Deutschland · Investmentbesteuerung
Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz
Wie werden ETFs, Investmentfonds und andere Investmentanteile in Deutschland besteuert? Für Privatanleger sind vor allem Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne und Teilfreistellungen relevant. Bei ausländischen Brokern kommt zusätzlich die eigenständige Ermittlung und Erklärung der Investmenterträge hinzu.
Grundsystem des InvStG
Fondsbesteuerung auf zwei Ebenen
Das Investmentsteuergesetz sieht eine eigenständige Besteuerung von Investmentfonds und ihren Anlegern vor. Auf Fondsebene können bestimmte inländische Einkünfte, insbesondere deutsche Beteiligungs- und Immobilienerträge, steuerpflichtig sein. Auf Anlegerebene werden anschließend die gesetzlich definierten Investmenterträge besteuert.
Für private Anleger stehen dabei nicht die einzelnen Erträge innerhalb des Fonds im Vordergrund, sondern die gesetzlich typisierten Investmenterträge. Das vereinfacht die Besteuerung gegenüber einer vollständigen steuerlichen Durchleitung des Fonds.
Teilfreistellungen sollen dabei typisierend berücksichtigen, dass bestimmte Erträge bereits auf Fondsebene steuerlich belastet sein können.
§ 16 InvStG
Drei Arten von Investmenterträgen
Ausschüttungen
Vom Fonds ausgezahlte Beträge werden grundsätzlich als Investmenterträge erfasst und unterliegen beim Anleger der deutschen Besteuerung.
Vorabpauschale
Bei nicht oder nur gering ausschüttenden Fonds kann eine jährliche Mindestbesteuerung auf Basis des gesetzlich definierten Basisertrags entstehen.
Veräußerungsgewinn
Beim Verkauf von Fondsanteilen wird der steuerliche Gewinn nach den Regeln des InvStG ermittelt; zuvor angesetzte Vorabpauschalen werden berücksichtigt.
§ 18 InvStG
Vorabpauschale: Mindestbesteuerung während der Haltedauer
Die Vorabpauschale greift, wenn die Ausschüttungen eines Fonds innerhalb eines Kalenderjahres unter dem gesetzlich bestimmten Basisertrag liegen. Der Basisertrag basiert auf dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn und 70 % des jährlich veröffentlichten Basiszinses.
Die Vorabpauschale ist zugleich auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds im betreffenden Jahr begrenzt. Im Erwerbsjahr wird sie für volle Monate vor dem Erwerbsmonat zeitanteilig gekürzt.
- relevant insbesondere bei thesaurierenden oder niedrig ausschüttenden Fonds
- Basisertrag = Jahresanfangswert × 70 % des Basiszinses
- Begrenzung auf den tatsächlichen Jahreswertzuwachs zuzüglich Ausschüttungen
- zeitanteilige Kürzung im Erwerbsjahr
- Zufluss gesetzlich am ersten Werktag des Folgejahres
- spätere Veräußerungsbesteuerung berücksichtigt bereits angesetzte Vorabpauschalen
§ 20 InvStG
Teilfreistellungen bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds
Je nach Anlagepolitik des Fonds bleibt ein Teil der Investmenterträge steuerfrei. Für private Anleger im Privatvermögen gelten insbesondere folgende Sätze:
Aktienfonds: 30 %
Bei Aktienfonds sind 30 % der Investmenterträge steuerfrei. Aktienfonds müssen nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.
Mischfonds: 15 %
Bei Mischfonds gilt die Hälfte der Aktienteilfreistellung, also für private Anleger 15 %. Mischfonds müssen fortlaufend mindestens 25 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.
Immobilienfonds: 60 %
Bei Immobilienfonds sind 60 % der Erträge steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Immobilienfondsquote erfüllt sind.
Auslands-Immobilienfonds: 80 %
Bei Fonds, die die gesetzlichen Voraussetzungen eines Auslands-Immobilienfonds erfüllen, beträgt die Teilfreistellung 80 %.
Fondsklassifizierung
Die Bezeichnung „ETF“ sagt noch nichts über die Teilfreistellung
Entscheidend ist nicht, ob ein Produkt als ETF vermarktet wird, sondern ob es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds erfüllt.
Bei einem Aktienfonds ist insbesondere die fortlaufende Anlage von mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen maßgeblich. Bei Mischfonds beträgt die gesetzliche Mindestquote 25 %.
Gerade bei ausländischen Fonds muss daher geprüft werden, ob die Anlagebedingungen oder andere geeignete Nachweise die erforderliche Quote ausreichend belegen.
Veräußerung
Beim Verkauf wird nicht einfach der Brokergewinn übernommen
Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten
Ausgangspunkt ist der nach deutschem Recht ermittelte Veräußerungsgewinn. Bei Fremdwährungsanlagen sind Anschaffung und Verkauf jeweils in Euro zu bestimmen.
Vorabpauschalen berücksichtigen
Bereits während der Haltedauer angesetzte Vorabpauschalen werden bei der späteren Veräußerungsgewinnermittlung berücksichtigt, damit dieselben Wertsteigerungen nicht nochmals besteuert werden.
Teilfreistellung gilt auch für Gewinne
Die jeweilige Teilfreistellung erfasst grundsätzlich auch steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus den entsprechenden Investmentanteilen.
Verluste folgen derselben Systematik
Teilfreistellungen wirken spiegelbildlich auch bei Verlusten und beeinflussen damit den steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlustbetrag.
Ausländischer Broker
Bei U.S.- und anderen ausländischen Depots fehlt häufig die deutsche Steuerautomatik
Eine deutsche Bank berechnet für viele Fonds die steuerpflichtigen Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Teilfreistellungen und Veräußerungsgewinne automatisch. Bei einem ausländischen Broker steht diese deutsche Steuerlogik regelmäßig nicht zur Verfügung.
Dann müssen die relevanten Beträge für die deutsche Einkommensteuererklärung eigenständig ermittelt werden. Für auslandsverwahrte Investmentanteile kann insbesondere die Anlage KAP-INV relevant sein.
- Fondsklassifizierung nach deutschem InvStG
- Ausschüttungen in Euro
- Vorabpauschale je Kalenderjahr
- Teilfreistellung
- historische Anschaffungskosten
- Veräußerungsgewinn in Euro
- bereits berücksichtigte Vorabpauschalen
- gegebenenfalls ausländische Quellensteuer
Deutschland–USA
Deutsche Investmentbesteuerung und U.S.-PFIC-Regeln sind zwei verschiedene Systeme
Für einen in Deutschland steuerpflichtigen Anleger wird ein Fonds zunächst nach dem deutschen Investmentsteuergesetz beurteilt. Bei U.S.-Citizens, Green-Card-Inhabern und anderen U.S.-Taxpayers kann derselbe Fonds zusätzlich aus U.S.-Sicht als PFIC gelten.
Ein Fonds kann deshalb aus deutscher Sicht steuerlich völlig gewöhnlich behandelt werden und gleichzeitig erhebliche U.S.-Melde- und Steuerfolgen auslösen.
Die deutsche InvStG-Besteuerung und die U.S.-PFIC-Analyse sollten deshalb strikt getrennt und anschließend koordiniert werden.
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Häufige Fragen
Investmentfonds nach dem InvStG
Welche Erträge aus Investmentfonds werden in Deutschland besteuert?
Was ist die Vorabpauschale?
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Aktienfonds?
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Mischfonds?
Gilt das Investmentsteuergesetz auch für U.S.-ETFs?
Was ist bei einem U.S.-Broker besonders?
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