicht unterschritten werden.
| Bewertungsansatz | Bedeutung |
|---|---|
| Zeitnaher Fremdverkauf | vorrangiger Anhaltspunkt, wenn geeignete Verkäufe unter fremden Dritten weniger als ein Jahr zurückliegen |
| Ertragswert | Bewertung auf Basis der nachhaltigen und erwarteten Ertragskraft |
| DCF / marktübliche Unternehmensbewertung | möglich, wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für vergleichbare Unternehmen üblich |
| Multiplikatorverfahren | kann bei entsprechender Marktüblichkeit in Betracht kommen |
| Substanzwert | gesetzliche Wertuntergrenze nach § 11 Abs. 2 BewG |
Schweizer „Praktikermethode“ nicht ungeprüft übernehmen
Schweizer kantonale Bewertungen nicht kotierter Aktien können nach Schweizer Verwaltungsgrundsätzen oder einer dort üblichen Kombination aus Ertrags- und Substanzwert erfolgen. Für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist jedoch § 11 BewG maßgeblich.
Beteiligungsquote
Kontrollrechte können den Wert einer Beteiligung verändern
Der Wert einer Beteiligung entspricht nicht immer einfach dem Wert eines einzelnen Anteils multipliziert mit der Zahl der Anteile.
§ 11 Abs. 3 BewG berücksichtigt, dass eine Beteiligung aufgrund besonderer Umstände einen höheren gemeinen Wert haben kann, beispielsweise wenn die Beteiligungsquote die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht.
Bei größeren Schweizer Familiengesellschaften sollten deshalb Stimmrechte, Vetorechte, Aktionärsbindungsverträge und die tatsächliche Kontrollposition in die Bewertung einbezogen werden.
Wertschriftendepots
Aktien, Fonds, Anleihen und strukturierte Produkte getrennt bewerten
Bei Schweizer Wertschriftendepots ist grundsätzlich jede Position entsprechend ihrer steuerlichen Bewertungsregel zu erfassen.
| Position | Typischer Bewertungsansatz |
|---|---|
| börsennotierte Aktie | maßgeblicher Börsen- beziehungsweise Marktwert zum Stichtag |
| Investmentfonds | grundsätzlich Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG |
| Anleihe | Marktwert beziehungsweise einschlägige Wertpapierbewertung |
| nicht börsennotierte Beteiligung | gemeiner Wert nach § 11 Abs. 2 BewG |
| Cashposition | Nominalbetrag, gegebenenfalls in Euro umgerechnet |
| Forderung | grundsätzlich Nennwert, soweit keine besonderen wertmindernden oder werterhöhenden Umstände bestehen |
§ 12 BewG
Bankguthaben, Darlehen und sonstige Forderungen
Kapitalforderungen, die nicht bereits besonderen Wertpapierregeln unterliegen, werden nach § 12 BewG grundsätzlich mit ihrem Nennwert angesetzt.
Besondere Umstände können jedoch einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen. Dies kann beispielsweise bei ungewöhnlicher Verzinsung, eingeschränkter Bonität oder fehlender Einbringlichkeit relevant sein.
Uneinbringliche Forderungen bleiben nach § 12 BewG außer Ansatz.
Kontoguthaben
Grundsätzlich Nominalbetrag am Bewertungsstichtag.
Darlehensforderung
Grundsätzlich Nennwert, besondere Konditionen können den Wert verändern.
Bonitätsrisiko
Zweifel an der Einbringlichkeit können einen niedrigeren Wert rechtfertigen.
Fremdwährung
Schweizer Franken müssen für die deutsche Steuer in Euro umgerechnet werden
Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in Euro festgesetzt. Schweizer Vermögenswerte, die in CHF bewertet werden, müssen deshalb zum maßgeblichen Bewertungsstichtag in Euro umgerechnet werden.
Die verwendete Umrechnung sollte nachvollziehbar und stichtagsbezogen dokumentiert werden. Bei großen Vermögenswerten können schon geringe Wechselkursunterschiede erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Bemessungsgrundlage haben.
