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Anlage KAP bei ausländischen Depots und Brokern

Wer in Deutschland steuerpflichtig ist und Kapitalanlagen bei einem ausländischen Broker oder einer ausländischen Bank hält, muss die Erträge häufig selbst in der deutschen Einkommensteuererklärung erfassen. Anders als bei einer deutschen Depotbank wird regelmäßig keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Fonds und ausländische Quellensteuern müssen deshalb nach deutschen Regeln aufbereitet werden.

Grundsatz

Kein deutscher Steuerabzug bedeutet nicht keine deutsche Steuer

Bei einer deutschen Bank wird die Einkommensteuer auf viele private Kapitalerträge bereits durch Kapitalertragsteuer einbehalten. Bei einem ausländischen Broker fehlt dieser deutsche Steuerabzug häufig.

Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, müssen nach § 32d Abs. 3 EStG in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das betrifft insbesondere typische U.S.-Brokerkonten und andere ausländische Depotbanken.

Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt. Die Jahresübersicht des Brokers ist deshalb nur Ausgangsmaterial und nicht automatisch die deutsche steuerliche Bemessungsgrundlage.

Prüfschema

Drei Schritte für das ausländische Depot

01

Erträge klassifizieren

Dividenden, Zinsen, Aktiengewinne, Fonds- und sonstige Investmenterträge nach deutschem Recht voneinander trennen.

02

Deutsche Bemessungsgrundlage ermitteln

Anschaffungs- und Veräußerungswerte, Wechselkurse, Verluste und gegebenenfalls Investmentsteuerregeln nach deutschen Vorgaben berechnen.

03

Ausländische Steuer prüfen

Feststellen, welcher Quellensteuerbetrag nach DBA und § 32d Abs. 5 EStG anrechenbar und welcher gegebenenfalls im Ausland rückforderbar ist.

Anlage KAP

Typische Erträge aus einem ausländischen Depot

Die Anlage KAP dient insbesondere der Erklärung von Kapitalerträgen, die keinem deutschen Steuerabzug unterlegen haben. Bei ausländischen Depotkonten müssen die relevanten Beträge aus den Brokerunterlagen nach deutschem Steuerrecht aufbereitet werden.

  • Dividenden aus in- und ausländischen Aktien
  • Zinsen und sonstige Kapitalforderungen
  • Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen
  • sonstige Veräußerungsgewinne nach § 20 EStG
  • anrechenbare ausländische Quellensteuer
  • Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnung

Investmentfonds

Bei auslandsverwahrten Fonds kann Anlage KAP-INV zusätzlich relevant sein

Investmentfonds und ETFs unterliegen in Deutschland dem Investmentsteuergesetz. Bei einer deutschen Depotbank werden Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Teilfreistellungen und Veräußerungsgewinne regelmäßig bereits nach deutschen Regeln verarbeitet.

Werden Investmentanteile dagegen bei einer ausländischen Depotbank verwahrt, fehlt diese deutsche Steueraufbereitung häufig. Dann kann die Anlage KAP-INV für Investmenterträge erforderlich sein.

Besonders aufwendig können Vorabpauschalen, Teilfreistellungen, Fondsklassifizierung und die Berücksichtigung besitzzeitanteiliger Vorabpauschalen beim späteren Verkauf werden.

Ausländische Quellensteuer

Nicht jede einbehaltene ausländische Steuer ist in Deutschland voll anrechenbar

DBA zuerst

Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die Quellensteuer begrenzen. Bei U.S.-Portfoliodividenden beträgt der DBA-Satz für einen in Deutschland ansässigen Privatanleger typischerweise 15 %.

Anrechenbarer Betrag

§ 32d Abs. 5 EStG begrenzt die Anrechnung grundsätzlich auf die auf den einzelnen Kapitalertrag entfallende deutsche Steuer und berücksichtigt gegebenenfalls den DBA-Ermäßigungsanspruch.

Überhöhte Quellensteuer

Wurde mehr einbehalten als nach dem DBA zulässig, ist der übersteigende Betrag regelmäßig nicht einfach zusätzlich in Deutschland anrechenbar. Eine Rückforderung im Quellenstaat kann erforderlich sein.

Investmentfonds

Bei Investmenterträgen wird die Anrechnungsgrenze auf Basis des nach einer Teilfreistellung verbleibenden steuerpflichtigen Ertrags berechnet.

Währungsumrechnung

U.S.-Dollar-Werte müssen nach deutschen Regeln in Euro umgerechnet werden

Bei Fremdwährungstransaktionen sind für die deutsche Gewinnermittlung nicht einfach die vom U.S.-Broker ausgewiesenen Dollar-Gewinne zu übernehmen. Für Veräußerungsgewinne nach § 20 EStG sind Anschaffungskosten und Veräußerungserlös jeweils in Euro zu bestimmen.

