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Deutschland–Schweiz · Sozialversicherung

Entsendung · A1 · Schweizer Sozialversicherung

Sozialversicherung bei Entsendung Schweiz–Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer von einem Schweizer Arbeitgeber vorübergehend nach Deutschland entsandt, kann er trotz seiner Tätigkeit in Deutschland weiterhin dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben. Für Personen im persönlichen Geltungsbereich der europäisch-schweizerischen Koordinierungsregeln ist eine Entsendung grundsätzlich für bis zu 24 Monate möglich. Die schweizerische Unterstellung wird durch eine Bescheinigung A1 dokumentiert.

Grundprinzip

Sozialversicherung folgt nicht automatisch dem Tätigkeitsstaat

Ohne besondere Koordinierungsregel würde eine Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich für eine Unterstellung unter das deutsche Sozialversicherungsrecht sprechen.

Für vorübergehende grenzüberschreitende Entsendungen bestehen jedoch Sonderregeln. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, kann während des Einsatzes in Deutschland weiterhin ausschließlich das Schweizer Sozialversicherungsrecht gelten.

Damit soll insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer für einen nur vorübergehenden Auslandseinsatz das Sozialversicherungssystem wechseln muss.

Steuer ≠ Sozialversicherung

Steuerrecht und Sozialversicherung können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen

Die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns richtet sich insbesondere nach Art. 15 DBA Deutschland–Schweiz.

Die Frage, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer unterliegt, folgt dagegen den besonderen sozialversicherungsrechtlichen Koordinierungsregeln.

  • Deutschland kann Arbeitslohn besteuern
  • gleichzeitig kann Schweizer Sozialversicherung fortgelten
  • 183-Tage-Regel ist keine Sozialversicherungsregel
  • A1 entscheidet nicht über Einkommensteuer
  • beide Systeme müssen separat geprüft werden

Entsendung

Wann kann das Schweizer Sozialversicherungssystem fortgelten?

Eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung setzt voraus, dass der Auslandseinsatz tatsächlich nur vorübergehend erfolgt und die Verbindung zum entsendenden Schweizer Arbeitgeber fortbesteht.

01

Schweizer Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer wird durch ein in der Schweiz tätiges Unternehmen nach Deutschland entsandt.

02

Vorübergehende Tätigkeit

Der Einsatz in Deutschland ist von Anfang an zeitlich begrenzt.

03

Fortbestehende Bindung

Die arbeitsrechtliche Verbindung zum Schweizer Arbeitgeber bleibt während der Entsendung bestehen.

04

Tätigkeit für den Arbeitgeber

Die Tätigkeit in Deutschland erfolgt weiterhin im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

05

Vorherige Unterstellung

Die Person muss vor der Entsendung grundsätzlich bereits dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt gewesen sein.

06

Keine bloße Ablösung

Eine Entsendung darf grundsätzlich nicht lediglich dazu dienen, einen anderen Entsandten nach Ablauf dessen Entsendezeit zu ersetzen.

Regelfrist

Entsendung aus der Schweiz nach Deutschland grundsätzlich bis 24 Monate

Für eine Entsendung aus der Schweiz in einen EU-Staat kann das Schweizer Sozialversicherungsrecht grundsätzlich für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten weitergelten.

Voraussetzung ist, dass die materiellen Bedingungen einer Entsendung erfüllt sind.

≤24

Bis 24 Monate

Bei erfüllten Voraussetzungen kann eine reguläre Entsendung mit A1-Bescheinigung erfolgen.

>24

Mehr als 24 Monate

Für die Fortgeltung des Schweizer Systems ist grundsätzlich eine Ausnahmevereinbarung erforderlich.

Long

Von Anfang an länger geplant

Ist bereits bei Beginn klar, dass 24 Monate nicht ausreichen, kann direkt eine längerfristige Entsendung beantragt werden.

24 Monate sind keine steuerliche Grenze

Die sozialversicherungsrechtliche 24-Monats-Frist hat nichts mit der steuerlichen 183-Tage-Regel des DBA Deutschland–Schweiz zu tun.

