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401(k)-Auszahlung in Deutschland

U.S. Retirement Plan · Deutsche Besteuerung

401(k)-Auszahlung in Deutschland

Wer während seines Berufslebens in den USA Vermögen in einem 401(k) aufgebaut hat und später in Deutschland lebt, muss eine Auszahlung nach deutschen Steuerregeln beurteilen. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt der Auszahlung, die frühere steuerliche Behandlung der Beiträge und die seit 2025 geänderte Rechtslage des § 22 Nr. 5 EStG.

Deutsches Steuerrecht

Ein 401(k) wird in Deutschland grundsätzlich als ausländische betriebliche Altersversorgung eingeordnet

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass ein U.S.-401(k)-Plan strukturell mit den deutschen externen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar ist. Auszahlungen werden deshalb grundsätzlich im System des § 22 Nr. 5 EStG behandelt.

Das DBA Deutschland–USA erkennt qualifizierte U.S.-Pläne nach Section 401(a) IRC, zu denen typische 401(k)-Pläne gehören, als Pension Plans an. Während der Ansparphase schützt Art. 18A grundsätzlich vor einer laufenden deutschen Besteuerung der innerhalb des Plans erzielten Erträge. Erst die Auszahlung führt zur eigentlichen deutschen Besteuerungsfrage.

Rechtsänderung ab 2025

Seit 2025 kann die ausländische Steuerbegünstigung der Beiträge zur vollen nachgelagerten Besteuerung führen

§ 22 Nr. 5 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 berücksichtigt die Vorschrift ausdrücklich auch Beiträge an ausländische Versorgungseinrichtungen, für die bei der Besteuerung in einem anderen Staat eine mit den deutschen Fördertatbeständen vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde.

Das ist für Traditional-401(k)-Beiträge besonders relevant: Wurden Beiträge in den USA steuerlich begünstigt, kann für darauf beruhende Leistungen ab 2025 grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG eingreifen.

  • Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025
  • ausländische Steuerbegünstigung wird nun ausdrücklich berücksichtigt
  • Traditional-401(k)-Beiträge können betroffen sein
  • Beitragshistorie bleibt für die Aufteilung wichtig
  • alte BFH-Rechtsprechung gilt nicht unverändert für neue Auszahlungen

Praktische Folge

Eine 401(k)-Auszahlung ab 2025 kann deutlich stärker besteuert werden als nach der früheren Rechtslage

Vor der Gesetzesänderung durfte eine in den USA gewährte Steuerbegünstigung der 401(k)-Beiträge nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht einfach wie eine deutsche Steuerförderung behandelt werden. Deshalb konnte bei bestimmten Auszahlungen nur der Ertragsanteil beziehungsweise Unterschiedsbetrag steuerpflichtig sein.

Diese Lücke hat der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab 2025 geschlossen. Wurde für Beiträge im Ausland eine vergleichbare steuerliche Begünstigung gewährt, kann die Auszahlung grundsätzlich der vollständigen nachgelagerten Besteuerung unterliegen, soweit sie auf diesen begünstigten Beiträgen beruht.

BFH-Rechtsprechung

Für Auszahlungen vor dem 1. Januar 2025 gilt die frühere Rechtslage

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 ausdrücklich entschieden, dass Zahlungen aus einem 401(k)-Plan, soweit sie vor dem 1. Januar 2025 erfolgt sind, nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu beurteilen sind.

Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, führt die Verweisung grundsätzlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Steuerbar ist dann regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen sein.

Auszahlung bis 2024

Die ausländische Steuerbegünstigung der Beiträge führte nach der damaligen Rechtslage nicht automatisch zur vollen nachgelagerten Besteuerung.

Auszahlung ab 2025

Die neue gesetzliche Regel berücksichtigt ausdrücklich vergleichbare ausländische Steuerbegünstigungen der Beiträge.

Lump-Sum Distribution

Auch eine einmalige Kapitalauszahlung aus dem 401(k) fällt unter § 22 Nr. 5 EStG

§ 22 Nr. 5 EStG ist nicht auf laufende Rentenzahlungen beschränkt. Auch eine vollständige oder teilweise Kapitalauszahlung aus einem 401(k) kann eine steuerpflichtige Leistung darstellen.

Die Höhe des steuerpflichtigen Betrags hängt davon ab, welche Beitragsbestandteile in der Auszahlung enthalten sind und welche steuerliche Begünstigung diese Beiträge während der Ansparphase erfahren haben.