Dadurch kann der deutsche steuerliche Gewinn vom U.S.-Dollar-Gain abweichen. Wechselkursbewegungen zwischen Kauf und Verkauf wirken sich auf die deutsche Berechnung aus.

Entsprechendes gilt für Dividenden, Zinsen und ausländische Quellensteuern: Für die Steuererklärung müssen die relevanten Zuflüsse und Steuerbeträge in Euro dokumentiert werden.

Unterlagen

Welche Daten aus dem ausländischen Depot benötigt werden

Dividenden & Zinsen

Zahlungsdatum, Bruttobetrag, Quellensteuer, Währung und Emittent bzw. Schuldner.

Aktienverkäufe

Anschaffungsdatum, Stückzahl, historische Anschaffungskosten, Verkaufstag, Erlös, Gebühren und gegebenenfalls Corporate Actions.

ETFs & Fonds

ISIN/Ticker, Fondsdomizil, Fondsklassifizierung, Ausschüttungen, gehaltene Zeiträume, Käufe und Verkäufe sowie Daten für die Vorabpauschale.

Jahresunterlagen

Annual Statement, Activity Statement, Transaction History, Dividend Report, Tax Withholding Report und gegebenenfalls 1099-Unterlagen.

Typische Situationen

Ausländische Depots in der Praxis

U.S.-Broker mit Einzelaktien

Dividenden, U.S.-Quellensteuer und deutsche Aktiengewinne werden aus den Brokerdaten für Anlage KAP aufbereitet.

U.S.-Broker mit ETFs

Zusätzlich zu Anlage KAP kann die deutsche Investmentbesteuerung und damit KAP-INV relevant werden.

U.S.-Person lebt in Deutschland

Für Deutschland ist das U.S.-Depot ein ausländisches Depot. Die parallele U.S.-Besteuerung wird separat koordiniert.

Zuzug nach Deutschland

Historische Anschaffungsdaten sollten vollständig erhalten bleiben. Ein automatischer deutscher Step-up für private Wertpapiere darf nicht unterstellt werden.

Mehrere ausländische Broker

Erträge und Verluste müssen brokerübergreifend nach deutschen Kategorien zusammengeführt werden.

Zu hohe Quellensteuer

Es ist zu trennen zwischen in Deutschland anrechenbarer Steuer und einem im Quellenstaat zurückzufordernden Betrag.

Häufige Fragen

Anlage KAP bei ausländischen Depots

Muss ich ein U.S.-Depot in Deutschland erklären?
Wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, sind die steuerpflichtigen Kapitalerträge aus dem U.S.-Depot grundsätzlich in Deutschland zu erfassen. Da regelmäßig kein deutscher Steuerabzug erfolgt, ist die Erklärung über die Einkommensteuerveranlagung besonders wichtig.
Reicht das U.S. Form 1099 für die deutsche Steuererklärung?
Nein. Form 1099 und Brokerberichte liefern wichtige Ausgangsdaten, folgen aber U.S.-Steuerregeln. Die deutsche Bemessungsgrundlage muss nach deutschem Recht ermittelt werden.
Wann brauche ich Anlage KAP-INV?
Insbesondere bei Investmenterträgen aus Fonds oder ETFs, die bei einer ausländischen Stelle verwahrt werden und keinem deutschen Steuerabzug unterliegen, kann KAP-INV relevant sein.
Kann ich die gesamte U.S.-Quellensteuer anrechnen?
Nicht zwingend. Die Anrechnung richtet sich nach deutschem Recht und dem DBA. Über dem DBA-Satz einbehaltene Steuer kann gegebenenfalls im Quellenstaat zurückzufordern sein.
Wie werden Aktiengewinne in USD umgerechnet?
Für die deutsche Gewinnermittlung werden Anschaffungskosten und Veräußerungserlös grundsätzlich in Euro ermittelt. Dadurch kann der deutsche Gewinn vom in USD ausgewiesenen Broker-Gain abweichen.
Kann ich Verluste aus einem U.S.-Broker in Deutschland berücksichtigen?
Grundsätzlich können steuerlich anzuerkennende Verluste berücksichtigt werden, jedoch nach den deutschen Verlustverrechnungsregeln. Die U.S.-Brokerklassifizierung ist dafür nicht automatisch maßgeblich.

Deutsche Steuerberatung

Sie halten ein Depot bei einem U.S.- oder anderen ausländischen Broker?

Wir bereiten Dividenden, Zinsen, Aktienverkäufe und Investmenterträge für die deutsche Steuererklärung auf, prüfen Anlage KAP und KAP-INV sowie ausländische Quellensteuern und koordinieren bei U.S.-Bezug die deutsche mit der U.S.-Steuerseite.

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