Deutschland–Schweiz · Sozialversicherung
Entsendung · A1 · Schweizer SozialversicherungSozialversicherung bei Entsendung Schweiz–Deutschland
Wird ein Arbeitnehmer von einem Schweizer Arbeitgeber vorübergehend nach Deutschland entsandt, kann er trotz seiner Tätigkeit in Deutschland weiterhin dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben. Für Personen im persönlichen Geltungsbereich der europäisch-schweizerischen Koordinierungsregeln ist eine Entsendung grundsätzlich für bis zu 24 Monate möglich. Die schweizerische Unterstellung wird durch eine Bescheinigung A1 dokumentiert.
Grundprinzip
Sozialversicherung folgt nicht automatisch dem Tätigkeitsstaat
Ohne besondere Koordinierungsregel würde eine Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich für eine Unterstellung unter das deutsche Sozialversicherungsrecht sprechen.
Für vorübergehende grenzüberschreitende Entsendungen bestehen jedoch Sonderregeln. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, kann während des Einsatzes in Deutschland weiterhin ausschließlich das Schweizer Sozialversicherungsrecht gelten.
Damit soll insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer für einen nur vorübergehenden Auslandseinsatz das Sozialversicherungssystem wechseln muss.
Steuer ≠ Sozialversicherung
Steuerrecht und Sozialversicherung können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
Die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns richtet sich insbesondere nach Art. 15 DBA Deutschland–Schweiz.
Die Frage, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer unterliegt, folgt dagegen den besonderen sozialversicherungsrechtlichen Koordinierungsregeln.
- Deutschland kann Arbeitslohn besteuern
- gleichzeitig kann Schweizer Sozialversicherung fortgelten
- 183-Tage-Regel ist keine Sozialversicherungsregel
- A1 entscheidet nicht über Einkommensteuer
- beide Systeme müssen separat geprüft werden
Entsendung
Wann kann das Schweizer Sozialversicherungssystem fortgelten?
Eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung setzt voraus, dass der Auslandseinsatz tatsächlich nur vorübergehend erfolgt und die Verbindung zum entsendenden Schweizer Arbeitgeber fortbesteht.
Schweizer Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer wird durch ein in der Schweiz tätiges Unternehmen nach Deutschland entsandt.
Vorübergehende Tätigkeit
Der Einsatz in Deutschland ist von Anfang an zeitlich begrenzt.
Fortbestehende Bindung
Die arbeitsrechtliche Verbindung zum Schweizer Arbeitgeber bleibt während der Entsendung bestehen.
Tätigkeit für den Arbeitgeber
Die Tätigkeit in Deutschland erfolgt weiterhin im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.
Vorherige Unterstellung
Die Person muss vor der Entsendung grundsätzlich bereits dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt gewesen sein.
Keine bloße Ablösung
Eine Entsendung darf grundsätzlich nicht lediglich dazu dienen, einen anderen Entsandten nach Ablauf dessen Entsendezeit zu ersetzen.
Regelfrist
Entsendung aus der Schweiz nach Deutschland grundsätzlich bis 24 Monate
Für eine Entsendung aus der Schweiz in einen EU-Staat kann das Schweizer Sozialversicherungsrecht grundsätzlich für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten weitergelten.
Voraussetzung ist, dass die materiellen Bedingungen einer Entsendung erfüllt sind.
Bis 24 Monate
Bei erfüllten Voraussetzungen kann eine reguläre Entsendung mit A1-Bescheinigung erfolgen.
Mehr als 24 Monate
Für die Fortgeltung des Schweizer Systems ist grundsätzlich eine Ausnahmevereinbarung erforderlich.
Von Anfang an länger geplant
Ist bereits bei Beginn klar, dass 24 Monate nicht ausreichen, kann direkt eine längerfristige Entsendung beantragt werden.
24 Monate sind keine steuerliche Grenze
Die sozialversicherungsrechtliche 24-Monats-Frist hat nichts mit der steuerlichen 183-Tage-Regel des DBA Deutschland–Schweiz zu tun.
Nachweis
Die A1-Bescheinigung dokumentiert die Schweizer Unterstellung
Bei einer qualifizierenden Entsendung stellt die zuständige Schweizer AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus.
Sie bestätigt gegenüber deutschen Behörden und Sozialversicherungsträgern, dass für den bezeichneten Zeitraum weiterhin die Schweizer Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.
Der Antrag wird in der Schweiz grundsätzlich über die Webapplikation im Bereich Unterstellung ALPS bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gestellt.
