Deutschland–Schweiz · Unternehmer
Situation 06 · Wegzug & ZuzugWegzug und Zuzug von Unternehmern zwischen Deutschland und der Schweiz
Verlegt ein Unternehmer seinen Wohnsitz zwischen Deutschland und der Schweiz, müssen persönliche Steuerpflicht und Unternehmensstruktur getrennt analysiert werden. Beteiligungen können die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen, betriebliche Wirtschaftsgüter können von einer Entstrickungsbesteuerung betroffen sein, Unternehmen und Betriebsstätten können im bisherigen Staat steuerpflichtig bleiben und eine Verlagerung der Geschäftsleitung kann sogar die Besteuerung der Gesellschaft selbst verändern.
Grundprinzip
Der Unternehmer kann umziehen – sein Unternehmen nicht automatisch
Bei einem privaten Arbeitnehmer steht beim Umzug häufig vor allem die persönliche steuerliche Ansässigkeit im Mittelpunkt. Bei einem Unternehmer kommen weitere Ebenen hinzu: Beteiligungen, Betriebsvermögen, Gesellschaften, Betriebsstätten und Geschäftsleitungsfunktionen.
Deshalb ist zunächst zu trennen, ob der Unternehmer lediglich seinen privaten Wohnsitz verlegt oder ob gleichzeitig Vermögenswerte, Personal, Funktionen oder ganze Unternehmensbereiche in den anderen Staat überführt werden.
Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob lediglich persönliche Wegzugsfolgen entstehen oder zusätzlich stille Reserven in Unternehmensvermögen besteuert, Betriebsstätten neu abgegrenzt oder Gesellschaften steuerlich in einen anderen Staat verlagert werden.
Unternehmer zieht in die Schweiz
Zu prüfen sind insbesondere das Ende der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, § 6 AStG, betriebliche Entstrickung, fortbestehende deutsche Einkünfte und die Frage, ob Geschäftsleitung oder Betriebsvermögen tatsächlich verlagert werden.
Unternehmer zieht nach Deutschland
Mit dem Zuzug beginnt grundsätzlich die deutsche Besteuerung des Welteinkommens. Schweizer Beteiligungen, Gesellschaften und Betriebsstätten müssen deshalb in die deutsche Steuerstruktur integriert und ihre deutschen Anschaffungs- beziehungsweise Eingangswerte geprüft werden.
Schweizer steuerliche Perspektive
Diese Seite behandelt schwerpunktmäßig die deutsche Sicht. Die schweizerische Wegzugs-, Zuzugs- und Unternehmensbesteuerung wird auf TaxRep Schweiz behandelt.
Fallmatrix
Was zieht tatsächlich mit?
Der steuerliche Unterschied liegt häufig nicht im Wohnsitzwechsel selbst, sondern darin, welche unternehmerischen Werte und Funktionen gleichzeitig den Staat wechseln.
| Situation | Typische deutsche Frage | Zentrales Risiko |
|---|---|---|
| Privatgesellschafter zieht DE → CH | § 6 AStG bei wesentlicher Kapitalgesellschaftsbeteiligung | Besteuerung stiller Reserven ohne tatsächlichen Verkauf |
| Einzelunternehmer zieht DE → CH, deutscher Betrieb bleibt | Welche Wirtschaftsgüter und Funktionen verbleiben in Deutschland? | beschränkte deutsche Steuerpflicht bleibt bestehen |
| Einzelunternehmen wird vollständig in die Schweiz verlagert | Verliert Deutschland sein Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern? | Entstrickungsbesteuerung |
| GmbH-Gesellschafter zieht, GmbH bleibt in Deutschland | Wegzugsbesteuerung des Gesellschafters und spätere deutsche Einkünfte | persönlicher Wegzug wird mit Gesellschaft verwechselt |
| Geschäftsführer zieht und führt GmbH aus der Schweiz | Verlagert sich tatsächliche Geschäftsleitung? | steuerliche Ansässigkeit und Betriebsstätten der Gesellschaft |
| Schweizer Unternehmer zieht nach Deutschland | Wie werden bestehende Schweizer Beteiligungen und Betriebe in Deutschland erfasst? | Welteinkommen, AStG, Geschäftsleitung, spätere Exit-Besteuerung |
Kapitalgesellschaftsanteile
§ 6 AStG kann den Wegzug wie einen Verkauf behandeln
Verlegt eine natürliche Person ihren Wohnsitz aus Deutschland in die Schweiz und endet dadurch ihre unbeschränkte deutsche Steuerpflicht, kann § 6 AStG eine fiktive Veräußerung bestimmter Kapitalgesellschaftsanteile zum gemeinen Wert fingieren.