Nicht mit einem heutigen Wechselkurs zurückrechnen
Bei älteren Erbfällen oder Schenkungen ist grundsätzlich die Bewertung zum damaligen Stichtag maßgeblich. Spätere Wechselkursbewegungen verändern den ursprünglichen steuerlichen Wert nicht.
§ 31 BewG
Schweizer Betriebsvermögen
Ausländisches Betriebsvermögen wird nach § 31 BewG ebenfalls nach den allgemeinen Bewertungsregeln, insbesondere zum gemeinen Wert, bewertet.
Das ist beispielsweise relevant, wenn ein deutsches Einzelunternehmen eine Schweizer Betriebsstätte besitzt oder unmittelbar Schweizer betriebliches Vermögen zum Nachlass gehört.
Davon getrennt ist die Frage, ob dieses Vermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG überhaupt begünstigungsfähig ist.
Bewertung und Steuerbegünstigung sind zwei verschiedene Prüfungen
Ein Vermögenswert kann vollständig bewertet werden und dennoch wegen der geografischen Grenzen des § 13b ErbStG nicht für die deutsche Betriebsvermögensverschonung qualifizieren.
Schweiz versus Deutschland
Warum Schweizer Steuerwerte von deutschen Werten abweichen können
Schweizer Kantone bewerten Vermögen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke. Diese Werte können nach anderen Bewertungszielen, Methoden und Verwaltungsgrundsätzen entstehen als die deutschen Werte nach dem BewG.
Ein kantonaler Immobiliensteuerwert, ein Vermögenssteuerwert nicht kotierter Aktien oder ein anderer Schweizer Steuerwert kann deshalb nicht automatisch in die deutsche Erbschaftsteuererklärung übernommen werden.
| Schweizer Unterlage | Nutzen für Deutschland |
|---|---|
| kantonaler Immobiliensteuerwert | Indiz und Informationsquelle, aber nicht automatisch deutscher gemeiner Wert |
| Schweizer Verkehrswertgutachten | kann eine wichtige Bewertungsgrundlage für den gemeinen Wert darstellen |
| Steuerwert nicht kotierter Aktien | nützlicher Vergleichswert, aber § 11 BewG bleibt maßgeblich |
| Jahresabschluss der Schweizer Gesellschaft | zentrale Datengrundlage für Unternehmensbewertung |
| Depotauszug zum Stichtag | wichtiger Nachweis für Wertpapiere, Cash und Stückzahlen |
Schweizer und deutscher Steuerbescheid können unterschiedliche Vermögenswerte verwenden
Das ist nicht automatisch ein Fehler. Beide Staaten können aufgrund ihrer jeweiligen Bewertungsregeln zu unterschiedlichen steuerlichen Werten desselben Vermögensgegenstands gelangen.
Feststellungsverfahren
Ausländisches Vermögen wird nicht gesondert festgestellt
Für inländische Grundstücke, Betriebsvermögen und bestimmte Beteiligungen sieht das Bewertungsgesetz gesonderte Feststellungsverfahren vor.
§ 151 Abs. 4 BewG bestimmt dagegen ausdrücklich, dass ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung unterliegt.
Der Wert eines Schweizer Grundstücks oder anderen ausländischen Vermögens wird deshalb grundsätzlich im Rahmen der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerveranlagung berücksichtigt, ohne dass hierfür ein deutscher gesonderter Feststellungsbescheid für ausländisches Vermögen ergeht.
Praktische Folge
Bewertungsunterlagen für Schweizer Vermögen sollten direkt mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung beziehungsweise auf Anforderung des zuständigen Finanzamts nachvollziehbar vorgelegt werden können.