A1 ist ein Sozialversicherungsnachweis – keine Steuerbescheinigung
Eine A1-Bescheinigung sagt nichts darüber aus, ob der Arbeitslohn in Deutschland einkommen- oder lohnsteuerpflichtig ist. Diese Frage wird separat nach deutschem Steuerrecht und dem DBA Deutschland–Schweiz beurteilt.
Beiträge
Bei wirksamer Entsendung bleibt die Beitragszahlung grundsätzlich in der Schweiz
Gelten aufgrund der Entsendungsregeln weiterhin die Schweizer Rechtsvorschriften, wird die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich so behandelt, als würde sie weiterhin dem Schweizer System unterliegen.
AHV
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt grundsätzlich Teil der Schweizer Unterstellung.
Invalidenversicherung
Auch die schweizerische IV bleibt grundsätzlich im anwendbaren System enthalten.
Arbeitslosenversicherung
Die Beitragszuordnung folgt grundsätzlich der fortgeltenden Schweizer Unterstellung.
Unfallversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Koordinierung ist auch für die Unfallversicherung relevant.
Nur ein Sozialversicherungssystem soll gleichzeitig anwendbar sein
Die Koordinierungsregeln sollen insbesondere verhindern, dass für dieselbe grenzüberschreitende Beschäftigung gleichzeitig volle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland und der Schweiz erhoben werden.
Persönlicher Geltungsbereich
Die Staatsangehörigkeit muss vor Anwendung der Entsendungsregeln geprüft werden
Die europäisch-schweizerischen Koordinierungsregeln gelten im Verhältnis Schweiz–EU nicht uneingeschränkt für jede beliebige Staatsangehörigkeit.
Insbesondere bei Drittstaatsangehörigen muss gesondert geprüft werden, welche zwischenstaatliche Regelung überhaupt anwendbar ist.
| Personengruppe | Typischer Prüfungsrahmen Schweiz–Deutschland |
|---|---|
| Schweizer Staatsangehörige | grundsätzlich Koordinierungsrecht Schweiz–EU mit A1-System |
| EU-Staatsangehörige | grundsätzlich ebenfalls persönlicher Anwendungsbereich der Koordinierungsregeln |
| Drittstaatsangehörige | gesonderte Prüfung erforderlich; ältere bilaterale Sozialversicherungsabkommen können weiterhin relevant sein |
Die A1-Systematik darf bei Drittstaatsangehörigen nicht ungeprüft übernommen werden
Vor der Entsendungsprüfung sollte deshalb stets die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers festgestellt werden.
Abgrenzung
Eine Entsendung ist nicht dasselbe wie gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten
Eine Entsendung ist grundsätzlich ein vorübergehender Auslandseinsatz.
Arbeitet ein Arbeitnehmer dagegen dauerhaft oder regelmäßig sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland, kann keine klassische Entsendung, sondern eine gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit vorliegen.
| Entsendung | Mehrstaatentätigkeit | |
|---|---|---|
| Charakter | vorübergehender Auslandseinsatz | regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten |
| Dauer | von Anfang an begrenzt | strukturell wiederkehrend |
| Beispiel | 12 Monate Projekt in Deutschland | jede Woche 3 Tage Schweiz, 2 Tage Deutschland |
| Bescheinigung | A1 für Entsendung | A1 auf Basis der Mehrstaatenregel |
| Prüfung | Entsendungsvoraussetzungen | Wohnstaat, wesentlicher Tätigkeitsanteil, Arbeitgeberkonstellation |
Regelmäßig wiederkehrende Auslandseinsätze können aus der Entsendungslogik herausfallen
Wiederholen sich kurze Einsätze mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit, sollte geprüft werden, ob die Regeln für gewöhnliche Tätigkeiten in mehreren Staaten anzuwenden sind.
Homeoffice
Grenzüberschreitendes Homeoffice muss sozialversicherungsrechtlich gesondert eingeordnet werden
Arbeitet ein Arbeitnehmer mit Schweizer Arbeitgeber vorübergehend vollständig aus Deutschland im Homeoffice, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine vorübergehende Entsendung vorliegen.
Erfolgt das Homeoffice dagegen dauerhaft und regelmäßig, sind regelmäßig die Regeln für Mehrstaatentätigkeit beziehungsweise grenzüberschreitende Telearbeit zu prüfen.
Vorübergehendes Homeoffice
Zeitlich klar begrenzte Vollzeit-Telearbeit im Ausland kann unter Entsendungsregeln fallen.
Regelmäßiges Homeoffice
Wiederkehrende Tätigkeit in Wohn- und Arbeitgeberstaat kann Mehrstaatentätigkeit darstellen.
A1 prüfen
Auch bei Telearbeit sollte die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung dokumentiert werden.