Betroffen sind grundsätzlich Anteile, die unter § 17 EStG fallen. Dafür muss die Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sein.
- Kapitalgesellschaftsanteile im Sinne des § 17 EStG
- mindestens 1 % Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre
- Wegzug kann fiktiven Veräußerungsgewinn auslösen
- gemeiner Wert statt tatsächlichem Verkaufspreis
- auch ausländische Kapitalgesellschaften können betroffen sein
- Liquiditätsplanung deshalb vor dem Wegzug erforderlich
Persönliche Voraussetzung
Sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre
§ 6 AStG greift nicht bei jedem kurzfristigen Deutschlandaufenthalt. Erfasst werden grundsätzlich natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem relevanten Wegzugstatbestand insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland waren.
Diese persönliche Voraussetzung ist von der Beteiligungsschwelle des § 17 EStG zu unterscheiden. Beide Tests müssen erfüllt sein.
| Prüfung | Grundvoraussetzung |
|---|---|
| Persönliche Historie | mindestens 7 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten 12 Jahre |
| Beteiligung | grundsätzlich mindestens 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre |
| Auslöser | unter anderem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt |
| Bewertung | fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert |
Zahlung
Wegzugssteuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden
Die nach § 6 AStG festgesetzte Steuer kann auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Die Raten sind grundsätzlich nicht zu verzinsen.
Das Finanzamt darf regelmäßig eine Sicherheitsleistung verlangen. Außerdem können bestimmte Ereignisse dazu führen, dass noch offene Raten vorzeitig fällig werden.
Dazu gehören insbesondere die Veräußerung oder Übertragung der Anteile, bestimmte größere Ausschüttungen sowie Verstöße gegen gesetzliche Mitteilungspflichten.
Ratenzahlung beseitigt die Steuer nicht
Die siebenjährige Zahlungserleichterung ist eine Liquiditätsregelung. Sie ändert nichts daran, dass die Wegzugssteuer grundsätzlich bereits beim Wegzug festgesetzt wird.
Rückkehr
Vorübergehender Wegzug kann unter Voraussetzungen rückgängig gemacht werden
Beruht der Wegzug nur auf einer vorübergehenden Abwesenheit und wird die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, kann der Steueranspruch nach § 6 AStG unter gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.
Das setzt unter anderem voraus, dass die Beteiligung in der Zwischenzeit grundsätzlich nicht veräußert oder schädlich übertragen wird und das deutsche Besteuerungsrecht wieder in ausreichendem Umfang entsteht.
Die Siebenjahresfrist kann auf Antrag bei fortbestehender Rückkehrabsicht um insgesamt bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Einzelunternehmer
Beim Einzelunternehmen gibt es keine Trennung zwischen Unternehmer und Unternehmen
Bei einem Einzelunternehmen ist der Unternehmer selbst Rechtsträger des Betriebsvermögens. Ein Wohnsitzwechsel führt jedoch nicht automatisch dazu, dass alle Wirtschaftsgüter oder der gesamte Betrieb steuerlich mitziehen.
Bleibt beispielsweise eine feste Betriebsstätte in Deutschland bestehen, kann Deutschland den dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinn auch nach dem privaten Wegzug in die Schweiz weiter besteuern.
Werden dagegen Wirtschaftsgüter, Funktionen oder der gesamte Betrieb so in die Schweiz verlagert, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht an den darin enthaltenen stillen Reserven verliert oder dieses eingeschränkt wird, kann eine Entstrickungsbesteuerung entstehen.