Traditional und Roth

Traditional- und Roth-Bestandteile sollten getrennt dokumentiert werden

Traditional 401(k)

Beiträge wurden in den USA regelmäßig vor Steuern geleistet. Für Auszahlungen ab 2025 ist diese ausländische Steuerbegünstigung nach § 22 Nr. 5 EStG ausdrücklich relevant.

Roth 401(k)

Beiträge werden grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen geleistet. Deshalb muss geprüft werden, welcher Teil der Auszahlung auf bereits versteuerten Beiträgen und welcher auf späteren Erträgen beruht.

Teil- und Ratenzahlungen

Mehrere kleinere Auszahlungen können steuerlich anders wirken als eine große Einmalzahlung

Die deutsche Besteuerung erfolgt grundsätzlich im Jahr des tatsächlichen Zuflusses. Dadurch kann eine Verteilung der Auszahlung auf mehrere Jahre die Progressionswirkung verändern.

Ob eine Auszahlung als einmalige Kapitalleistung, periodische Leistung oder lebenslange Rente erfolgt, kann außerdem für einzelne Detailvorschriften innerhalb des § 22 Nr. 5 EStG relevant sein.

Beispiel

Warum die Beitragshistorie entscheidend sein kann

Ein Arbeitnehmer hat während seiner Tätigkeit in den USA einen Traditional 401(k) aufgebaut. Die Beiträge wurden dort steuerlich begünstigt. Jahre später lebt er in Deutschland und lässt sich das Guthaben auszahlen.

Erfolgt die Auszahlung ab 2025, kann die ausländische Steuerbegünstigung der Beiträge nach der neuen Fassung des § 22 Nr. 5 EStG dazu führen, dass die darauf beruhende Leistung nachgelagert besteuert wird. Die frühere Rechtsprechung, nach der regelmäßig nur der Unterschiedsbetrag relevant war, kann für diese neue Auszahlung nicht unverändert übernommen werden.

Schritt 1

Feststellen, welche Beiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt eingezahlt haben.

Schritt 2

Ermitteln, welche Beiträge in den USA steuerlich begünstigt beziehungsweise bereits versteuert waren.

Schritt 3

Traditional-, Roth- und gegebenenfalls sonstige After-Tax-Bestandteile voneinander trennen.

Schritt 4

Die deutsche Besteuerung anhand des Auszahlungsjahres und der jeweiligen Beitragsbestandteile berechnen.

Dokumentation

Ohne historische Unterlagen lässt sich die deutsche Steuer häufig nur schwer korrekt berechnen

Ein U.S. Form 1099-R zeigt zwar die Auszahlung, enthält aber nicht zwingend alle Informationen, die für die deutsche Einordnung benötigt werden. Besonders bei Jahrzehnte alten 401(k)-Konten kann die Rekonstruktion der Beitragshistorie aufwendig sein.

Plan Statements

Jahresauszüge und historische Kontoübersichten können die Entwicklung des 401(k)-Guthabens dokumentieren.

Employee Contributions

Eigene Beiträge sollten nach Traditional-, Roth- und sonstigen After-Tax-Beiträgen getrennt werden.

Employer Contributions

Employer Match und andere Arbeitgeberbeiträge müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Form 1099-R

Dokumentiert die Distribution, ersetzt aber nicht die deutsche steuerliche Berechnung.

Rollover-Unterlagen

Bei einem früheren Transfer aus einem anderen 401(k), 403(b) oder ähnlichen Plan muss die ursprüngliche Historie weiterverfolgt werden.

Roth-Unterlagen

Bei Roth-Komponenten ist besonders wichtig, bereits versteuerte Contributions von Earnings zu unterscheiden.

DBA Deutschland–USA

Das DBA schützt den Plan während der Ansparphase, bestimmt aber nicht allein die deutsche Bemessungsgrundlage

Art. 18A DBA Deutschland–USA verhindert grundsätzlich, dass Deutschland während der Ansparphase laufend die innerhalb eines qualifizierenden U.S. Pension Plans erzielten Einkünfte beim Teilnehmer besteuert.

Wenn später eine Auszahlung erfolgt, muss zusätzlich die deutsche innerstaatliche Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG angewendet werden. Das DBA und das EStG erfüllen damit unterschiedliche Funktionen.

U.S.-Steuerseite

U.S. Withholding und deutsche Einkommensteuer müssen getrennt betrachtet werden

Bei einer 401(k)-Auszahlung kann auf U.S.-Seite Quellensteuer oder Einkommensteuer entstehen. Für einen in Deutschland ansässigen Empfänger muss anschließend geprüft werden, welchem Staat das DBA das Besteuerungsrecht zuweist und ob beziehungsweise wie eine tatsächlich erhobene U.S.-Steuer berücksichtigt werden kann.