Steuerliches Homeoffice und sozialversicherungsrechtliches Homeoffice sind getrennte Prüfungen
Ein deutscher Homeoffice-Tag kann steuerlich ein deutscher Arbeitstag sein, während aufgrund der Sozialversicherungsregeln weiterhin Schweizer Recht anwendbar bleibt.
Ausnahmevereinbarung
Was passiert, wenn die Entsendung länger als 24 Monate dauert?
Reicht die reguläre Entsendungsfrist von 24 Monaten nicht aus, kann eine weitere Unterstellung unter das Schweizer Sozialversicherungsrecht über eine zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung beantragt werden.
Auf Schweizer Seite wird der Antrag über die AHV-Ausgleichskasse beziehungsweise ALPS an das Bundesamt für Sozialversicherungen weitergeleitet. Das BSV stimmt sich mit der zuständigen deutschen Behörde ab.
Reguläre Entsendung
Bis zu 24 Monate auf Basis der regulären Entsendungsregel.
Ausnahmevereinbarung
Eine längere Fortgeltung kann im Einzelfall zwischen den zuständigen Behörden vereinbart werden.
Schweizer Verwaltungspraxis
Die Schweiz beantragt längerfristige Ausnahmevereinbarungen nach ihrer Praxis grundsätzlich nur bei insgesamt begrenzten Entsendungszeiträumen.
Eine Verlängerung ist kein automatischer Anspruch
Die Fortgeltung des Schweizer Systems über die reguläre Frist hinaus setzt eine Zustimmung der beteiligten zuständigen Behörden voraus.
Konzernentsendung
Kostenweiterbelastung und wirtschaftlicher Arbeitgeber wirken sozialversicherungsrechtlich anders als steuerlich
Bei konzerninternen Entsendungen werden Personalkosten häufig von der Schweizer Gesellschaft an das deutsche Unternehmen weiterbelastet.
Steuerlich kann diese Kostenverrechnung für die Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers und damit für Art. 15 DBA von erheblicher Bedeutung sein.
Sozialversicherungsrechtlich ist die Prüfung jedoch eigenständig. Eine konzerninterne Weiterbelastung führt deshalb nicht automatisch zum Wechsel in das deutsche Sozialversicherungssystem.
Keine Übertragung steuerlicher Kriterien auf die Sozialversicherung
Wirtschaftlicher Arbeitgeber, 183-Tage-Regel und Arbeitstagsaufteilung gehören primär zur steuerlichen Analyse. Für die Sozialversicherung gelten eigenständige Entsendungs- und Koordinierungsvorschriften.
Praxisfälle
Typische Entsendungen Schweiz–Deutschland
Schweizer Arbeitnehmer für zwölf Monate nach Deutschland
Ein Arbeitnehmer einer Schweizer Gesellschaft wird für ein zwölfmonatiges Projekt nach Deutschland entsandt. Sein Schweizer Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und der Einsatz ist von Anfang an zeitlich begrenzt.
Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann er während des Einsatzes weiterhin den Schweizer Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse bestätigt dies durch eine A1-Bescheinigung.
Entsendung für 30 Monate
Bereits vor Beginn steht fest, dass das Projekt in Deutschland 30 Monate dauern wird.
Da die reguläre 24-Monats-Frist nicht ausreicht, sollte von Anfang an geprüft werden, ob eine längerfristige Unterstellung über eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden kann.
Jede Woche zwei Tage Deutschland
Ein Arbeitnehmer arbeitet dauerhaft drei Tage pro Woche in der Schweiz und zwei Tage in Deutschland.
Das ist typischerweise keine vorübergehende Entsendung, sondern eine regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten. Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung muss deshalb nach den Mehrstaatenregeln geprüft werden.
Drei Monate Homeoffice in Deutschland
Ein Arbeitnehmer eines Schweizer Arbeitgebers arbeitet aufgrund einer vorübergehenden Vereinbarung für drei Monate ausschließlich aus seinem Homeoffice in Deutschland.
Bei erfüllten Voraussetzungen kann auch eine solche vorübergehende grenzüberschreitende Telearbeit sozialversicherungsrechtlich als Entsendung behandelt werden.
Typische Fehler
Wo Entsendungen sozialversicherungsrechtlich häufig falsch eingeordnet werden
A1 vergessen
Schweizer Unterstellung wird nicht rechtzeitig dokumentiert.
183 Tage verwenden
Die steuerliche 183-Tage-Regel wird fälschlich auf Sozialversicherung übertragen.
24 Monate ignorieren
Die Entsendung wird verlängert, ohne rechtzeitig eine Ausnahmevereinbarung zu prüfen.