Nur Wohnsitzwechsel
Der Unternehmer zieht um, während der deutsche Betrieb unverändert in Deutschland weiterbesteht.
Teilweise Verlagerung
Funktionen oder Wirtschaftsgüter werden in die Schweiz übertragen, andere verbleiben in Deutschland.
Vollständige Verlagerung
Der Betrieb wird wirtschaftlich in die Schweiz verschoben und Deutschland verliert Besteuerungsrechte.
Betriebsvermögen
Entstrickung ist etwas anderes als § 6 AStG
§ 6 AStG betrifft bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile natürlicher Personen. Die Entstrickungsbesteuerung betrifft dagegen betriebliche Wirtschaftsgüter und das deutsche Besteuerungsrecht an deren stillen Reserven.
Wird das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines betrieblichen Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, kann dies steuerlich einer Entnahme gleichgestellt werden.
- betriebliche Wirtschaftsgüter statt Privatbeteiligung
- stille Reserven können aufgedeckt werden
- Verlagerung in ausländische Betriebsstätte besonders relevant
- Wohnsitzwechsel allein ist nicht zwingend ausreichend
- entscheidend ist Verlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts
- Funktionsverlagerungen separat prüfen
Beispiel
Ein bislang einer deutschen Betriebsstätte zugeordnetes betriebliches Wirtschaftsgut wird einer Schweizer Betriebsstätte zugeordnet und Deutschland verliert dadurch sein bisheriges Besteuerungsrecht an einem späteren Veräußerungsgewinn. Dies ist ein klassischer Anwendungsbereich der Entstrickungsregeln.
GmbH bleibt in Deutschland
Der Wegzug des Gesellschafters verlegt die GmbH nicht automatisch
Zieht ein Gesellschafter einer deutschen GmbH in die Schweiz, bleibt die GmbH zunächst eine eigenständige Gesellschaft. Ihr Sitz und ihre steuerliche Stellung ändern sich nicht allein deshalb, weil ihr Gesellschafter seinen privaten Wohnsitz verlegt.
Für den Gesellschafter kann jedoch § 6 AStG relevant werden. Nach dem Wegzug können außerdem weiterhin deutsche Einkünfte entstehen, beispielsweise aus Dividenden oder unter bestimmten Voraussetzungen aus einem späteren Verkauf deutscher Beteiligungen.
Entscheidend ist deshalb die Trennung: Der persönliche Wegzug wird auf Ebene des Gesellschafters geprüft, die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft auf Ebene der GmbH.
Gesellschafter und Gesellschaft sind zwei Steuerpflichtige
Diese Trennung wird besonders wichtig, wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Dann kann zwar die Gesellschaft bestehen bleiben, gleichzeitig aber die Frage entstehen, ob ihre tatsächliche Geschäftsleitung mit dem Geschäftsführer in die Schweiz verlagert wird.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Zieht die Person oder zieht auch die Geschäftsleitung?
Bei inhabergeführten Gesellschaften können privater Wohnsitz und tatsächliche Unternehmensleitung eng miteinander verbunden sein. Verlegt der alleinige oder maßgebliche Geschäftsführer seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz und führt er die Gesellschaft künftig von dort aus, ist deshalb die Geschäftsleitung der Gesellschaft neu zu beurteilen.
Der Ort der Geschäftsleitung richtet sich nicht allein nach Satzung, Handelsregister oder formellem Sitz. Maßgeblich ist, wo die wesentlichen laufenden Unternehmensentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Eine Verlagerung der Geschäftsleitung kann Auswirkungen auf steuerliche Ansässigkeit, DBA, Betriebsstätten, Quellensteuern und die laufende Unternehmensbesteuerung haben.
Rechtlicher Sitz
Der deutsche Handelsregistersitz kann bestehen bleiben, obwohl die tatsächliche Geschäftsführung im Ausland erfolgt.
Tatsächliche Leitung
Entscheidend sind die laufenden wesentlichen Managemententscheidungen und ihre tatsächliche Durchführung.