Die detaillierte U.S.-Behandlung, einschließlich U.S. withholding, Form 1040 beziehungsweise 1040-NR und möglicher Treaty Claims, wird auf taxrep.us vertieft.

Typische Fehler

Was bei einer 401(k)-Auszahlung in Deutschland häufig übersehen wird

Alte BFH-Rechtsprechung ungeprüft auf 2025 übertragen

Die gesetzliche Änderung ab 2025 wurde gerade geschaffen, um ausländische Steuerbegünstigungen der Beiträge ausdrücklich zu erfassen.

Nur den Form-1099-R-Betrag übernehmen

Der U.S. taxable amount bestimmt nicht automatisch die deutsche Bemessungsgrundlage.

Traditional und Roth vermischen

Die steuerliche Vorgeschichte der Beiträge unterscheidet sich erheblich und kann zu unterschiedlicher deutscher Behandlung führen.

Contribution Basis nicht nachweisen

Ohne Unterlagen zu bereits versteuerten Beiträgen kann eine sachgerechte Aufteilung schwierig werden.

Auszahlung erst durchführen und danach planen

Der Zuflusszeitpunkt steht nach Durchführung fest. Größere Distributions sollten deshalb möglichst vorher steuerlich modelliert werden.

401(k) wie ein normales Depot behandeln

Ein qualifizierender 401(k) ist ein Treaty-Pension-Plan und wird nicht wie ein gewöhnliches Brokerage Account behandelt.

Häufige Fragen

401(k)-Auszahlung in Deutschland

Ist eine 401(k)-Auszahlung in Deutschland steuerpflichtig?
Grundsätzlich ja, wenn der Empfänger in Deutschland steuerpflichtig ist. Die konkrete Bemessungsgrundlage richtet sich insbesondere nach § 22 Nr. 5 EStG, der Beitragshistorie und dem Jahr der Auszahlung.
Wird seit 2025 die gesamte 401(k)-Auszahlung besteuert?
Soweit die Leistung auf Beiträgen beruht, für die in den USA eine mit den deutschen Fördertatbeständen vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde, kann seit 2025 grundsätzlich die volle nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG greifen. Nicht begünstigte oder bereits versteuerte Beitragsbestandteile müssen gesondert geprüft werden.
Was galt für Auszahlungen bis einschließlich 2024?
Für diese Auszahlungen gilt die frühere Rechtslage. Der BFH hat 2025 bestätigt, dass solche Leistungen grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu behandeln sind. Je nach Vertragsdatum konnte insbesondere der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Beiträgen maßgeblich sein.
Kann auch eine komplette Einmalzahlung aus dem 401(k) besteuert werden?
Ja. § 22 Nr. 5 EStG erfasst nicht nur laufende Zahlungen, sondern grundsätzlich auch einmalige Kapitalauszahlungen.
Ist ein Roth 401(k) gleich zu behandeln wie ein Traditional 401(k)?
Nicht ohne Weiteres. Roth-Beiträge wurden grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen geleistet. Deshalb müssen Contribution Basis und Earnings gesondert nachvollzogen werden.
Kann ich durch mehrere Teilzahlungen Steuern sparen?
Mehrere Auszahlungen in unterschiedlichen Kalenderjahren können die deutsche Progressionswirkung verändern. Ob dies sinnvoll ist, hängt vom übrigen Einkommen und der konkreten steuerlichen Behandlung der Distribution ab.
Welche Unterlagen brauche ich?
Insbesondere historische Plan Statements, Nachweise über Traditional-, Roth- und After-Tax-Contributions, Employer Contributions, Rollovers sowie Forms 1099-R und andere Planunterlagen.
Wird U.S.-Quellensteuer automatisch auf die deutsche Steuer angerechnet?
Nein. Zunächst muss geprüft werden, ob die USA die betreffende Steuer nach dem DBA überhaupt erheben durften und welche Methode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anzuwenden ist.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie planen eine 401(k)-Auszahlung bei deutschem Wohnsitz?

Wir prüfen die Beitragshistorie, Traditional- und Roth-Bestandteile, die Rechtslage vor beziehungsweise ab 2025, die deutsche Bemessungsgrundlage sowie die DBA-Zuordnung und koordinieren die deutsche Behandlung mit der U.S.-Steuerseite.

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