Nachweis

Die A1-Bescheinigung dokumentiert die Schweizer Unterstellung

Bei einer qualifizierenden Entsendung stellt die zuständige Schweizer AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus.

Sie bestätigt gegenüber deutschen Behörden und Sozialversicherungsträgern, dass für den bezeichneten Zeitraum weiterhin die Schweizer Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

Der Antrag wird in der Schweiz grundsätzlich über die Webapplikation im Bereich Unterstellung ALPS bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gestellt.

A1 ist ein Sozialversicherungsnachweis – keine Steuerbescheinigung

Eine A1-Bescheinigung sagt nichts darüber aus, ob der Arbeitslohn in Deutschland einkommen- oder lohnsteuerpflichtig ist. Diese Frage wird separat nach deutschem Steuerrecht und dem DBA Deutschland–Schweiz beurteilt.

Beiträge

Bei wirksamer Entsendung bleibt die Beitragszahlung grundsätzlich in der Schweiz

Gelten aufgrund der Entsendungsregeln weiterhin die Schweizer Rechtsvorschriften, wird die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich so behandelt, als würde sie weiterhin dem Schweizer System unterliegen.

AHV

AHV

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt grundsätzlich Teil der Schweizer Unterstellung.

IV

Invalidenversicherung

Auch die schweizerische IV bleibt grundsätzlich im anwendbaren System enthalten.

ALV

Arbeitslosenversicherung

Die Beitragszuordnung folgt grundsätzlich der fortgeltenden Schweizer Unterstellung.

UV

Unfallversicherung

Die sozialversicherungsrechtliche Koordinierung ist auch für die Unfallversicherung relevant.

Nur ein Sozialversicherungssystem soll gleichzeitig anwendbar sein

Die Koordinierungsregeln sollen insbesondere verhindern, dass für dieselbe grenzüberschreitende Beschäftigung gleichzeitig volle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland und der Schweiz erhoben werden.

Persönlicher Geltungsbereich

Die Staatsangehörigkeit muss vor Anwendung der Entsendungsregeln geprüft werden

Die europäisch-schweizerischen Koordinierungsregeln gelten im Verhältnis Schweiz–EU nicht uneingeschränkt für jede beliebige Staatsangehörigkeit.

Insbesondere bei Drittstaatsangehörigen muss gesondert geprüft werden, welche zwischenstaatliche Regelung überhaupt anwendbar ist.

Personengruppe Typischer Prüfungsrahmen Schweiz–Deutschland
Schweizer Staatsangehörige grundsätzlich Koordinierungsrecht Schweiz–EU mit A1-System
EU-Staatsangehörige grundsätzlich ebenfalls persönlicher Anwendungsbereich der Koordinierungsregeln
Drittstaatsangehörige gesonderte Prüfung erforderlich; ältere bilaterale Sozialversicherungsabkommen können weiterhin relevant sein

Die A1-Systematik darf bei Drittstaatsangehörigen nicht ungeprüft übernommen werden

Vor der Entsendungsprüfung sollte deshalb stets die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers festgestellt werden.

Abgrenzung

Eine Entsendung ist nicht dasselbe wie gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten

Eine Entsendung ist grundsätzlich ein vorübergehender Auslandseinsatz.

Arbeitet ein Arbeitnehmer dagegen dauerhaft oder regelmäßig sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland, kann keine klassische Entsendung, sondern eine gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit vorliegen.

Entsendung Mehrstaatentätigkeit
Charakter vorübergehender Auslandseinsatz regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten
Dauer von Anfang an begrenzt strukturell wiederkehrend
Beispiel 12 Monate Projekt in Deutschland jede Woche 3 Tage Schweiz, 2 Tage Deutschland
Bescheinigung A1 für Entsendung A1 auf Basis der Mehrstaatenregel
Prüfung Entsendungsvoraussetzungen Wohnstaat, wesentlicher Tätigkeitsanteil, Arbeitgeberkonstellation

Regelmäßig wiederkehrende Auslandseinsätze können aus der Entsendungslogik herausfallen

Wiederholen sich kurze Einsätze mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit, sollte geprüft werden, ob die Regeln für gewöhnliche Tätigkeiten in mehreren Staaten anzuwenden sind.