Doppelansässigkeit
Werden nach nationalem Recht beide Staaten relevant, muss die abkommensrechtliche Behandlung gesondert geprüft werden.
Fortbestehender Betrieb
Nach dem Wegzug kann Deutschland weiterhin Unternehmensgewinne besteuern
Endet die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht, bedeutet dies nicht, dass Deutschland sämtliche Besteuerungsrechte verliert.
Unterhält der in die Schweiz gezogene Unternehmer weiterhin eine deutsche Betriebsstätte oder einen deutschen Gewerbebetrieb, können die daraus erzielten Einkünfte als inländische Einkünfte weiterhin der beschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegen.
Das DBA Deutschland–Schweiz bestätigt grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats für den dieser Betriebsstätte zurechenbaren Unternehmensgewinn.
| Nach dem Wegzug verbleibt in Deutschland | Typische Folge |
|---|---|
| deutsche Betriebsstätte | deutscher Betriebsstättengewinn bleibt grundsätzlich steuerpflichtig |
| deutsche Personengesellschaft | laufende deutsche Mitunternehmerbesteuerung kann fortbestehen |
| deutsche Immobilie im Betrieb | Deutschland behält regelmäßig Besteuerungsrechte |
| deutsche GmbH | Gesellschaft bleibt deutsches Steuersubjekt; Gesellschafterebene separat |
| deutsche gewerbliche Tätigkeit | § 49 EStG und DBA weiter prüfen |
DBA Deutschland–Schweiz
Der Wegzug in die Schweiz hat zusätzliche DBA-Besonderheiten
Zunächst muss festgestellt werden, wann die Person nach deutschem Recht nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist und in welchem Staat sie nach dem DBA als ansässig gilt.
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält darüber hinaus besondere Regelungen für bestimmte Wegzugskonstellationen, die über die üblichen DBA-Regeln hinausgehen. Deshalb sollte der Wegzug eines Unternehmers in die Schweiz nicht ausschließlich anhand der allgemeinen Ansässigkeitsregeln beurteilt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn erhebliche wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland fortbestehen, deutsche Unternehmen gehalten werden oder kurz nach dem Wegzug Beteiligungen veräußert werden sollen.
Wegzugsjahr separat planen
Der Zeitpunkt des tatsächlichen Endes des deutschen Wohnsitzes, die DBA-Ansässigkeit, Beteiligungsverkäufe, Ausschüttungen und Unternehmensverlagerungen sollten möglichst vor dem Umzug auf einer gemeinsamen Zeitleiste geplant werden.
Schweiz → Deutschland
Beim Zuzug werden Schweizer Unternehmen Teil der deutschen Steuerwelt
Begründet ein Schweizer Unternehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beginnt grundsätzlich die deutsche unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
Ab diesem Zeitpunkt müssen grundsätzlich auch Schweizer Beteiligungen, Dividenden, Personengesellschaftseinkünfte und Unternehmensgewinne aus deutscher Sicht eingeordnet werden.
- deutsche Welteinkommensbesteuerung beginnt grundsätzlich
- Schweizer Beteiligungen steuerlich qualifizieren
- Schweizer Dividenden und Verrechnungssteuer koordinieren
- Schweizer Personengesellschaften nach deutschem Recht einordnen
- Hinzurechnungsbesteuerung prüfen
- Geschäftsleitung Schweizer Gesellschaften neu beurteilen
Zuzugswerte
Anschaffungskosten und frühere Schweizer Wertsteigerungen dokumentieren
Besonders wichtig ist beim Zuzug die steuerliche Ausgangsbasis bestehender Beteiligungen. Ein späterer Verkauf in Deutschland kann davon abhängen, welche Anschaffungskosten Deutschland anerkennt.
§ 17 EStG enthält für bestimmte Zuzugsfälle eine besondere Regel: Hat der frühere Ansässigkeitsstaat die bis zum Zuzug entstandenen Wertsteigerungen aufgrund einer mit § 6 AStG vergleichbaren Wegzugsbesteuerung tatsächlich erfasst, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der dort angesetzte Wert für die deutsche Gewinnermittlung relevant werden.
