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Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz

Wie werden ETFs, Investmentfonds und andere Investmentanteile in Deutschland besteuert? Für Privatanleger sind vor allem Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne und Teilfreistellungen relevant. Bei ausländischen Brokern kommt zusätzlich die eigenständige Ermittlung und Erklärung der Investmenterträge hinzu.

Grundsystem des InvStG

Fondsbesteuerung auf zwei Ebenen

Das Investmentsteuergesetz sieht eine eigenständige Besteuerung von Investmentfonds und ihren Anlegern vor. Auf Fondsebene können bestimmte inländische Einkünfte, insbesondere deutsche Beteiligungs- und Immobilienerträge, steuerpflichtig sein. Auf Anlegerebene werden anschließend die gesetzlich definierten Investmenterträge besteuert.

Für private Anleger stehen dabei nicht die einzelnen Erträge innerhalb des Fonds im Vordergrund, sondern die gesetzlich typisierten Investmenterträge. Das vereinfacht die Besteuerung gegenüber einer vollständigen steuerlichen Durchleitung des Fonds.

Teilfreistellungen sollen dabei typisierend berücksichtigen, dass bestimmte Erträge bereits auf Fondsebene steuerlich belastet sein können.

§ 16 InvStG

Drei Arten von Investmenterträgen

01

Ausschüttungen

Vom Fonds ausgezahlte Beträge werden grundsätzlich als Investmenterträge erfasst und unterliegen beim Anleger der deutschen Besteuerung.

02

Vorabpauschale

Bei nicht oder nur gering ausschüttenden Fonds kann eine jährliche Mindestbesteuerung auf Basis des gesetzlich definierten Basisertrags entstehen.

03

Veräußerungsgewinn

Beim Verkauf von Fondsanteilen wird der steuerliche Gewinn nach den Regeln des InvStG ermittelt; zuvor angesetzte Vorabpauschalen werden berücksichtigt.

§ 18 InvStG

Vorabpauschale: Mindestbesteuerung während der Haltedauer

Die Vorabpauschale greift, wenn die Ausschüttungen eines Fonds innerhalb eines Kalenderjahres unter dem gesetzlich bestimmten Basisertrag liegen. Der Basisertrag basiert auf dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn und 70 % des jährlich veröffentlichten Basiszinses.

Die Vorabpauschale ist zugleich auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds im betreffenden Jahr begrenzt. Im Erwerbsjahr wird sie für volle Monate vor dem Erwerbsmonat zeitanteilig gekürzt.

  • relevant insbesondere bei thesaurierenden oder niedrig ausschüttenden Fonds
  • Basisertrag = Jahresanfangswert × 70 % des Basiszinses
  • Begrenzung auf den tatsächlichen Jahreswertzuwachs zuzüglich Ausschüttungen
  • zeitanteilige Kürzung im Erwerbsjahr
  • Zufluss gesetzlich am ersten Werktag des Folgejahres
  • spätere Veräußerungsbesteuerung berücksichtigt bereits angesetzte Vorabpauschalen

§ 20 InvStG

Teilfreistellungen bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds

Je nach Anlagepolitik des Fonds bleibt ein Teil der Investmenterträge steuerfrei. Für private Anleger im Privatvermögen gelten insbesondere folgende Sätze:

Aktienfonds: 30 %

Bei Aktienfonds sind 30 % der Investmenterträge steuerfrei. Aktienfonds müssen nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.

Mischfonds: 15 %

Bei Mischfonds gilt die Hälfte der Aktienteilfreistellung, also für private Anleger 15 %. Mischfonds müssen fortlaufend mindestens 25 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.

Immobilienfonds: 60 %

Bei Immobilienfonds sind 60 % der Erträge steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Immobilienfondsquote erfüllt sind.

Auslands-Immobilienfonds: 80 %

Bei Fonds, die die gesetzlichen Voraussetzungen eines Auslands-Immobilienfonds erfüllen, beträgt die Teilfreistellung 80 %.

Fondsklassifizierung

Die Bezeichnung „ETF“ sagt noch nichts über die Teilfreistellung

Entscheidend ist nicht, ob ein Produkt als ETF vermarktet wird, sondern ob es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds erfüllt.

Bei einem Aktienfonds ist insbesondere die fortlaufende Anlage von mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen maßgeblich. Bei Mischfonds beträgt die gesetzliche Mindestquote 25 %.

Gerade bei ausländischen Fonds muss daher geprüft werden, ob die Anlagebedingungen oder andere geeignete Nachweise die erforderliche Quote ausreichend belegen.