Homeoffice

Grenzüberschreitendes Homeoffice muss sozialversicherungsrechtlich gesondert eingeordnet werden

Arbeitet ein Arbeitnehmer mit Schweizer Arbeitgeber vorübergehend vollständig aus Deutschland im Homeoffice, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine vorübergehende Entsendung vorliegen.

Erfolgt das Homeoffice dagegen dauerhaft und regelmäßig, sind regelmäßig die Regeln für Mehrstaatentätigkeit beziehungsweise grenzüberschreitende Telearbeit zu prüfen.

Temp

Vorübergehendes Homeoffice

Zeitlich klar begrenzte Vollzeit-Telearbeit im Ausland kann unter Entsendungsregeln fallen.

Reg

Regelmäßiges Homeoffice

Wiederkehrende Tätigkeit in Wohn- und Arbeitgeberstaat kann Mehrstaatentätigkeit darstellen.

A1

A1 prüfen

Auch bei Telearbeit sollte die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung dokumentiert werden.

Steuerliches Homeoffice und sozialversicherungsrechtliches Homeoffice sind getrennte Prüfungen

Ein deutscher Homeoffice-Tag kann steuerlich ein deutscher Arbeitstag sein, während aufgrund der Sozialversicherungsregeln weiterhin Schweizer Recht anwendbar bleibt.

Ausnahmevereinbarung

Was passiert, wenn die Entsendung länger als 24 Monate dauert?

Reicht die reguläre Entsendungsfrist von 24 Monaten nicht aus, kann eine weitere Unterstellung unter das Schweizer Sozialversicherungsrecht über eine zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung beantragt werden.

Auf Schweizer Seite wird der Antrag über die AHV-Ausgleichskasse beziehungsweise ALPS an das Bundesamt für Sozialversicherungen weitergeleitet. Das BSV stimmt sich mit der zuständigen deutschen Behörde ab.

24

Reguläre Entsendung

Bis zu 24 Monate auf Basis der regulären Entsendungsregel.

16

Ausnahmevereinbarung

Eine längere Fortgeltung kann im Einzelfall zwischen den zuständigen Behörden vereinbart werden.

5–6

Schweizer Verwaltungspraxis

Die Schweiz beantragt längerfristige Ausnahmevereinbarungen nach ihrer Praxis grundsätzlich nur bei insgesamt begrenzten Entsendungszeiträumen.

Eine Verlängerung ist kein automatischer Anspruch

Die Fortgeltung des Schweizer Systems über die reguläre Frist hinaus setzt eine Zustimmung der beteiligten zuständigen Behörden voraus.

Konzernentsendung

Kostenweiterbelastung und wirtschaftlicher Arbeitgeber wirken sozialversicherungsrechtlich anders als steuerlich

Bei konzerninternen Entsendungen werden Personalkosten häufig von der Schweizer Gesellschaft an das deutsche Unternehmen weiterbelastet.

Steuerlich kann diese Kostenverrechnung für die Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers und damit für Art. 15 DBA von erheblicher Bedeutung sein.

Sozialversicherungsrechtlich ist die Prüfung jedoch eigenständig. Eine konzerninterne Weiterbelastung führt deshalb nicht automatisch zum Wechsel in das deutsche Sozialversicherungssystem.

Keine Übertragung steuerlicher Kriterien auf die Sozialversicherung

Wirtschaftlicher Arbeitgeber, 183-Tage-Regel und Arbeitstagsaufteilung gehören primär zur steuerlichen Analyse. Für die Sozialversicherung gelten eigenständige Entsendungs- und Koordinierungsvorschriften.

Praxisfälle

Typische Entsendungen Schweiz–Deutschland

Beispiel 1

Schweizer Arbeitnehmer für zwölf Monate nach Deutschland

Ein Arbeitnehmer einer Schweizer Gesellschaft wird für ein zwölfmonatiges Projekt nach Deutschland entsandt. Sein Schweizer Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und der Einsatz ist von Anfang an zeitlich begrenzt.

Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann er während des Einsatzes weiterhin den Schweizer Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse bestätigt dies durch eine A1-Bescheinigung.

Beispiel 2

Entsendung für 30 Monate

Bereits vor Beginn steht fest, dass das Projekt in Deutschland 30 Monate dauern wird.

Da die reguläre 24-Monats-Frist nicht ausreicht, sollte von Anfang an geprüft werden, ob eine längerfristige Unterstellung über eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden kann.

Beispiel 3

Jede Woche zwei Tage Deutschland

Ein Arbeitnehmer arbeitet dauerhaft drei Tage pro Woche in der Schweiz und zwei Tage in Deutschland.

Das ist typischerweise keine vorübergehende Entsendung, sondern eine regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten. Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung muss deshalb nach den Mehrstaatenregeln geprüft werden.

Beispiel 4

Drei Monate Homeoffice in Deutschland

Ein Arbeitnehmer eines Schweizer Arbeitgebers arbeitet aufgrund einer vorübergehenden Vereinbarung für drei Monate ausschließlich aus seinem Homeoffice in Deutschland.

Bei erfüllten Voraussetzungen kann auch eine solche vorübergehende grenzüberschreitende Telearbeit sozialversicherungsrechtlich als Entsendung behandelt werden.

Typische Fehler

Wo Entsendungen sozialversicherungsrechtlich häufig falsch eingeordnet werden

01

A1 vergessen

Schweizer Unterstellung wird nicht rechtzeitig dokumentiert.

02

183 Tage verwenden

Die steuerliche 183-Tage-Regel wird fälschlich auf Sozialversicherung übertragen.

03

24 Monate ignorieren

Die Entsendung wird verlängert, ohne rechtzeitig eine Ausnahmevereinbarung zu prüfen.

04

Mehrstaatentätigkeit übersehen

Regelmäßige Tätigkeiten in beiden Staaten werden fälschlich als einzelne Entsendungen behandelt.

05

Staatsangehörigkeit nicht prüfen

Der persönliche Geltungsbereich der Koordinierungsregeln wird ungeprüft vorausgesetzt.

06

Steuer und SV gleichsetzen

Deutsches Besteuerungsrecht wird fälschlich mit deutscher Sozialversicherungspflicht gleichgesetzt.

07

Homeoffice falsch einordnen

Dauerhafte Mehrstaatentätigkeit wird als vorübergehende Entsendung behandelt.

08

Änderungen nicht melden

Dauer, Einsatzort oder Beschäftigungssituation ändern sich, ohne die Unterstellung neu zu prüfen.

Unterlagen

Was für die Entsendungsprüfung benötigt wird

ID

Staatsangehörigkeit

Passkopie beziehungsweise Nachweis der Staatsangehörigkeit.

Job

Arbeitsvertrag

Schweizer Arbeitgeber, Beschäftigungsverhältnis und Vergütung.

Ass

Entsendevereinbarung

Beginn, Ende, Tätigkeit und Einsatzort.

AHV

Versicherungsnachweise

Bisherige Schweizer Sozialversicherungsunterstellung.

Org

Arbeitgeberdaten

Sitz, Tätigkeit und organisatorische Struktur.

A1

A1 / ALPS-Unterlagen

Antrag und vorhandene Unterstellungsbescheinigungen.

Prüfreihenfolge

Sozialversicherung bei Entsendung in acht Schritten prüfen

01

Staatsangehörigkeit

Persönlichen Anwendungsbereich der Koordinierungsregeln bestimmen.

02

Ausgangssystem

Bisherige Schweizer Sozialversicherungsunterstellung feststellen.

03

Falltyp

Entsendung oder gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit abgrenzen.

04

Arbeitgeber

Fortbestehende arbeitsrechtliche Bindung prüfen.

05

Dauer

Voraussichtlichen Entsendezeitraum bestimmen.

06

A1

Antrag bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse stellen.

07

Verlängerung

Bei Bedarf rechtzeitig Ausnahmevereinbarung prüfen.