Mehrstaatentätigkeit übersehen
Regelmäßige Tätigkeiten in beiden Staaten werden fälschlich als einzelne Entsendungen behandelt.
Staatsangehörigkeit nicht prüfen
Der persönliche Geltungsbereich der Koordinierungsregeln wird ungeprüft vorausgesetzt.
Steuer und SV gleichsetzen
Deutsches Besteuerungsrecht wird fälschlich mit deutscher Sozialversicherungspflicht gleichgesetzt.
Homeoffice falsch einordnen
Dauerhafte Mehrstaatentätigkeit wird als vorübergehende Entsendung behandelt.
Änderungen nicht melden
Dauer, Einsatzort oder Beschäftigungssituation ändern sich, ohne die Unterstellung neu zu prüfen.
Unterlagen
Was für die Entsendungsprüfung benötigt wird
Staatsangehörigkeit
Passkopie beziehungsweise Nachweis der Staatsangehörigkeit.
Arbeitsvertrag
Schweizer Arbeitgeber, Beschäftigungsverhältnis und Vergütung.
Entsendevereinbarung
Beginn, Ende, Tätigkeit und Einsatzort.
Versicherungsnachweise
Bisherige Schweizer Sozialversicherungsunterstellung.
Arbeitgeberdaten
Sitz, Tätigkeit und organisatorische Struktur.
A1 / ALPS-Unterlagen
Antrag und vorhandene Unterstellungsbescheinigungen.
Prüfreihenfolge
Sozialversicherung bei Entsendung in acht Schritten prüfen
Staatsangehörigkeit
Persönlichen Anwendungsbereich der Koordinierungsregeln bestimmen.
Ausgangssystem
Bisherige Schweizer Sozialversicherungsunterstellung feststellen.
Falltyp
Entsendung oder gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit abgrenzen.
Arbeitgeber
Fortbestehende arbeitsrechtliche Bindung prüfen.
Dauer
Voraussichtlichen Entsendezeitraum bestimmen.
A1
Antrag bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse stellen.
Verlängerung
Bei Bedarf rechtzeitig Ausnahmevereinbarung prüfen.
Steuer separat
DBA, Lohnsteuer und Arbeitstagsaufteilung unabhängig prüfen.
Häufige Fragen
Sozialversicherung bei Entsendung Schweiz–Deutschland
Bleibe ich bei einer Entsendung nach Deutschland in der Schweizer Sozialversicherung?
Was ist die A1-Bescheinigung?
Wo wird die A1 für eine Schweizer Entsendung beantragt?
Wie lange kann eine A1-Entsendung dauern?
Kann die Entsendung länger als 24 Monate dauern?
Was passiert, wenn von Anfang an mehr als 24 Monate geplant sind?
Gilt die 183-Tage-Regel auch für die Sozialversicherung?
Kann ich in Deutschland Steuern zahlen und trotzdem in der Schweiz sozialversichert bleiben?
Führt eine Kostenweiterbelastung an die deutsche Gesellschaft automatisch zu deutscher Sozialversicherung?
Was gilt bei regelmäßigem Arbeiten in Deutschland und der Schweiz?
Kann Homeoffice in Deutschland als Entsendung gelten?
Gilt die A1-Regel auch für Drittstaatsangehörige?
Weiterführendes Fachwissen
Entsendung Schweiz–Deutschland
Entsendung Schweiz–Deutschland
Gesamtüberblick zu Steuer, Payroll und Sozialversicherung.
Art. 15 DBA & Tätigkeitsstaat
Internationale Zuordnung des Arbeitslohns.
183-Tage-Regel
Aufenthaltsdauer, Arbeitgeber und Betriebsstätte.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Eingliederung, Kostentragung und DBA-Arbeitgeber.
Deutsche Lohnsteuer
§ 38 EStG, Shadow Payroll und Anmeldung.
Arbeitstagsaufteilung
Arbeitslohn nach tatsächlichen Arbeitstagen verteilen.
Bonus bei Entsendung
Erdienungszeitraum und grenzüberschreitende Zuordnung.
Ansässigkeit während der Entsendung
Wohnsitz, Familie und DBA-Ansässigkeit.
Beratung Deutschland–Schweiz
Sie planen eine Entsendung aus der Schweiz nach Deutschland?
Wir prüfen sozialversicherungsrechtliche Entsendung, persönlichen Geltungsbereich, Fortgeltung des Schweizer Systems, A1-Bescheinigung, 24-Monats-Frist, Mehrstaatentätigkeit und Homeoffice sowie parallel die deutsche steuerliche Behandlung nach Art. 15 DBA, Lohnsteuer und Arbeitstagsaufteilung.
Entsendung prüfen lassen