Deshalb sollten Anschaffungskosten, historische Beteiligungsquoten, Schweizer Wegzugswerte und entsprechende Steuerbescheide bereits beim Zuzug vollständig dokumentiert werden.
Schweizer Gesellschaft nach Zuzug
Der Zuzug des Gesellschafters kann die Schweizer Gesellschaft selbst betreffen
Zieht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Gesellschaft nach Deutschland und führt das Unternehmen anschließend dauerhaft von Deutschland aus, kann sich die Geschäftsleitungsfrage umkehren.
Die Schweizer Gesellschaft kann dann neben ihrer Schweizer Anknüpfung auch eine deutsche steuerliche Präsenz oder sogar eine deutsche unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht entwickeln.
Deshalb sollte bereits vor dem Zuzug festgelegt werden, welche Entscheidungen in der Schweiz verbleiben, welche Funktionen in Deutschland ausgeübt werden und ob die bestehende Governance zur gewünschten Struktur passt.
Compliance
Welche Unterlagen sollten vor einem Unternehmerumzug gesichert werden?
| Unterlage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Gesellschaftsverträge und Beteiligungsnachweise | Beteiligungsquote und §-17-/§-6-AStG-Prüfung |
| historische Anschaffungskosten | Berechnung stiller Reserven und späterer Veräußerungsgewinne |
| Unternehmensbewertungen | gemeiner Wert zum Wegzugszeitpunkt |
| Jahresabschlüsse und Steuererklärungen | Bewertung, AStG und historische Ergebnisanalyse |
| Anlageverzeichnis | betriebliche Wirtschaftsgüter und Entstrickungsprüfung |
| Betriebsstättenunterlagen | Zuordnung von Funktionen und Unternehmensgewinnen |
| Geschäftsführungs- und Organunterlagen | Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dokumentieren |
| Wohnsitz- und Umzugsunterlagen | Ende beziehungsweise Beginn der persönlichen Steuerpflicht bestimmen |
Planung
Unternehmerumzug Deutschland–Schweiz in acht Schritten prüfen
Wohnsitz
Tatsächliches Ende oder Beginn der deutschen Steuerpflicht bestimmen.
Beteiligungen
Beteiligungsquoten und § 6 AStG prüfen.
Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter und stille Reserven erfassen.
Funktionen
Prüfen, welche Unternehmensfunktionen tatsächlich den Staat wechseln.
Geschäftsleitung
Tatsächliche Leitung bestehender Gesellschaften neu beurteilen.
Betriebsstätten
Fortbestehende und neu entstehende Betriebsstätten identifizieren.
DBA
Besteuerungsrechte Deutschlands und der Schweiz koordinieren.
Timing
Umzug, Ausschüttungen, Verkauf und Umstrukturierungen zeitlich abstimmen.
Häufige Fragen
Wegzug und Zuzug von Unternehmern Deutschland–Schweiz
Löst jeder Umzug eines Unternehmers in die Schweiz die Wegzugsbesteuerung aus?
Welche Beteiligungsquote ist für § 6 AStG relevant?
Wie lange muss ich in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein?
Muss die Wegzugssteuer sofort vollständig bezahlt werden?
Was passiert, wenn ich später nach Deutschland zurückkehre?
Ist die Entstrickungsbesteuerung dasselbe wie die Wegzugsbesteuerung?
Was passiert mit meiner deutschen GmbH, wenn ich in die Schweiz ziehe?
Kann ich nach dem Wegzug weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein?
Was passiert mit einem deutschen Einzelunternehmen beim Wegzug?
Was gilt beim Zuzug eines Schweizer Unternehmers nach Deutschland?
Sollte ich meine Beteiligung vor oder nach dem Umzug verkaufen?
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Steuerberatung Deutschland–Schweiz
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Wir analysieren persönliche Ansässigkeit, § 6 AStG, betriebliche Entstrickung, Beteiligungen, Betriebsstätten, Geschäftsleitung und fortbestehende Steuerpflichten und koordinieren die Struktur vor dem tatsächlichen Umzug.
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