Unterlagen
Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?
| Vermögenswert | Typische Unterlagen |
|---|---|
| Schweizer Immobilie | Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Flächen, Baujahr, Mietverträge, Verkehrswertgutachten, Vergleichsverkäufe |
| Schweizer AG / GmbH | Statuten, Aktienregister, Jahresabschlüsse, aktuelle BWA/Reportingzahlen, Planungen, Beteiligungsstruktur, Fremdverkäufe |
| Depot | Depotauszug zum Stichtag, Stückzahlen, ISIN, Kursnachweise |
| Bankkonto | Kontoauszug oder Saldenbestätigung zum Stichtag |
| Darlehensforderung | Darlehensvertrag, Saldo, Verzinsung, Laufzeit und Bonitätsinformationen |
| Betriebsvermögen | Inventar, Jahresabschlüsse, Betriebsstättenunterlagen, Marktwertinformationen |
| Fremdwährung | stichtagsbezogener nachvollziehbarer Wechselkursnachweis |
Prüfreihenfolge
Schweizer Vermögen in acht Schritten bewerten
Stichtag
Steuerlichen Bewertungsstichtag exakt bestimmen.
Vermögensart
Immobilie, Beteiligung, Wertpapier oder Forderung einordnen.
BewG-Norm
Passende deutsche Bewertungsregel bestimmen.
Schweizer Daten
Markt- und Unternehmensdaten zum Stichtag beschaffen.
Gemeiner Wert
Marktgerechten Wert nach deutschem Recht ermitteln.
CHF/EUR
Fremdwährungswerte stichtagsbezogen umrechnen.
Nachweise
Bewertungsmethode und Unterlagen dokumentieren.
DBA
Danach prüfen, ob der Wert in Deutschland besteuert oder freigestellt wird.
Häufige Fragen
Bewertung Schweizer Vermögens
Nach welchem Recht wird Schweizer Vermögen für deutsche Erbschaftsteuer bewertet?
Welcher Zeitpunkt ist für die Bewertung maßgeblich?
Kann ich den Schweizer Steuerwert einer Immobilie übernehmen?
Werden Schweizer Immobilien nach dem deutschen Sachwert- oder Ertragswertverfahren bewertet?
Wie werden nicht kotierte Schweizer AG-Anteile bewertet?
Kann die Schweizer Praktikermethode verwendet werden?
Gibt es bei nicht börsennotierten Unternehmen eine Wertuntergrenze?
Wie werden Investmentfonds bewertet?
Wie werden Bankguthaben bewertet?
Wie werden Darlehensforderungen bewertet?
Was passiert mit uneinbringlichen Forderungen?
Wie werden Schweizer Franken umgerechnet?
Gibt es für Schweizer Vermögen einen gesonderten deutschen Feststellungsbescheid?
Sind Schweizer AG-Anteile automatisch begünstigtes Betriebsvermögen?
Wird ein nach DBA freigestellter Vermögenswert überhaupt bewertet?
Weiterführendes Fachwissen
Bewertung, DBA & Schweizer Vermögen
Schweizer Immobilie erben
Deutsche Erbschaftsteuer, DBA und Immobilienbewertung.
Schweizer AG-Anteile
Bewertung, Erbschaft, Schenkung und § 13b ErbStG.
Erbschaftsteuer-DBA
Art. 5–10 und Verteilung der Besteuerungsrechte.
Doppelbesteuerung
Freistellung, Anrechnung und § 21 ErbStG.
Nachlassschulden
Schuldenzuordnung, Hypotheken und Art. 9 DBA.
Unternehmensnachfolge
Unternehmenswert, Beteiligungen und Nachfolge.
Deutsche Steuerpflicht
§ 2 ErbStG und Reichweite der Besteuerung.
Erbschaft & Schenkung
Gesamtübersicht Deutschland–Schweiz.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie müssen Schweizer Vermögen für eine deutsche Erbschaft oder Schenkung bewerten?
Wir prüfen die maßgeblichen deutschen Bewertungsvorschriften, Schweizer Immobilien, nicht kotierte Unternehmensbeteiligungen, Wertschriftendepots, Konten und Forderungen, die stichtagsbezogene Währungsumrechnung sowie die Auswirkungen der Bewertung auf deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und das DBA Deutschland–Schweiz.
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