08

Steuer separat

DBA, Lohnsteuer und Arbeitstagsaufteilung unabhängig prüfen.

Häufige Fragen

Sozialversicherung bei Entsendung Schweiz–Deutschland

Bleibe ich bei einer Entsendung nach Deutschland in der Schweizer Sozialversicherung?
Bei einer qualifizierenden vorübergehenden Entsendung kann das Schweizer Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar bleiben. Für Personen im persönlichen Anwendungsbereich der Schweiz-EU-Koordinierung gilt die reguläre Entsendungsregel grundsätzlich für bis zu 24 Monate.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung bestätigt, welchem Sozialversicherungssystem eine grenzüberschreitend tätige Person unterliegt. Bei Entsendung aus der Schweiz wird sie grundsätzlich von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ausgestellt.
Wo wird die A1 für eine Schweizer Entsendung beantragt?
Der Schweizer Arbeitgeber beantragt die Entsendungsbescheinigung grundsätzlich bei seiner zuständigen AHV-Ausgleichskasse, regelmäßig über die Webapplikation ALPS.
Wie lange kann eine A1-Entsendung dauern?
Im Verhältnis Schweiz–EU beträgt die reguläre Entsendungsfrist für Personen im entsprechenden persönlichen Geltungsbereich grundsätzlich maximal 24 Monate.
Kann die Entsendung länger als 24 Monate dauern?
Ja, eine längere Fortgeltung des Schweizer Sozialversicherungssystems kann gegebenenfalls über eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden beantragt werden.
Was passiert, wenn von Anfang an mehr als 24 Monate geplant sind?
Dann sollte bereits vor Beginn eine längerfristige Entsendung beziehungsweise Ausnahmevereinbarung geprüft und beantragt werden.
Gilt die 183-Tage-Regel auch für die Sozialversicherung?
Nein. Die 183-Tage-Regel gehört zum Steuerrecht und insbesondere zur DBA-Prüfung. Für die Sozialversicherung gelten eigenständige Koordinierungsregeln.
Kann ich in Deutschland Steuern zahlen und trotzdem in der Schweiz sozialversichert bleiben?
Ja. Das ist bei Entsendungen durchaus möglich. Steuerrecht und Sozialversicherung werden unabhängig voneinander geprüft.
Führt eine Kostenweiterbelastung an die deutsche Gesellschaft automatisch zu deutscher Sozialversicherung?
Nein. Eine Kostenweiterbelastung kann steuerlich für den wirtschaftlichen Arbeitgeber relevant sein, führt aber nicht automatisch zu einem Wechsel des Sozialversicherungssystems.
Was gilt bei regelmäßigem Arbeiten in Deutschland und der Schweiz?
Dann kann anstelle einer Entsendung eine gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten vorliegen. Die Unterstellung muss nach den dafür geltenden Mehrstaatenregeln bestimmt werden.
Kann Homeoffice in Deutschland als Entsendung gelten?
Eine vorübergehende, zeitlich begrenzte Vollzeit-Telearbeit in einem anderen Staat kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den Entsendungsregeln behandelt werden. Dauerhaftes oder regelmäßiges Homeoffice muss dagegen gesondert nach den Regeln für grenzüberschreitende Tätigkeit geprüft werden.
Gilt die A1-Regel auch für Drittstaatsangehörige?
Nicht ohne weitere Prüfung. Der persönliche Anwendungsbereich der Schweiz-EU-Koordinierungsregeln hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit ab. Für Drittstaatsangehörige können andere zwischenstaatliche Regelungen maßgeblich sein.

Beratung Deutschland–Schweiz

Sie planen eine Entsendung aus der Schweiz nach Deutschland?

Wir prüfen sozialversicherungsrechtliche Entsendung, persönlichen Geltungsbereich, Fortgeltung des Schweizer Systems, A1-Bescheinigung, 24-Monats-Frist, Mehrstaatentätigkeit und Homeoffice sowie parallel die deutsche steuerliche Behandlung nach Art. 15 DBA, Lohnsteuer und Arbeitstagsaufteilung.

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