Veräußerung

Beim Verkauf wird nicht einfach der Brokergewinn übernommen

Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten

Ausgangspunkt ist der nach deutschem Recht ermittelte Veräußerungsgewinn. Bei Fremdwährungsanlagen sind Anschaffung und Verkauf jeweils in Euro zu bestimmen.

Vorabpauschalen berücksichtigen

Bereits während der Haltedauer angesetzte Vorabpauschalen werden bei der späteren Veräußerungsgewinnermittlung berücksichtigt, damit dieselben Wertsteigerungen nicht nochmals besteuert werden.

Teilfreistellung gilt auch für Gewinne

Die jeweilige Teilfreistellung erfasst grundsätzlich auch steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus den entsprechenden Investmentanteilen.

Verluste folgen derselben Systematik

Teilfreistellungen wirken spiegelbildlich auch bei Verlusten und beeinflussen damit den steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlustbetrag.

Ausländischer Broker

Bei U.S.- und anderen ausländischen Depots fehlt häufig die deutsche Steuerautomatik

Eine deutsche Bank berechnet für viele Fonds die steuerpflichtigen Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Teilfreistellungen und Veräußerungsgewinne automatisch. Bei einem ausländischen Broker steht diese deutsche Steuerlogik regelmäßig nicht zur Verfügung.

Dann müssen die relevanten Beträge für die deutsche Einkommensteuererklärung eigenständig ermittelt werden. Für auslandsverwahrte Investmentanteile kann insbesondere die Anlage KAP-INV relevant sein.

  • Fondsklassifizierung nach deutschem InvStG
  • Ausschüttungen in Euro
  • Vorabpauschale je Kalenderjahr
  • Teilfreistellung
  • historische Anschaffungskosten
  • Veräußerungsgewinn in Euro
  • bereits berücksichtigte Vorabpauschalen
  • gegebenenfalls ausländische Quellensteuer

Deutschland–USA

Deutsche Investmentbesteuerung und U.S.-PFIC-Regeln sind zwei verschiedene Systeme

Für einen in Deutschland steuerpflichtigen Anleger wird ein Fonds zunächst nach dem deutschen Investmentsteuergesetz beurteilt. Bei U.S.-Citizens, Green-Card-Inhabern und anderen U.S.-Taxpayers kann derselbe Fonds zusätzlich aus U.S.-Sicht als PFIC gelten.

Ein Fonds kann deshalb aus deutscher Sicht steuerlich völlig gewöhnlich behandelt werden und gleichzeitig erhebliche U.S.-Melde- und Steuerfolgen auslösen.

Die deutsche InvStG-Besteuerung und die U.S.-PFIC-Analyse sollten deshalb strikt getrennt und anschließend koordiniert werden.

Häufige Fragen

Investmentfonds nach dem InvStG

Welche Erträge aus Investmentfonds werden in Deutschland besteuert?
Nach § 16 InvStG zählen insbesondere Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu den Investmenterträgen.
Was ist die Vorabpauschale?
Sie ist eine gesetzlich typisierte Mindestbesteuerung für nicht oder nur gering ausschüttende Fonds. Sie basiert auf dem Basisertrag und ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des betreffenden Jahres begrenzt.
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Aktienfonds?
Für private Anleger im Privatvermögen sind bei Aktienfonds grundsätzlich 30 % der Erträge steuerfrei. Der Fonds muss nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Mischfonds?
Bei privaten Anlegern beträgt sie grundsätzlich 15 %, wenn der Fonds die gesetzlichen Voraussetzungen eines Mischfonds erfüllt.
Gilt das Investmentsteuergesetz auch für U.S.-ETFs?
Ja. Auch ein in den USA domizilierter ETF kann für einen deutschen Steuerpflichtigen ein Investmentfonds im Sinne des InvStG sein. Fondsdomizil und deutsche steuerliche Einordnung sind voneinander zu unterscheiden.
Was ist bei einem U.S.-Broker besonders?
Der Broker berechnet regelmäßig keine deutsche Vorabpauschale und keine deutsche Teilfreistellung. Die Investmenterträge müssen daher für die deutsche Steuererklärung selbst nach dem InvStG aufbereitet werden.

Deutsche Steuerberatung

Sie halten ETFs oder Investmentfonds bei einem ausländischen Broker?

Wir prüfen die deutsche Fondsklassifizierung, Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Teilfreistellungen und Veräußerungsgewinne und bereiten ausländische Depots für Anlage KAP und KAP-INV auf.

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